zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0146

VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des JK in M, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-013714/2-2006-Br/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. MF, und 2. MF, beide in W und vertreten durch Mag. Thomas Hansa, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lessingstraße 40, 3. Gemeinde W, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen von EUR 1.361,75, der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.502,65 sowie der beiden anderen mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.502,65 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenmehrbegehren der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Parteien waren abzuweisen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid

1. Mit Schreiben vom beantragten die erst- und zweitbeteiligten Bauwerber die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf dem Grundstück Nr. 604/5, KG A. Das gegenständliche Bauwerk soll ein- bzw. zweigeschossig in Massivbauweise im Ausmaß von 13,13 x 13,6 m errichtet, vollständig unterkellert und mit einem Pultdach bzw. Flachdächern abgedeckt werden. Nordseitig des Wohnhauses soll ein Garagennebengebäude (eingeschossig ohne Unterkellerung in Massivbauweise im Ausmaß von 8,04 x 6,63 m) angeschlossen werden. Als Abstand des geplanten Bauvorhabens von den Nachbargrundgrenzen wurde angegeben: Nach Norden 3,0 m, nach Osten 4,09 m ((zum Grundstück der beschwerdeführenden Partei hin)), nach Süden 12,98 m und nach Westen 9,58 m.

2. Bei der vom Bürgermeister der mitbeteiligten Baubehörde als Baubehörde I. Instanz durchgeführten Bauverhandlung am erhob die anwaltlich vertretene Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers u.a. folgende Einwendungen (die in eckigen Klammern gesetzte Nummerierung folgt der Nummerierung, die in der Kurzfassung der Einwendungen im weiteren Verfahren verwendet wurde).

(1.9.) Darüber hinaus wendet die einschreitende Nachbarin ein, dass sie durch die Lage des Bauvorhabens in ihren nachbarschaftlichen Rechten verletzt wird, weil am Grundstück der einschreitenden Nachbarin Gebäude bestehen, die aufgrund des Bauvorhabens und aufgrund der heranrückenden Bauweise der Antragsteller nicht mehr bestimmungsgemäß benützt werden können. Gleiches gilt für die Bewirtschaftung des am Grundstück der einschreitenden Nachbarin bestehenden Waldgürtels.

(1.3.) Durch das bewilligte Bauvorhaben tritt eine Entwertung der anrainenden Grundstücke der Einschreiterin ein.

(1.4.) Es wird weiters darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, auf dem Grundstück 604/2 und 602/1 einen Zivilflugplatz zu errichten. Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zivilflugplatzes liegen vor, zumal sich in der Nähe von W kein solcher befindet. Die westliche Anflug- und Abflugschneise verläuft direkt über das zu bebauende Grundstück Nr. 604/5. Nachbarn haben in einem derartigen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung. Auf Widmungen wird keine Rücksicht genommen.

(1.10.) Die Mindestabstandsvorschriften gem. § 5 OÖ BauTG bzw. des allenfalls bestehenden Bebauungsplanes werden nicht eingehalten; auf der östlichen Grundstücksseite beträgt der Abstand zum angrenzenden Grundstück Nr. 604/2 weniger als 3 m bzw. weniger als ein Drittel der 9 m übersteigende Gebäudehöhe, wodurch subjektive öffentliche Nachbarrechte verletzt werden. Die Abstände des angrenzenden Grundstückes der einschreitenden Nachbarin zum bewilligungspflichtigen Gebäude der Antragsteller sind zu gering.

(1.12.) Das Schutzdach der an das Gebäude angrenzenden Garage, hat eine 10 m übersteigende Länge, weshalb auch keine Ausnahme von den Abstandsvorschriften iSd § 6 OÖ BauTG vorliegt.

(1.5.) Weiters werden durch die höhenmäßige Niveauänderung des Nachbargrundstückes schädliche Umwelteinwirkungen auf das Grundstück der einschreitenden Nachbarin erfolgen. Die natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer werden hiedurch so verändert, dass es zu Beeinträchtigungen am Grundstück der einschreitenden Nachbarin kommen wird, insbesondere im Hinblick auf den Wassereintritt und Überflutungen der Grundstücke. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass starke Niederschläge mit einer Jährlichkeit von 50 Jahren in letzter Zeit mehrmals pro Jahr auftreten, sodass es in Zukunft vermehrt zu schädlichen Umwelteinwirkungen in diesem Zusammenhang und aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit und Niveauveränderung am verfahrensgegenständlichen Grundstück der Antragstellerin kommen wird.

