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VwGH vom 24.05.2012, 2010/07/0165

VwGH vom 24.05.2012, 2010/07/0165

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/07/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden des Mag. H F in S, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom , 1) Zl. -11-FLG-299/5-2010 (zu Zl. 2010/07/0165), und 2.) Zl. -11-FLG-300/9-2010 (zu Zl. 2010/07/0166), jeweils betreffend die Anerkennung eines Kaufvertrages als Flurbereinigungsmaßnahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu 2010/07/0165:

Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer die EZ 64 sowie die EZ 92, beide GB S.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer an die Agrarbezirksbehörde K (ABB) den Antrag, gemäß § 46 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (im Folgenden: K-FLG 1979) bescheidmäßig zu bestätigen, dass der Kaufvertrag vom unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme diene und den Zielsetzungen des § 1 leg. cit. entspreche.

Mit Schreiben vom erstattete der landwirtschaftliche Amtssachverständige dazu ein Gutachten, in welchem er näher begründet festhielt, dass das antragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht den Zielsetzungen einer Flurbereinigung entspreche.

Zu diesem Gutachten nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Stellung.

In seiner Gutachtensergänzung vom legte der Amtssachverständige dar, dass und aus welchen Gründen er hinsichtlich bestimmter Grundflächen in einem Ausmaß von etwa 11 ha den Zukauf zur Beseitigung der Notwendigkeit von Benützung von Fremdgrund als erforderlich ansehe.

Mit Bescheid vom stellte die ABB fest, dass der Erwerb von (näher bezeichneten) Grundstücksteilen im Gesamtausmaß von ca. 11 ha unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei. Der darüber hinaus gehende Antrag auf Feststellung im Ausmaß von 26,47 ha wurde in Spruchpunkt 2 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Darin führte er unter anderem aus, dass sich der Amtssachverständige in seinem Gutachten nur mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag eine Agrarstrukturverbesserung durch Behebung einer unzugänglichen Verkehrserschließung bewirke. Mit allen anderen, von § 1 Abs. 2 K-FLG 1979 vorgegebenen Problemstellungen von Mängeln der Agrarstruktur habe sich der Sachverständige aber nicht auseinandergesetzt. So habe der Sachverständige nicht geprüft, ob der Altbesitz unter Bedachtnahme auf seine Größe, Lage und Ausstattung rentabel bewirtschaftet werden könne und ob durch den Kaufvertrag auch bezogen auf den Altbesitz eine wesentliche Rentabilitätssteigerung im Rahmen der forstlichen Nutzung eintrete.

Die belangte Behörde holte das Gutachtens eines forstfachlichen Amtssachverständigen vom ein. Darin führte der Amtssachverständige unter anderem aus:

"…. Wie bereits ausgeführt, weist der Teil des Altbesitzes, welcher vom getätigten Zukauf berührt wird, eine Waldfläche von rund 12 Hektar auf. Nachdem es üblich ist, einen forstlichen Betrieb, abhängig von der Größe, aussetzend zu bewirtschaften (je kleiner der Betrieb, desto weniger Eingriffe pro Dezennium finden statt), kann davon ausgegangen werden, dass schon allein diese Waldfläche von 12 Hektar nicht grundsätzlich eine unwirtschaftliche Größe darstellt. Bestätigt kann dies auch dadurch werden, dass bei einer geschätzten mittleren Bonität von 10 und einem ausgeglichenen Altersklassenverhältnis ein Holzanfall pro Jahr von rund 100 Erntefestmetern allein auf dieser Fläche zu erwarten ist und damit in diesem Betriebsteil fast jedes Jahr Eingriffe stattfinden können. Es trifft zwar der Umstand zu, dass es sich bei dem gegenständlichen Altbesitz um keine zusammenhängende Fläche handelt, es sind dadurch jedoch abgesehen von den gegenseitigen bringungstechnischen Abhängigkeiten, welche ohnehin berücksichtigt wurden, keine wesentlichen zusätzlichen Nachteile in der Bewirtschaftung des Altbesitzes gegeben, welche durch den Zukauf beseitigt werden. Diese drei Teile des Altbesitzes im Ausmaß von rund 12 ha sind auch nach getätigtem Zukauf aus forstfachlicher Sicht nicht anders zu bewirtschaften als zuvor. Das heißt die Grundstücke sind ausreichend erschlossen und in Holzernte, Holzrückung und Bringung ergeben sich für den Altbesitz durch den Zukauf aus forstfachlicher Sicht keine Änderungen und somit auch keine Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Situation.

