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VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0136

VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des L F in Linz, vertreten durch Dr. Thomas Prammer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-013791/3-2008-Ba/Wel, betreffend Abweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung i.A. Zurückstellung einer Verkehrsfläche (mitbeteiligte Parteien: 1. F F und 2. A G F, beide in Linz, Cgasse 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid

1.1. Dem bekämpften Bescheid liegt unstrittig folgende Vorgeschichte zugrunde: Über Ansuchen von L (senior) und A F sowie der Linzer E AG wurden mit Bescheid des Magistrats Linz vom unter Bedachtnahme auf den damals rechtswirksamen Teilbebauungsplan Nr. 492 gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 die in den Teilungsplänen eines namentlich genannten Zivilingenieurs dargestellten Veränderungen im Gutsbestand der bezeichneten Grundbuchskörper genehmigt und das Grundstück Nr. 761/38 der KG W zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid enthielt u.a. folgende Bestimmung:

"1. Der für die Schaffung neuer Verkehrsflächen erforderliche Straßengrund, das sind die in den o.a. Teilungsplänen ausgewiesenen Teilflächen a, b und c aus den Grundstücken Nr. 761/1 und Nr. 761/2, KG. W, im Ausmaß von insgesamt 271 m2, ist gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 lit. a der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 … gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Grundteilung kosten- und lastenfrei in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Linz zu übertragen und über Aufforderung des Magistrates Linz in der richtigen Höhenlage in den physischen Besitz der Gemeinde Linz zu übergeben."

Damals stand das Grundstück Nr. 761/1 im Eigentum von L und A F, den Eltern des Beschwerdeführers, und hatte nach dem genannten Teilungsplan vor der genehmigten Bestandsveränderung ein Flächenausmaß von 22.961 m2.

1.2. Ein zwischen den Ehegatten L und A F und den Ehegatten F (dem Bruder von L senior) und A G F (den hier mitbeteiligten Parteien) abgeschlossener, mit datierter Kaufvertrag lautet auszugsweise:

"Kaufvertrag

abgeschlossen zwischen den Ehegatten L F und A F, Landwirte in Linz … als Verkäuferin einerseits und den … (Mitbeteiligten), beide wohnhaft in Linz …. als Käufern andererseits, wie folgt:

1.

Die Ehegatten L und A F verkaufen und übergeben an die … (Mitbeteiligten) und diese kaufen und übernehmen von den Erstgenannten aus der Liegenschaft Einlage - Zahl 28, Katastralgemeinde W 'Pgut Nr. 36 und 65 zu W', das auf Grund des Lageplanes des Zivilgeometers Dipl.-Ing. J L vom GZ 2767/62 neu gebildete Grundstück 761/38 Acker - Bauplatz im Ausmaße von 646 m2 und zwar mit allen Rechten und Vorteilen, mit denen die Verkäufer dieses Grundstück bisher besessen und benützt haben oder doch zu besitzen und zu benützen berechtigt gewesen waren, um den beiderseits vereinbarten Kaufpreis von S 30.000.- mit Worten: Schilling dreißigtausend,) … der bereits vor Vertragsfertigung an alle Verkäufer bezahlt wurde und über dessen Erhalt diese hiermit per contractum quittieren.

2.

Die Übergabe bzw. Übernahme des Kaufobjektes in den physischen Besitz und Genuss der Käufer erfolgt mit heutigem Tage und gilt dieser Tag als Stichtag für die Verrechnung von Steuern und Angaben, sowie als Übergangstag von Gefahr, Last und Zufall.

3.

...

5.

Die Ehegatten L und A F erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass bei der Liegenschaft EZ. 28, Kat. Gem. W auf Grund dieses Kaufvertrages und des im Punkt 1. bezeichneten Lageplanes nachstehende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können

a) die Unterteilung des Grundstückes 761/1 Acker in das neue Grundstück 761/38 Acker-Bauplatz, in die


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mit 'a' bezeichnete Teilfläche im Ausmaße von
184 m2
mit 'c' bezeichnete Teilfläche im Ausmaße von
43 m2
mit 'd' bezeichnete Teilfläche im Ausmaße von
113 m2

und in das verbleibende Restgrundstück 761/1 Acker;

b) die Abschreibung der mit 'a' bezeichneten Teilfläche im Ausmaße von 185 m2 und deren Zuschreibung zur EZ. 446, KG. W, öffentliches Gut der Stadt Linz unter Einbeziehung in das Grundstück 761/27 Acker;

c) Die Abschreibung der mit 'c' bezeichneten Teilfläche im Ausmaße von 43 m2 und deren Zuschreibung zur EZ. 446, KG. W, öffentliches Gut der Stadt Linz unter Einbeziehung in das Grundstück 737/48 Strasse;

d) Die Abschreibung des neu gebildeten Grundstückes 761/38 Acker-Bauplatz, die Eröffnung einer neuen Einlagezahl desselben Grundbuches hierfür und hierauf die Einverleibung des Eigentumsrechtes für … (die Mitbeteiligten) je zu Hälfte.