(1.6.) Es wird der Antrag gestellt , über die Einwendungen der einschreitenden Nachbarin abzusprechen und das Bauvorhaben der Antragsteller abzuweisen.

(1.7.) Am verfahrensgegenständlichen Grundstück wurde bis 1930 Lehm abgebaut. Durch die Versiegelung des Grundstückes der Antragsteller und die geologischen Eingriffe (Keller, etc) im Zusammenhang mit dem nicht tragfähigen Untergrund und der geänderten Entwässerungssituation betreffend Niederschlagswässer werden Hang-bzw. Erdrutschungen an den Grundstücken der einschreitenden Nachbarin hervorgerufen werden. Durch das Bauvorhaben ergeben sich Veränderung des Grundwasserspiegels.

Bei der Verhandlung hielt der Bausachverständige u.a. fest, dass die Bauplatzbewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben rechtskräftig mit Bescheid vom erteilt worden sei, dass das betroffene Grundstück im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "Wohngebiet" gewidmet und von keinem rechtswirksamen Bebauungsplan erfasst sei und gegen die Erteilung der Baubewilligung bei Vorschreibung näher ausgeführter Bedingungen und Auflagen keine Bedenken bestünden.

3. Mit Bescheid vom wurde den erst- und zweitbeteiligten Bauwerbern die Baubewilligung gemäß § 35 der O.ö. Bauordnung 1994 (BO) unter der Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, die Baubewilligung sei zu erteilen gewesen, weil die baurechtlichen Vorschriften bei Einhaltung der aufgetragenen Bedingungen und Auflagen voll erfüllt seien. Gemäß § 37 BO wurden die Einwendungen teils ab-, teils zurückgewiesen. Dazu wurde (zusammengefasst) u.a. Folgendes festgehalten:

zu 1.3. und 1.6.: Dabei handle es sich um eine zivilrechtliche Einwendung, weshalb auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde.

zu 1.4.: Dies könne nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechtes sein und sei daher keine Einwendung im Sinne des Gesetzes. Was nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei, könne nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechts sein und daher auch keine Einwendung im Sinn des Gesetzes.

zu 1.5.: Dies sei keine zulässige öffentliche Einwendung. Die Einwendung der Schädigung des eigenen Grundstückes durch Abfließen bzw. Abrutschen atmosphärischer Niederschläge sei keine zulässige öffentlich-rechtliche Einwendung.

zu 1.7.: Dies sei keine zulässige Einwendung.

zu 1.9.: Nachbareinwendungen müssten entsprechend konkretisiert werden. Vorliegende Einwendung erfülle diese Voraussetzung nicht. Die vorliegende Einwendung erfülle diese Voraussetzungen - sofern es sich überhaupt um eine Immissionseinwendung handle - nicht; sollte es sich um eine privatrechtliche Einwendung handeln, werde dieser Einwand auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

zu 1.10.: Der bautechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten ein Übereinstimmen des Bauvorhabens mit den bautechnischen Vorschriften festgestellt. Bloße, nicht weiter begründete Einwendungen gegen Sachverständigengutachten seien nicht zu beachten.

zu 1.12.: Der bautechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten ein Übereinstimmen des Bauvorhabens mit den bautechnischen Vorschriften festgestellt. Bloße, nicht weiter begründete Einwendungen gegen Sachverständigengutachten seien nicht zu beachten.

4. Dagegen erhob die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers Berufung. Diese richtete sich gegen die Beurteilung der erstinstanzlichen Baubehörde betreffend die einzelnen Einwendungspunkte, ferner enthielt die Berufung u. a. (zusammengefasst) folgende Verfahrensrügen:

2.2.1.: Im angefochtenen Bescheid werde über die Einwendungen der Vorstellungswerberin nicht im Spruch entschieden und sich somit nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, wodurch die Grundsätze der amtswegigen Wahrheitserforschung und des Parteiengehörs verletzt werden würden.