(...)

Zum Berufungsvorbringen, der Sachverständige habe sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht durch den Zukauf, bezogen auf den Altbesitz, eine wesentliche Rentabilitätssteigerung eintritt, wird festgehalten, dass der Altbesitz hinsichtlich Größe, Lage und naturräumlicher Ausstattung, keine Mängel aufweist. Der gesamte Altbesitz weist eine Waldfläche von rund 42 ha auf. Es handelt sich um keinen aussetzenden Betrieb. Nutzungen sind jährlich möglich. In der Bewirtschaftung des Altbesitzes ergeben sich durch den gegenständlichen Zukauf keine wesentlichen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Situation. Es verringern sich daher auch nicht die Erntekosten, weshalb eine wesentliche Steigerung der Rentabilität aus forstfachlicher Sicht nicht zu erwarten ist.

(...)"

Hinsichtlich einiger näher genannter Grundstücke sah der Amtssachverständige aus anderen Gründen die Erforderlichkeit des Erwerbes zur Beseitigung von Mängeln als gegeben an.

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom dahingehend Stellung, dass er als Land- und Forstwirt auch Betreiber eines Fernheizwerkes mit einer Leistung von 1,5 MW sei. Der gegenständliche Zukauf von Forstflächen erhöhe das Aufkommen an Energieholzsortimenten für den Einschreiter aus eigenem Wald beträchtlich, womit die Notwendigkeit deren Zukaufes abnehme. Daraus resultiere, dass die Ertragslage des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich des Fernheizwerkes erheblich erhöht werde. Es werde der Antrag gestellt, das forstfachliche Gutachten um diesen Aspekt ergänzen zu lassen. Auch wenn es sich dabei um eine reine Rechtsfrage handle, habe doch der forstfachliche Sachverständige die Sachverhaltsgrundlagen dazu zu liefern.

Die belangte Behörde hielt am eine mündliche Verhandlung ab, in welcher der Beschwerdeführer wiederholte, dass die Ertragslage des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich des Fernheizwerkes durch den Zukauf erheblich erhöht werde. Der Amtssachverständige wies unter anderem darauf hin, dass durch den gegenständlichen Zukauf keine wesentliche Änderung in der Bewirtschaftung des Altbesitzes gegenüber der vor dem Kauf bestandenen Situation eingetreten sei, weshalb eine wesentliche Rentabilitätssteigerung nicht zu erwarten sei.

Mit dem nunmehr zu Zl. 2010/07/0165 angefochtenen Bescheid vom wurde Spruchpunkt 1 des Erstbescheides dahingehend abgeändert, dass auch die vom forstfachlichen Amtssachverständigen zusätzlich genannten Grundflächen, somit ein Gesamtausmaß von 12,04 ha, als unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich erklärt wurden. Im Übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 44 K-FLG 1979 aus, dass unter Zugrundelegung der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach die Kaufflächen - außer in jenem Bereich, in welchem die Beseitigung bringungstechnischer Abhängigkeitsverhältnisse als flurbereinigungsrelevant anerkannt worden sei - in keinem direkten flurstrukturellen Zusammenhang mit dem Altbesitz des Beschwerdeführers stünden und die Berufung daher abzuweisen sei.

Ebenso auf Grund der Gutachten werde festgestellt, dass es außer in Bezug auf die bringungstechnischen Abhängigkeiten durch den Zukauf zu keinen Änderungen und somit zu keiner Verbesserung der ursprünglichen Situation gekommen sei. Laut eindeutiger Feststellung des Amtssachverständigen habe es in der Bewirtschaftung des Altbesitzes keine sonstigen Nachteile gegeben, die durch den Zukauf beseitigt worden seien.

Auch eine unwirtschaftliche Betriebsgröße des Altbesitzes habe nicht festgestellt werden können, weil durch den Zukauf keine wesentlichen Nachteile in der Bewirtschaftung beseitigt worden seien. Es habe der Zukauf auch keine Rentabilitätssteigerung beim Altbesitz bewirkt, weil es sich beim Altbesitz um keinen aussetzenden Betrieb gehandelt habe und diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien.

