VwGH 08.11.2017, Ra 2017/15/0087
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Vergnügungssteuer - Aus dem Vorbringen der Revisionswerberin ergibt sich, trotz der nicht näher konkretisierten bzw. durch Unterlagen belegten Behauptung, wonach die Revisionswerberin ihr Unternehmen inzwischen wieder rentabel betreibe, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist, weshalb der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Stadt Klagenfurt nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Antragstellerin greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten der Stadt führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (siehe etwa den hg. Beschluss vom , AW 2002/13/0060, mwN). |
Normen | VergnügungssteuerG Krnt 1982 §5 Abs1 VergnügungssteuerG Krnt 1982 §5 Abs2 |
RS 1 | Laut den Vergnügungssteuererklärungen der Diskothekbetreiberin wurde für den Zutritt zur Diskothek ein als "Eintritt" bezeichneter Betrag von 5 EUR pro Person eingehoben, davon 4 EUR für ein "Gratisgetränk". Das Verwaltungsgericht stellte weiters fest, es sei nie vorgekommen, dass ein Gast den Gutschein abgelehnt und lediglich 1 EUR für den Eintritt gezahlt habe. Dass Gäste auf das Gratisgetränk verzichten konnten und im Gegenzug nur 1 EUR für den Zutritt in die Diskothek bezahlen mussten, wird auch von der Diskothekbetreiberin nicht behauptet. War aber die Entrichtung eines Betrages von 5 EUR für den Zutritt zur Diskothek unabdingbar, so stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht diesen Betrag als Eintrittsgeld iSd § 5 der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung vom angesehen und der Bemessung für die Vergnügungssteuer zugrunde gelegt hat. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D GmbH, vertreten durch die hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-1020/6/2017, betreffend Vergnügungssteuer, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die Antragstellerin trägt vor, für ein Kleinunternehmen mit einem - auf Basis des letztverfügbaren Jahresabschlusses zum - zuletzt ausgewiesenen Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR (-) 147.258,31 würde die Entrichtung der gegenständlichen Nachforderung einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen und überdies "die Insolvenz der Revisionswerberin, welche zum ein negatives Eigenkapital in Höhe von EUR (-) 492.719,70 auswies, bewirken". In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die Revisionswerberin ihr Unternehmen inzwischen wieder rentabel betreibe, sodass die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung das Ausmaß der Einbringlichkeit der Nachforderung aus derzeitiger Sicht nicht weiter verschlechtern (sondern vielmehr sogar erhöhen) dürfte.
3 Aus diesem Vorbringen ergibt sich, trotz der nicht näher konkretisierten bzw. durch Unterlagen belegten Behauptung, wonach die Revisionswerberin ihr Unternehmen inzwischen wieder rentabel betreibe, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist, weshalb der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Stadt Klagenfurt nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Antragstellerin greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten der Stadt führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (siehe etwa den hg. Beschluss vom , AW 2002/13/0060, mwN).
4 Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden. Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der D GmbH in K, vertreten durch die hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG- 1020/6/2017, betreffend Vergnügungssteuer für den Zeitraum 2011 bis 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Von der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde im Zeitraum 2011 bis 2015 ein Gastronomiebetrieb (Diskothek) geführt. Laut den in den Verwaltungsakten einliegenden Vergnügungssteuererklärungen Februar 2011 bis Jänner 2016 hob die Revisionswerberin für den Zutritt zur Diskothek einen als "Eintritt" bezeichneten Betrag von 5 EUR pro Person ein. Von diesem Betrag brachte sie für die Bemessung der Vergnügungssteuer 4 EUR für ein "Gratisgetränk" und die gesetzliche Umsatzsteuer (20 %) in Abzug.
2 Die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt setzte im Anschluss an eine Gemeindeabgabennachschau die Vergnügungssteuer für die Jahre 2011 bis 2015 neu fest. Als Bemessungsgrundlage brachte sie - abweichend von den Erklärungen - den gesamten Betrag (abzüglich Umsatz- und Vergnügungssteuer) in Ansatz, der von den Besuchern für den Zutritt zur Diskothek zu entrichten war.