2.2.2.: Die Grundsätze der Amtswegigkeit sowie der materiellen Wahrheitserforschung würden auch bei der Einwendung 1.11. verletzt, zumal die erstinstanzliche Behörde verpflichtet gewesen wäre, ein Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen.

2.2.3.: Der Grundsatz des Parteiengehörs werde dadurch verletzt, als die Einschreiterin nicht von dem Ergebnis der Beweisaufnahme unterrichtet worden sei und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden sei.

2.2.4.: Von der Einschreiterin seien privatrechtliche Einwendungen, die zwingenden von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, erhoben worden. Die erstinstanzliche Behörde habe keinen Vergleichsversuch gemäß § 32 Abs. 5 iVm § 37 Abs. 4 Oö. BauO unternommen und habe die Berufungswerberin auch nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

5. Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde II. Instanz diese Berufung gemäß § 66 Abs. AVG iVm § 95 O.ö. GemO 1999 sowie § 37 BO und § 59 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. Zu den Einwendungen bzw. Verfahrensrügen wurde (wiederum zusammengefasst) begründend Folgendes festgehalten:

zu 1.4.: Ob Überlegungen bestünden, im fraglichen Bereich beispielsweise einen Zivilflugplatz zu errichten, könne von vornherein nicht maßgeblich sein.

zu 1.5.: Der Einwand, dass durch das Bauvorhaben die natürlichen Abflussverhältnisse der Niederschlagswässer verändert werden würden, sei unzulässig.

zu 1.6: Seit dem Jahr 1999 sei vom Gesetzgeber eindeutig klargestellt, dass über Einwendungen der Nachbarn nicht im Spruch des Baubewilligungsbescheides abzusprechen sei, sondern diese lediglich in der Begründung zu behandeln seien.

zu 1.7.: Die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes gewähre den Nachbarn kein subjektives Recht.

zu 1.9.: Die Behauptung, die Berufungswerberin könne aufgrund des gegenständlichen Projekts ihre Objekte nicht bestimmungsgemäß benützen, entbehre jeder Grundlage und sei keine zulässige Einwendung.

zu 1.10.: Bei projektsgemäßer Errichtung würden sämtliche bautechnische Vorschriften erfüllt werden.

zu 2.2.3.: Die dargestellte Begründung für die behauptete Verletzung des Parteiengehörs sei nicht nachvollziehbar.

6. In der dagegen erhobenen Vorstellung vom folgte die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers ihrer bisherigen Argumentation und führte (zusammengefasst) noch Folgendes aus:

Zu 1.4.: Es sei besonders zu berücksichtigen, dass über das Grundstück Nr. 604/5 bereits seit 1999 die Einflugschneise zum bewilligten Hubschrauber-Außenlandeplatz führe und es daher permanent zu Störungen und Immissionen komme.

zu 2.2.1.: Die Behörde wäre verpflichtet gewesen zu begründen, warum sie Einwendungen als unbegründet ansieht. Unrichtig sei die Darstellung der zweitinstanzlichen Behörde, wonach die Verweisung der Streitenden auf den Zivilrechtsweg bei Erhebung von privatrechtlichen Einwendungen rechtlich vollkommen bedeutungslos sei - so würde das auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner einschlägigen Judikatur sehen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Vorstellung gemäß § 102 der O.ö. GemO 1990, §§ 31 und 37 BO (idF LGBl. Nr. 80/2005), und § 5 des O.ö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994 idF LGBl. Nr. 114/2002 (BTG), keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Vorstellungswerberin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde.

Darin wurde begründend insbesondere Folgendes festgehalten:

zu 1.4.: Ob wirklich geplant ist, dass angrenzend an das Grundstück der Bauwerber ein Flugplatz errichtet werden solle, kann nicht Gegenstand der Verfahrens sein. Zu beurteilen ist lediglich das beantragte Bauwerk, nicht jedoch in der Zukunft liegende, möglicherweise umzusetzende Projekte.

zu 1.5.: Das Argument, die höhenmäßige Niveauänderung des Nachbargrundstücks würde schädliche Umwelteinwirkungen auf dem Grundstück der Einschreiterin verursachen, vermag nicht zu überzeugen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht die Vorstellungsbehörde davon aus, dass Immissionen die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen ( Zl. 94/05/0072). Das gegenständliche Projekt lässt in keiner Weise darauf schließen, dass es sich um eine atypische Nutzung für das Grundstück der Widmung "Wohngebiet" handeln würde, weshalb die Einschreiterin etwaige Immissionen hinnehmen muss.