6.

Die Kosten der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages, sowie die in Vorschreibung gelangenden Staatsgebühren tragen die Käufer.

7.

Es wird einvernehmlich festgestellt, dass die an das öffentliche Gut abzutretenden Grundflächen im Kaufpreis inbegriffen sind.

8.

..."

Die grundbücherliche Durchführung der bewilligten Gutbestandsveränderungen sowie des Kaufvertrages erfolgte mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Linz vom .

2.1. Am trat der vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz beschlossene und im Amtsblatt der Stadt Linz kundgemachte Bebauungsplan W 108/4 in Kraft. Dieser sieht Teile des seinerzeit im Zuge der besagten Grundteilung an das öffentliche Gut abgetretenen Flächen nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche vor.

2.2. Mit Bescheid vom traf der Magistrat Linz folgende auf § 17 Abs. 3 der Oö. Bauordnung 1994 (BO) gestützte Verfügung:

"Das nach dem Bebauungsplan W 108/4 als öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgelassene, im Grundteilungsplan Nr. 9/2005 des Magistrates Linz, Stadtplanung Linz/Abteilung Stadtvermessung, vom , mit Nr. 761/69 bezeichnete Grundstück im Ausmaß von 3 m2 sowie das mit Ziffer 1 bezeichnete Trennstück des Grundstücks Nr. 761/27, im Ausmaß von 93 m2 werden unentgeltlich an die grundbücherlichen Eigentümer des in der Einlagezahl 2582 eingetragene Grundstücks Nr. 761/38 der

Katastralgemeinde W, ... (die Mitbeteiligten), zurückgestellt. Die

Zurückstellung ist von und auf Kosten der Stadt Linz zu bewirken."

2.3. Auf Grund einer Berufung von F und A G F änderte die Berufungsbehörde mit Bescheid vom den Bescheid vom dahingehend ab, dass der Spruch durch folgenden Satz ergänzt wird:

"Die Zurückstellung hat - mit Ausnahme eines in der Rückstellungsfläche verlegten Niederspannungskabels der L S GmbH - frei von baulichen Anlagen (Einbauten udgl.) zu erfolgen."

3.1. Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat Linz einen Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom und auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Magistrats Linz vom auf Ansuchen von L und A F als Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und der Linzer E AG unter Bedachtnahme auf den rechtswirksamen Teilbebauungsplan Nr. 492 die in den Teilungsplänen des angesprochenen Zivilingenieurs vom dargestellten Veränderungen im Gutsbestand der bezeichneten Grundstücke genehmigt und die Parzelle Nr. 761/38 der KG W zum Bauplatz erklärt worden sei. Weiters sei in diesem Bescheid die Abtretung der im Teilungsplan ausgewiesenen Teilfläche a kosten- und lastenfrei in das öffentliche Gut der Stadt Linz festgelegt worden. Eigentümer der Teilfläche seien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gewesen. Mit Kaufvertrag vom sei von diesen Rechtsvorgängern lediglich das neu gebildete Grundstück Nr. 761/38 im Ausmaß von 646 m2 an die mitbeteiligten Parteien verkauft worden. Die Teilfläche a im Ausmaß von 185 m2 sei vom Kaufvertrag nicht umfasst gewesen. Nach der BO sei die Rückübereignung dem früheren Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger schriftlich anzubieten. Rechtlicher Eigentümer der Teilfläche a seien vormals die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und nunmehr der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des Grundstückes Nr. 761/1.

