VwGH vom 24.05.2012, 2010/07/0172

VwGH vom 24.05.2012, 2010/07/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der F F GmbH in R, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-531014/3/Kü/Ba/Sta, betreffend Versagung einer abfallrechtlichen Genehmigung (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die beschwerdeführende Partei betreibt auf den Grundstücken Nr. 1848 und Nr. 1849 (Grundbuch K.) eine Kalkschottergrube. Für diese Abbautätigkeit wurde ihrem Rechtsvorgänger F. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) vom die Genehmigung des von ihm mit Eingabe vom vorgelegten Gewinnungsbetriebsplanes (für 10 bis 12 Jahre zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen) nach dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG erteilt, dies u.a. unter der Nebenbestimmung (Punkt D.1.), dass die Betriebszeiten Montag bis Freitag (wenn Werktag) von 06.00 bis 19.00 Uhr und an Samstagen (wenn Werktag) von 06.00 bis 14.00 Uhr als maximale Betriebszeiten einzuhalten sind.

Mit dem weiteren Bescheid der BH vom wurde F. auch die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Bestand (auf dem Grundstück Nr. 1850 Grundbuch K.) und die Erweiterung der Schotterannahmestelle "Kalkschottergrube (F.)" auf den vorgenannten Grundstücken Nr. 1848 und 1849 samt Nebenmaßnahmen (Zufahrtsstraße auf den Grundstücken Nr. 1848 und 1840 Grundbuch K.) unter Setzung von Befristungen und Auflagen erteilt. U.a. wurde F. darin vorgeschrieben, die Bauschuttaufbereitung ehebaldigst, spätestens jedoch bis einzustellen, wobei spätestens bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Anlagen abzutransportieren seien (Punkt I.10.).

Auf Grund des Ansuchens der beschwerdeführenden Partei vom wurde dieser mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom gemäß §§ 37, 43, 52, 53 und 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage (Brechanlage) unter Setzung von Nebenbestimmungen erteilt. Der Anlagenbeschreibung zufolge handle es sich bei dieser Anlage um eine mit einem Dieselmotor angetriebene vollmobile Vorsortier- und Brechanlage auf Raupenfahrwerk, wofür als Aufgabematerial, das mittels eines Baggers aufgegeben werde, Bauschutt, Naturgestein, Beton und Asphalt vorgesehen seien, wobei für die Austragung des gebrochenen Materials Förderbänder eingesetzt würden. Diese mobile Brechanlage sollte (der im angefochtenen Bescheid genannten Anlagenbeschreibung zufolge) hauptsächlich in der Kiesgrube auf dem Grundstück Nr. 1850 und daneben auch auf diversen Baustellen betrieben und eingesetzt werden. Als Nebenbestimmung wurde im Bescheid vom (u.a.) festgelegt, dass die Betriebszeit pro Standort und Kalenderjahr (außerhalb der Kiesgrube auf Grundstück Nr. 1850) von maximal 100 Stunden nicht überschritten werden dürfe (Punkt III.10.).

Mit Eingabe vom suchte F. beim LH um Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Brecheranlage, einer Siebanlage und einem Baurestmassenzwischenlager auf dem teilweise als Wald ausgewiesenen Areal auf dem Grundstück Nr. 1848 an. Dazu brachte er vor, dass es sich dabei um eine Recyclinganlage handle, die aus einer Brecherstufe und einer Siebstufe bestehe, und beide Einheiten grundsätzlich mobil ausgeführt seien. Die Anlagen würden über mehrere Monate pro Jahr ortsfest in der Schottergrube betrieben. Beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich daher um eine Standortverlagerung der durch den Bescheid (vom ) genehmigten Anlage. Die Verlagerung der bereits bestehenden Anlage erfolge aus Gründen, die Verbesserungen im Hinblick auf die Naturierungsabfolge, den Abstand zum Grundwasser und den Schutz der Nachbarn erwarten ließen.

Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen durch den LH führte dieser am unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrologie (Ing. Ke.), für Umwelt- und Abfallchemie (Z.), für Anlagentechnik (Ing. K.) und für Natur- und Landschaftsschutz (Dipl. Ing. B., dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz der BH) eine mündliche Verhandlung durch. Während von den Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrologie sowie für Anlagentechnik gegen die Verlegung und den Betrieb der Recyclinganlage bei Einhaltung näher beschriebener Auflagen kein Einwand erhoben wurde, hielt der Amtssachverständige für Umwelt- und Abfallchemie fest, dass erst nach vollständiger Entfernung der im Grubenareal vorgefundenen Abfälle gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine Einwände bestünden. Im Zuge des Lokalaugenscheines seien von ihm Kompostmaterialien, durchsetzt mit Hausmüllanteilen, und aus Ziegel- und Betonabbruchmaterialien bestehende Baumischabfälle, die stark durchsetzt mit Bauwerkabbruchbestandteilen wie z.B. Kunststoffe, Holz, Mineralwolle, Kabel sowie Asbestzementbruchstücke und - tafeln gewesen seien, vorgefunden worden.

Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz führte in der Verhandlung aus, dass wesentliche Teile der Schottergrube nicht mit den bescheidmäßigen Vorschreibungen übereinstimmten und eine Begutachtung der beantragten Baurestmassenaufbereitungsanlage erst nach Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß der Naturschutzbewilligung zweckmäßig erscheine.

Der Oö. Umweltanwalt hielt in der Verhandlung fest, dass die beantragte Anlage auf einer Fläche liege, die Teil eines nominierten Natura 2000-Gebietes (Vogelschutzgebiet "U") sei. Da die bisherige Anlage samt Lagerbereich bis zum hätte entfernt werden müssen, handle es sich um eine Erstbewilligung.

Der lärmschutztechnische Amtssachverständige Ing. S. erstattete zu dieser Verhandlung das schriftliche Gutachten vom , worin er zusammenfassend feststellte, dass durch den Betrieb der ortsfesten Behandlungsanlage keine wesentliche Veränderung der bestehenden örtlichen Lärmsituation zu erwarten sei und damit kein Einwand gegen die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für den Betrieb der ortsfesten Behandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. 1848 bestehe.

Mit Bescheid der BH vom wurde gemäß § 5 Z 15 iVm § 10 Abs. 4 und § 14 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (im Folgenden: NSchG) der Antrag des F. vom auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die bestehende Werkszufahrt auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 1840 und Nr. 1848 im Rahmen der Kalkschottergrube abgewiesen und die beantragte Naturschutzbewilligung versagt. Ferner wurde F. gemäß § 58 Abs. 1 und 3 leg. cit. aufgetragen, die abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom errichtete Zufahrt auf seine Kosten so umzulegen, dass sie dem diesem Bescheid zugrunde liegenden klausulierten Projekt entspreche.

Am führte die BH unter Beiziehung des Amtssachverständigen für Umwelt- und Abfallchemie am Schottergrubenareal einen Lokalaugenschein durch. Der genannte Sachverständige führte dazu in seinem Befund und Gutachten vom aus, dass die vorgefundene Situation keinesfalls eine dem Stand der Technik entsprechende Zwischenlagerung und Aufbereitung von Baurestmassen darstelle, weil es sich weder um sortenreine noch um fremdstoff- und störstofffreie Materialien handle. Aus fachlicher Sicht seien sämtliche Baurestmassen aus dem Grubenareal zu entfernen, und eine Aufbereitung der Baurestmassen vor Ort sei auf Grund nicht vorhandener Genehmigungen nicht zulässig.