3 Die Revisionswerberin berief gegen diesen Bescheid und begründete die Berufung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Entgelt für den "Getränkebon" um kein Eintrittsgeld im Sinne des § 5 Kärntner Vergnügungssteuergesetz (K-VSG) bzw. des § 5 Abs. 2 der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung handle. Abgesehen davon wurde in der Berufung die Verletzung von Verfahrensvorschriften und (in eventu) eine Fehlauskunft durch die Behörde gerügt.
4 Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt wies die Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab. 5 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde kein Folge. Es stellte zunächst fest, beim Zutritt in die von der Revisionswerberin betriebene Diskothek sei in den Jahren 2011 bis 2015 ein Eintrittsgeld von 5 EUR erhoben worden. Dafür sei den Gästen der Zutritt ins Lokal gestattet und zusätzlich, von Ausnahmen abgesehen, ein Gutschein für ein Getränk im Wert von bis zu 4 EUR ausgehändigt worden. Es sei nie vorgekommen, dass ein Gast den Gutschein abgelehnt und lediglich 1 EUR für den Eintritt gezahlt habe. Die Höhe der eingenommenen Eintrittsgelder sei der Behörde im Rahmen der Vergnügungssteuererklärung mitgeteilt worden. Die Vergnügungssteuer sei nicht vom vollen Eintrittsgeld, sondern jeweils nur von 1 EUR berechnet worden, wodurch sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Nachforderung ergebe. Es könne nicht festgestellt werden, dass es eine Vereinbarung zwischen der Revisionswerberin und der Behörde betreffend die Pauschalierung der Bemessungsgrundlage bzw. eine Rechtsauskunft dahingehend gegeben habe, dass als Bemessungsgrundlage lediglich 1 EUR und nicht der gesamte Eintrittspreis heranzuziehen sei. 7 Wie sich aus § 5 Abs. 2 K-VSG ergebe, stellten die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer dar. Diese Einnahmen hätten 5 EUR betragen, zumal in keinem einzigen Fall ein Gast den Getränkegutschein abgelehnt habe. Für den Eintritt in die verfahrensgegenständliche Lokalität seien somit jeweils 5 EUR zu entrichten gewesen. Dass mit dem Eintritt Anrechte oder Erwartungen verbunden seien, wie etwa auf ein Getränk, auf eine Tanzfläche samt Musik etc., führe nicht zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn von vornherein klar gestellt wäre, dass nicht bloß Eintritt zu zahlen sei, sondern neben dem Eintritt separat und unabhängig davon weitere Leistungen, wie etwa Getränkegutscheine, erworben werden könnten. Diesbezüglich sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2014/17/0039 zum Wiener Vergnügungssteuergesetz zu verweisen, wonach unter Eintrittsgeld ein der Höhe nach von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen sei. Im Streitfall seien dies 5 EUR.
8 Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei. Das angefochtene Erkenntnis weiche weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
9 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem einfachgesetzlichen subjektiven Recht darauf verletzt, "dass - entgegen der Rechtsansicht der erst- und zweitinstanzlichen Behörden wie auch des LVwG - im Zuge der Berechnung ihrer Vergnügungssteuer-Schuld für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum 01/2011 bis 12/2015 der Gegenwert im Zuge des Zutritts in ihr Lokal zu erwerbender Getränkebons nicht contra legem zur Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 K-VSG iVm § 5 Abs. 2 Klgft. VergnügungssteuerVO gezählt wird". 10 Der gegenständlich aufgeworfenen Rechtsfrage - nämlich, ob der Gegenwert der im Zuge des Eintritts ausgegebenen Getränkegutscheine auf Basis des § 5 Abs. 1 K-VSG iVm § 5 Abs. 2 der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung zur Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer zähle - komme grundsätzliche Bedeutung zu, "da eine Rechtsprechung des VwGH zu dieser Frage auf Basis der zitierten Normen des Kärntner Landesrechts fehlt".
11 Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt hat nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattet.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
14 Das Kärntner Vergnügungssteuergesetz (K-VSG), LGBl. Nr. 63/1982, in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
"§ 1
Allgemeines
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes (§ 5 Abs. 1 und 2) ausschreiben.
(...)
§ 5
Ausmaß
(1) In der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuer auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ist ihr Ausmaß in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 v. H. - bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 v. H. - festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
(2) Werden Eintrittskarten nicht ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld. (...)"
