VwGH vom 02.04.2009, 2008/05/0145

VwGH vom 02.04.2009, 2008/05/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. Dipl. Ing. D B in Baden, vertreten durch Laurer & Arlamovsky Rechtsanwalts-Partnerschaft GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, Tür 47, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-212/001-2004, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Baden in 2500 Baden, Hauptplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Baden die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 257, KG Mitterberg, wobei der von der Straße entfernte Hausteil 2 im Wohnungseigentum des Beschwerdeführers steht. In der Folge suchten die Eigentümer des Baugrundstücks um die Baubewilligung für bestimmte Änderungen gegenüber dem Konsens an, der Bürgermeister wies den Bewilligungsantrag rechtskräftig ab.

1.2. Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch und zur Entfernung der im linksseitigen Bauwich befindlichen konsenslosen Gebäudebestandsteile. Vom Abbruch- und Entfernungsauftrag konkret betroffen sind ein als "Windfang" bezeichneter Raum, welcher im Kellergeschoß gelegen ist, ferner die im östlichen Zwischengarten des Bauteiles 2 gelegene Stiegenanlage, der über dem Windfang gelegene Vorplatz samt Stützsäule für den Balkon sowie der im Obergeschoß des gegenständlichen Gebäudes über dem genannten Vorplatz gelegene Balkon. Diese Objektteile seien nicht in der im Jahr 1981 bewilligten Form zur Ausführung gelangt.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeinderat keine Folge. Die belangte Behörde wies die dagegen gerichtete Vorstellung ab, die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0146, als unbegründet abgewiesen, jedoch ausgesprochen, dass die im Jahr 1981 erteilte Baubewilligung nach wie vor konsumiert werden könne.

1.3. Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung baulicher Änderungen im linksseitigen Bauwich - Abänderungen der Außenstiege zu Bauteil 2, Reduzierung der Stützmauerhöhe an der Grundstücksgrenze - beim genannten Zweifamilienhaus. Nachdem einem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der von der Baubehörde gesetzten Frist entsprochen wurde, wurde dieser Antrag nach § 13 Abs. 3 AVG und § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 zurückgewiesen. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Baden gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom keine Folge, dieser Bescheid erwuchs (was von der Beschwerde in Abrede gestellt wird) in Rechtskraft.

1.4. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom neuerlich die baubehördliche Bewilligung für Abänderungen beim bestehenden Zweifamilienhaus. Neben baulichen Abänderungen im Gebäudebereich bei der Einfriedungs- und Stützmauer zum Nachbargrundstück wurde die Herabsetzung der Maueroberkante um 80 cm über Geländeniveau des eigenen Grundstücks beantragt.

Nach den Einreichunterlagen ist auf dem Niveau des Kellergeschoßes ein Gebäudeteil vorgesehen, welcher einen Abstellraum enthält und dessen Dach als Zugang zum Erdgeschoß treppenartig ausgebildet ist. Auch sind in der Außenwand zwischen Abstellraum und Altbau Ausschnitte für ein Fenster sowie eine Verbindungstüre vorgesehen.