zu 1.6. und 2.2.1: Die Baubehörde II. Instanz entscheidet richtig, wenn sie feststellt, dass über Einwendungen der Nachbarn nicht im Spruch sondern lediglich in der Begründung des Baubewilligungsbescheides abzusprechen ist. Auf Grund der hier in der Vorstellung getroffenen Aussagen wird festgestellt, dass das Bauprojekt der Antragsteller nicht abzuweisen ist. Für die Vorstellungsbehörde ist deshalb in keiner Weise erkennbar, dass das Parteiengehör der Vorstellungswerberin durch die Baubehörden I. und II. Instanz verletzt worden wäre.

zu 1.7.: Bei den vorgebrachten Einwendungen betreffend Hangbzw. Erdrutschungen bzw. Veränderung des Grundwasserspiegels handelt es sich nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, weshalb diese Argumente von den Baubehörden I. und II. Instanz auch nicht zu berücksichtigen waren (siehe VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0098).

zu 1.9.: Nicht durchzudringen vermag die Vorstellungswerberin mit ihrem Einwand, dass deren Gebäude nicht mehr bestimmungsgemäß benützt werden könnten. Zum einen wurde nicht klar dargelegt, aus welchem Grund diese nicht mehr ihrer Bestimmung nach benützt werden könnten, zum anderen sind sämtliche Abstandsbestimmungen eingehalten worden, weshalb es für die Vorstellungsbehörde nicht ersichtlich ist, weshalb diesem Argument gefolgt werden könne.

zu 1.10.: Gemäß der Baubeschreibung beträgt der Abstand zwischen dem gegenständlichen Objekt und dem Grundstück der Vorstellungswerberin in östlicher Richtung 4,09 m. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Abstand geringer wäre bzw. weniger als 3 Meter betragen würde. Weiters beträgt die Höhe des geplanten Hauses 6,72 m. Ebenfalls befindet sich die Grundstücksgrenze der Vorstellungswerberin nicht mehr als zwei Meter unterhalb des Grundstücks der Bauwerber, weshalb keinesfalls davon auszugehen ist, dass sich eine Gebäudehöhe von 9 Metern ergeben würde. Aus diesem Grund konnte § 5 Z. 2 Oö. BauTG nicht zur Anwendung gelangen. Im Ergebnis konnte der Argumentation der Vorstellungswerberin bezüglich Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften nicht gefolgt werden.

zu 1.12.: Die Frage, ob das Schutzdach der an das Gebäude angrenzenden Garage eine Länge von 10 m übersteigt, ist unerheblich, da das gegenständliche Gebäude ohnehin einen Abstand von mindestens 4,09 m zum Grundstück der Vorstellungswerberin einhält und somit keine Abstandsbestimmungen verletzt werden.

zu 2.2.2.: Die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheitserforschung wurden von den Baubehörden I. und II. Instanz keineswegs verletzt. Der Vorstellungswerberin gelang es nicht erkennbar zu machen, dass vom gegenständlichen Objekt Immissionen ausgehen würden, die das ortsübliche Ausmaß übersteigen könnten. Aus diesem Grund waren die Baubehörden I. und II. Instanz nicht angehalten, ein Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen.

zu 2.2.3.: Bezüglich des Einwandes, das Parteiengehör sei dadurch verletzt worden, weil die Einschreiterin nicht von dem Ergebnis der Beweisaufnahme unterrichtet und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, stellt die Vorstellungsbehörde fest, dass ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs jedenfalls im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird (). Auf Grund der zitierten Entscheidung des VwGH wäre die behauptete allfällige Verletzung des Parteiengehörs auf jeden Fall als saniert anzusehen.

B) Zum Beschwerdeverfahren

1. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtete der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Vorstellungswerberin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - nach Durchführung eines Vorverfahrens - mit der Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 1973/06).

In diesem Ablehnungsbeschluss wurde begründend festgehalten, dass weder gegen die Baulandwidmung des Baugrundstückes im ersten Flächenwidmungsplan noch gegen deren beibehaltenen Flächenwidmungsplan 2.0 Bedenken bestünden.

