VwGH vom 16.09.2009, 2008/05/0134
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der W GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Rathausgasse 7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-465/07, betreffend Baueinstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 70 der Bauordnung für Wien die Bewilligung erteilt, auf der ihr gehörenden Liegenschaft EZ 41, KG Ottakring, Ottakringer Straße 189-191, folgende Bauausführungen vorzunehmen:
"Nach der Abtragung des Daches des Straßentraktes werden 2 weitere Stockwerke (4. und 5. Stock) sowie ein zweigeschossiges Dachgeschoss für insgesamt neun neue Wohnungen hergestellt. Im Anschluss an das Stiegenhaus wird ein Schacht für den späteren Einbau eines Aufzuges errichtet. Im Hoftrakt an der linken Grundgrenze werden der 2. und der 3. Stock und das Dach abgetragen, wodurch 4 Wohnungen aufgelassen werden. In allen Geschossen werden Raumgrößen bzw. -widmungen geändert. Vom
1. Stock bis zum 3. Stock wird der Lichthof durch Einziehen von Massivdecken in Bäder umgewidmet und in näher bezeichnete Wohnungen Top Nr. 8, Nr. 13 und Nr. 18 einbezogen. ..."
Pkt. 7. der Hinweise hat folgenden Wortlaut:
"Gemäß § 127 Abs. 2 BO sind Bauwerber/in und Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen."
Im Baubewilligungsverfahren wurde von der Bauwerberin auch eine "Statische Vorbemessung" des Zivilingenieurs für Bauwesen Dipl. Ing. R. S. vorgelegt.
Anlässlich der Erhebung durch ein Organ der Baubehörde wurde am festgestellt, dass im vorzitierten Haus mit folgender Bauführung begonnen wurde:
Auf das bestehende viergeschossige Wohnhaus wurden zwei Hauptgeschosse und zwei Dachgeschosse zugebaut. Zum Zeitpunkt der Erhebung wurde an der Dacheindeckung gearbeitet.
In einem angefertigten Aktenvermerk wurde festgehalten:
"Laut ÖNORM B 4015 dürfen durch DG-Ausbauten bzw. Zubauten keine Verschlechterung der Standsicherheit des bestehenden Gebäudes entstehen. Es ist daher für gegenständliche Bauführung eine Baueinstellung gemäß § 127 Abs. 8 lit. d und f BO zu erlassen."
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom wurde angeordnet:
"Die Bauführung im Haus 16. Bezirk, Ottakringer Straße ONr. 189-191, EZ 41 der Kat.-Gemeinde Ottakring zur Aufstockung von zwei Hauptgeschossen und zwei Dachgeschossen ist gemäß § 127 Abs. 8 lit. d und f der Bauordnung für Wien (BO) einzustellen."
Begründet wurde dies damit, dass durch die auf das bestehende Gebäude aufgebrachte zusätzliche Last unzulässigerweise eine Verschlechterung der Standsicherheit des bestehenden Gebäudes herbeigeführt worden sei. Die Bestimmungen des § 97 Abs. 1 der Bauordnung für Wien würden insofern nicht eingehalten, als weder zusätzliche Maßnahmen am Altbestand zur Verbesserung der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit gesetzt worden seien, noch ein rechnerischer Nachweis geführt worden sei, aus welchem sich ergebe, dass das bestehende Gebäude den geltenden Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit ohne zusätzliche Verbesserung entspreche. Die ÖNORM B 4015 sei nicht berücksichtigt worden. Sowohl in der statischen Vorbemessung als auch in den auf der Baustelle aufliegenden statischen Unterlagen fehlten die genannten Nachweise.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass auf Grund des Baubewilligungsbescheides die Bauführung nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig sei. Sie habe auf Grund des Baubewilligungsbescheides ein entsprechendes Recht auf Konsumation der Baubewilligung auf Grundlage dieses Bescheides. Im Ergebnis würde der Einstellungsbescheid eine (allenfalls teilweise) Aufhebung der Baubewilligung vom bedeuten. Eine solche Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides könne jedoch von Amts wegen nur gemäß § 68 Abs. 2 AVG erfolgen.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen der MA 37. Dieser führt in seiner fachkundigen Stellungnahme vom aus:
"...
