VwGH vom 24.01.2006, 2005/08/0016
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Mag. J in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2004-5587, betreffend Ausbildungsarbeitslosengeld gemäß § 81 Abs. 8 AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Antrag, der belangten Behörde die Gewährung des Ausbildungsarbeitslosengeldes ab dem (ruhend wegen Auszahlung einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bis zum ) im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß aufzutragen, wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid - den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin vom bis zum für einen näher bezeichneten Dienstgeber tätig gewesen sei und bis zum eine Entschädigung für Urlaubsentgelt erhalten habe. Das Dienstverhältnis sei durch Kündigung von Seiten des Dienstgebers beendet worden. Das erste Kind der Beschwerdeführerin sei am geboren worden; die Beschwerdeführerin habe daraufhin bis zum Karenzurlaubsgeld bezogen. Am sei das zweite Kind der Beschwerdeführerin geboren worden, die Beschwerdeführerin habe vom bis zum Kinderbetreuungsgeld bezogen. Am sei der Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld geltend gemacht worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 81 Abs. 8 AlVG bei einer Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach einem Bezug von Karenzgeld § 18 Abs. 8 und § 33 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 weiterhin anzuwenden seien, wonach Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung, längstens für 26 Wochen zu gewähren sei, wenn der/die Arbeitslose während des Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes oder nach dem Karenzurlaub aus Anlass der Elternschaft vom Arbeitgeber gekündigt worden sei, sich der/die Arbeitslose spätestens binnen einem Monat arbeitslos gemeldet habe und keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden könne, und sich der/die Arbeitslose einer Ausbildung unterziehe oder nur deshalb nicht unterziehe, weil vom Arbeitsmarktservice keine geeignete Ausbildung angeboten werden könne. Die Beschwerdeführerin erfülle nach ihren Angaben zwar die Voraussetzung des § 18 Abs. 8 AlVG, jedoch gelange dieser nicht zur Anwendung, weil § 81 Abs. 8 AlVG von einer Geltendmachung "nach einem Bezug von Karenzgeld" spreche. Die Beschwerdeführerin habe aber nur bis zum Karenzurlaubsgeld bezogen, nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie Kinderbetreuungsgeld erhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, erfüllt die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen - von der belangten Behörde auf Grund ihrer Rechtsauffassung offenkundig nicht geprüften - Angaben die Voraussetzungen des § 18 Abs. 8 AlVG (gemeint: in der gemäß § 81 Abs. 8 AlVG im Fall der Geltendmachung von Arbeitslosengeld nach einem Bezug von Karenzgeld weiterhin anzuwendenden Fassung). Auch aus den Akten des Verwaltungsverfahrens lässt sich nachvollziehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Ende des Karenzgeldanspruchs auf Grund der Geburt ihres ersten Kindes wegen einer neuerlichen Schwangerschaft zunächst durchgehend im Kündigungsschutz befunden hat und der Dienstgeber nach Wegfall des Kündigungsschutzes, aber vor Erwerb einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld die Kündigung ausgesprochen hat. Die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde stützt sich lediglich darauf, dass die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 8 AlVG die weitere Anwendung des § 18 Abs. 8 AlVG nur für den Fall einer Geltendmachung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe "nach einem Bezug von Karenzgeld" vorsieht; aus dieser Bestimmung leitet die belangte Behörde ab, dass die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 AlVG nur unmittelbar im Anschluss an einen Karenzgeldbezug möglich sei, nicht aber auch nach einem - an den Karenzgeldbezug anschließenden - Zeitraum des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld.
Unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts gleicht der vorliegende Beschwerdefall damit in den entscheidungswesentlichen Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0268, zu Grunde lag, sodass es genügt, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses zu verweisen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht befugt ist, der Behörde Aufträge in normativer Form zu erteilen, war das diesbezügliche, den Aufhebungsantrag überschreitende Begehren zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das auf den Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese in den Pauschbeträgen der genannten Verordnung bereits enthalten ist. Für die Zuerkennung von Aufwandersatz in einem Ausmaß, welches über die genannten Pauschbeträge hinausgeht, fehlt jede Rechtsgrundlage.
Wien, am