2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er beantragte die Durchführung einer Verhandlung.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als kostenpflichtig abzuweisen.

4. Auch die mitbeteiligten Bauwerber sowie die (anwaltlich vertretene) mitbeteiligte Gemeinde erstatteten in diese Richtung gehende Gegenschriften. Zu diesen Gegenschriften replizierte die beschwerdeführende Partei unter Übermittlung eines Schreibens des nunmehrigen Beschwerdeführers. Mit Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer die Vernehmung von 9 Zeugen in der mündlichen Verhandlung beantragt. Der Antrag wurde wie folgt begründet:

"Der Antrag wird damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Widersprüche der belangten Behörde und mitbeteiligten Parteien im Hinblick auf die Beschwerdesache nur nach zeugenschaftlicher Einvernahme der beantragten Zeugen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Erinnerung der zeugenschaftlichen Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Zeugenaussage in tatsächlichem Ausmaß feststellbar ist."

C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist als Nachbar im Sinne des § 31 BO im beschwerdegegenständlichen Bauverfahren Partei mit beschränkter Parteistellung. Als Nachbar hat er nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0086, mwH).

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 31 BO hiezu lauten:

"(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen."

Der Nachbar im Sinne des § 31 BO behält somit seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. aus der hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0141, mwH, sowie ferner das Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0154).

Aus der Rechtsstellung einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf den Nachbarn nach der BO zutrifft, folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels dieser Partei auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektives öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes besteht auch grundsätzlich keine Verfassungsnorm, die Parteirechte überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert; den Umfang der Parteirechte in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt der einfache Gesetzgeber. Im Falle einer Gesetzesverletzung kann im aufsichtsbehördlichen Verfahren von Amts wegen ein Baubewilligungsbescheid unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen aufgehoben werden (vgl. beispielsweise § 103 O.ö. Gemeindeordnung 1990).

2. Nach der hg. Judikatur steht hinsichtlich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern den Nachbarn zwar insoweit ein subjektives öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, d.h. schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, in Frage stehen. Ein Mitspracherecht des Nachbarn besteht aber nur dann, wenn Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen könnten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/05/0091, vom , Zl. 2004/05/0098, und vom , Zl. 2007/05/0302, alle mwH). In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, dass infolge der höhenmäßigen Niveauänderung des Nachbargrundstückes die natürlichen Abflussverhältnisse für Niederschlagswässer geändert würden. Dass aber Niederschlagswässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers mittels einer baulichen Anlage abgeleitet werden sollen, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Ergebnisse des Baubewilligungsverfahrens bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch das bewilligte Bauvorhaben Niederschlagswässer derart auf das Grundstück des Beschwerdeführers abgeleitet werden sollen.

3. Die Beschwerde macht geltend, durch das Bauvorhaben trete eine den Beschwerdeführer belastende Nutzungseinschränkung und Grundentwertung dadurch ein, als durch die Lage des Bauvorhabens in nachbarschaftliche Rechte eingegriffen werde, weil die auf den Grundstücken des Beschwerdeführers bestehenden Gebäude auf Grund der heranrückenden Bauweise nicht mehr bestimmungsgemäß genützt werden könnten. Gleiches gelte für die Bewirtschaftung des am Grundstück des Beschwerdeführers bestehenden Waldgürtels und landwirtschaftlichen Anwesens, wozu (zusammengefasst) näher ausgeführt wird, dass dort eine Bienenzucht betrieben werde und sich ein Fischteich samt Enten befände sowie (früher) eine Nutzung für Pferdekoppel und Pferdestall bestanden habe. Ferner werde auf den Grundstücken des Beschwerdeführers ein Zivilflugplatz errichtet, die Voraussetzungen für die Errichtung dieses Flugplatzes lägen bereits vor. In der Nähe der mitbeteiligten Gemeinde befände sich bislang kein Zivilflugplatz. Die westliche Anflug- und Abflugschneise verlaufe direkt über das zu bebauende Grundstück der mitbeteiligten Bauwerber. Nachbarn hätten in einem derartigen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung, auf Widmungen werde keine Rücksicht genommen. Über das Grundstück Nr. 604/5 führe bereits seit 1999 die Einflugschneise zum bewilligten Hubschrauber-Außenlandeplatz, es komme daher permanent zu Störungen und Immissionen. Der Beschwerdeführer selbst sei berechtigt, Hubschrauber zu fliegen, er sei auch ausgebildeter Hubschrauberfluglehrer. Zudem sei der Beschwerdeführer Absolvent der Landwirtschaftsfachschule Kirchschlag und als solcher befugt, eine Landwirtschaft zu betreiben.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach § 31 Abs. 5 BO betreffend eine heranrückende Bebauung beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken - worauf das Vorbringen offensichtlich rekurriert - lediglich Einwendungen berücksichtigt werden können, "mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben wirken". Soweit auf eine Nutzung für eine Bienenzucht, einen Fischteich bzw. eine frühere Nutzung als Pferdekoppel abgestellt wird, ist nicht ersichtlich, dass dadurch eine Immission aus einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage geltend gemacht wird. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend einen erst zu errichtenden Zivilflugplatz. Auch mit der Behauptung, das Bauvorhabensgrundstück liege in der Einflugschneise zu einem bewilligten Hubschrauber-Außenlandeplatz und sei im Hinblick auf dadurch permanent gegebene Störungen und Immissionen unzulässig, vermag der Beschwerdeführer im Grunde des § 31 Abs. 5 BO kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach der BO darzutun, zumal er sich weder - wie nach dieser Bestimmung gefordert - in den Verwaltungsverfahren konkret auf zulässige Immissionen auf Grund rechtskräftiger Bescheide berufen noch entsprechende Nachweise beigebracht hat.