3.2. Der Magistrat der Stadt Linz wies diesen Antrag als Baubehörde erster Instanz auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung ab (Spruchteil I.) und den Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zurück (Spruchteil II.). Die Frage der Parteistellung sei auf dem Boden des § 8 AVG anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, hier der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 5, 6, 16 und 17 BO zu beurteilen. Der Antragsteller vermeine, dass ihm als früherem Grundeigentümer eigentlich die Zurückstellung anzubieten und ihm gegenüber zu bewirken gewesen wäre. Dem gegenüber bestünden auf dem Boden der §§ 6 und 17 BO die wesentlichen Intentionen der BO darin, Bauplätze in adäquater Größe und Konfiguration zu bilden. Darauf gestützt sei nach den Grundsätzen einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung als einem der Raum- und Bauordnung immanenten Grundprinzip auch anzustreben, dass keine vereinzelt bleibende Grundfläche bei Grundstücksveränderungen im Allgemeinen und bei Rückstellungsverfahren im Besonderen übrig blieben bzw. geschaffen würden, was umso mehr gelte, wenn diese wie im vorliegenden Fall selbständig nicht bebaubar seien. Würde man der vom Beschwerdeführer angestrebten Rückstellungspraxis folgen, würde das Entstehen von vereinzelten, zum Teil flächenmäßig auch nur sehr geringfügigen Restgrundflächen begünstigt und bewirkt, die keinem weiteren Bauplatz auch nur annähernd (eindeutig) zugeordnet werden könnten, am allerwenigsten jenen Grundflächen, aus denen sie ehemals abgetreten worden seien. Diese nicht im Sinn der BO gelegene "Liegenschaftszersplitterung" sei nur dann zu verhindern, wenn nach dem Grundsatz der Sicherstellung einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung die Rückstellung von Grundflächen gleichsam "bauplatzbezogen" an den Rechtsnachfolger erfolge. Deshalb sei die Baubehörde im bereits durchgeführten Rückstellungsverfahren zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Grundflächen den mitbeteiligten Parteien anzubieten und an diese zurückzustellen gewesen seien. Rechtsansprüche und subjektive Rechte seien daher aus den zitierten Bestimmungen der BO nur für die Mitbeteiligten gegeben, nicht jedoch für den Beschwerdeführer.

3.3. Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom abgewiesen.

3.4. Dagegen richtete der Beschwerdeführer eine Vorstellung mit Schriftsatz vom . Diese wurde u. a. darauf gestützt, die Berufungsbehörde habe damit argumentiert, dass die Rückstellung gleichsam als "contrarius actus" zur Grundabtretung anzusehen sei. Aus dem Grundstück Nr. 761/1 sei damals die Teilfläche a abgetreten worden, dieses Grundstück existiere auch weiterhin, weshalb als contrarius actus die Rückstellung und Rückführung in das Grundstück Nr. 761/1 anzusehen sei. Aktueller Eigentümer dieses Grundstückes sei der Beschwerdeführer.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Vorstellung gemäß § 74 des Status der Landeshauptstadt Linz 1992 und § 17 Abs. 2 der BO idF LGBl. Nr. 96/2006 keine Folge gegeben.

Begründend wurde nach Wiedergabe des § 17 Abs. 2 leg. cit. im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei unterbliebener Verwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes immanent. Daraus folge, dass ein subjektiv-öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Fall einer zweckverfehlten Enteignung nur demjenigen zustehe, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen worden sei. Diesen Grundsätzen folgend gehe die belangte Behörde davon aus, dass jener Grundeigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger rückübereignungsberechtigt sei, der seinerzeit die Grundflächen habe abtreten müssen. Schon aus Gründen des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechtes solle durch § 17 Abs. 2 BO die Vermögungsverschiebung zu Gunsten der öffentlichen Hand, welche die zur Grundabtretung verpflichtete Person bzw. deren Rechtsnachfolger erlitten hätten, möglichst wieder ausgeglichen werden. Punkt 7 des Kaufvertrages vom , mit welchem den mitbeteiligten Parteien die Parzelle Nr. 761/38 von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers erworben hätten, lege ausdrücklich fest, dass die in das öffentliche Gut abzutretende Grundfläche im Kaufpreis inbegriffen sei. Wenngleich die mitbeteiligten Parteien nie sachenrechtliche Eigentümer der in das öffentliche Gut abzutretenden Grundflächen gewesen seien, hätten sie doch diese Flächen im Zug des Grundstückverkaufes wirtschaftlich miterworben, das sich der von ihnen entrichtete Kaufpreis auch auf diese Flächen bezogen habe. Der "wirtschaftliche" Eigentumseingriff durch die Grundabtretung habe daher nicht im Vermögen der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers stattgefunden, sondern im Vermögen der mitbeteiligten Parteien, sodass sich auch der durch die Rückabwicklung nach § 17 Abs. 2 BO bewirkte vermögensrechtliche Ausgleich zu Gunsten der Mitbeteiligten auszuwirken habe. Der Beschwerdeführer komme daher als materiell-rechtlich Begünstigter im gegenständlichen Rückstellungsverfahren nicht in Betracht. Die gegenteilige Auffassung würde einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht bedeuten. B) Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorliegend relevanten Regelungen der BO, LGBl. Nr. 66/1994 (§§ 5 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 leg. cit. idF LGBl. Nr. 70/1998, § 9 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 96/2006), lauten wie folgt:

"§ 4

Antrag

(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

§ 5

Bauplatzbewilligung

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

§ 6

Größe und Gestalt von Bauplätzen

(1) Bauplätze müssen eine solche Gestalt und Größe aufweisen, daß darauf den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechende Gebäude einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen, wie Kinderspielplätze, Stellplätze, Grün- und Erholungsflächen und dergleichen, errichtet werden können. Ein Bauplatz darf in der Regel nicht kleiner als 500 m2 sein. Die Unterschreitung dieses Mindestmaßes ist nur zulässig, wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden.

(2) Die seitlichen Grenzen der Bauplätze sollen, wenn der Bebauungsplan nichts anderes vorsieht, einen rechten Winkel mit der Straßenfluchtlinie des Bebauungsplanes oder, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, einen rechten Winkel mit der Achse der angrenzenden Straße bilden.

(3) Bauplätze müssen unmittelbar durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder durch eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, mindestens drei Meter breite und durch Eintragung im Grundbuch sichergestellte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 5 Abs. 2 sicherzustellen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Bauplätze, die wegen ihrer besonderen örtlichen Lage nur über andere Verkehrseinrichtungen als Straßen erreichbar sind, im übrigen aber den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechen.

§ 9

Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken

(1) Die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei Grundstücken, die

1. zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören oder

2. nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind,

einer Bewilligung der Baubehörde. Im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Baufläche (Bauarea) und das sie umschließende bzw. an sie angrenzende Grundstück desselben Eigentümers oder derselben Eigentümerin auch dann als ein (einheitliches) Grundstück, wenn die Baufläche (Bauarea) nach den grundbuchs- und vermessungsrechtlichen Vorschriften ein eigenes Grundstück bildet.

§ 16

Grundabtretung

(1) Anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen und der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken sind die nach Maßgabe


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1.
der Straßenfluchtlinien des Baubauungsplans oder
2.
der in einem Plan bestimmten Straßengrundgrenzen einer straßenrechtlichen Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 dritter Satz des O.ö. Straßengesetzes 1991
zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde fallenden, an den Bauplatz oder an den von der Änderung betroffenen Teil des Bauplatzes oder des bebauten Grundstücks angrenzenden Grundflächen, und zwar bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebaubarkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen im rechten Winkel auf die Straßenfluchtlinie oder die geplante Straßengrundgrenze, abzutreten. Bei Bruchpunkten in der Straßenfluchtlinie oder in der geplanten Straßengrundgrenze und bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die zwischen der Senkrechten gelegenen Flächen.

(2) Die abzutretenden Grundflächen sind gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung der Teilung in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen. Sie sind über Auftrag der Gemeinde frei von baulichen Anlagen in den Besitz der Gemeinde zu übergeben. Mit der bücherlichen Übertragung des Eigentumsrechtes an die Gemeinde erlöschen die auf den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen Rechte. Die Herstellung der Grundbuchsordnung ist innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gemäß § 5 oder § 9 von der Gemeinde beim Grundbuchsgericht zu beantragen.

(3) Die Verpflichtung zur Grundabtretung trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 5 oder § 9 erteilt wird. Ist er nicht Eigentümer der abzutretenden Grundflächen, hat er diese, allenfalls im Weg der Enteignung, zu erwerben.

§ 17

Entschädigung

(1) Für die gemäß § 16 Abs. 1 abzutretenden Grundflächen hat die Gemeinde eine Entschädigung zu leisten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. ...