Das Vorbringen im Zusammenhang mit der durch den Zukauf von Forstflächen erhöhten Ertragslage für das Fernheizwerk des Beschwerdeführers greife flurstrukturell nicht, zumal es sich bei Vorliegen dieses Sachverhaltes um keinen Agrarstrukturmangel im engeren Sinne handle und dafür auch kein Zusammenlegungsverfahren durchgeführt werden würde. Das Ziel einer Flurbereinigung könne nur ein Erfolg sein, wie er bei einem Zusammenlegungsverfahren erzielt werde. Ein Fernheizwerk, das mit zum Teil eigenen Forstprodukten befeuert werde, könne nicht Teil eines Zusammenlegungsverfahrens sein und diesbezüglich auch nicht unter die § 44 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 1 Abs. 1 und 2 K-FLG 1979 subsumiert werden, zumal es bei der Anerkennung einer Maßnahme als flurbereinigungsrelevant darum gehe, dass

z. B. Bewirtschaftungsverhältnisse am Altbesitz in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verbessert würden. Es gehe vor allem um flächenbezogene Verbesserungen des Altbesitzes durch Grundstückserwerbe in qualitativer Hinsicht.

Im Gegensatz zur Annahme des Beschwerdeführers leide sein Altbesitz auch nicht am Agrarstrukturmangel der unzureichenden naturräumlichen Ausstattung, wenn seinem Betrieb bzw. Altbesitz zu wenig Eigenflächen für die Beheizung des betriebseigenen Fernheizwerkes zur Verfügung stünden. Beim angesprochenen Agrarstrukturmangel der unzureichenden naturräumlichen Ausstattung handle es sich nach den Erläuterungen zur Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 (im Folgenden: FGG) bzw. laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ökologische Gesichtspunkte, die im Zusammenlegungsverfahren zu berücksichtigen seien. Dies bedeute nicht den Mangel an Ressourcen in quantitativer Hinsicht. Die Agrarbehörden hätten nunmehr auch auf gesetzlicher Grundlage die Aufgabe, bei der Neuordnung ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine geordnete Entwicklung des Naturraumes sei unter Heranziehung ökologischer Erkenntnisse anzustreben.

Zusammenfassend werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angestrebte Agrarstrukturverbesserung offensichtlich großteils in der Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse des Gesamtbetriebes durch den Zukauf von Waldflächen für das Eigenholzaufkommen zur Beheizung des betriebseigenen Fernheizwerkes sehe. Dieser Sachverhalt sei jedoch keinesfalls unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 und 2 K-FLG 1979 zu subsumieren.

Zu 2010/07/0166:

Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer auch die Liegenschaften EZ 10, EZ 35, EZ 44, EZ 56 und EZ 154, allesamt GB S.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 46 K-FLG 1979 die Bestätigung, dass der Kaufvertrag vom unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme diene und den Zielsetzungen des § 1 leg. cit.

entspreche.

Mit Gutachten vom nahm die landwirtschaftliche

Amtssachverständige zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung.

Dabei bezog sie in den Altbesitz des Beschwerdeführers auch

die Liegenschaften EZ 92 und 64 ein. Sie hielt fest, dass die

landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf

sechs Bewirtschaftungskomplexe verteilt seien. Die

landwirtschaftlich genutzten Altbesitzgrundstücke grenzten nicht

an die kaufgegenständlichen Grundstücke an. Auch wiesen sie keinen

agrarstrukturellen Zusammenhang auf. Daher könnten durch den

gegenständlichen Erwerb auch nicht mögliche

Bewirtschaftungsnachteile gemildert, abgewendet oder beseitigt

werden, die in der Agrarstruktur der landwirtschaftlich genutzten

Altbesitzgrundstücke gelegen seien.

Der forstwirtschaftliche Amtssachverständige nahm zum Antrag des Beschwerdeführers mit Gutachten vom Stellung.