Gegen die sodann erlassene diesbezügliche naturschutzbehördliche Administrativverfügung vom erhob F. Vorstellung. Mit Bescheid der BH vom wurde dieser keine Folge gegeben und F. unter Fristsetzung die Herstellung des Zustandes gemäß dem rechtskräftig erteilten naturschutzbehördlichen Bescheid vom auf konkret definierten Teilen der Grundstücke Nr. 1848, Nr. 1849 und Nr. 1850 aufgetragen. U.a. wurde angeordnet, dass sämtlicher im Bereich der Grube gelagerter Bauschutt, Asphalt- und Betonbruch abzutransportieren und einer ordnungsgemäßer Verwertung und Entsorgung zuzuführen sei und die Anlagen zur Bauschuttaufbereitung aus dem Grubenbereich zu entfernen seien. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Berufung angefochten.

Mit Schreiben (Mail) vom teilte der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz dem LH mit, dass die Schottergrube im nominierten Natura 2000- Vogelschutzgebiet "U" liege sowie dieses (als solches) bisher lediglich nominiert sei und in den nächsten Jahre dies verordnet werden solle.

In seinem Gutachten vom führte der beigezogene Amtssachverständige für Ornithologie (Dr. Sch.) aus, dass laut mündlicher Äußerung des F. anlässlich des Lokalaugenscheines am der bisherige Betrieb der Bauschuttaufbereitungsanlage in der Kiesgrube zu einer Verlängerung der Betriebszeiten in der Kiesgrube bzw. der entsprechenden Maschinen und Fahrzeuge um etwa 10 bis 20 % mit einem Schwerpunkt im Winterhalbjahr geführt habe. Der Schutzzweck des genannten Natura 2000-Gebietes sei die Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustandes der vorkommenden Vogelarten im Sinn des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie und von bestimmten Zugvogelarten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit würden folgende relevante Schutzgüter für den betroffenen Gebietsabschnitt aufgelistet: Gänsesäger (Brutvogel, ganzjährig anwesend), Wespenbussard (Brutvogel, anwesend von Mai bis September), Baumfalke (Brutvogel, anwesend von April bis September), Flussuferläufer (Brutvogel, anwesend von April bis September), Uhu (Brutvogel in der unmittelbaren Umgebung, ganzjährig anwesend), Schwarzspecht (Brutvogel, ganzjährig anwesend) und Eisvogel (ganzjährig anwesend, von Mai bis Juni nur unregelmäßig). Ab einem Schwellenwert des Schalldrucks von etwa 47 dB seien negative Auswirkungen auf Vögel feststellbar, wobei der Lärm eine eingeschränkte Nutzbarkeit von Lebensraumflächen der Arten bewirke. Ab einem Schalldruck von 47 bis 54 dB betrage die Minderung der Lebensraumeignung 25 % (10 bis 40 %), bei 54 bis 59 dB 40 % (30 bis 50 %), bei 59 bis 70 dB 55 % (40 bis 70 %) und bei 70 bis 90 dB etwa 85 %. Im MinroG-Verfahren werde ein Schallleitungspegel von 100 bis 107 dB in der Kiesgrube für den Nahbereich der Maschinen und LKW angegeben. Das vorliegende Projekt stehe in einem direkten räumlichen und thematischen Zusammenhang mit der im Jahr 2002 naturschutzrechtlich bewilligten Kiesgrube und könne daher nur gemeinsam mit den für die Kiesgrube festgelegten Auflagen beurteilt werden. Mit zwei Auflagen dieses naturschutzrechtlichen Bescheides sei das maximale Ausmaß der offenen Fläche in der Kiesgrube mit 3 ha und die Einstellung der Bauschuttaufbereitung bis festgelegt worden. Nur unter den im Bescheid festgelegten schadensminimierenden Maßnahmen sei der Betrieb der Schottergrube innerhalb des Natura 2000- Gebietes zulässig, und jede Änderung der Auflagen zum Nachteil der Lebensraumsituation der Schutzgüter des Natura 2000-Gebietes stelle die Bewilligungsfähigkeit der Kiesgrube in diesem ausgesprochen sensiblen Naturraum in Frage. Für die Beurteilung der Auswirkungen einer Bauschuttaufbereitungsanlage auf diesen Schutzzweck im betreffenden Teilgebiet seien das Ausmaß an dauerhaften oder vorübergehenden Flächenverlusten an Lebensräumen der Schutzgüter und Störwirkungen durch Lärm in Lebensraumflächen der Schutzgüter ausschlaggebend. Eine Bewilligung einer weiteren offenen Fläche unmittelbar angrenzend an die Kiesgrenze führe dazu, dass das Ausmaß von 3 ha offener Flächen insgesamt überschritten werde, was grundsätzlich als negative Auswirkung (direkter Flächenverlust an Habitatflächen der betroffenen Arten) gewertet werde. Dies treffe auch dann zu, wenn das Baurestmassenzwischenlager innerhalb der Kiesgrube liege. Ferner habe der derzeitige und voraussichtlich künftige Betrieb der Bauschuttaufbereitung einen Anteil von 10 bis 20 % der Laufzeit der Maschinen in der Kiesgrube. Dies würde eine Zunahme der Lärmbelastung im Vergleich zum bewilligten Zustand in und im Umkreis der Kiesgrube von 10 bis 20 % bedeuten. Seit der Publikation von Reck (2001) sei evident, dass Lärmeffekte auch für Lebensraumflächen von Vogelarten relevant seien. Die bestehende Kiesgrube bewirke eine Vorbelastung des Gebietes durch Lärm, die keinesfalls zu unterschätzen sei. Detaillierte Untersuchungen zum Schallpegel in und im Umkreis der Kiesgrube lägen nicht vor. Die vorliegenden stichprobenartigen Befunde von einem Schallleitungspegel von 100 bis 107 dB ließen den Schluss zu, dass im Bereich der offenen Flächen der Kiesgrube ein Pegel von 50 dB(A) während der Betriebszeiten deutlich überschritten werde. Es sei weiters zu erwarten, dass dies auf weiteren Flächen im Umfeld der Grube inklusive von hochwertigen Flächen am T-Ufer und in angrenzenden Hangwaldbereichen zutreffe. Es sei deshalb beim jetzigen Kenntnisstand davon auszugehen, dass die Lärmentwicklung des Betriebes der Kiesgrube erhebliche Flächen zusätzlich zu den 3,8 ha Abbauflächen innerhalb des Schutzgebietes in ihrer Eignung als Lebensraum für die betreffenden Vogelarten stark mindere. Eine Bewilligung der Bauschuttaufbereitung im unmittelbaren Nahbereich der Kiesgrube führe zu einer zusätzlichen Lärmbelastung im Ausmaß von etwa 10 bis 20 %, was zweifellos eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000-Gebietes darstelle. Der zusätzliche Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage innerhalb oder im unmittelbaren Nahbereich der Kiesgrube sei in erster Linie auf Grund der zusätzlichen Lärmentwicklung als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000-Gebietes zu werten und daher aus fachlicher Sicht nicht bewilligungsfähig, wobei auf Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie hingewiesen werde.

Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz führte in seinem Gutachten vom (u.a.) aus, dass im Bereich der Schottergrube ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung (seit 2004) eine Bauschuttaufbereitung erfolge. Wie der Abbaubetrieb zeige, werde die Beschränkung der offenen Fläche auf maximal 3,0 ha nicht eingehalten. Tatsächlich bestehe eine offene Fläche im Ausmaß von etwa 4,0 ha, und ein wesentlicher Grund für diese zusätzliche offene Fläche sei die Zwischenlagerung von aufbereitetem Bauschuttmaterial und generell der Betrieb der Bauschuttaufbereitung. Insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende zusätzliche Vergrößerung der offenen Fläche, und zwar deutlich über das beantragte Ausmaß von 2.660 m2 hinaus, und die auf diesen Flächen stattfindende Lärmentwicklung durch die Bauschuttmanipulation sei eine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung des örtlichen Naturraumes wie auch des Landschaftsbildes zu erwarten, sodass das Vorhaben aus fachlicher Sicht abzulehnen sei.

In seiner Stellungnahme vom wies F. in Bezug auf das ornithologische Gutachten vom darauf hin, dass laut einer Besprechung vom mit Naturschutzbeauftragten bei Betrieben mit kontinuierlichem Lärm ein Gewöhnungseffekt eintrete, sodass eine Beeinträchtigung nicht zu befürchten sei. Ferner brachte F. dazu vor, dass die Laufzeiten der Maschinen nicht erhöht würden. Die angesprochenen Habitatstrukturen, wie nur mehr in den T-Hängen vorhanden, würden erst durch sein Handeln, nämlich durch Umwandeln der Fichtenmonokulturen in einen artenreichen Mischwaldbestand, hergestellt. Er ersuche daher, bei der Interessenabwägung nicht den Ausführungen der Naturschutzbeauftragten bzw. Ornithologen zu folgen, sondern dem Ansuchen stattzugeben.

Ferner legte F. mit dieser Stellungnahme die vom Projektanten Dipl. Ing. P. (Technisches Büro für Bergwesen und Markscheidewesen) im Auftrag der beschwerdeführenden Partei erstattete Stellungnahme vom zu den vorgenannten Amtssachverständigengutachten vom und vor. Darin führte Dipl. Ing. P. (u.a.) aus, dass der Altbestand der Schottergrube und das zuletzt erweiterte Abbauareal zwar innerhalb der von der Oö. Landesregierung als Natura 2000- Gebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) "U" nominierten Fläche liege, dieses Gebiet jedoch nicht als Europaschutzgebiet im Sinn des NSchG verordnet sei. Unter Hinweis auf die seit Jahrzehnten bereits bestehenden wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Nutzungen im Bereich des nominierten Vogelschutzgebietes - so befänden sich andere Schottergruben und Aufbereitungsanlagen sowie die Westautobahn mit ca. 40.000 Fahrzeugen pro Tag innerhalb der gekennzeichneten Flächen - sei davon auszugehen, dass eine wesentliche Störung des Naturhaushaltes entlang der T nicht stattgefunden habe. Aufbereitungsarbeiten, Manipulationsarbeiten, Zwischenlagerungen, Deponierungsarbeiten, Verkehrsvorgänge u.dgl. fänden seit Jahrzehnten am gegebenen Standort statt. Die durch behördliche Gutachten belegte Existenz von (gefährdeten) Vogelarten im Nahbereich der bestehenden Schottergrube und Aufbereitungsanlagen sei ein Beleg dafür, dass der Betrieb von derartigen Anlagen und Rohstoffgewinnungen keine maßgebliche Störung des Schutzzweckes des Vogelschutzgebietes nach sich ziehe. Ferner sei davon auszugehen, dass im Hinblick auf § 5 Z 3, 10 und 11 NSchG nur die Neuanlage von Lagerplätzen bewilligungspflichtig sei und, weil im Bereich der Kiesgrube grundsätzlich alle offenen Tagbauflächen als temporäre Lagerflächen für die Aufnahme von Gesteinsmaterialien im Zusammenhang mit der bewilligten Rohstoffgewinnung vorgesehen seien, für die Zwischenlagerung von Bauschuttmaterial deshalb keine neuen Lagerflächen angelegt werden müssten. Was die vom Sachverständigen für Ornithologie Dr. Sch. angeführten Schalldruckwerte anlange, so sei der Schallleistungswert einer Anlage oder Maschine nicht mit dem Schalldruckpegel gleichzusetzen. Es sei daher nicht abzuleiten, dass bei einer Schallleistung einer Anlage bis zu 107 dB die Umgebung und damit die Qualität des Lebensraumes eine Minderung von mehr als 85 % erführen. Im Einreichprojekt zur damaligen Erweiterung der Schottergrube sei beispielsweise errechnet worden, dass bei einer Schallleistung von 107 dB(A) in einer Entfernung von 200 m selbst bei freier Ausbreitung ein Schalldruckpegel von 45 dB(A) zu erwarten sei. Bei einer Zwischenschaltung von schallwirksamen Hindernissen (Randwälle etc.) könnten weitere Reduktionen in der Größenordnung von etwa -5 bis -15 dB erreicht werden. Im nunmehr beantragten Projekt seien für die stationäre Abfallbehandlungsanlage maximale Schallleistungswerte für die Aufbereitungsanlagen zwischen 110 dB(A) und 115 dB(A) angegeben worden. Beim Vergleich mit der statistischen Aufstellung (der im ornithologischen Gutachten angeführten Literatur Reck 2001) sei daher davon auszugehen, dass unterhalb von einem Schalldruckpegel von 45 dB(A) eine Lebensraumminderung von weniger als 10 % eintrete. Diese Grenze werde im konservativen Ansatz bei 100- prozentiger Maschinenauslastung und freier Ausbreitung bereits in 300 m erreicht. Daraus sei abzuleiten, dass der Betrieb der bestehenden Schottergrube und der dort befindlichen und bereits bestehenden Aufbereitungsanlagen zur Behandlung der mineralischen Rohstoffe aus dem Gewinnungsbetrieb einen Umkreis von etwa 300 m (Radius) dahingehend beeinflusse, dass in dieser Zone ein Verlust von Lebensraumqualität in einer Größenordnung von etwa 10 % bis 80 % eintrete. Außerhalb dieser Zone betrage der Verlust weniger als 10 %. Stelle man diesen Umkreis von 300 m in einer Abbildung dar, wobei ausgehend vom betrieblichen Schwerpunkt der Situation 2007 die nachteilige Beeinträchtigung des Lebensraumes durch den bereits bestehenden und bewilligten Betrieb der Rohstoffgewinnung und Aufbereitung mehr als 10 % betrage, so befinde sich die beantragte neue Recyclingfläche innerhalb dieses Umkreises. Aus der Bestandslärmberechnung auf Grundlage des täglichen Verkehrsstromes von 40.329 Fahrzeugen auf der Westautobahn (laut Verkehrszählung 2004) sei abzuleiten, dass in der Umgebung der Autobahn Lärmpegel in der Größenordnung von über 45 dB(A) bis zur Entfernung von mehr als 500 m auf annähernd ebenem Gelände verursacht würden. Dies bedeute, dass die nachteilige Beeinträchtigung des Lebensraumes für Vogelarten entlang der Westautobahn auf einer Mindestbreite von 500 m in einem Ausmaß gestört werde, das jedenfalls mehr als 10 % betrage. Aus diesen lärmtechnischen Betrachtungen seien folgende Rückschlüsse zu ziehen:


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Der beantragte Standort befinde sich in einer Zone, die bereits durch den bestehenden Gewinnungs- und Aufbereitungsbetrieb bei der Behandlung der natürlichen mineralischen Rohstoffe in der Vergangenheit (seit ca. 50 Jahren) lärmtechnisch nachteilig beeinflusst worden sei. Trotzdem seien mehrere und teilweise geschützte Vogelarten im Nahbereich des Standortes vorhanden.
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Das bestehende Gewinnungsareal und der daraus resultierende Umkreis der bisherigen Beeinflussung seien in der Festlegung des Vogelschutzgebietes nicht berücksichtigt worden, obwohl die damals befassten Fachpersonen zweifellos Kenntnis von den bestehenden Nutzungen gehabt hätten.
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Die Festlegung des Vogelschutzgebietes sei in vielen Bereichen scheinbar ohne Berücksichtigung der bereits bestehenden wirtschaftlichen, verkehrstechnischen Nutzungen und der damit verbundenen Lärmausbreitungen erfolgt.
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Die Erheblichkeit der zusätzlichen Naturraumbelastung werde vom (Dr. Sch.) darin begründet, dass eine zusätzliche (zeitliche) Lärmbelastung in der Größenordnung von 10 % bis 20 % die Eignung als Lebensraum für die betreffenden Vogelarten stark mindere. Dieser Aussage werde entgegengehalten, dass die Verwertung und Recyclierung von mineralischen Bauschuttmassen die natürlichen Rohstoffvorräte schone. Aus Sicht des Verfassers sei es daher irrelevant, ob natürliche mineralische Rohstoffe oder Bauschutt in der Aufbereitungsanlage verarbeitet würden.
Die beantragte Bewilligung eines stationären Aufbereitungsareals zur Recyclierung von Baurestmassen - so Dipl. Ing. P. weiter - führe am beantragten Standort nach den durchgeführten Berechnungen daher zu keinen wesentlichen zusätzlichen Belastungen.
Der LH holte eine ergänzende Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Dieser verwies in seiner Stellungnahme vom auf das ornithologische Gutachten des Dr. Sch. und hielt zusammenfassend fest, dass eine Bauschuttaufbereitung und Manipulation über ein geringfügiges Ausmaß (wie es auf der beantragten Fläche zu bewerkstelligen wäre) im Widerspruch zu den naturschutzfachlichen Zielen, wie sie in seinem vorangegangen Gutachten ausführlich dargelegt seien, stünde.
Der Amtssachverständige für Ornithologie Dr. Sch. führte in seiner Stellungnahme vom (u.a.) aus, dass eine zusätzliche Tätigkeit bzw. Inbetriebnahme von Maschinen oder Fahrzeugen in der Kiesgrube unabhängig vom Betrieb der Kiesgrube zwangsläufig zu einer verlängerten Betriebszeit von Maschinen oder Fahrzeugen und damit zu zusätzlichen Störwirkungen im Vergleich zum eigentlichen Betrieb der Kiesgrube führe. Bezüglich der Angaben zur Lärmwirkung werde darauf hingewiesen, dass Kiesabbau mit einer Asphaltbrechanlage eine Mischung aus Dauerpegel und nicht kontinuierlichen Lärmereignissen, beispielsweise durch Zu- und Abfahrten, Inbetriebnahme unterschiedlicher Fahrzeuge bzw. des Brechers und räumlich wechselnder Tätigkeiten von Maschinen, Baggern oder Lastwägen, bewirke. Die T-Hänge würden als besonders bedeutender Lebensraum für die waldbewohnenden Vogelarten durch Lärmimmissionen im Zusammenhang mit dem Schotterabbau langjährig und massiv beeinträchtigt. Die Ausgleichsmaßnahmen führten bei Einhaltung aller schadensminimierender Auflagen gerade noch dazu, dass der Betrieb der Kiesgrube nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000-Gebietes gewertet werde. Der Betrieb einer Maschine im Zusammenhang mit einer Bauschutt-Recyclinganlage führe auch bei gleichzeitigem Betrieb anderer Maschinen oder Fahrzeuge zu einer zusätzlichen Lärmbelastung, wobei bezüglich der Wirkungen von Lärm auf Vögel auf das vorangegangene ornithologische Gutachten verwiesen werde. Die Erweiterung des Kiesabbaues führe zu einer - wie im Gutachten dargelegt - mittelfristigen Beeinträchtigung der Lebensräume einer Reihe von gefährdeten Vogelarten, die gerade noch kompensiert werde, wenn die entsprechenden Auflagen eingehalten würden. Durch die vorrübergehende Rodung von Waldflächen im Zusammenhang mit dem Kiesabbau gingen Habitatflächen für gefährdete Vogelarten im Ausmaß von mehreren Hektar innerhalb eines Schutzgebietes mittelfristig verloren. Der Eingriff durch die Erweiterung der Kiesgrube könne, was Waldlebensräume betreffe, frühestens in 50 Jahren als kompensiert gelten.
Was die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. (vom ) anlange - so der ornithologische Amtssachverständige weiter -, so hätten zwar die bisherigen verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Nutzungen in der Vergangenheit zu Beeinträchtigungen geführt. Die Gesamtbedeutung des Gebietes sei jedoch auf einem Niveau verblieben, das die derzeitige Schutzwürdigkeit ergebe. Das Mindestschutzziel des Gebietes sei das Verschlechterungsgebot. Das bedeute, dass zusätzliche negative Veränderungen seit der Nominierung des Gebietes (als Natura 2000- Gebiet) zu vermeiden seien. Dies betreffe unter Umständen auch die Erweiterung einer Schottergrube oder zusätzliche Lärmquellen wie im gegebenen Fall. Die genannten Vogelarten kämen im näheren Umfeld der Schottergrube vor. Die Erweiterung der Kiesgrube führe daher zu mittelfristigen Verlusten an Lebensraumflächen und der Betrieb in der Kiesgrube zu Störwirkungen auf zum Teil besonders bedeutende Bereiche im Umkreis der Grube, weshalb besonderes Augenmerk auf schadensminimierende Maßnahmen gelegt werden müsse. Bezüglich der Einschätzung der naturschutzfachlichen Bedeutung von Kiesgruben im T-Tal zitiere Dipl. Ing. P. aus der "NALA Raumeinheit 'U'", während das Vorhaben in der "NALA Raumeinheit 'T'" liege, wo im Engtal eine deutlich abweichende Situation bestehe. Die naturschutzfachliche Bedeutung einer einzelnen Grube könne fast immer nur im Einzelfall beurteilt werden. So sei auch sehr bedeutend, welche naturschutzfachliche Situation vor Anlage einer Kiesgrube bestanden habe. Was die Angaben betreffend die Lärmwirkung durch das Vorhaben auf das Natura 2000-Gebiet anlange, so seien entsprechende Angaben zu Schalldruckpegeln bei der Erstellung des Gutachtens nicht ausreichend verfügbar gewesen. Die Schlüsse im Gutachten seien daher sehr vorsichtig gezogen worden, könnten jedoch auf Grund der Angaben des Dipl. Ing. P. jetzt bestätigt werden. Im Gutachten sei nicht behauptet worden, dass ein Schallleistungswert von 107 dB(A) einem Schalldruckpegel von 107 dB(A) gleichzusetzen sei, und es sei weiters nicht davon auszugehen, dass, wenn in der genannten Fachliteratur (Reck 2001) für einen Schalldruckpegel von 47 bis 54 dB eine Lebensraumminderung von 25 % (10 bis 40 %) angegeben sei, für 45 dB eine Lebensraumminderung von nur 10 % zu erwarten sei. Lineare Zusammenhänge seien bei der Abschätzung der Wirkung von Störquellen auf Tierarten oft nicht gegeben, während artspezifischen Schwellenwerten, die ohne aufwändige Untersuchungen schwer einschätzbar seien, eine bedeutende Rolle zukomme. So werde in der zitierten Fachliteratur betont, dass die Spanne von 10 bis 40 % auch damit im Zusammenhang stehe, dass die Wirkungen auf verschiedene Arten unterschiedlich seien. Zusammenfassend hielt Dr. Sch. in seiner Stellungnahme fest:
1.
Innerhalb der Grube lägen nach den Berechnungen des Dipl. Ing. P. die Schalldruckpegel deutlich über 50 dB(A).
2.
Die Lärmquellen bestünden nicht punktförmig im zentralen Bereich der Grube, sondern seien im offenen Grubenbereich naturgemäß verteilt, das heiße, selbst bei Berücksichtigung nur eines 300 m-Radius seien wesentliche größere Flächen maßgeblich gestört als in der Stellungnahme des Dipl. Ing. P. angeführt. Das betreffe auch die T selbst und Teile der besonders hochwertigen Einhänge zur T.
