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VwGH vom 16.12.2008, 2008/05/0148

VwGH vom 16.12.2008, 2008/05/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der R H in L, vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-013691/7-2006-Ri/Vi, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. X, Y, sowie Z, je KG L. Auf dem Grundstück Nr. X steht die verfahrensgegenständliche "Hütte für Abstellzwecke" mit den Abmessungen 5,5 m x 5,85 m mit einer Höhe von über 2,85 m.

Bereits im Jahre 1967 hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf diesem Grundstück einen Geräteabstellraum errichtet, der im Jahre 1994 bei einem Verkehrsunfall zerstört wurde. Von der leistungspflichtigen Versicherung wurde daraufhin die Hütte als "Totalschaden" ausgewiesen und im Sommer dieses Jahres vom Ehegatten der Beschwerdeführerin neu errichtet ("saniert"). Eine (schriftliche) Baubewilligung wurde für dieses Gebäude nicht erteilt.

Mit Schreiben der Baubehörde vom wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Gemeinde seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) eine "Ausnahmegenehmigung" für das direkt am Ufer des Laussabaches auf dem Grundstück Nr. X wieder aufgebaute Abstellgebäude zugesagt worden sei. Er werde um die Beibringung der erforderlichen Planunterlagen ersucht. Der geforderte Bauplan wurde der Baubehörde laut Eingangsstempel am vorgelegt.

Auf Grund der Anzeige eines Nachbarn fand am eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr Sohn teilnahmen und in welcher unter anderem auch die "Konsensmäßigkeit der Hütte für Abstellzwecke" überprüft wurde. Dabei hielt der Amtssachverständige fest, dass für die Hütte keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege; da das betroffene Grundstück im Flächenwidmungsplan als "Grünland" ausgewiesen sei, müsse die Zulässigkeit für die Erteilung einer Baubewilligung ermittelt werden.

Die Baubehörde forderte in der Folge die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom auf, ergänzend zu den am von ihrem Ehemann übermittelten Planunterlagen für die "Hütte für Abstellzwecke" einen schriftlichen Baubewilligungsantrag mit den notwendigen Beilagen der Baubehörde bis zu übermitteln.

Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin die Baubewilligung gemäß § 28 Oö. BauO 1994 für die im beigeschlossenen Plan dargestellte "Hütte für Abstellzwecke" sowie - falls erforderlich - die Bauplatzbewilligung.

Von der Baubehörde wurde eine Stellungnahme der WLV vom eingeholt, in welcher die Erteilung einer Baubewilligung auf Grund einer angenommenen Hochwassergefahr abgelehnt wurde. Im Zuge der am durchgeführten "Bauverhandlung" kam der bautechnische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das eingereichte Vorhaben auf Grund der vorliegenden Widmung "Grünland" dem § 30 Oö. ROG 1994 widerspreche und daher zu beseitigen sei.

Mit Bescheid vom trug der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin gemäß § 49 Oö. BauO 1994 die Beseitigung der "Hütte für Abstellzwecke" auf dem Grundstück Nr. X auf. Begründend wurde dazu ausgeführt, die bewilligungspflichtige Anlage sei ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden und es bestehe auf Grund der Widmung des Grundstückes als "Grünland" nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung, zumal die Beschwerdeführerin keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie im Wesentlichen geltend machte, es handle sich um keinen konsenslosen Bau; die Hütte sei vielmehr "mit einer Ausnahmegenehmigung der Wildbachverbauung und der Baubehörde dem