Ob - wie der Beschwerdeführer fürchtet - durch das Bauprojekt eine Entwertung seines Grundstückes eintritt, berührt kein von § 31 Abs. 4 BO umfasstes subjektives-öffentliches Nachbarrecht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 84/05/0198, 0199). Soweit sein Vorbringen so gedeutet wird, dass der Beschwerdeführer eine Verminderung seiner Lebens- und Wohnqualität einwendet, erweist es sich ebenfalls als nicht zielführend, zumal die BO dem Nachbarn losgelöst von den in § 31 Abs. 4 BO genannten (auch dem Interesse der Nachbarschaft dienenden) Bestimmungen des Baurechts oder des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes kein subjektives Nachbarrecht einräumt und damit kein Recht auf Beibehaltung der Lebensqualität gewährt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0086).

4. Die Beschwerde wendet ein, dass die Mindestabstandsvorschriften gemäß § 5 BTG (bzw. des allenfalls bestehenden Bebauungsplanes) nicht eingehalten würden. Auf der östlichen Grundstückseite betrage der Abstand zum angrenzenden Grundstück Nr. 604/2 weniger als 3 m bzw. weniger als ein Drittel der 9 m übersteigenden Gebäudehöhe, wodurch subjektiv öffentliche Nachbarrechte verletzt würden; die Abstände des angrenzenden Grundstücks des Beschwerdeführers zum bewilligungspflichtigen Gebäude der Antragsteller seien zu gering. Ferner habe das Schutzdach der an das Gebäude angrenzenden Garage eine 10 m übersteigende Länge, weshalb auch keine Ausnahme von den Abstandsvorschriften iSd § 6 BTG gegeben sei.

Mit dem Vorbringen spricht die Beschwerde zunächst die Regelung in § 5 BTG (idF LGBl. Nr. 103/1998) an, wonach (soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt) (Z. 1) "bei Neu- und Zubauten … zu den seitlichen und zum inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten" ist, und (Z. 2) "im Übrigen … dieser Abstand bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen" muss. Im angefochtenen Bescheid wird diesbezüglich ausgeführt, dass gemäß der Baubeschreibung der Abstand zwischen dem projektierten Wohnhaus und dem dazu in östlicher Richtung liegenden Grundstück des Beschwerdeführers ohnehin 4,09 m betrage und nicht erkennbar sei, dass dieser Abstand geringer wäre. Festgehalten wird weiters, dass die Höhe des geplanten Wohnhauses 6,72 m betrage und - wie in der oben wiedergegebenen Bescheidbegründung näher dargestellt - sich keine Gebäudehöhe von 9 m ergäbe. Dass diese Angaben nicht projektkonform wären, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Da es sich bei einem Baubewilligungsverfahren nach der hg. Rechtsprechung stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist (Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0264, mwH), vermag die Beschwerde daher mit ihrer im Hinblick auf § 5 BTG erhobenen Behauptung nichts zu gewinnen.