3.
Auf Grund der Angaben des Dipl. Ing. P. liege der Bereich mit maßgeblichen Störwirkungen durch die beantragte Anlage in einem Radius zwischen 300 und wahrscheinlich über 600 m Entfernung zur Lärmquelle. Damit seien erheblich größere Flächen betroffen als in der Abbildung für die Kiesgrube angegeben.
4.
Durch die beantragte Lage der Anlage läge eine zusätzliche Lärmquelle südwestlich des Grubenareals vor, was wiederum zu einer Zunahme der Störung in einen durch den Betrieb der Kiesgrube bereits erheblich vorbelasteten Raum innerhalb des Natura 2000- Gebietes führe.
Die Schlüsse des Dipl. Ing. P. - so Dr. Sch. weiter - könnten daher nicht nachvollzogen werden. Die beantragte Anlage könne zwar innerhalb einer beeinträchtigten Zone liegen. Da die Anlage jedoch deutlich vom Zentrum der bestehenden und absehbar sich entwickelnden Lärmquellen in der Kiesgrube liege, führe sie jedenfalls zu einer zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000-Gebietes, auch wenn eine teilweise oder bereichsweise Abschwächung der Lärmwirkung durch Schallausbreitungshindernisse berücksichtigt werde. Die Vergleiche mit den weiteren angegebenen Störquellen seien insofern hinfällig, weil diese bereits vor der Nominierung des Gebietes als Natura 2000-Gebiet vorhanden gewesen seien. Das Gutachten (vom ) werde somit vollinhaltlich aufrechterhalten.
Mit Bescheid des LH vom wurde gemäß § 37 Abs. 3 und § 50 iVm § 43 Abs. 4 AWG 2002 der Antrag des F. "(nunmehr (der beschwerdeführenden Partei))" auf Erteilung der abfallwirtschaftlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Brecheranlage, einer Siebanlage und eines Baurestmassenzwischenlagers auf einem teilweise als Wald ausgewiesenen Areal auf dem Grundstück Nr. 1848, abgewiesen. Darin führte der LH aus, dass der Antrag vom von F. gestellt und dieser bis einschließlich der mündlichen Verhandlung am im Verfahren aufgetreten sei. Seit Übersendung der Stellungnahme vom sei die beschwerdeführende Partei im Verfahren aufgetreten. Im Hinblick darauf seien F. und die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom ersucht worden, zu "dieser formalrechtlichen Angelegenheit" mitzuteilen, wer schlussendlich der Adressat des abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheides sein solle. Auf dieses Ersuchen sei keine Antwort eingelangt. Da sich seit Übersendung der Stellungnahme vom die beschwerdeführende Partei auf das Verfahren eingelassen habe und F. auch als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei auftrete, sei der Bescheid der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei zuzustellen und F. zur Kenntnis zu bringen.
Nach Hinweis auf § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1, 1a und 6, § 39 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und 4 und § 50 AWG 2002 führte der LH weiter aus, es könne insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten festgehalten werden, dass die gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. normierten Genehmigungsvoraussetzungen nicht vollinhaltlich erfüllt werden könnten. Auf Grund der Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und des ornithologischen Amtssachverständigen sei der Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage in einem Natura 2000-Gebiet aus naturschutzfachlicher Sicht nicht möglich, weil Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 Z 2 AWG 2002).
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom , in der sie (u.a.) als Eventualantrag vorbrachte, nur für den Fall, dass die belangte Behörde in der Situierung ein Genehmigungshindernis erkennen sollte, das eingereichte Projekt und den Bewilligungsantrag dahin zu modifizieren, dass der Standort der Anlage geringfügig verschoben werde, und zwar vom außerhalb des Abbaugeländes gelegenen Grundstück Nr. 1848 über die Grenze zum Grundstück Nr. 1849. Eine solche Projektmodifikation sei auch im Berufungsverfahren zulässig, weil der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne. Diese Projektsmodifikation greife nicht in das Wesen des Vorhabens ein und stelle kein aliud dar, weil es sich bei der projektierten Recyclinganlage um dieselbe Maschine wie die bereits genehmigte Brecheranlage handle und es durch eine Standortverschiebung zu keinen zusätzlichen, vom Genehmigungskonsens der mobilen Anlage abweichenden Lärmimmissionen kommen werde. Auch bleibe die Anwendbarkeit der §§ 37 ff AWG 2002 weiterhin bestehen.
Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: UVS) vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 37, 38, 43 und 50 AWG 2002 der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Dazu führte der UVS nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens (u.a.) aus, dass für das Grundstück Nr. 1850 mit Bescheid des LH vom gemäß § 29 Abfallwirtschaftsgesetz 1990 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttdeponie erteilt worden sei. Im Zuge der Anpassung der Deponie an den durch die Deponieverordnung vorgegebenen Stand der Deponietechnik sei diese Deponie vom Betreiber - dessen Angaben zufolge - in eine Bodenaushubdeponie rückgestuft worden. Dem der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes mit Bescheid der BH vom zugrunde liegenden Einreichprojekt zufolge sei die bestehende Aufbereitungsanlage durch eine verbesserte semimobile Anlage der Fa. S ersetzt worden. Da diese semimobile Anlage gleichzeitig auch zur Baurestmassenaufbereitung Verwendung finden sollte, sei für die mobile Brecheranlage von F. gemäß § 52 AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung beantragt worden, die mit Bescheid des LH vom unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt worden sei. Die dem Genehmigungsantrag vom angeschlossenen Projektsunterlagen gingen davon aus, dass es sich beim beantragten Vorhaben um eine Standortverlegung der bereits durch den Bescheid vom genehmigten Anlage handle. Nach den Projektsunterlagen werde durch die Verlagerung der Sicherheitsabstand zum lokalen Grundwasserspiegel erhöht und könne eine zusammenhängende Renaturierung von ehemaligen Abbauflächen erfolgen, die bisher teilweise durch den Recyclingstandort erschwert worden sei. Auch könne eine weitere Verbesserung der Immissionssituation (Lärm, Staub, Verkehrsaufkommen) im Hinblick auf die im Osten befindlichen Anrainer erreicht werden.
Die in der Folge ergangenen naturschutzbehördlichen Administrativverfügungen zeigten, dass seit dem aus naturschutzrechtlicher Sicht eine Baurestmassenaufbereitung auch in mobiler Form in der genannten Kalkschottergrube nicht zulässig sei.
Nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen, darunter § 38 Abs. 1 AWG 2002 und § 14 Abs. 1 NSchG, führte der UVS aus, in jenen Fällen, in denen eine Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 bestehe, seien die Durchführung gesonderter Genehmigungsverfahren und Entscheidungen nach von der Konzentrationsbestimmung umfassten Materiengesetzen nicht zulässig. Zwar sei für die Baurestmassenaufbereitungsanlage in mobiler Ausführung mit Bescheid des LH vom die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung erteilt worden. Die Verfahrens- bzw. Entscheidungskonzentration gemäß § 38 AWG 2002 gelte jedoch nicht für mobile Anlagen. Aus den zitierten naturschutzbehördlichen Administrativverfügungen und Entscheidungen ergebe sich, dass eine Baurestmassenaufbereitung in der gegenständlichen Schottergrube aus naturschutzbehördlicher Sicht bislang nicht genehmigt worden und deswegen von einem Neuantrag auszugehen sei. Auch sei die ursprünglich als Bauschuttdeponie genehmigte Rekultivierung in Teilen der Schottergrube vom Betreiber im Hinblick auf die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik als Bodenaushubdeponie rückgestuft worden. Diese Rückstufung der Deponie führe dazu, dass am Schottergrubenareal eine Zwischenlagerung von Baurestmassen, sei es in nicht aufbereiteter oder in aufbereiteter Form, in abfallwirtschaftsrechtlicher Sicht nicht genehmigt sei. Die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die mobile Anlage umfasse jedenfalls die nunmehr in Projekt ausgewiesenen Zwischenlagerflächen von Baurestmassen nicht. Das eingereichte Projekt sehe als Rohmateriallagerfläche ein Ausmaß von 600 m2 sowie als Fertigproduktlager ein Ausmaß von 500 m2 für Beton- und Ziegelbruch und von 100 m2 für Asphaltbruch vor. Die Lärmentwicklungen durch Anlieferungen und Manipulationen auf diesen Zwischenlagerflächen seien von keinem Genehmigungskonsens umfasst und bislang auch keiner Beurteilung unterzogen worden, sodass das Berufungsvorbringen zu relativieren sei, wonach sich am ortsfesten Einsatz der Brecheranlage, die bislang in mobiler Ausführung sechs Monate am Standort habe betrieben werden können, nichts ändere. Von der im Einreichprojekt dargestellten Verlagerung einer bereits genehmigten Anlage könne daher nicht ausgegangen werden. Das gegenständliche Projekt betreffe nämlich nicht nur die Betriebszeit der Aufbereitungsanlage selbst, sondern es seien auch die zum eigentlichen Anlagenbetrieb notwendigen Lager- und Manipulationsflächen von wesentlicher Bedeutung. Zwar sei durchaus nachzuvollziehen, dass durch den Einsatz einer Brecheranlage sowohl zur Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen als auch zur Aufbereitung von Baurestmassen in beiden Einsatzfällen jeweils das gleiche Lärmniveau erreicht werde. Zusätzlich könnten allerdings durch Manipulationen in Lagerbereichen, die in der Schottergrube sowohl für abgebauten mineralischen Rohstoff als auch für angeliefertes und aufbereitetes Baurestmassenmaterial bestehen könnten, weitere bislang nicht vom Konsens umfasste Emissionen entstehen.
Das Gebiet der Schottergrube sei als international bedeutsames Vogelschutzgebiet, nämlich als Natura 2000-Gebiet ("U"), nominiert worden. Eine naturschutzfachliche Zustimmung zum weiteren Schotterabbau in diesem Gebiet sei damit verbunden gewesen, die Uferbereiche zu erhalten, eine konsequente standortgemäße Rekultivierung zu erreichen, eine möglichst hohe Strukturvielfalt zu schaffen und eine harmonische Endausformung zu erhalten. Wesentliche Bedingung dafür seien keine weitere Bauschuttaufbereitung und keine sonstige Lagerung von Baumaterialien in diesem Abbaugebiet gewesen. Daraus resultierten die genannten naturschutzbehördlichen Administrativverfügungen hinsichtlich der Beseitigung sämtlicher Baurestmassen aus dem Schottergrubenbereich.
Dem Gutachten des ornithologischen Amtssachverständigen (vom ) zufolge käme es durch das gegenständliche Projekt zu einem mittelfristigen Verlust von 3,8 ha Lebensraumflächen für mehrere europarechtlich zu schützende Vogelarten (Wespenbussard, Schwarzspecht, teilweise Uhu, Baumfalke), so einerseits durch die Abbautätigkeit und andererseits durch die vorübergehende Rodung und Neuaufforstung der Waldvegetation. Was die Störwirkungen durch Lärm anlange, so ließen die vorliegenden stichprobenartigen Befunde von einem Schallleistungspegel von 100 bis 107 dB den Schluss zu, dass im Bereich der offenen Flächen der Kiesgrube ein Pegel von 50 dB(A) während der Betriebszeiten deutlich überschritten werde. Weiters sei zu erwarten, dass dies auf den weiteren Flächen im Umfeld der Grube inklusive von hochwertigen Flächen am T-Ufer und in den angrenzenden Hangwaldbereichen zutreffe. In erster Linie sei die zusätzliche Lärmentwicklung als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000-Gebietes zu werten. Den gegen dieses Gutachten geäußerten Bedenken der beschwerdeführenden Partei sei der ornithologische Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme (vom ) begegnet. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei seien die gutachterlichen Ausführungen des ornithologischen Amtssachverständigen schlüssig. Die Berufungsausführungen beschränkten sich in Bezug auf die zusätzliche Lärmentwicklung ausschließlich auf die Einsatzzeit der Aufbereitungsanlage, die jedoch nicht isoliert für die vom Projekt ausgehenden Lärmimmissionen betrachtet werden könne. Nicht nachvollziehbar sei die Berufungsbehauptung, dass der Amtssachverständige fälschlicherweise vom Fehlen der erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung für die mobile Brecheranlage ausgegangen sei. Feststehe, dass naturschutzbehördlich weder eine Zwischenlagerung noch eine Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen genehmigt sei. Zudem sei festzuhalten, dass die in der Berufung dargestellte Aufteilung der Jahresbetriebszeit der Aufbereitungsanlage in den eingereichten Projektsunterlagen und im ursprünglichen Genehmigungsantrag nicht in der Weise dargestellt sei. Das Berufungsvorbringen, wonach die Gesamtbetriebszeit weder verlängert würde noch die Gesamtbelastung erhöht würde, könne daher zur Entscheidungsfindung nicht beitragen, zumal für die Einleitung und Durchführung eines Genehmigungsverfahrens der Umfang des Ansuchens die Grundlage für die behördliche Entscheidungsbefugnis bilde. Die in der Berufung beschriebenen Einsatzzeiten seien nicht Gegenstand des eingereichten Antrages gewesen. Das Ermittlungsverfahren und insbesondere die Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und des Sachverständigen für Ornithologie verdeutlichten, dass im Hinblick darauf, dass die beanspruchte Fläche innerhalb des nominierten Natura 2000-Gebietes ("U") liege, die Voraussetzungen des § 14 NSchG nicht erfüllt seien. Es sei von einer erheblichen Belastung des Schutzzweckes des Natura 2000-Gebietes auszugehen, die von der beschwerdeführenden Partei nicht habe entkräftet werden können. Insgesamt sei daher eine Schädigung der Lebensgrundlagen der geschützten Vogelarten nicht auszuschließen, weshalb im Sinne der naturschutzrechtlichen Vorschriften, die gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 im konzentrierten Verfahren neben anderen Genehmigungsvoraussetzungen maßgeblich seien, von keiner Bewilligungsfähigkeit des Projektes ausgegangen werden könne. Zudem habe das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen öffentlicher oder privater Interessen am Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz gebracht. Die beschwerdeführende Partei sei daher durch den erstinstanzlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden.
Was den in der Berufung der beschwerdeführenden Partei gestellten Eventualantrag anlange, so betreffe die Antragsmodifikation die Verlegung der gegenständliche Anlage auf ein anderes Grundstück. Gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 seien dem Antrag auf eine Genehmigung nach § 37 leg. cit. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes anzuschließen. Solche Angaben seien im Berufungsantrag nicht enthalten. Es sei daher auch nicht klar, wo allenfalls die Neusituierung der Anlage stattfinden solle und ob damit geschützte Interessen von Nachbarn beeinträchtigt würden. Die Verlegung der Anlage an einen anderen Standort sei daher sehr wohl als das Wesen des Projektes betreffend zu bewerten, sodass dem Eventualantrag keine Folge habe gegeben werden können. Die Verlegung des Standortes auf das Grundstück Nr. 1849 sei nicht als Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG anzusehen, weil eine Einschränkung des eingereichten Projektes damit nicht verbunden sei und mit der Standortverlegung neue oder größere Gefahren bzw. Belästigungen verbunden sein könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
§ 38 leg. cit. lautet (auszugsweise):
"Konzentration und Zuständigkeit