Dabei hielt er zunächst fest, dass die kaufgegenständlichen Liegenschaften größtenteils forstwirtschaftlich genutzt würden. Hinsichtlich bestimmter, näher angeführter Kaufgrundstücke gäbe es erschließungstechnisch vorteilhafte Wirkungen. Diese Grundstücke grenzten nordwestlich an den Altbesitz des Käufers an und erreichten gemeinsam ein Ausmaß von 12,9 ha. Der Erwerb dieser Grundstücke bewirke eine Verbesserung bei den Erschließungsverhältnissen des angrenzend gelegenen Altbesitzes und es entfalle dabei auch die Benutzung von Fremdgrund. Nicht diesen Zielsetzungen entspreche jedoch der Erwerb des restlichen Teiles der Waldflächen.

Mit Bescheid vom stellte die ABB in Spruchpunkt 1 fest, dass der Erwerb der vom forstfachlichen Amtssachverständigen angeführten Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 12,9 ha unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei. Mit Spruchpunkt 2 wurde der darüber hinausgehende Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung.

Darin wies er unter anderem auf ein von ihm betriebenes Fernheizwerk hin, welches ein wesentliches wirtschaftliches Standbein seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei. Durch die zugekauften Grundstücke könne der Beschwerdeführer mehr Hackgut als bisher aus eigenen Forstbeständen beziehen. Es bestünde ein Jahresbedarf von 5.500 m2, wobei bisher dem Beschwerdeführer 500 m2 Waldhackgut zur Verfügung gestanden seien. Nunmehr werde er in seinem Forst jährlich rund 3.000 m2 Waldhackgut aus eigenem Wald realisieren können. Die Ertragslage des Gesamtbetriebes werde dadurch nachhaltig verbessert.

Die belangte Behörde holte dazu ein forstfachliches Amtssachverständigengutachten vom ein. Darin führte dieser unter anderem aus:

"Nach telefonischer Auskunft durch den Berufungswerber handelt es sich bei dem von ihm betriebenen Fernheizwerk um ein solches mit einer Leistung von 1,5 MW. Der im Berufungsantrag angegebene Jahresbedarf von 5.500 Srm (im Berufungsantrag wurde die Einheit m2 angegeben - gemeint sind wohl Schüttraummeter = Srm) wird in Bezug auf die Leistung des Kraftwerkes für richtig und angemessen erachtet. Es wird jedoch die Annahme des Berufungswerbers, dass durch den getätigten antraggegenständlichen Zukauf das jährliche Aufkommen aus dem Wald von 500 Srm auf rund 3.000 Srm erhöht werden kann, nicht für plausibel erachtet. Dies aufgrund der für die mit gegenständlichem Kaufvertrag zugekaufte Fläche von rund 49 ha zu hoch angesetzten Menge. Nur wenn man die gesamte innerhalb des Jahres 2009 zugekaufte Waldfläche im Ausmaß von rund 86 ha in Betracht zieht, so würde der jährliche Zuwachs auf dieser Fläche bei einer geschätzten Bonität von 10 rund 700 efm umfassen. Nur wenn man den gesamten jährlichen Zuwachs zu Hackgut verarbeitet, so würden das bei einem Umrechnungsfaktor von 3 rund 2.100 Srm Hackgut ergeben. Es wurde nach Ansicht der Landesforstdirektion zwar die Menge für gegenständlichen Kaufvertrag zu hoch angesetzt, doch ist eine grundsätzliche Erhöhung des Aufkommens von Energieholzsortimenten aus dem eigenen Wald durch den Zukauf jedenfalls gegeben. Als Alternative steht dem Betreiber der Zukauf von Hackgut aus Sägenebenprodukten oder der Zukauf von Energieholzsortimenten oder von Waldhackgut aus anderen forstwirtschaftlichen Betrieben zur Verfügung. Die Ertragslage des Betriebes und auch die Rentabilität werden durch das erhöhte Aufkommen von Energieholzsortimenten aus dem eigenem Wald jedenfalls verbessert. Dies insofern, als durch den Zukauf eine gewisse Versorgungssicherheit für den Betrieb des Biomasseheizkraftwerkes, vor allem in Zeiten erhöhter Nachfrage von Energieholzsortimenten, zur Abdeckung des kontinuierlichen Bedarfs zur Erzeugung von Fernwärme gegeben ist. Es wird festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Biomasseheizkraftwerk um einen Nebenbetrieb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handelt. Die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb sind auf Grund der Leistung des Werkes von 1,5 MW nicht gegeben. Dieser Nebenbetrieb dient daher überwiegend der Weiterverarbeitung der betriebseigenen Forstprodukte. Es handelt sich daher bei der Erzeugung von Fernwärme nicht um die forstliche Produktion (Urproduktion) selbst, sondern um eine Weiterverarbeitung der Forstprodukte.