damaligen Hausbesitzer ... offiziell zugesagt" worden. Sie könne

sich die Beseitigung als Mindestrentnerin nicht leisten und dies sei alles Ergebnis der Anzeige eines "neidigen" Nachbarn.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde zweiter Instanz vom wurde dieser Berufung keine Folge gegeben, der erstinstanzliche Bauauftrag jedoch dahingehend abgeändert, dass die "Hütte für Abstellzwecke" bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass ein konsensloser Bau gegeben sei, da eine rechtsgültige Baubewilligung an einen schriftlichen Bescheid gebunden sei, der jedoch nicht vorliege. Ein vermuteter Baukonsens sei ebenfalls auszuschließen, da die genannte Hütte im Jahr 1994 neu errichtet worden sei und kein Hinweis für eine damals erteilte schriftliche Baubewilligung vorliege. Aus der der Gemeinde im Jahre 1994 von der WLV zugesagten Ausnahmegenehmigung könne keinesfalls die Erteilung einer Baugenehmigung abgeleitet werden. Es sei von einem Neubau im Jahre 1994 auszugehen. Die dafür erforderliche Baubewilligung könne auf Grund des Widmungswiderspruches auch nicht nachträglich erteilt werden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der ausgeführt wurde, der Spruch des Berufungsbescheides sei "lang und unübersichtlich und daher gesetzeswidrig". Man habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen der WLV ausführlich Stellung zu nehmen, weshalb das Parteiengehör verletzt worden sei. Das Gutachten sei zudem inhaltlich falsch, da es weder wegen des Hochwassers 2002 noch 2005 Probleme mit der Hütte gegeben habe. Im Übrigen diene die Hütte dazu, das Grünlandgrundstück bestimmungsgemäß zu nutzen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die Oberösterreichische Landesregierung als Vorstellungsbehörde die Entscheidung des Gemeinderates, wozu sie begründend ausführte, die Baubehörde habe, wenn sie feststelle, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt worden sei, gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 dem Eigentümer aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage binnen angemessener Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung sei dann nicht gegeben, wenn diese nach der maßgeblichen Rechtslage nicht erteilt werden könne. Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürften im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Dem Akteninhalt nach sei bereits im Jahre 1967 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Geräteabstellraum vom verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin errichtet worden, der Abstellraum sei jedoch bei einem Verkehrsunfall im Jahre 1994 zerstört worden. Unerheblich sei, ob die "Hütte für Abstellzwecke" danach nur saniert oder neu errichtet worden sei, da diese sowohl nach der Rechtslage 1967 als auch 1994 bewilligungspflichtig gewesen sei. Es sei mangels Vorliegens einer schriftlichen Baubewilligung davon auszugehen, dass für diese Hütte auf dem Grundstück Nr. X keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Eine allenfalls, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, mündliche Zusage der Erteilung einer Baubewilligung sei für den gegenständlichen Bau rechtlich unerheblich, da sowohl nach der geltenden als auch nach der in den Jahren 1967 und 1994 in Geltung gestandenen Rechtslage eine Baubewilligung nur schriftlich habe erteilt werden können. Auf Grund der Widmung des Grundstückes als "Grünland" könne die Bewilligung nicht nachträglich erteilt werden. Gemäß § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 dürften im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungemäß zu nutzen, die Beschwerdeführerin führe jedoch keinen landwirtschaftlichen Betrieb, weshalb der Beseitigungsauftrag zu Recht erlassen worden sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher sie geltend machte, in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, der Unverletzlichkeit des Eigentums und der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt worden zu sein. Die Behörde habe willkürlich gehandelt und Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es habe sich seit jeher eine Hütte auf dem gegenständlichen Grundstück befunden, unterlassen. Es sei 1967 vom Bürgermeister ihrem Ehemann als Bauwerber mündlich die Erlaubnis erteilt worden, die Hütte wieder aufzubauen. Auch habe er die Auskunft bekommen, dass eine separate Baubewilligung nicht erforderlich sei, weil lediglich eine Ausbesserung einer seit jeher bestehenden Hütte im Sinn des § 2 BauO 1875 vorgenommen worden sei. Alternativ dazu könne es auch möglich sein, dass die Mitteilung des Bürgermeisters eine Baubewilligung darstelle, die mit einer im nachhinein aufgenommenen Niederschrift rechtswirksam geworden sei. Ob im nachhinein eine Niederschrift aufgenommen worden sei oder nicht, sei nicht geklärt, darüber gebe der Bauakt keinen Aufschluss. Da die Behörde seit 1967 von der Hütte gewusst habe, sei davon auszugehen gewesen, dass entweder keine Baubewilligung erforderlich gewesen sei oder diese ordnungsgemäß (mündlich mit anschließender Niederschrift) erteilt worden sei. Die belangte Behörde habe jedoch entgegen den historischen Gegebenheiten von vornhinein angenommen, die Hütte sei 1967 konsenslos errichtet worden. Derselbe Vorgang habe sich im Jahre 1994 wiederholt. Ihr Ehemann habe ihr damals mitgeteilt, dass er auf der Gemeinde eine Unterschrift geleistet hätte, woraufhin ihm das Fertigstellen der Hütte explizit erlaubt worden sei. Darüber fänden sich jedoch in den Akten ebenfalls keine Aufzeichnungen. Es sei eine Tatsache, dass nicht nur in der betroffenen Gemeinde dutzende, wenn nicht gar hunderte ähnliche Objekte aus historischen Zeiten vorhanden seien, und diese dann ebenfalls abgerissen werden müssten, wenn nicht im Bauakt eine schriftliche Baubewilligung vorgefunden würde. Erst 28 Jahre nach der Errichtung und 11 Jahre nach der Neuerrichtung sei die Behörde auf Grund der Anzeige eines Nachbarn zu dem Schluss gekommen, dass die Hütte zu entfernen sei, wofür der Grund die ohne Wissen der Beschwerdeführerin vorgenommene Umwidmung des Grundstückes in "Grünland" im Jahre 2002 gewesen sei. Gemäß § 33 Abs. 3 Oö. ROG 1994 wären die Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, von der Planauflage nachweislich zu verständigen, sodass diese dann gemäß Abs. 4 der genannten Bestimmung Einwendungen hätten erheben können. Diese Möglichkeit sei ihr genommen worden. Sohin stelle die Umwidmung ohne Wissen der Grundeigentümerin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit des Eigentums dar. Schließlich sei auch der Flächenwidmungsplan als gesetzwidrig anzusehen, weil zwingende Verfahrensvorschriften, nämlich die Verständigung der Grundeigentümerin, verletzt worden seien, und die Verordnung sei auch inhaltlich falsch, da sich seit jeher auf der Liegenschaft eine Hütte befunden habe. Auch die umliegenden Grundstücke seien Bauland und dies alles erwecke in einer Zusammenschau den Eindruck, es sei ohne Verständigung eine gezielte Umwidmung gerade dieses Grundstückes vorgenommen worden, die zur Vorbereitung eines späteren willkürlichen Abrissbescheides habe dienen sollen.