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung). Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. (…) In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

(…)

(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. (…)

(7) Zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(8) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

(…)"

§ 43 Abs. 1 leg. cit. hat folgenden Wortlaut:

"Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen."

Gemäß § 53 Abs. 1 leg. cit. ist der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 leg. cit. - somit einer Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage - berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NSchG, LGBl. Nr. 129/2001,

haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).


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2)
Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
1.
das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);
2.
der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);
(…)

(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom , S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom , ABl.Nr. L 363 vom , S. 368 ff (in der Folge 'FFH-Richtlinie') und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom , S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom , ABl.Nr. L 363 vom , S. 368 ff (in der Folge 'Vogelschutz-Richtlinie'); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen.

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(…)"

"§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z.B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;

(…)

3. Eingriff in ein geschütztes Gebiet oder Objekt:

vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die nicht unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder -objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken kann oder durch mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirkt; ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder -objektes ihren Ausgang nimmt;

(…)

12. Schutzzweck eines Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

a) der im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten natürlichen Lebensräume und/oder

b) der im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzen- und Tierarten und/oder

c) der im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Vogelarten und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und/oder

d) der Lebensräume der in lit. c angeführten Vogelarten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wird;

(…)"

"§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

(…)

10. die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 m2;

11. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Lagern und Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m2;

(…)"

§ 9 NSchG betrifft den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen, § 10 leg. cit. den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer.

"§ 14

Bewilligungen

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden."

Gemäß § 24 Abs. 1 NSchG sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie durch Verordnung der Landesregierung als "Europaschutzgebiete" zu bezeichnen.

Gemäß § 24 Abs. 2 leg. cit. sind in einer Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z 12 leg. cit.) genau festzulegen.

Gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. bedürfen Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung.

Die FFH-Richtlinie (Art. 3) ordnet an, dass ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet wird und dieses Netz auch die von den Mitgliedstaaten auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete umfasst. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat anhand der in einem Anhang der Richtlinie näher festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen eine Liste von Gebieten vorzulegen, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und einheimischen Arten der näher genannten Anhänge der Richtlinie aufgeführt sind.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie lautet (auszugsweise):

"(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
vom Aussterben bedrohte Arten,
b)
gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,
c)
Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,
d)
andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.
(…)

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden."

Im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sind (u.a.) der Wespenbussard, der Uhu, der Eisvogel und der Schwarzspecht genannt.

Sowohl die FFH-Richtlinie als auch die Vogelschutz-Richtlinie sind im NSchG umgesetzt worden (vgl. § 1 Abs. 3 NSchG; ferner in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0235, mwN).

Der UVS stützt die Versagung der abfallrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen lediglich darauf, es seien in Anbetracht des Umstandes, dass die beanspruchte Fläche innerhalb des nominierten Natura 2000-Gebietes ("U") liege, die Voraussetzungen des § 14 NSchG nicht erfüllt, zumal von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000- Gebietes auszugehen sei. Insgesamt sei eine Schädigung der Lebensgrundlagen der geschützten Vogelarten nicht auszuschließen, weshalb im Sinne der naturschutzrechtlichen Vorschriften von keiner Bewilligungsfähigkeit des Projektes ausgegangen werden könne.

Dies bekämpft die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass in sämtlichen im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Sachverständigengutachten lediglich global auf das Vogelschutzgebiet am Standort sowie den Schutzzweck und die Schutzwürdigkeit hingewiesen werde, ohne allerdings auszuführen, worin genau dieser Schutzzweck bestehe und warum genau das gegenständliche Vorhaben diesem entgegenstehe. Ferner sei der angefochtene Bescheid unüberprüfbar, weil für das angeführte Natura 2000-Gebiet noch keine Verordnung nach § 24 Abs. 1 NSchG vorliege. Infolgedessen fehle auch jede verordnungsförmige Festlegung über die Grenzen, den Schutzzweck und "Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen könnten".

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens herrscht Übereinstimmung darüber, dass die vom gegenständlichen Bewilligungsantrag umfasste Fläche (zwar) Teil eines nominierten Natura 2000-Gebietes (Vogelschutzgebiet "U") ist, dass (jedoch) in Bezug auf dieses Gebiet bisher keine Verordnung im Sinn des § 24 NSchG erlassen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur - so etwa in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 2001/10/0156 u.a. (Punkt 15.1.2. ff) mwH auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0038, mwN) - ausgeführt, dass dann, wenn ein Gebiet als Vogelschutzgebiet bzw. Natura 2000-Gebiet zwar nominiert, aber (noch) nicht im Sinn des Art. 4 Abs. 1 letzter Satz der Vogelschutz-Richtlinie eingerichtet wurde, und mangels einer Verordnung, mit der das betreffende Gebiet zu einem Europaschutzgebiet erklärt wurde, gegebenenfalls die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie zu beachten sind und somit das Gebiet die Eigenschaft eines "faktischen Vogelschutzgebietes" hat.

