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VwGH vom 27.06.2013, 2010/07/0183

VwGH vom 27.06.2013, 2010/07/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des RT in S, vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10.-Oktober-Platz 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0417- I/5/2010, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister FF in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom suchte die mitbeteiligte Partei unter Vorlage des Einreichprojektes "BA 05A, WVA P" beim Landeshauptmann von Kärnten (LH) um wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Wasserversorgungsanlage "P" an.

Über dieses Projekt beraumte der LH mit Kundmachung vom für den eine mündliche Verhandlung an.

In dieser Kundmachung heißt es unter "Kurzbeschreibung des Bauvorhabens" unter anderem, dass im Zuge der Errichtung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei "eine Schmutzwasserkanalisationsleitung in der Ortschaft D mitverlegt werden" solle.

Der Beschwerdeführer wurde von der stattfindenden Verhandlung persönlich verständigt.

Mit an den LH gerichteter Eingabe vom bemängelte der Beschwerdeführer die Kundmachung des LH vom . Im Zusammenhang mit der "Kurzbeschreibung des Bauvorhabens", wonach im Zuge der Errichtung der Wasserversorgungsanlage eine Schmutzwasserkanalisationsleitung mitverlegt werden solle, führte der Beschwerdeführer aus, dass die projektierte Wasserversorgungsanlage getrennt von der Verlegung einer Schmutzwasserkanalisationsleitung abzuhandeln sei. Er beantragte die Erlassung einer berichtigten Kundmachung und die "Aufhebung" der Bewilligungsverhandlung. Durch die Mitverlegung der Schmutzwasserkanalisationsleitung komme es zu einer Vermischung des Trinkwassers mit Fäkalien, wodurch auch das Grundstück des Beschwerdeführers betroffen sei.

An der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom nahm der Beschwerdeführer teil.

In der Verhandlungsschrift wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Rechte als Partei im Sinne des Wasserrechtsgesetzes hingewiesen worden sei. Von der Verhandlungsleiterin sei er darauf hingewiesen worden, dass "für ungeziemtes Benehmen bzw. für beleidigende Schreibweisen" gemäß § 34 AVG Ordnungsstrafen verhängt werden können. Eine Einwendung des Beschwerdeführers selbst ist in der Verhandlungsschrift nicht protokolliert.

Mit Bescheid des LH vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage (Versorgungsleitungen) in den Ortschaftsteilen P und D, BA 05A, gemäß dem vorgelegten Projekt "BA 05A, WVA P-D" vom , in der Fassung der Austauschpläne vom erteilt.

Begründend führte der LH hinsichtlich des schriftlichen Vorbringens des Beschwerdeführers vom aus, dass dieser sich nicht gegen die Errichtung der Hausanschlussleitung zu seinem Objekt ausgesprochen habe. Wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers seien durch das gegenständliche Projekt nicht betroffen. Das übrige Vorbringen in seiner Eingabe vom sei nicht Gegenstand des vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens einer Erweiterung der Trinkwasserversorgungsanlage. So habe er sich lediglich gegen die Erweiterung der Kanalisationsanlage ausgesprochen. Die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rechtskonform erfolgt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in diesem Schreiben gewählten Ausdrucksweise, die eindeutig beleidigend sei und nicht den Mindestanforderungen des Anstands entspreche, sei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG hingewiesen worden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. In seinen Begründungsausführungen wendete sich der Beschwerdeführer gegen den Anschlusszwang und gegen die geplante Koppelung der Abwasserentsorgungsanlage an die Trinkwasserversorgungsleitung. In diesem Zusammenhang brachte er insbesondere vor, dass er über eine eigene gesetzlich zulässige Abwasserversorgung verfüge. Weiters wies der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die geplante Verlegung der Wasserversorgungsanlage mit der beabsichtigten Schmutzwasserkanalisationsleitung der ÖNORM 2553 widerspreche.