Hinsichtlich der Abweichung der nunmehrigen Ausführung insbesondere von einer dem Baubewilligungsverfahren zu Grunde gelegten statischen Vorbemessung ist Folgendes festzustellen:
In der Vorbemessung wurde bei der Berechnung der Erdbebeneinwirkungen nach der ÖNORM B 4015, Ausgabe 2002-06-01, ein Abminderungsfaktor k4 = 0,85 verwendet, der nicht in dieser Norm aufscheint. Ebenso wurde der Beiwert k5 = 2,2 angesetzt, der in der angesetzten Größe aber duktilitätserhöhende Maßnahmen im Gebäude voraussetzt.
In der statischen Vorbemessung wurden die Nachweise der Ableitung der Erdbebenbeanspruchung gemäß ÖNORM B 4015 mit einer Sicherfestigkeit des Mauerwerks geführt, die gemäß ÖNORM B 3350, Ausgabe 2003-07-01, einem Mauerwerk mit Normalmörtel, der eine Festigkeit fm zwischen 2,0 und 10,0 N/mm2 aufweist, entspricht. Ein der ÖNORM B 3350, Ausgabe 2003-07-01, entsprechendes und daher nach § 97 BO brauchbares Mauerwerk mit Normalmörtel einer Festigkeit von fm > 3,0 N/mm2, hat eine Scherfestigkeit, wie sie in der Vorbemessung für die Nachweise angesetzt wurde.
Die gegenständliche Aufstockung wurde auf einem Gründerzeithaus ausgeführt, das erfahrungsgemäß aber weder duktilitätserhöhende Maßnahmen eingebaut hat, noch erfahrungsgemäß die angesetzten Materialkennwerte besitzt. Darüber hinaus entspricht auch die Verschließung eines solchen Gebäudes nicht den geltenden Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit.
Der Nachweis der Ableitung der Erdbebeneinwirkungen wurde daher mit zu klein angesetzten Einwirkungen und zu groß angesetzten Widerständen geführt. Berücksichtigt man beim Nachweis der Ableitung der Horizontallasten, dass der Faktor k4 nicht angesetzt werden darf, wäre dieser mit den angenommenen Materialfestigkeiten bereits nicht erfüllt.
Bei der Bauausführung wurde weder auf das vorhandene Mauerwerk, dessen Mörtel weder die in der ÖNORM B 3350, Ausgabe 2003-07-01 geforderten Festigkeit von fm > 3,0 N/mm2 aufweist, noch der in der statischen Vorbemessung angenommenen Mörteldruckfestigkeit entspricht, eingegangen, noch wurde die Tatsache berücksichtigt, dass im Bestand duktilitätserhöhende Maßnahmen nicht vorhanden sind. Ebensowenig wurde der Sachverhalt, das(s) die Verschließung des Bestandes nicht den geltenden Anforderungen gemäß § 97 BO entspricht, bei der Bauausführung berücksichtigt."
In ihrer Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass nunmehr die Baubehörde einen von der Baubewilligung abweichenden Standpunkt einnehme und von einem Stand der Technik ausgehe, der zum Zeitpunkt der Baubewilligung nicht bestanden habe. Unzutreffend sei, dass die nunmehrige Bauausführung von einer dem Baubewilligungsverfahren zu Grunde gelegten statischen Vorbemessung abweiche. Diesbezüglich wurde in dieser Stellungnahme auf das beigelegte Gutachten des Zivilingenieurs für Bauwesen Dipl. Ing. R. S. verwiesen.
In diesem Gutachten wurde zusammenfassend festgehalten:
"Die Standberechnung des Gebäudes gemäß ÖNORM B 4015 wurde nach den im Oktober 2004 von der MA 37-S vorgegebenen und praktizierten Richtlinien für Erdbebenkräfte und Mauerwerkspressungen erstellt. Für die Nachweise des Mauerwerks wurden die Vorgaben der MA 37-S bezüglich zulässiger Mauerwerkspressungen eingehalten.
Die in der Stellungnahme der MA 37-S aufgelisteten Punkte (k4, k5, ÖNORM B 3350) wurden erst ab August 2005 nach der Neuinterpretation der ÖNORM B 4015, und nach Herausgabe der Richtlinien und Merkblätter der MA 37-S ab 2006, in den statischen Vorbemessungen auch eingefordert.
Vor August 2005 wurden die statischen Vorbemessungen in der von mir erstellten Form von der MA 37-S überprüft und laufend freigegeben. Dies war vor August 2005 der 'Stand des Bewilligungsverfahrens' durch die MA 37-S.
