VwGH vom 23.05.2007, 2005/08/0015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des O in V, vertreten durch Dr. Gernot Starha, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 8. Mai-Platz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 14-SV-3231/2/04, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse in 9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Partei aus, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Frist gemäß § 34 Abs. 2 ASVG zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den vergangenen Beitragszeitraum nicht eingehalten habe. Gemäß § 113 ASVG werde ihm daher ein Beitragszuschlag von EUR 40,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Beschwerdeführer (als Dienstgeber) die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Lohnsummenverfahren verrechne. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sei er verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen bis zum 15. Tag nach Ablauf des jeweiligen Beitragszeitraumes vorzulegen. Da er die Vorlagefrist überschritten habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Wirtschaftstreuhänder, Einspruch und begründete diesen dahingehend, dass der vergangene Beitragszeitraum der Zeitraum März 2004 sei und er durch seinen Steuerberater am eine Beitragsnachweisung per Fax habe übermitteln lassen.
Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer zu Handen des Wirtschaftstreuhänders, der den Einspruch als Vertreter des Beschwerdeführers eingebracht hatte, die Äußerung der Gebietskrankenkasse zum Einspruch zu und räumte eine Stellungnahmefrist von drei Wochen ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Vorlagebericht der mitbeteiligten Partei ergebe, der Verpflichtung zur Vorlage der Beitragsnachweisung für die bei ihm geringfügig beschäftigten Mitarbeiter, welche bis zum vorzulegen gewesen wäre, nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe von der Gelegenheit, zum Vorlagebericht Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. In rechtlicher Hinsicht hielt die belangte Behörde fest, dass gemäß § 113 Abs. 2 ASVG die mitbeteiligte Partei einen Beitragszuschlag bis zur Höhe des Zehnfachen der jeweils nach § 45 Abs. 1 ASVG in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage vorschreiben könne, wenn vereinbarte oder satzungsmäßig festgesetzte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten würden. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG habe der Dienstgeber die Beitragsnachweisung für die bei ihm geringfügig beschäftigten Dienstnehmer für den Beitragszeitraum Kalenderjahr 2003 bis zum der mitbeteiligten Partei vorzulegen. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer für den Beitragszeitraum Kalenderjahr 2003 bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen. Zur Einspruchsbegründung, wonach die Beitragsnachweisung "März 2003" (richtig: März 2004) sehr wohl rechtzeitig an die mitbeteiligte Partei übermittelt worden sei, sei festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorwurf der Fristversäumnis um die Beitragsnachweisung für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer für 2003 gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass er dem Wirtschaftstreuhänder, der in seiner Vertretung den Einspruch eingebracht habe, den Auftrag erteilt habe, gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Einspruch einzubringen, wobei der Auftrag auf die Einbringung des Einspruchs eingeschränkt gewesen sei. Der Wirtschaftstreuhänder habe keine Zustellvollmacht gehabt.
Mit diesem Beschwerdevorbringen soll offenbar dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhalten habe, eine Stellungnahme zur Äußerung der Gebietskrankenkasse abzugeben, und dass aus diesem Grunde das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass bei Berufung eines berufsmäßigen Parteienvertreters auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen ist, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2003/05/0010). Aus dem Einspruchsschreiben, das vom als Vertreter des Beschwerdeführers einschreitenden Wirtschaftstreuhänder eingebracht wurde, sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass keine Zustellungsbevollmächtigung des Wirtschaftstreuhänders vorgelegen wäre. Zudem käme dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmangel Relevanz auch nur dann zu, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret darlegen müssen, welches Vorbringen er erstattet hätte, wäre ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
2. Der Beschwerdeführer macht in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich geltend, dass im Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom von geringfügig Beschäftigten überhaupt nicht die Rede sei, sondern lediglich vom "vergangenen Beitragszeitraum" und dieser sei gemäß § 44 Abs. 2 ASVG eindeutig März 2004, für den nachweislich zeitgerecht eine Beitragsnachweisung gefaxt worden sei.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht eindeutig ergibt, welche Meldepflicht der Beschwerdeführer verletzt habe. Im Verfahren vor der belangten Behörde ist jedoch konkretisiert worden, dass es sich dabei um die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum 2003 für die beim Beschwerdeführer geringfügig beschäftigten Dienstnehmer handelte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist unter dem Beitragszeitraum gemäß § 44 Abs. 2 ASVG auch nicht in jedem Fall der Kalendermonat zu verstehen, sondern gemäß § 44 Abs. 2 zweiter Satz ASVG bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG das Kalenderjahr.
Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde nicht behauptet, für den Beitragszeitraum 2003 für die bei ihm geringfügig beschäftigten Dienstnehmer die Beitragsnachweisung zeitgerecht vorgelegt zu haben und er hat auch nicht darlegt, dass die Sachverhaltsfeststellungen, welche die belangte Behörde auf Grund der Äußerung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse getroffen hat, unrichtig wären.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand war abzuweisen, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Wien, am