Abschließend forderte der Beschwerdeführer "die Landesregierung (Gemeinde)" auf, ihm alle weiteren Schreiben sowohl in Deutsch als auch in Slowenisch zuzustellen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH vom "wegen mangelnder Parteistellung gemäß § 66 Abs. 4 AVG" zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Liegenschaft Grst. Nr. 911, KG P., im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehe. Dieser werde von der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage durch Erneuerung des Hausanschlusses berührt.

Der Beschwerdeführer sei bekannter Beteiligter im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 AVG und sei von der Anberaumung der Verhandlung persönlich verständigt worden. Die Kundmachung sei ihm am durch Hinterlegung zugestellt worden.

Die Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung sei an der Amtstafel des Gemeindeamtes der mitbeteiligten Partei im Zeitraum vom bis zum angeschlagen gewesen. Sowohl die Kundmachung als auch die öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel hätten gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 AVG den Hinweis auf die eintretenden Folgen des § 42 AVG beinhaltet.

Gemäß § 42 Abs. 2 AVG erstrecke sich die in § 42 Abs. 1 AVG genannte Rechtsfolge des Verlustes der Parteistellung auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung der Anberaumung der Verhandlung erhalten hätten. Da dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei, sei die von der Behörde unterlassene Kundmachung in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen "besonderen Form" des § 42 Abs. 1 Satz 1 AVG iVm § 107 Abs. 1 Satz 3 WRG 1959 unerheblich. Der Beschwerdeführer sei daher von der Abhaltung der mündlichen Verhandlung am ordnungsgemäß verständigt worden.

Der Beschwerdeführer habe sich weder bis am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde noch laut Verhandlungsschrift bei der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung geäußert. Damit habe er auch keine Einwendungen vorgebracht.

In Bezug auf die Verletzung eines subjektiven Rechtes nach dem WRG 1959 habe der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet. Daher sei Verlust der Parteistellung durch "Verschweigung" eingetreten.

In seiner Berufung vermöge der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Rechte aufzuzeigen, zumal er sich auf das Abwasserentsorgungssystem beziehe, das nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Sein am Schluss der Berufung erhobener Antrag auf Zustellung behördlicher Schriftstücke in Slowenisch sei an "die Landesregierung und die Gemeinde" gerichtet, weshalb von Seiten der belangten Behörde darauf nicht weiter einzugehen sei.

Da der Beschwerdeführer seiner Parteistellung durch "Verschweigung" verlustig gegangen und eine nicht von einer Partei eingebrachte Berufung unzulässig sei, sei auf die Berufung des Beschwerdeführers in der Sache selbst nicht einzugehen. Vielmehr sei diese zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall sind § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008, und § 107 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 109/2001, maßgeblich. Diese Bestimmungen lauten:

"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen."

Im Beschwerdefall kann dahinstehen, ob eine "doppelte" Kundmachung der vom LH am durchgeführten Verhandlung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG stattgefunden hat (vgl. zur "doppelten" Kundmachung etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0037). Gemäß § 42 Abs. 2 AVG genügt nämlich die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber "Präklusion" eintreten kann (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/07/0208, mwN).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von der Verhandlung am im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG rechtzeitig persönlich verständigt wurde. Er hat an dieser Verhandlung auch teilgenommen. Die belangte Behörde geht in ihrem angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer weder bis am Tag vor Beginn der Verhandlung noch bei der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung Einwendungen vorgebracht hätte. Deswegen sei der Beschwerdeführer seiner Parteistellung "durch Verschweigung" verlustig gegangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 voraus, dass eine Berührung geltend gemachter wasserrechtlich geschützter Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung im Sinn des § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0098, mwN). Einwendungen müssen demzufolge spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht somit nicht aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/06/0084, und vom , Zl. 2005/07/0006).