Die statisch-konstruktive Ausbildung des Umbaus und des Dachgeschossausbaus 1160 Wien, Ottakringer Straße 189-191, ist bis auf die angeführten Lasteinsparungen, ohne Abweichungen von der dem Bewilligungsverfahren der MA 37/16 vorliegenden statischen Vorbemessung geplant.
Auf Grund der Kenntnis der statisch-konstruktiven Belange des Gebäudes, einschließlich des Umbaus und Dachgeschossausbaus, ist keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit von Menschen, oder des Eigentums gegeben."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die gegenständliche Baueinstellung nicht auf Grund nachträglich geänderter Vorgaben bzw. technischer Normen erfolgt sei, sondern auf Grund des Umstandes, dass die am vom Organ der Behörde vorgefundene Konstruktion sowie die erforderlichen statischen Unterlagen insofern mangelhaft gewesen seien, als insbesondere der Mörtel des vorhandenen Mauerwerks nicht der Mörteldruckfestigkeit entsprochen habe, welche in der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden statischen Vorbemessung angenommen worden sei. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Diese Feststellungen hätten auch durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. durch die von ihr vorgelegte Stellungnahme ihres Sachverständigen nicht entkräftet werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Weiterführung der genehmigten Baumaßnahme im Grunde des § 127 Abs. 8 lit. d und f der Bauordnung für Wien untersagt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 97 und 127 Bauordnung für Wien in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 24/2008 haben folgenden Wortlaut (Hervorhebungen nicht im Gesetz):
"Allgemeine Vorschriften
§ 97. (1) Alle baulichen Anlagen sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften herzustellen. Die dabei verwendeten Baustoffe und Bauteile und angewendeten Bauarten haben den geltenden Vorschriften zu entsprechen und müssen brauchbar sein. Brauchbar ist ein Bauprodukt, wenn es zur Herstellung von Gebäuden oder von baulichen Anlagen geeignet ist, die den geltenden Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene, die Gesundheit und den Umweltschutz, die Nutzungssicherheit, den Schallschutz, die Energieeinsparung und den Wärmeschutz entsprechen. Die Landesregierung kann für die Erfüllung dieser Anforderungen mit Verordnung Klassen und Leistungsstufen festlegen, die in ÖNORMEN, harmonisierten oder anerkannten Normen oder entsprechenden Regelungen zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind; dabei hat sie die klimatischen Verhältnisse, die Lebensgewohnheiten und die herkömmlichen Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen.
...
Überprüfungen während der Bauführung
§ 127. ...
(2) Bauwerber und Bauführer sind verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, die nach dem Fortschritt des Baus erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise des Prüfingenieurs über die gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen. Die Behörde ist berechtigt, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.
(3) Bei den nach § 60 Abs. 1 lit. a, b und c bewilligungspflichtigen Bauführungen hat der Bauwerber grundsätzlich durch einen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur) folgende Überprüfungen der Bauführung vornehmen zu lassen:
a) die Beschau des Untergrundes für alle aufgehenden Tragkonstruktionen vor Beginn der Fundierungs- oder Betonierungsarbeiten;
b) die Beschau jener Bauteile, die nach deren Fertigstellung nicht mehr möglich ist (Fundamente, Stahleinlagen, Träger, Stützen, Schweißverbindungen u. ä.);
c) die Rohbaubeschau.
...
(7) Der Bauwerber ist über Auftrag der Behörde verpflichtet, tragende Bauteile einer Probebelastung oder einer anderen geeigneten Untersuchung unterziehen zu lassen und das Gutachten eines Ziviltechnikers über die Tragfähigkeit oder das Prüfungszeugnis einer akkreditierten Prüfstelle vorzulegen, wenn anders der Nachweis über die ordnungsgemäße Bauführung nicht erbracht werden kann.
(8) Die Bauführung darf nicht weitergeführt werden, wenn
...
d) Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden;
...
f) die erforderlichen statischen Unterlagen auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind;
...
(8a) Wird die Bauführung entgegen Abs. 8 weitergeführt und erlangt die Behörde davon Kenntnis, hat sie den Bau einzustellen. Darüber ist möglichst binnen drei Tagen an den Bauherrn, den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen; einer Berufung gegen diesen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu.
..."