Nach Durchführung einer Vorprüfung wurden die vorgelegten Unterlagen in Form eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückgegeben, weil (was näher dargestellt wird) Projektskorrekturen bzw. -ergänzungen notwendig seien. Der Beschwerdeführer trat dieser Notwendigkeit entgegen und retournierte die Unterlagen unverändert zur behördlichen Behandlung. Mit Bescheid vom wurde der in Rede stehende Antrag vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Baden gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 20 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 ab- und zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Stadtrat der Stadtgemeinde Baden mit Bescheid vom keine Folge. Begründend wurde zum diesem Ansuchen auf Bewilligung des Stiegenaufganges als Abstellraum mit stiegenartiger Dachausbildung im seitlichen Bauwich u.a. festgehalten, dass für den Fall, dass ein Stiegenaufgang in der beabsichtigten Form abgeändert würde, kein Nebengebäude vorläge, weil zwischen dem bestehenden Bauwerk und der beabsichtigten Änderung ein solcher bautechnischer und funktioneller Zusammenhang bestehe, dass beide als Einheit anzusehen seien. Im Übrigen sei (was näher ausgeführt wird) die Abänderung des Stiegenaufganges auch bei Bewertung als Vorbau nicht bewilligbar.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung nach § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im gegebenen Fall nur vordergründig betrachtet sämtliche Kriterien des Nebengebäudes iSd § 4 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996 vorliegen würden, zumal das beabsichtigte Bauwerk eine bauliche Selbständigkeit aufweisen müsse und zwischen dem Nebengebäude und dem Hauptgebäude nicht ein solcher bautechnischer und funktioneller Zusammenhang bestehen dürfe, dass beide als Einheit anzusehen seien. Diese Einheit erhelle vorliegend daraus, dass laut Baubeschreibung in der Außenwand des "Nebengebäudes" zwischen Abstellraum und Hauptgebäude Ausschnitte für ein Fenster sowie eine Verbindungstüre vorgesehen seien. Es ergebe sich somit (auch) für die belangte Behörde, dass im gegenständlichen Fall nicht von einem Nebengebäude gesprochen werden könne, zumal das Vorhaben als Bestandteil des Hauptgebäudes anzusehen sei. Im Übrigen vermöge die belangte Behörde sich dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Baubehörde hätte in nicht nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass es sich bei der baulichen Anlage um einen unzulässigen Vorbau iSd § 52 NÖ Bauordnung 1996 handle, nicht anzuschließen.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, zu der der Beschwerdeführers eine Replik erstattete.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Strittig ist im Beschwerdefall, ob es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um die Errichtung eines Nebengebäudes handelt, das allenfalls im seitlichen Bauwich errichtet werden könnte.

Nach der in § 4 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996 (idF vor der 9. Novelle LGBl Nr 8200-15) enthaltenen Begriffsbestimmung ist ein "Gebäude" ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Ein "Nebengebäude" ist nach dieser Bestimmung ein Gebäude mit einer Grundrissfläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoss aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein. Aus der beispielsweisen Aufzählung im Gesetz (Garage, Werkzeughütte) lässt sich nicht nur eine Unterordnung im Sinn des Ausmaßes, sondern auch eine funktionale Unterordnung zum Verwendungszweck des Hauptgebäudes ableiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0295).

Auf dem Boden der (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten) dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einreichplan entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid dient das beantragte Bauwerk durch die treppenartige Ausgestaltung seines Daches dazu, den Zugang zum Erdgeschoss des bestehenden Bauwerks zu bewerkstelligen. Dieses funktionelle Erfordernis zum Verwendungszweck des schon bestehenden Bauwerks steht dafür, das schon bestehende sowie das in Aussicht genommene Bauwerk als Einheit zu betrachten. Das schon bestehende Bauwerk (Teil 2 des Zweifamilienhauses) könnte ohne entsprechenden Zugang nicht verwendet werden. Angesichts der durch § 4 Z. 6 NÖ Bauordnung gegebenen gesetzlichen Beschränkung ist für den Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis auf den Grundsatz der Baufreiheit nichts gewonnen.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie es als rechtskonform ansah, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Errichtung eines "Nebengebäudes" im besagten Bauwich keine Folge gegeben wurde. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Bewilligung der Errichtung eines Nebengebäudes im seitlichen Bauwich nicht verletzt.

Dadurch, dass der Antrag des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zusätzlich zurückgewiesen wurde, wurde ebenfalls keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers bewirkt, die der Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen hätte. Infolge der zu Recht erfolgten Abweisung dieses Antrags würde nämlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend den Ausspruch der Zurückweisung nicht dazu führen, den Beschwerdeführer in der vorliegenden Verwaltungssache besser zu stellen. (Angesichts der nicht als rechtswidrig einzustufenden Abweisung des Antrags könnte der Beschwerdeführer derart mit einer Aufhebung betreffend den Abspruch über die Zurückweisung nichts gewinnen.)

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rüge, die belangte Behörde hätte den Antrag nicht (auch) im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG zurückweisen dürfen, sowie der damit im Zusammenhang stehende Hinweis auf § 45 Abs. 2 AVG ("sorgfältige Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens") und § 60 leg. cit. als nicht zielführend.

2.2. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am