VwGH vom 24.05.2012, 2010/07/0184
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der AS in H, vertreten durch Mag. Anton Wurzinger, Rechtsanwalt in 8403 Lebring, Stangersdorf-Gewerbegebiet 110/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0283-I/5/2010, betreffend nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung und wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid, der in Ansehung seines Spruchpunktes I. mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird in Ansehung seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (im Folgenden: LH) vom wurde unter Spruchabschnitt I. gemäß den §§ 12a, 32 Abs. 2 lit. a, § 99 Abs. 1 lit. e, §§ 105, 107, 111 und 134 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Kanalanlagen im Bereich der "A-Gründe" unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Gemäß § 111 Abs. 4 leg. cit. wurde festgestellt, dass mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen und in den genehmigten Projektsunterlagen dargestellten geringfügigen Grundinanspruchnahmen durch die Leitungsanlagen einschließlich Schachtbauwerke die erforderlichen Dienstbarkeiten des Leitungsrechtes, beinhaltend Errichtung, Betrieb und Bestand der Anlagen einschließlich üblicher Wartung, im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. als eingeräumt anzusehen seien. Ferner enthält dieser Spruchabschnitt den folgenden Ausspruch:
" Beurkundung
Das im Zuge der wasserrechtlichen Verhandlung am zwischen der Grundeigentümerin (Beschwerdeführerin) und der (MP) getroffene Übereinkommen wird gemäß § 111 Abs. 3 WRG hiermit wie folgt beurkundet:
ÜBEREINKOMMEN:
(Die Beschwerdeführerin) ist Grundeigentümerin der Liegenschaft 236/6 und Miteigentümerin des Weggrundes Nr. 236/8, je KG (P.).
Sie stimmt der Inanspruchnahme der vorgenannten Grundstücke durch Verlegung des Kanalstranges zwischen den Schachtpunkten PI 3 bis PI 3.2.1. gemäß Projekt der (…) unter der Voraussetzung zu, dass durch entsprechende Maßnahmen ein Rückstau aus dem Kanalsystem in das Wohnhaus verhindert wird. Dies soll in der Form erfolgen, dass entweder durch Einbau einer dem Stand der Technik entsprechenden doppelten Rückstauklappe das Eindringen von Wasser aus dem Kanalsystem verhindert wird (= Variante 1) oder die Abflussleitung im Kellerbereich so verlegt wird, dass eine gesicherte Ausleitung auch unter Druck oberhalb der Rückstauebene des öffentlichen Kanalsystems erfolgen kann (= Variante 2).
Die Entscheidung, welche der beiden Varianten ausgeführt werden soll, wird der (MP) bis spätestens durch (die Beschwerdeführerin) bekanntgegeben.
Die (MP) verpflichtet sich, die von (der Beschwerdeführerin) bekanntgegebene Variante auf Kosten der Gemeinde umzusetzen und für die Durchführung ein hierzu befugtes Installationsunternehmen zu übergeben. Die Umsetzung der Maßnahme hat im Einvernehmen mit (der Beschwerdeführerin) zu erfolgen.
Bgm. (…) eh. Frau (Beschwerdeführerin) eh."
Unter Spruchabschnitt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 99 Abs. 1 lit. e und § 121 WRG 1959 die Übereinstimmung der ausgeführten Kanalisationsanlage mit der auf Grund der unter Spruchabschnitt I. dieses Bescheides erteilten wasserrechtlichen Bewilligung festgestellt.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass anlässlich der Berufung die im Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommene Beurkundung des Übereinkommens gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben werde, und unter Spruchpunkt II. im Übrigen die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Dazu führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe in der dem erstinstanzlichen Bescheid vorangegangenen wasserrechtlichen Verhandlung am im Wesentlichen vorgebracht, dass es durch das bereits bestehende Kanalsystem mehrfach zu einem Rückstau von ungeklärten Abwässern in den Keller ihres noch nicht bezugsfertigen Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 236/6 gekommen sei. Zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Grund einer diesbezüglichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom habe am eine Besprechung im Beisein der Beschwerdeführerin, des Bürgermeisters der MP und der Vertreter des Planungsbüros stattgefunden, bei der festgestellt worden sei, dass die MP in ihrem Gemeindegebiet ein Kanalnetz betreibe, welches an die Anlage des Abwasserverbandes R. anschließe. Im Bereich des Grundstückes Nr. 236/6 der Beschwerdeführerin führe ein Hauptsammler vorbei, an dem ein Privatkanal angeschlossen sei, der ein Bauaufschließungsgebiet von sechs Grundstücken entsorgen solle. An diesem Privatkanal sei auch das Wohnobjekt der Beschwerdeführerin mit einem Hausanschlusskanal angeschlossen. Ferner sei festgestellt worden, dass der Eintritt ungeklärter Abwässer offensichtlich in einem nicht fachgerecht hergestellten Hausanschluss beim Anwesen der Beschwerdeführerin seine Ursache habe. Der Rückstau in das Wohnobjekt könne entweder durch die Installation einer Rückstauklappe im Hauskanalanschluss oder durch einen Anschluss mindestens 20 cm oberhalb der Rückstauebene verhindert werden.