In einem Schreiben des Gemeindeamtes L an den Verfassungsgerichtshof, datiert mit dem , wird ergänzend zum Flächenwidmungsplan Nr. 3/1984 mitgeteilt, dass bereits im Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1973, welcher 1971 vom Gemeinderat beschlossen worden sei, die Grundfläche X, KG L, als "Grünlandfläche" gewidmet und zudem als "Überflutungsgebiet" (Gefahrenzone) des Laussabaches ausgewiesen gewesen sei. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 sei sohin keine Umwidmung des betroffenen Grundstückes erfolgt.

Der Verfassungsgerichthof lehnte mit Beschluss vom , B 1777/06-17, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte er dazu aus, dass gegen die bloße Aufrechterhaltung der Grünlandwidmung des Grundstückes der Beschwerdeführerin, das in einer Wildbach - Gefahrenzone liege, keine Bedenken bestünden. Soweit die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschrift behauptet werde, lasse die Stellungnahme der Gemeinde L vom , die der belangten Behörde wie auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt wurde, die behauptete Rechtsverletzung oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechts so wenig wahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte.

In ihrer Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof führte die Beschwerdeführerin aus, in ihrem Recht verletzt zu sein, die "verfahrensgegenständliche Hütte für Abstellzwecke auf dem Grundstück X KG L gem. § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 infolge des ordnungsgemäßen Bestehens der Hütte bereits seit der Zeitperiode vor Anwendbarkeit der Oö. BauO 1976 nicht beseitigen zu müssen". Es liege eine mündliche Baubewilligung nach der Bauordnung von 1875 vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet, die "Hütte für Abstellzwecke" auf dem Grundstück X, KG L, sei nicht konsenslos errichtet worden, vielmehr sei es nach der damaligen Rechtslage möglich gewesen, eine Baubewilligung mündlich zu erlangen, und ihr Ehemann habe diese vom Bürgermeister bzw. von der WLV durch eine zugesagte Ausnahmegenehmigung erhalten. Die Hütte sei in den Jahren 1967 und 1994 jeweils von ihrem Gatten "saniert" worden. Der Flächenwidmungsplan sei rechtswidrig erlassen worden, da die Beschwerdeführerin von der Umwidmung ihrer Liegenschaft von "Bauland" auf nunmehr "Grünlandfläche" nicht ordnungsgemäß verständigt worden sei.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde stellte, gedeckt durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, im Berufungsbescheid fest, dass die gegenständliche Hütte im Jahre 1994 neu errichtet worden ist. Diese Feststellung ist schon deshalb unbedenklich, weil die Beschwerdeführerin im Verfahren vor den Baubehörden selbst mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die vom Bauauftrag betroffene Hütte auf Grund der Zerstörung des seit 1967 bestehenden Geräteraumes neu errichtet worden ist. Ob für einen im Jahre 1967 errichteten Geräteraum eine Baubewilligung erteilt worden ist, bedarf daher keiner weiteren Erörterung, weil mit der Zerstörung eines Gebäudes auch der Konsens untergeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0180).