Der UVS spricht zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt von einem "Vogelschutzgebiet", eine den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 letzter Satz der Vogelschutz-Richtlinie entsprechende (formelle) Erklärung zum Schutzgebiet liegt allerdings nicht vor. Somit besteht keine auf Art. 4 dieser Richtlinie gegründete Schutzmaßnahme im Sinne der ein System von Geboten und Verboten umfassenden Einrichtung eines Schutzgebietes, auf deren Grundlage die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Bewilligung versagt werden könnte. Die Annahme, es könnte geboten sein, im Sinn der vorzitierten Judikatur zu den Vorwirkungen des durch Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-Richtlinie vermittelten Schutzes erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume geschützter Vogelarten gegebenenfalls auch ohne Vorliegen normativer Festlegungen vorzukehren, scheitert bereits an der hiefür mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides (zu den Anforderungen für ein "faktisches Vogelschutzgebiet" vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zlen. 2001/10/0156 u.a., insbesondere dort Punkt 15.4.3.2.). So fehlen im angefochtenen Bescheid in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung des Gebietes, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung), auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der Vogelschutz-Richtlinie) die Wertigkeit des vom Projektsvorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebietes beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis, Zlen. 2001/10/0156 u.a., insbesondere Punkt 18.2.2.; ferner in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0165).

Schon im Hinblick darauf erweist sich der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach als rechtswidrig.

Auch dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass - selbst wenn der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 1 NSchG erfüllt sein sollte - die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 leg. cit. vorzunehmende Interessenabwägung in Anbetracht der von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten privaten Interessen nicht ausreichend begründet worden sei, kommt Berechtigung zu.

So hat die Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach § 14 Abs. 1 Z 2 leg. cit. in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz (vgl. § 1 NSchG) durch das Vorhaben zukäme, und dem in einem weiteren Schritt die öffentlichen und privaten Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen. Hiefür bedarf es der eingehenden Darstellung des Gewichtes dieser Eingriffe wie auch des Gewichtes der damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. etwa die zu den ähnlichen Vorgängerbestimmungen des § 14 NSchG ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/10/0398, und vom , Zl. 98/10/0037, mwN). In der Regel muss die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, eine Werteentscheidung sei, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinn des § 1 NSchG abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 92/10/0398, und das hg. Erkenntnis vom , 2004/10/0175, mwN).

Auch diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht, in dem der UVS in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 14 Abs. 1 Z 2 NSchG im Wesentlichen lediglich ausführt, dass das Ermittlungsverfahren der Erstinstanz - abgesehen davon, dass im erstinstanzlichen Bescheid das NSchG überhaupt nicht herangezogen und somit auch keine Interessenabwägung nach § 14 leg. cit. vorgenommen wurde - keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen öffentlicher oder privater Interessen am Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz ergeben habe.

Im Hinblick darauf haftet dem angefochtenen Bescheid auch ein wesentlicher Begründungsmangel an.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zum Beschwerdevorbringen ist für das fortgesetzte Berufungsverfahren noch auf Folgendes hinzuweisen:

Eine Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen nach § 116 MinroG nimmt auf die in § 1 NSchG angeführten Schutzgüter nicht Bedacht und eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg. Aus einer solchen Bewilligung nach dem MinroG kann daher nicht geschlossen werden, dass die Beeinträchtigung von durch das NSchG erfassten Schutzgütern weniger schwer zu gewichten sei als die Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens.

Ferner ist die Beurteilung des UVS nicht zu beanstanden, dass, schon weil gemäß dem genannten naturschutzbehördlichen Bescheid vom (Punkt I.10.) spätestens bis die Bauschuttaufbereitung einzustellen war und die entsprechenden Anlagen abzutransportieren waren, eine Baurestmassenaufbereitung (in mobiler Form) seit dem im Areal der Kalkschuttergrube nicht mehr zulässig war, aus dieser naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Beurteilung der Lärmbeeinträchtigungen nichts zu gewinnen ist und der vorliegende Antrag als "Erstantrag" anzusehen ist.

Auch die Auffassung des UVS, dass die in der Berufung als Eventualantrag bezeichnete Projektsmodifikation eine die Sache des Berufungsverfahrens überschreitende Projektsänderung darstelle, begegnet keinem Einwand.

Gemäß § 5 Z 10 NSchG bedarf die Verwendung einer Grundfläche im Grünland zum Ablagern oder Lagern von Abfall - unter den in dieser Bestimmung normierten weiteren Voraussetzungen - einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Im Rahmen des Eventualantrages erklärte die beschwerdeführende Partei, den Standort des Projektes "geringfügig" vom Grundstück Nr. 1848 über die Grenze zum Grundstück Nr. 1849 zu verschieben. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - in diesem Eventualantrag keine näheren Angaben zur Eignung des vorgesehenen Standortes (§ 39 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) enthalten sind und somit von der beschwerdeführenden Partei keine präzisierenden Angaben zu der von der Projektsänderung erfassten Grundfläche gemacht wurden.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG ist eine Projektsmodifikation auch im Berufungsverfahren zulässig, sofern sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betrifft und insgesamt nicht ein Ausmaß erreicht, dass das Vorhaben als ein anderes (aliud) zu beurteilen wäre. Die hg. Judikatur unterscheidet somit zwischen Projektsänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0063, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0108, in Bezug auf die Modifikation eines Anlagevorhabens im Berufungsverfahren ausgeführt, dass eine solche Modifikation nur soweit zulässig ist, als sie weder andere Parteien noch bisherige Parteien anders als bisher berührt. Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0063, die Auffassung vertreten, dass in einem Fall, in dem die Erteilung einer Genehmigung für den jeweils im Antrag angeführten Standort zu prüfen ist, dieser Standort für das Verfahren als wesentlich zu betrachten ist und eine Standortänderung daher grundsätzlich eine Änderung darstellt, durch die das Wesen der Sache geändert wird. Eine solche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages ist jedoch gemäß § 13 Abs. 8 AVG im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig.

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte vom UVS mangels Präzisierung im Eventualantrag, wo genau die Neusituierung der Anlage von der beschwerdeführenden Partei geplant war, zu Recht nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Projektsänderung und eine Projektsverwirklichung auf dem im Eventualantrag angeführten Grundstück subjektive Rechte anderer Personen verletzt würden. Auf dem Boden der vorzitierten Judikatur durfte der UVS daher über den genannten Eventualantrag, weil dieser die Sache des Berufungsverfahrens überschritt, kein weiteres Verfahren abführen und in der Sache nicht entscheiden. Demzufolge hat der UVS im Spruch des angefochtenen Bescheides auch zu Recht nicht über das geänderte Projekt entschieden.

Zutreffend bringt die Beschwerde im Übrigen vor, dass es der UVS vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verabsäumt habe, der beschwerdeführenden Partei die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und des Sachverständigen für Ornithologie vom , auf die vom LH im erstinstanzlichen Bescheid, ohne sie in ihren wesentlichen Teilen wiederzugeben, nur kursorisch hingewiesen wurde, zur Kenntnis zu bringen und der beschwerdeführenden Partei dazu Parteiengehör einzuräumen. Allerdings wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid (auf den Seiten 18/19) ein Teil der Stellungnahme des Sachverständigen für Ornithologie vom dargestellt und somit der beschwerdeführenden Partei diese Stellungnahme - allerdings nur zum Teil - mitgeteilt. Im fortgesetzten Berufungsverfahren werden daher beide Stellungnahmen im vollen Umfang der beschwerdeführenden Partei noch zur Kenntnis zu bringen sein.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am