Im Rahmen der wasserrechtlichen Verhandlung am sei schließlich zwischen dem Bürgermeister der MP als deren Vertreter und der Beschwerdeführerin wegen der Rückflüsse von ungeklärten Abwässern in das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnobjekt auf dem Grundstück Nr. 236/6 eine Vereinbarung im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 getroffen und im erstinstanzlichen Bescheid - wie oben dargestellt - beurkundet worden.
Nach Darstellung des wesentlichen Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Abwasserreinigungsanlage für eine maximale Belastung von 20.500 Einwohnergleichwerten (EW) ausgelegt sei, die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz somit gegeben sei und eine Konzentration des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sowie der Kollaudierung der ausgeführten Kanalisationsanlage grundsätzlich nicht den Bestimmungen des WRG 1959 widerspreche. Das im Zuge der mündlichen Verhandlung geschlossene Übereinkommen mit dem im erstinstanzlichen Bescheid unter "Beurkundung" angeführten Inhalt sei sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Bürgermeister als Vertreter der MP eigenhändig unterzeichnet worden. Gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 seien alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Das verfahrensgegenständliche Übereinkommen sei von der Beschwerdeführerin unterfertigt und somit der durch ihre Unterschrift gedeckte Text zum Inhalt ihrer Willenserklärung gemacht worden. Mangels Vorliegens eines Antrages der Beteiligten, das im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffene Übereinkommen zu beurkunden, sei die Beurkundung ersatzlos zu beheben gewesen.
Dadurch werde ein Übereinkommen, das sich mit den erforderlichen Unterschriften in den Verwaltungsakten befinde, nicht gegenstandslos. Dieses habe die Bedeutung einer rechtserzeugenden Tatsache in dem Sinn, dass es unmittelbar ein Recht schaffe und die Behörde an das Übereinkommen gebunden sei. Die Zustimmungserklärung zur Projektsausführung und projektsbedingten Beanspruchung des Grundeigentums unter der Voraussetzung, dass durch entsprechende Maßnahmen ein Rückstau aus dem Kanalsystem in das Wohnhaus verhindert werde, habe daher grundsätzlich auch ohne Beurkundung im Bescheid rechtlichen Bestand und könne von der Beschwerdeführerin nicht einseitig widerrufen werden. Sowohl diese als auch die MP seien an das getroffene Übereinkommen gebunden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass im Streitfall betreffend das Übereinkommen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben sei.
Zum Berufungsvorbringen, dass im Hinblick auf die Rückflüsse ungeklärter Abwässer in das Wohngebäude der Beschwerdeführerin der Stand der Technik gemäß § 12a WRG 1959 nicht eingehalten worden sei und deshalb eine wasserrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen gewesen wäre, sei auszuführen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung des Standes der Technik kein vom konkreten Schutz wasserrechtlicher Rechte losgelöstes subjektives Recht schaffe. Die Beschwerdeführerin hätte nur dann einen Anspruch auf Einhaltung des Standes der Technik, wenn sie durch die projektsgemäße Ausübung der der MP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kanalanlage in einem bestehenden Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. verletzt würde. Da jedoch, wie oben ausgeführt, eine aufrechte Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin vorliege, sei die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung rechtmäßig.
Die vorliegende Beschwerde wendet sich lediglich gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch insofern als in ihren subjektiven Rechten verletzt, dass es die Behörde entgegen der gesetzlichen Anordnung unterlassen habe, die getroffene Vereinbarung nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 unter dem Gesichtspunkt der Realisierungsvorsorge zu prüfen, und daher das Übereinkommen nicht ausreiche, um die uneingeschränkte Verleihung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung der Kanalanlage im Bereich der "A-Gründe" zu erlauben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 sind das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105 leg. cit.) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. ist als bestehendes Recht im Sinne des Abs. 1 u. a. das Grundeigentum anzusehen.
Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen -
nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0068, mwN).
Die wasserrechtliche Bewilligung ist auch dann zu erteilen, wenn zwar kein beurkundungsfähiges Übereinkommen vorliegt, sich der Konsenswerber jedoch mit dem Inhaber des der Verwirklichung des Projektes entgegenstehenden fremden Rechtes geeinigt hat. So berechtigen die in der mündlichen Verhandlung von einem Grundeigentümer abgegebene Erklärung, der projektsgemäßen Einwirkung auf sein Grundeigentum gegen Gewährung einer Gegenleistung zuzustimmen, und die Annahme dieser Erklärung durch den Projektsherrn die Wasserrechtsbehörde zu dem Schluss, dass insofern eine projektsbedingte Verletzung eines Eigentumsrechtes nicht gegeben sei (vgl. dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, WRG, § 111 K14, mwN).
Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass, weil das von den Parteien in der Verhandlung am geschlossene Übereinkommen von diesen eigenhändig unterfertigt worden sei, auch wenn dessen Beurkundung aufzuheben sei, dieses rechtlichen Bestand habe, sodass, weil eine aufrechte Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin (für die Grundinanspruchnahme) vorliege, die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die Erstbehörde rechtmäßig sei. "Im Streitfall" betreffend das Übereinkommen sei die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.