(2) Fallen Grundflächen, die für im Bebauungsplan oder in einer straßenrechtlichen Verordnung ausgewiesene öffentliche Verkehrsflächen der Gemeinde abgetreten werden mußten (§ 3 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1), infolge einer Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans oder der straßenrechtlichen Verordnung nicht mehr unter diese Widmung, ist ihre Zurückstellung dem früheren Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger schriftlich anzubieten. Wurde die Verkehrsfläche bereits hergestellt, hat dies innerhalb von sechs Wochen nach der straßenrechtlichen Auflassung, wenn eine solche nicht erforderlich ist, nach der tatsächlichen Auflassung der Grundfläche als öffentliche Verkehrsfläche zu erfolgen. Wurde die Verkehrsfläche noch nicht hergestellt, hat das Angebot innerhalb von sechs Wochen nach Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplans oder der straßenrechtlichen Verordnung zu erfolgen."

2. Entgegen der Beschwerde erfasst der vorliegend maßgebliche - oben auszugsweise wiedergegebene - Kaufvertrag aus dem Jahr 1963 zwischen den Rechtsvorgängen des Beschwerdeführers und den mitbeteiligten Parteien nicht bloß das von den Mitbeteiligten im Wege dieses Kaufvertrages erworbene Grundstück Nr. 761/38, sondern auch die seinerzeit dabei an das öffentliche Gut abgetretenen Teilflächen. Aus der in Punkt 7 dieses Vertrags getroffenen Regelung, wonach die an das öffentliche Gut abzutretenden Grundflächen in dem in Punkt 1 des Vertrags genannten Kaufpreis für das neu gebildete Grundstück 761/38 Acker-Bauplatz inbegriffen ist, ergibt sich nämlich, dass dieser Kaufpreis auch diese in das öffentliche Gut abgetretenen Teilflächen beinhaltet und damit auch diese vom Kauf erfasst waren. Der Vertrag ist somit so zu verstehen, dass nicht nur das in seinem Punkt 1 genannte Grundstück, sondern auch die in Punkt 5 genannten Teilflächen im Kaufwege erworben wurden. Dass diese Teilflächen im Sinne des Bescheides des Magistrats Linz vom , mit dem die Veränderungen im Gutsbestand genehmigt und das Grundstück Nr. 761/38 der KG W zum Bauplatz erklärt wurde, unmittelbar darauf in das öffentliche Gut abzutreten waren - wozu die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers unter Punkt 5 des Kaufvertrags ihre Einwilligung gaben - vermag daran nichts zu ändern. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, sein Vater hätte dem Erstmitbeteiligten - dessen Bruder - diese Teilflächen keinesfalls entgeltlich überlassen, steht der Wortlaut der in Punkt 7 des Vertrags enthaltenen Regelung entgegen.

Übereinstimmender Wille der Vertragspartner des Kaufvertrages war, dass zunächst die Mitbeteiligten die Teilfläche erwerben; von einer gesonderten Intabulierung der Mitbeteiligten (und danach der Gemeinde) konnte unter Inanspruchnahme der grundbuchstechnischen Vereinfachung durch § 22 GBG Abstand genommen werden. Dies ändert nichts daran, dass die Mitbeteiligten als Rechtsnachfolger der Verkäufer anzusehen sind.

Dazu kommt noch Folgendes: Nach § 16 Abs. 3 BO trifft die Verpflichtung zur Grundabtretung den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bauplatzbewilligung gemäß § 5 BO oder die Bewilligung für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken nach § 9 BO erteilt wird. Ist dieser nicht Eigentümer der abzutretenden Grundflächen, hat er diese (allenfalls im Weg der Enteignung) zu erwerben. An diese Regelung knüpft der für die Zurückstellung maßgebliche § 17 Abs. 2 BO an, wenn dort normiert wird, dass die Zurückstellung unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen dem früheren Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger schriftlich anzubieten ist. Derart ergibt sich aus der Oö. Bauordnung 1994, dass sich die Zurückstellung am Bauplatz orientiert und zugunsten dessen Eigentümers (bzw. dessen Rechtsnachfolgers) zu erfolgen hat. Da dieser Eigentümer zudem vor der Grundabtretung die abzutretende Grundfläche - sofern er sie noch nicht eignete - erwerben musste, kommt eine Zurückstellung einer Grundfläche nach § 17 Abs. 2 BO an andere Personen als diesen Eigentümer (oder dessen Rechtsnachfolger) gar nicht in den Blick.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis kam, dass die Zurückstellung an die mitbeteiligten Parteien als die Rechtsnachfolger der früheren Grundeigentümer zu erfolgen hatte, und sie daher die Entscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz als rechtskonform qualifizierte.

3. Die Beschwerde war somit von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am