VwGH vom 15.12.2009, 2008/05/0143

VwGH vom 15.12.2009, 2008/05/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des W R, 2. der E R, beide in St. Andrä-Wördern, beide vertreten durch Abel & Abel Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 49/19, gegen den Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-896/004-2008, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde St. Andrä-Wördern in 3423 St. Andrä-Wördern, Altgasse 30, 2. H Gesellschaft m.b.H. in Salzburg, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der zweitmitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge: Bauwerberin) beantragte mit Eingabe vom die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit insgesamt 16 Wohneinheiten (Wohnungen und Reihenhäuser) sowie PKW-Stellplätzen (12 Garagenplätze und 4 Stellplätze im Freien) auf dem im Bauland-Wohngebiet liegenden Grundstück Nr. 21/4, KG Wördern, Dr. Ignaz-Stich-Platz 6.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des westlich vom Baugrundstück liegenden Grundstückes Nr. 116/19, KG Wördern, auf dem als gewerbliche Betriebsanlage ein Furnierwerk und ein Furnierhandel der M L OG ("L") betrieben wird. Beide Grundstücke sind durch einen Weg getrennt. Dieses Weggrundstück steht ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer wurden zur mündlichen Bauverhandlung unter Androhung der Rechtsfolgen des § 42 AVG persönlich geladen.

Der Erstbeschwerdeführer brachte in der mündlichen Bauverhandlung für sich und die Zweitbeschwerdeführerin vor:

"Ich bestreite die Richtigkeit des vorgelegten Lageplanes insbesondere die Grenzen im Süden des Bauplatzes.

Ich verlange an der Grundgrenze zwischen unserem Grundstück und dem Grundstück 21/4 die Errichtung einer 2,5 m hohen Mauer als Lärmschutz zugunsten der künftig Wohnenden vor dem Lärm meines Betriebes wie LKW-Verkehr, Ladetätigkeit, etc.

Im Übrigen verweise ich ganz allgemein auf den seit Jahrzehnten bestehenden Betrieb meines Holzhandels (Furniere), der jedenfalls mit Emissionen in der Umgebung behaftet ist, die im Konflikt mit dem 'Wohngebiet' stehen."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom keine Folge gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Berufungsvorbringen, infolge zu wenig vorgesehener Parkplätze werde es zu Übertretungen der Straßenverkehrsordnung kommen, präkludiert seien; im Übrigen handle es sich hierbei um keine Einwendung im Rechtssinne. Mit ihrem Einwand, es wäre eine Feuer- bzw. Lärmschutzwand zu errichten, seien die Beschwerdeführer von den Baubehörden zutreffend auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Ein Nachbar könne nur gegen Emissionen geschützt werden, die durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten Bauwerks zu befürchten seien. Auf Grund der derzeit bestehenden Regelung des § 48 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 stehe bei Prüfung der vom Bauwerk ausgehenden Emissionen die Widmung des Baugrundstückes im Vordergrund, weshalb eine Berücksichtigung des Einwandes der heranrückenden Wohnbebauung nicht möglich sei. Eine Beeinträchtigung durch Emissionen aus der bewilligten Wohnhausanlage sei von den Beschwerdeführern nicht behauptet worden. Auf Grund der vorliegenden Sachverständigengutachten sei die Errichtung einer Brandschutzmauer nicht erforderlich. Das bewilligte Gebäude sei mehr als 7 m vom Betriebsgebäude der Beschwerdeführer entfernt geplant; im Übrigen liege auch bezüglich dieses Einwandes Präklusion vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls Gegenschriften. Die Bauwerberin beantragte Kostenzuspruch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

Nach Abs. 2 zweiter Satz dieses Paragraphen hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen zu enthalten.

Wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 42 Abs. 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Gemäß Abs. 2 des § 42 AVG erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge, auch wenn die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, jedenfalls auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein partieller Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0169). Zu einem solchen Verlust der Parteistellung kommt es, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0021).

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 Niederösterreichisches Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) haben im Baubewilligungsverfahren Nachbarn (das sind u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Sie sind aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk oder dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

Hiezu normiert § 6 Abs. 2 BO:

"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."

