VwGH vom 26.04.2013, 2010/07/0176

VwGH vom 26.04.2013, 2010/07/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des GM in A, vertreten durch, Dr. Johannes Hochleitner, Dr. Christian Ransmayr und Mag. Christian Kieberger, Rechtsanwälte in 4320 Perg, Linzerstraße 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. IKD(Gem)-525060/12-2010- Be/Wm, betreffend Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass im ersten Absatz seines Spruches das Wort "nicht" zu entfallen hat.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde N. vom wurde das Bestehen einer Anschlusspflicht für die Liegenschaft des Beschwerdeführers an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde gemäß § 5 Oö. Wasserversorgungsgesetz (Oö. WasserversorgungsG), LGBl. Nr. 24/1997, festgestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei wies diese Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Vorstellung des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0014, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

In seinen Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass sich die Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom nachweislich am durch Hinterlegung zugestellt worden sei, als nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage erweise und die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung nicht tragen könne.

Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom , dessen Spruch wie folgt lautet (Hervorhebungen wie im Original):

"Der Vorstellung wird mit der Feststellung Folge gegeben , dass der Vorstellungswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird.

Der angefochtene Bescheid wird daher aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde N. zurückverwiesen ."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Verfahren drei verschiedene Verfahrensarten zur Sprache gekommen und zum Teil in rechtswidriger Weise vermengt worden seien.

Durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom sei ausdrücklich und ausschließlich gemäß § 5 Oö. WasserversorgungsG die Anschlusspflicht für die Liegenschaft des Beschwerdeführers an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage festgestellt worden.

Dabei handle es sich um ein Feststellungsverfahren, das (auch) amtswegig beim Vorliegen eines Zweifelsfalles im Sinne des § 5 Oö. WasserversorgungsG geführt und mit Feststellungsbescheid abgeschlossen werden könne. Ein Zweifelsfall nach § 5 Oö. WasserversorgungsG liege etwa auch dann vor, wenn ein Grundstückseigentümer das Bestehen der Anschlusspflicht für sein Objekt bestreite. Eine solche Bestreitung resultiere im vorliegenden Fall schon aus dem Widerstand des Beschwerdeführers gegen die mit einer möglichen Anschlusspflicht verbundenen Folgen sowie aus dem Inhalt des Berufungsvorbringens. Damit seien die Erstbehörde und die Berufungsbehörde grundsätzlich zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens im Sinne des § 5 Oö. WasserversorgungsG zuständig.

Nicht mit einem derartigen Feststellungsverfahren zu verwechseln sei ein "amtswegiges Anschlusspflicht-Verfahren" nach § 2 Abs. 2 Oö. WasserversorgungsG, welches in einen Leistungsbescheid, nämlich in einen Auftrag zur Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage münde. Ein solcher Bescheid beinhalte - im Gegensatz zum bekämpften Bescheid -

eine konkrete Leistungspflicht und könne bei Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides nach § 5 Oö. WasserversorgungsG ohne weiteres erlassen werden.

Wiederum davon zu unterscheiden sei der antragsbedürftige Verwaltungsakt der bescheidmäßigen Ausnahme von einer bestehenden Anschlusspflicht, welcher Ergebnis eines eigenen Verwaltungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 oder 3 Oö. WasserversorgungsG sei. Nach dem klaren Wortlaut des Spruchinhaltes der Bescheide der Gemeindebehörden sei nicht über den in der Berufung gestellten Antrag gemäß § 3 Abs. 2 Oö. WasserversorgungsG auf bescheidmäßige Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht abgesprochen worden, sondern sei ausschließlich die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anschlusspflicht im Sinne des § 5 Oö. WasserversorgungsG Gegenstand des Verfahrens sowie des Bescheides.

Der in der Berufung gestellte Antrag gemäß § 3 Abs. 2 Oö. WasserversorgungsG sei von der Berufungsbehörde mangels Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG von Amts wegen an die Erstbehörde weiterzuleiten.

Das die Ausnahmevoraussetzungen betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers im hier ausschließlich maßgeblichen Feststellungsverfahren nach § 5 Oö. WasserversorgungsG sei daher von vornherein nicht geeignet, die Verletzung subjektiver Rechte aufzuzeigen. Insbesondere sei ohne Belang, ob Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge bei der Eigenwasserversorgung zur Verfügung stehe oder die Kosten für den Anschluss unverhältnismäßig hoch seien, da dies ausschließlich - in einem eigenen antragsbedürftigen Verfahren zu prüfende - Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 Oö. WasserversorgungsG seien.