Die Beschwerdeführerin trägt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, der angefochtene Bescheid verweise zur Begründung der Baueinstellung auf die dem Baubewilligungsverfahren zu Grunde gelegte statische Vorbemessung und bezeichne diese als mangelhaft. Diese statische Vorbemessung sei jedoch Grundlage des Baubewilligungsbescheides gewesen, welcher unter Punkt 7. der Vorschreibungen auch auf die Bestimmung des § 127 Abs. 2 Bauordnung für Wien verweise. Die belangte Behörde wende § 127 Abs. 8 lit. f BO unrichtig an, da sie die der Baubewilligung zu Grunde gelegte statische Vorbemessung als erforderliche statische Unterlage gemäß § 127 Bauordnung für Wien einstufe. Die in § 127 Abs. 2 Bauordnung für Wien genannten statischen Unterlagen seien jedoch entsprechend dem Baufortschritt zu erstellen und aufzulegen, während die Unterlagen der statischen Vorbemessung bereits vor Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 63 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien vorzulegen seien; für die letztgenannten Unterlagen sei der Baufortschritt nicht maßgeblich. Während § 63 Bauordnung für Wien im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zur Anwendung gelange, beziehe sich § 127 leg. cit. auf die zeitlich danach folgende Ausführung von Baumaßnahmen. Sämtliche in § 127 Abs. 8 Bauordnung für Wien angeführten Tatbestände stellten auf Sachverhalte ab, die nach Erteilung einer Baubewilligung oder zumindest nach dem Beginn von Bautätigkeiten verwirklicht würden. § 127 Bauordnung für Wien ermögliche keine Eingriffe in rechtskräftige Bescheide. Erfolge die Bauausführung gemäß der Baubewilligung, könne ein Mangel in der Ausführung der Konstruktion, wie er von der belangten Behörde gestützt auf § 127 Abs. 8 lit. d Bauordnung für Wien angenommen werde, gar nicht vorliegen. Ein Abweichen von der Baubewilligung habe die belangte Behörde gar nicht angenommen. Die belangte Behörde hätte zunächst die Beschwerdeführerin gemäß § 127 Abs. 7 Bauordnung für Wien auffordern müssen, die in dieser Bestimmung angeführten Untersuchungen durchzuführen und/oder das Gutachten eines Ziviltechnikers über die Tragfähigkeit vorzulegen. Ein solches Vorgehen sei gegenüber § 127 Abs. 8 Bauordnung für Wien vorrangig, da dies ein gelinderes Mittel für die Erreichung des Gesetzeszweckes (Überprüfungen während der Bauführung) sei.
Es ist zwar zutreffend, dass eine statische Vorbemessung als Teil der Einreichunterlagen im Baubewilligungsverfahren vorzulegen war (und auch vorgelegt wurde). Dies bedeutet aber nicht, dass die darin enthaltenen Annahmen in jeder Hinsicht "richtig" sein müssen - was mangels Kenntnis aller relevanten tatsächlichen Umstände in diesem Verfahrensstadium oft auch nicht möglich sein wird - beziehungsweise, wie die Beschwerdeführerin offenbar vermeint, mit der Baubewilligung gleichsam "unantastbar" geworden wären. Wie bereits das Wort "Vorbemessung" zum Ausdruck bringt, sind die Angaben darin nur vorläufig, wohingegen während der Bauführung jedenfalls taugliche und endgültige Unterlagen im Sinne des § 127 Bauordnung für Wien - denen auch alle dann bekannten tatsächlichen Umstände zu Grunde zu legen sind - vorhanden sein müssen.
Im vorliegenden Fall geht es um die konkrete Einhaltung der Bestimmungen über die Baudurchführung. Nur dann, wenn diese Einhaltung bei Realisierung des bewilligten Baues keinesfalls möglich wäre, wäre ein Eingriff in die Rechtskraft der Baubewilligung angezeigt (vgl. § 137 Bauordnung für Wien und § 68 AVG). Genügen aber mögliche bautechnische Maßnahmen als gelinderes Mittel, ist ein solcher Eingriff nicht vonnöten; im gegebenen Fall wurde weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt, dass die Baubewilligung als solche konsumierbar bleibt.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung darauf gestützt, dass der vorhandene Mörtel so beschaffen ist, dass durch das konkrete Baugeschehen die im Sinne des § 97 Bauordnung für Wien geforderte bautechnische Beschaffenheit nicht gewährleistet ist und auch keine ausreichenden Unterlagen im Sinne des § 127 Bauordnung für Wien vorgelegen sind. Die Beschwerdeführerin macht zwar Ermittlungsmängel geltend, behauptet aber nicht, dass die Annahmen der belangten Behörde unzutreffend wären. Sie bringt auch nicht vor, dass die belangte Behörde von einem falschen Stand der Technik ausgegangen wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am