Die Beschwerde wendet sich gegen diese Beurteilung mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin zwar das Protokoll über die Verhandlung vom unterfertigt, nicht jedoch den Inhalt des Übereinkommens "selbstbestimmt festgelegt" und dieses auch nicht unterfertigt habe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, eine bloße Absichtserklärung hinsichtlich der ihr nicht bekannten und daher noch zu prüfenden Abhilfemaßnahmen ("Variante 1 + 2") abgegeben. Da die belangte Behörde im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Beurkundung aufgehoben habe, sei "formell" die zivilrechtliche Vereinbarung nicht im Verhandlungsprotokoll enthalten. Zudem entsprächen die beiden angeführten Wahlvarianten der Rückstauabhilfe für die Beschwerdeführerin nicht dem § 65 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz, weil für die Kellerräumlichkeiten der Beschwerdeführerin, in welchen sich der Stromverteilerkasten, die Wärmepumpe und ein Lebensmittellager befänden (keine untergeordnete Räumlichkeiten), lediglich eine Abwasserhebeanlage mit Rückstauschleife erlaubt sei. Solche Anlagen seien regelmäßig zu prüfen und von Fachkundigen zu warten. Die von der Behörde zur Begründung der wasserrechtlichen Bewilligung herangezogene Vereinbarung habe daher einen rechtswidrigen Lösungsvorschlag, weshalb eine bindende Wirkung der Vereinbarung ausscheide. Hätte die Behörde entsprechend ihrer Verpflichtung die Vereinbarung überprüft, hätte sie erkannt, dass die von DI (…) formulierte Vereinbarung den beteiligten "laienhaften Parteien" keine zufriedenstellende Lösung, insbesondere hinsichtlich des bereits mehrmals vorgefallenen Rückstaus im Keller des Wohnhauses der Beschwerdeführerin, biete und daher der wasserrechtliche Bewilligungsantrag auf Grund einer Bedrohung bestehender Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. hätte abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor damit konfrontiert, dass Rückflüsse ungeklärter Abwässer ihr Wohnhaus bedrohten, und es würden dadurch wie auf Grund der Kanalstrangverlegung auf ihrem Grundstück bestehende Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. bedroht.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
Soweit die Beschwerde allerdings vorbringt, die Beschwerdeführerin habe das Übereinkommen nicht unterfertigt, handelt es sich um eine gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) verstoßende und daher unzulässige Behauptung, auf die nicht weiter einzugehen ist. So hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht bestritten, dass das unter Spruchabschnitt I. des erstinstanzlichen Bescheides dargestellte Übereinkommen den dort festgestellten Wortlaut aufweist und (auch) von der Beschwerdeführerin "eh.", das heißt "eigenhändig", unterfertigt ist.
Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, dass eine solche Vereinbarung - unabhängig davon, ob sie gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet wurde - zivilrechtliche Wirkungen entfaltet und die Behebung der Beurkundung dieses Übereinkommens nach dieser Gesetzesbestimmung (wie in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) die zivilrechtliche Vereinbarung nicht beseitigt.
Ferner ist der Beurteilung der belangten Behörde insoweit beizupflichten, als für die Auslegung von zivilrechtlichen Vereinbarungen eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht. Entgegen der weiteren Ansicht der belangten Behörde bedeutet dies jedoch nicht, dass damit eine Beurteilung der Wirksamkeit des zwischen der Beschwerdeführerin und der MP geschlossenen Übereinkommens - gegen dieses hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung (u.a.) eingewendet, dass die beiden genannten Lösungsmöglichkeiten für das Rückstauproblem gegen die "Steirische Bauordnung" verstießen und gesetzwidrig seien, sodass, weil ihre Zustimmung für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke von der Umsetzung dieser Vereinbarung abhängig sei, diese nicht durchführbar sei und ihre Zustimmung daher nicht gegeben sei - durch die belangte Behörde unterbleiben konnte.
Die Beurteilung, ob die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und/oder die der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über einen Antrag gegeben ist, hängt davon ab, welche Art von Streitigkeit mit einem Antrag an die Behörde herangetragen wird bzw. was Ziel des Antrages ist. Die MP begehrte von der Wasserrechtsbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Hiebei hat die Wasserrechtsbehörde (u.a.) zu beurteilen, ob der Eingriff in ein fremdes Recht durch die Zustimmung des Berechtigten gedeckt ist oder ob bestehende Rechte verletzt werden. Daraus ergibt sich, dass die Wasserrechtsbehörde (u.a.) zu beurteilen hat, ob ein Privatrechtstitel den Eingriff in ein bestehendes Recht im Sinn des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 zulässt bzw. ob die vom Berechtigten abgegebene Zustimmungserklärung für einen solchen Eingriff volle Rechtswirksamkeit entfaltet und durchsetzbar ist (vgl. zum Ganzen nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2004/07/0068).
Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am