Bezüglich der notwendigen Voraussetzungen für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 49 Oö. BauO 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0098, unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw. ist. Für die Klärung der Frage, ob die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0136, m.w.N.).

Da es im Zusammenhang mit der Erteilung eines Bauauftrages also darauf ankommt, dass die bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrag einer Baubewilligung bedurfte bzw. bedarf und die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) erst am in Kraft getreten sind, ist für die Beurteilung des Beschwerdefalles von folgender Rechtslage auszugehen:

Nach § 41 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 sowie nach § 24 Oö. BauO 1994 waren bzw. sind nachstehende Bauvorhaben bewilligungspflichtig:

" a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden".

Ein Gebäude war nach § 41 Abs. 2 lit. b der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 "ein überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter".

Nach § 2 Z. 20 Oö. Bautechnikgesetz 1994 ist ein Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter; als Gebäude gelten ebenfalls überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons u.dgl., mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 m2.

Die verfahrensgegenständliche Hütte war daher sowohl im Geltungsbereich der Oö. Bauordnung 1976 (Errichtung) als auch im Geltungsbereich der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages anzuwendenden Oö. BauO 1994 baubehördlich bewilligungspflichtig.

Bezüglich "bewilligungslose bauliche Anlagen" ordnet § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 an:

"(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann."

Als "Grünland" sind gemäß § 18 Oö. ROG idF LGBl. II Nr. 102/1982 alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zu widmen.

Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung dürfen im "Grünland" nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu gehören im Besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.

Bei der gegenständlichen "Hütte für Abstellzwecke" handelt es sich um einen "Riegelbau ohne Verschalung auf massivem Betonfundament, das direkt an die Ufermauer ansetzt". Sie wurde im Jahr 1994 vom Ehemann der Beschwerdeführerin, der zwischenzeitlich verstorben ist, seinen eigenen Angaben zufolge nach einem Verkehrsunfall, nachdem sie vom Versicherungssachverständigen als "Totalschaden" behandelt wurde, neu errichtet und vergrößert (Niederschrift, aufgenommen am ).

Nach der Oö. Bauordnung 1976, welche im Jahre 1994 (Errichtung der Hütte) noch in Geltung stand, war die Baubewilligung für ein Gebäude schriftlich zu erteilen. Insofern die Beschwerdeführerin vom Bestehen einer mündlichen Baubewilligung ausgeht, ist dieser Annahme entgegenzuhalten, dass bei einer derartigen Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "eine mündlich erteilte Bewilligung rechtlich unwirksam ist" (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0014). Allein aus einer mündlichen Zusage lässt sich kein Bescheid konstruieren. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Baubewilligungsbescheid sei mündlich verkündet und es sei dies anschließend durch eine Niederschrift festgehalten worden, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0153).

Festzuhalten ist, dass aus dem mit datierten Schreiben, welches darüber informierte, dass der Gemeinde seitens der WLV eine Ausnahmegenehmigung für die direkt am Ufer des Laussabaches errichtete Hütte zugesagt worden sei, nicht auf die Erlassung einer "Ausnahmebewilligung" geschlossen werden kann. Jedenfalls liegt keine schriftliche Baubewilligung für das vom Bauauftrag erfasste Gebäude vor, wie dies in § 35 Abs. 1 Oö. BauO 1994 gefordert wird. Das Vorliegen einer solchen Baubewilligung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Dass die verfahrensgegenständliche "Hütte für Abstellzwecke" der bestimmungsgemäßen Nutzung der Liegenschaft dient, wurde von der Beschwerdeführerin behauptet, ohne konkrete Ausführungen diesbezüglich zu tätigen. Den im erstinstanzlichen Bauauftrag getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe, und die Notwendigkeit des Bauwerks für eine bestimmungsgemäße "Grünlandnutzung" nicht nachgewiesen worden sei, ist die Beschwerdeführerin in der Berufung nicht entgegengetreten. Nach nunmehr geltender Rechtslage steht der Flächenwidmungsplan der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche "Hütte für Abstellzwecke" entgegen.

Die Flächenwidmungspläne 3/1984 sowie 4/2002 wurden von der Oberösterreichischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde genehmigt und auch der Verfassungsgerichtshof sah keine Anzeichen, die für eine Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen sprechen sollten. Das gegenständliche Grundstück X, KG L, war bereits im Flächenwidmungsplan 3/1984, also vor Errichtung der Hütte im Jahre 1994, als "Grünlandfläche" gewidmet.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Gesetzmäßigkeit des hier anzuwendenden Flächenwidmungsplanes ebenfalls keine Bedenken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am