Die diesbezüglichen, ausschließlich in der Begründung befindlichen Ausführungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei fänden auf Grund der Begrenztheit des Spruchwortlautes (ausdrückliche Feststellungen) keinen inhaltlichen Eingang in diesen und sei es nicht zu einer Erledigung des in der Berufung gestellten Antrages nach § 3 Abs. 2 Oö. WasserversorgungsG gekommen.

Inhaltlich seien bei einem Feststellungsverfahren nach § 5 Oö. WasserversorgungsG ausschließlich die eine Anschlusspflicht begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1 Oö. WasserversorgungsG maßgeblich und nicht die Tatbestandsmerkmale einer (antragsbedürftigen) Ausnahme nach § 3 Oö. WasserversorgungsG.

Im vorliegenden Verfahren falle auf, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei übereinstimmend mit der Erstbehörde davon ausgehe, dass die - eine Anschlusspflicht betreffende - Auflagenvorschreibung im Baubewilligungsbescheid vom und die mangelnde Bekämpfung derselben Ermittlungen im Verfahren nach dem Oö. WasserversorgungsG überflüssig machten. Dem sei nicht so.

Ungeachtet der Frage, ob nicht die Auflage im Baubewilligungsbescheid selbst vollstreckbar wäre, sei in einem Verfahren nach § 5 Oö. WasserversorgungsG von Amts wegen der vor dem Hintergrund des § 1 Oö. WasserversorgungsG maßgebliche Sachverhalt zu ermitteln, verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zu dokumentieren, in der Bescheidbegründung darzulegen und rechtlich zu beurteilen. Es ergäben sich aus dem Verfahrensakt bzw. aus der Bescheidbegründung nicht alle für die Begründung einer Anschlusspflicht maßgeblichen Tatsachen.

Hinsichtlich der - in der Berufung ausdrücklich bestrittenen -

Gemeinnützigkeit im Sinne des § 1 Oö. WasserversorgungsG sowie des Versorgungsbereiches im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. WasserversorgungsG fänden sich im Verfahrensakt keine Anhaltspunkte und in den Bescheiden keine - über den Wert von Behauptungen hinausreichende - konkrete Sachverhaltsfeststellungen, welche eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung ermöglichten.

Da in der Begründung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom Feststellungen rechtlich relevanter und für den Ausgang des Verfahrens maßgeblicher Tatsachen (§ 1 Oö. WasserversorgungsG) fehlten, belaste der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei seinen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensfehler.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in sich widersprüchlich sei. Die belangte Behörde erkenne, dass zu den Punkten Gemeinnützigkeit und Abstand zur Wasserversorgungsanlage ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren fehle und somit die Voraussetzungen für einen Anschlusszwang nach dem Oö. WasserversorgungsG nicht vorlägen. Auch nach den Feststellungen der belangten Behörde sei somit der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Im Widerspruch dazu werde jedoch im ersten Spruchteil festgelegt, dass der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt sei. Da die mitbeteiligte Gemeinde an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde gebunden sei, müsse sie einen rechtsunrichtigen - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Bescheid erlassen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten - Senat erwogen:

Nach der in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde vertretenen Ansicht wäre der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei gehalten gewesen, hinsichtlich der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 1 Oö. WasserversorgungsG sowie des Versorgungsbereiches im Sinne des § 1 Abs. 3 WasserversorgungsG ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Fehlen von diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom mache eine rechtliche Beurteilung unmöglich.

Somit geht die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides gerade von einer Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers aus.

Ein solches Verständnis vertritt die belangte Behörde auch in der Gegenschrift, wenn sie im Zusammenhang mit den Begründungsausführungen im angefochtenen Bescheid vorbringt, dass die "Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit die Verletzung subjektiver Rechte des nunmehrigen Beschwerdeführers tragend für die aufhebende Entscheidung der Vorstellungsbehörde" gewesen sei.

Damit steht jedoch die Begründung in Widerspruch zur Formulierung im ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt werde.

Eine Umdeutung dieses klar gefassten Spruchteiles kommt anhand der Begründung nicht in Betracht, sodass der Begründung eine den Inhalt des angefochtenen Bescheides modifizierende Wirkung nicht zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0693, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 3a VwGG entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am