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Kundmachung des LH vom mangelhaft gewesen sei. Im Kundmachungstext werde zwar angeführt, dass die mitbeteiligte Partei betreffend das Einreichprojekt "BA 05A, WVA P-D" um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht habe und darüber am eine mündliche Verhandlung abgeführt werde. In der nachfolgenden Kurzbeschreibung des Bauvorhabens werde jedoch zudem ausgeführt, dass "im Zuge der Errichtung der Wasserversorgungsanlage eine Schmutzwasserkanalisationsleitung in der Ortschaft D mitverlegt" werde. Durch die missverständlichen Formulierungen sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar gewesen, ob Verfahrensgegenstand die Wasserversorgungsanlage (Versorgungsleitungen) oder die Schmutzwasserkanalisationsleitung oder beides zusammen sei.

In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom , in der er - wie bereits dargestellt - verlangt, dass die projektierte Wasserversorgungsanlage getrennt von der Verlegung der Schmutzwasserkanalisationsleitung abzuhandeln sei.

Präklusion bzw. Verlust der Parteistellung kann gemäß § 42 AVG nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstandes eintreten. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0171, mwN).

Dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Kundmachung ist entgegenzuhalten, dass der Passus in der "Kurzbeschreibung des Bauvorhabens" betreffend die Schmutzwasserkanalisationsleitung lediglich informativen Charakter aufweist. Damit wird die Schmutzwasserkanalisationsleitung jedoch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens. Verfahrensgegenstand ist nämlich ausschließlich das Projekt der mitbeteiligten Partei "BA 05A, WVA P-D". Nur darüber ordnete der LH in seiner Kundmachung vom die Verhandlung für an. Zu keinem Zeitpunkt war somit die Schmutzwasserkanalisationsleitung Gegenstand des zum Bescheid des LH vom führenden Verwaltungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer erhob somit während des gesamten Verfahrens keine Einwendungen im Sinne der dargestellten hg. Judikatur. Dies gilt auch für die Verhandlung vom . Im Hinblick darauf ist von der inhaltlichen Richtigkeit der Niederschrift, die den Formvorschriften des § 14 AVG entspricht, auszugehen. So hat der Beschwerdeführer auch im zum angefochtenen Bescheid führenden Verwaltungsverfahren keine Beweisanträge für die behauptete Unrichtigkeit der Niederschrift gestellt und keine konkreten Gründe vorgebracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0074, mwN).

Der Beschwerdeführer hat somit seine Parteistellung verloren, da in der Kundmachung vom auf die in § 42 AVG vorgesehene Rechtsfolge verwiesen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0110).

Die Beschwerde führt aus, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei "umprojektiert" hätte werden müssen, was in der Folge auch durch Austausch der Pläne erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer hätte im Rahmen des Parteiengehörs neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme und Einbringung von Einwendungen gegeben werden müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführer in der Berufung unterlassen hat, eine Berührung seiner subjektivöffentlichen Rechte durch die Projektsänderung zu behaupten, weshalb die bereits früher eingetretene Präklusion (bzw. der Verlust der Parteistellung) weiter als gegeben anzunehmen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0171, mwN).

Die Beschwerdebehauptung, wonach das gegenständliche Bauvorhaben auf Grund seines Umfangs oder seiner Bedeutung für die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte, stellt sich als eine nach § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung dar. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, ein solches Vorbringen bereits in dem zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren zu äußern. Unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG fallen auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit - wie bei dem vorliegenden Beschwerdevorbringen - nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil die beschwerdeführende Partei in diesem Verfahren untätig geblieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0095, mwN).

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm als Angehöriger der slowenischen Volksgruppe vor dem LH eine Verhandlung in slowenischer Sprache verweigert worden sei. Alle Verfahrenshandlungen hätten zwingend auch in der slowenischen Sprache erfolgen müssen.

In diesem Zusammenhang genügt es auf den in dieser Rechtssache ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 1443/10-5, zu verweisen. Mit diesem Beschluss wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den hier angefochtenen Bescheid abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof ging in diesem Zusammenhang von der offenbaren Aussichtslosigkeit der Beschwerde aus, zumal bei der gegebenen Lage die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre. Zum Gebrauch des Deutschen als Amtssprache am Sitz des LH als der erstinstanzlichen Behörde in K verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom , VfSlg. 17.425 - betreffend den Gerichtsbezirk K - unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , VfSlg. 15.970.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am