15 Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde - gestützt auf § 15 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 und das Kärntner Vergnügungssteuergesetz die Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnun g erlassen. § 5 dieser Verordnung lautet in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
"§ 5
Hundertsatz des Eintrittsgeldes
(1) Die Vergnügungssteuer wird nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn für den Zutritt zur Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben wird und nicht § 8 anzuwenden ist.
(2) Bemessungsgrundlage sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der anlässlich der Veranstaltung eingehobenen Spenden und Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird.
(...)"
16 Die Revisionswerberin vertritt - wie im Beschwerdeverfahren - den Standpunkt, aus dem Wortlaut der §§ 5 Abs. 1 K-VSG sowie 5 Abs. 2 der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung gehe klar hervor, dass Getränkebons, welche die Veranstaltungsgäste - wenngleich - anlässlich des Zutritts zur jeweiligen Veranstaltung zusätzlich zum Zutrittsrecht zu dieser Veranstaltung erwerben würden, keinen Teil der Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Vergnügungssteuer darstellten. Bei dem für einen Getränkebon zu entrichtenden Entgelt handle es sich um keine Spenden und Beiträge oder gar um Erlöse aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen. Eine Spende liege beim entgeltlichen Kauf eines Getränkebons schon aufgrund mangelnder Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit nicht vor. Auch ein Beitrag, durch welchen sich jemand - wiederkehrend - gegenüber etwa einem Verein oder einer Organisation an der Gestaltung oder Verwirklichung eines gemeinsamen Zieles beteilige, werde durch den entgeltlichen Erwerb eines Getränkegutscheins nicht geleistet. Unter den Begriff Katalog oder Programm ließen sich Getränkebons offenkundig ebenso wenig subsumieren.
17 Nach § 5 Abs. 1 der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung
wird die Vergnügungssteuer nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn für den Zutritt zur Veranstaltung - wie im Revisionsfall - ein Eintrittsgeld eingehoben wird. Bemessungsgrundlage sind nach § 5 Abs. 2 der Verordnung die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der anlässlich der Veranstaltung eingehobenen Spenden und Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird.
18 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass beim Zutritt in die von der Revisionswerberin betriebene Diskothek in den Jahren 2011 bis 2015 ein Eintrittsgeld von 5 EUR erhoben worden sei. Dafür sei den Gästen der Zutritt ins Lokal gestattet und zusätzlich, von Ausnahmen abgesehen, ein Gutschein für ein Getränk im Wert von 4 EUR ausgehändigt worden. Diese Feststellungen stimmen grundsätzlich mit den in den Verwaltungsakten einliegenden Vergnügungssteuererklärungen der Revisionswerberin für den Zeitraum Februar 2011 bis Jänner 2016 überein, laut welchen für den Zutritt zur Diskothek ein als "Eintritt" bezeichneter Betrag von 5 EUR pro Person eingehoben wurde; davon 4 EUR für ein "Gratisgetränk". Das Verwaltungsgericht stellte weiters fest, es sei nie vorgekommen, dass ein Gast den Gutschein abgelehnt und lediglich 1 EUR für den Eintritt gezahlt habe. Dass Gäste auf das Gratisgetränk verzichten konnten und im Gegenzug nur 1 EUR für den Zutritt in die Diskothek bezahlen mussten, wird auch in der Revision nicht behauptet.
19 War aber die Entrichtung eines Betrages von 5 EUR für den Zutritt zur von der Revisionswerberin geführten Diskothek unabdingbar, so stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht diesen Betrag als Eintrittsgeld iSd § 5 der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung angesehen und der Bemessung für die Vergnügungssteuer zugrunde gelegt hat.
20 Wenn in der Revision geltend gemacht wird, dass die Vergnügungssteuer vom Nettoumsatz vermindert um die Vergnügungssteuer zu berechnen ist, so ist dies zwar zutreffend (§ 5 Abs. 1 letzter Satz K-VSG). Wie aus dem in den vorgelegten Verfahrensakten befindlichen Prüfungsbericht vom hervorgeht, wurde die Vergnügungssteuer aber ohnehin in der Weise ermittelt, dass vom Bruttoumsatz zunächst die Umsatzsteuer von 20 % (20/120) abgezogen wurde; von diesem Nettoumsatz wurde sodann ein weiterer Abzug von 20 % (20/120) vorgenommen, um die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer zu ermitteln. 21 Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150087.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-74200