Gemäß § 48 Abs. 1 BO dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,


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1.
das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
2.
Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind.
Aus der dargestellten Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 folgt, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0171).
Wie in den Einwendungen, behaupten die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichthof, die Grenze zwischen ihrem Grundstück und dem Baugrundstück sei strittig. Eine strittige Grundgrenze führe "zur amtswegigen Berücksichtigungspflicht". Ein anhängiges Grenzberichtigungsverfahren sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Die Baubehörden wären daher verpflichtet gewesen, das Baubewilligungsverfahren gemäß § 38 AVG zu unterbrechen. Treffe die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Grundstücksgrenzen zu ihren Lasten verschoben worden sei, zu, sei das Baugrundstück kleiner als im Plan und die "überbaute Fläche" zu groß. Auch sei bei der Emissionsbeurteilung die Widmung des Baugrundstückes und die Grundgrenze maßgeblich.
Die Beschwerdeführer verweisen zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine strittige Grundgrenze ein subjektives Nachbarrecht dann begründet, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben denkbar ist, z. B. weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll. Insoweit hat die Baubehörde gemäß § 38 AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0337).
Im Beschwerdefall ergibt sich jedoch aus den der Baubewilligung zu Grunde liegenden Urkunden, insbesondere den einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Plänen, dass keine Grenzüberbauung und auch keine Bauführung in einem allenfalls strittigen Grenzverlauf vorgesehen ist, weshalb auch eine Zustimmung der Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer gemäß § 18 BO nicht erforderlich war. Da es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0189), kommt es bezüglich des Grenzabstandes des bewilligten Baues ausschließlich auf die in den Plänen eingezeichneten Koten und Maße der Grenzabstände an (vgl. das oben zitierte hg Erkenntnis vom ). Die Beschwerdeführer haben in ihren rechtzeitig erhobenen öffentlich-rechtlichen Einwendungen keine Beeinträchtigung eines im § 6 Abs. 2 BO abschließend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0054) aufgezählten subjektiven-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht, weshalb sie auch in keinem von ihnen vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Recht deshalb verletzt sein können, weil die Baubehörden keine näheren Feststellungen zur Grenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Baugrundstück getroffen haben. Ein Rechtsanspruch auf Aussetzung (Unterbrechung) des Verfahrens, wie von den Beschwerdeführern behauptet, besteht nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/05/0125, sowie vom , Zl. 2007/05/0296).
Die Beschwerdeführer haben in ihren Einwendungen die Vorschreibung einer Mauer als Lärmschutz "zugunsten der künftig Wohnenden vor dem Lärm meines Betriebes" gefordert. In der Beschwerde rügen sie, dass die Baubehörden keine entsprechende Auflage in den Baubewilligungsbescheid aufgenommen hätten.
Der Verfassungsgerichtshof hat zu der hier anzuwendenden Rechtslage ausgeführt, dass § 6 Abs. 2 und § 48 BO dahingehend auszulegen sind, dass sie Einwendungen des Betriebsinhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung zulassen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 16934, und vom , VfSlg 16250).
Die Beschwerdeführer haben in ihren Einwendungen die Vorschreibung einer Mauer als Lärmschutz "zugunsten der künftig Wohnenden vor dem Lärm meines Betriebes" gefordert. In der Beschwerde rügen sie jedoch, dass die auflagenmäßige Vorschreibung der Errichtung einer Feuermauer notwendig gewesen wäre, weil auf Grund des Funkenfluges "etwa bei Grillereien auf dem Grundstück der Baubewilligungswerber" ihr Gewerbebetrieb gefährdet wäre. Bei der Benützung der Freiflächen auf dem Grundstück der mitbeteiligten Bauwerberin entstünden Lärm- und Geruchemissionen.
Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen nach § 6 Abs. 2 Z. 1 bzw. Z. 2 NÖ BauO 1996 ist es erforderlich, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie den Schutz von Immissionen - ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben -

behauptet wird. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt jedoch nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen erkennbar ist, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0345, mwH). Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (§ 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 Abs. 1 NÖ BauO 1996) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird (vgl. das h.g. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0341, u.a.).


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Die Beschwerdeführer haben in ihren Einwendungen nicht behauptet, dass solche Emissionen vom bewilligten Bauwerk der zweitmitbeteiligten Bauwerberin ausgingen.
Eine Einwendung dahingehend, dass der Brandschutz der Bauwerke der Beschwerdeführer durch die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens gefährdet bzw. beeinträchtigt wäre, wurde ebenfalls nicht erhoben.
Mit ihrem Vorbringen, der Brandschutz ihrer Gebäude sei nicht gewährleistet und vom Grundstück der mitbeteiligten Bauwerber gingen unzumutbare Lärm- und Geruchsemissionen aus, sind die Beschwerdeführer somit präkludiert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Schutz vor Immissionen nach § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO 1996 nicht auf diejenigen Immissionen bezieht, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben.
Sollte sich das Beschwerdevorbringen bezüglich der behaupteten Lärmemissionen auch auf die von der Betriebsanlage der Beschwerdeführer ausgehenden Emissionen beziehen, liegt auch insoweit keine Einwendung im Rechtssinne vor, weil den rechtzeitig erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer nicht entnommen werden kann, in welchem durch § 6 NÖ BauO 1996 geschützten subjektivöffentlichen Recht sich die Beschwerdeführer als Nachbarn für verletzt erachten. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätten die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen müssen, welche zulässigen Immissionen von ihrem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0357).
Die Verfahrensrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, ihnen seien "wesentliche Verfahrensergebnisse vorenthalten" worden, ohne jedoch zu konkretisieren, um welche Beweisergebnisse es sich hierbei handelt. Welche Behörde (Baubehörden oder Vorstellungsbehörde) welche Sachverständigengutachten zu welchem Beweisthema nicht beachtet haben soll, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am