Nach der in der Beschwerde (offensichtlich) angesprochenen Regelung des § 6 Abs. 1 Z. 3 BTG (idF LGBl. Nr. 34/2008) gelten (sofern der Bebauungsplan nichts anderes festlegt) die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze (n) nicht für "mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind, … c) einer der Nachbarn zugewandten Seite von bis zu 10 m Länge". Im angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde die danach für eine Ausnahme von den Abstandsbestimmungen maßgebliche Frage, ob das Schutzdach der an das Gebäude angrenzenden Garagen eine Länge von 10 m übersteigt, zutreffend schon deshalb für unerheblich, weil zum Grundstück des Beschwerdeführers hin ohnehin (wie erwähnt) projektkonform ein Abstand von mind. 4,09 m eingehalten wird, weshalb für diese Ausnahmeregelung kein Raum gegeben ist.

Schließlich kommt dem Beschwerdeführer als Nachbarn ein subjektives Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes nur bezüglich des seinem Grundstück zugekehrten Nachbargrundstückes, nicht aber gegenüber anderen Nachbargrundstücken zu, der Nachbar kann die Verletzung von Seitenabständen an anderen Grenzen nicht geltend machen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/05/0202, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0006). Den Abstand der Garage zur Grundstücksgrenze gegenüber einem anderen Nachbarn vermag der Beschwerdeführer somit nicht als subjektiv-öffentliches Recht geltend zu machen.

5. Der Hinweis, die Darstellung in dem in Vorstellung gezogenen Berufungsbescheid, wonach die Verweisung der Streitenden auf den Zivilrechtsweg bei Erhebung von privatrechtlichen Einwendungen rechtlich vollkommen bedeutungslos sei, sei unrichtig, geht fehl. Wie die Beschwerde ohnehin ausführt, vermag nämlich selbst das Fehlen eines Ausspruchs über privatrechtliche Einwendungen keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides wie des vorliegend angefochtenen aufzuzeigen, zumal der Nachbar dadurch nicht gehindert wird, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl etwa das insoweit einschlägige hg. Erkenntnis vom , Zlen. 87/06/0131, 0132).

6. Schließlich meint die Beschwerde, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass sich die Berufungsbehörde nicht ausreichend mit den Einwendungen des beschwerdeführenden Nachbarn auseinandergesetzt und dadurch die Grundsätze der amtswegigen Wahrheitsforschung und des Parteiengehörs verletzt sowie (erkennbar) den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet habe. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht näher auf, bezüglich welches konkreten Einwands die genannten Verfahrensverletzungen vorliegen und warum die belangte Behörde bei Unterbleiben dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Die Beschwerde hat damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG), die geltend gemachten Verfahrensrügen erweisen sich schon deshalb als nicht zielführend.

7. Soweit der Beschwerdeführer (nicht in der Beschwerdeschrift, sondern) in der Verhandlung die Gesetzwidrigkeit der beiden Flächenwidmungspläne behauptet, ist er auf die vom Verwaltungsgerichtshof geteilte Begründung des oben zitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Weder die schon dem Verfassungsgerichtshof vorgelegenen und nunmehr auch dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verordnungsakten, noch die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Urkunden vermögen daran etwas zu ändern.

8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9. Dem Antrag auf Vernehmung von 9 Zeugen wurde keine Folge gegeben, weil die oben wiedergegebene Begründung des Antrages keine Relevanz für das Beschwerdevorbringen erkennen lässt.

10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil vorliegend die Voraussetzungen des § 2, letzter Satz, erster Satzteil, dieser Verordnung erfüllt sind und danach daher ein Anspruch auf Verpflegungskosten pauschal nur in halber Höhe besteht. Die Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien waren abzuweisen, weil nach § 49 Abs. 3 VwGG Fahrtkosten im Inland nur im Ausmaß, wie sie bei der notwendigen Inanspruchnahme von öffentlichen Verfahrensmitteln erwachsen, nicht aber für Kilometergeld betreffend die Benützung eines PKW zu ersetzen sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/04/0024), und solche aus der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel erwachsende Fahrtkosten nicht geltend gemacht wurden.

Wien, am