Es wird aus forstfachlicher Sicht festgestellt, dass der Altbesitz hinsichtlich der forstlichen Bewirtschaftung selbst (gemeint sind dabei Holzproduktion, Holzernte und Bringung) unter Berücksichtigung des Zukaufes einer Fläche von 12,9 ha, welcher tatsächlich zur Beseitigung von Mängeln in der Holzbringung dient, keine weiteren darüber hinausgehenden agrarstrukturellen Mängel aufweist. Der Altbesitz weist lediglich in Bezug auf die im gegenständlichen Fall konkret gegebene Weiterverarbeitung der Forstprodukte einen Mangel in der naturräumlichen Ausstattung auf. Dies aufgrund der zu geringen Fläche und dem damit verbundenen zu geringen Holzaufkommen, um den kontinuierlichen Betrieb eines betriebseigenen Heizkraftwerkes mit einer Leistung von 1,5 MW zu gewährleisten. Ob dieser im gegenständlichen Fall vorliegende Umstand jedoch einen Mangel der Agrarstruktur gemäß § 1 (2) des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - K-FLG darstellt, ist ausschließlich aus rechtlicher Sicht und nicht aus forstfachlicher Sicht zu beurteilen."

Mit Schreiben vom erstattete der landwirtschaftliche Amtssachverständige ebenfalls ein Gutachten. Dabei hielt er unter anderem fest:

"Zusammenfassend kann aus der Sicht der fachlichen Landwirtschaft folglich festgehalten werden, dass durch den Grundzukauf durchaus wirtschaftliche Vorteile entstehen (Erreichen der Größe eines Eigenjagdgebietes, höhere Pachteinnahmen), die Mängel der Agrarstruktur des Altbesitzes bis auf eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 5 ha (ungünstige Geländeform) jedoch nicht beseitigt, gemildert oder behoben werden können."

Zu diesen Gutachten nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Stellung, wobei er zum forstwirtschaftlichen Gutachten festhielt, dass die Frage der Einbeziehung des Heizkraftwerkes in die Beurteilung eine Rechtsfrage und keine forstfachliche Frage sei; im Falle der Bejahung der Rechtsfrage sei aber eine Gutachtensergänzung notwendig. Unvollständig sei das Gutachten auch im Hinblick auf die mit Kaufvertrag vom zugekauften Grundstücke, da die damals zugekaufte Fläche von 37,47 ha einzubeziehen sei, was nicht geschehen sei.

Die belangte Behörde hielt am eine mündliche Verhandlung ab, bei welcher der forstwirtschaftliche Amtssachverständige unter anderem erklärte, dass sich auch bei Berücksichtigung der mit Kaufvertrag vom zugekauften Fläche als Altbesitz bzw. bei Betrachtung beider Verträge als ein Kaufvertrag in Bezug auf die diesbezüglichen forstfachlichen Feststellungen nichts ändere.

Mit dem nunmehr zu Zl. 2010/07/0166 angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt 1 dahingehend teilweise Folge, dass näher bezeichnete Grundstücke im Gesamtausmaß von 15,91 ha (von insgesamt 76,9 ha) als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich festgestellt wurden. Im Übrigen wurde mit Spruchpunkt 2 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die Begründung dieses Bescheides deckt sich im Wesentlichen mit der (oben wiedergegebenen) Begründung des zu Zl. 2010/07/0165 angefochtenen Bescheides.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erklärt in seinen inhaltsgleichen Beschwerden im Wesentlichen, dass mit dem jeweils getätigten Zukauf eine Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse im Sinne des § 44 K-FLG 1979 verbunden sei. Weiters trage der Zukauf zur Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 K-FLG 1979 und zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bei. Mit dem Erwerb dieser Grundstücke nehme die Notwendigkeit des Zukaufes von Energieholzsortimenten für das Fernheizwerk des Beschwerdeführers ab, wodurch die Ertragslage des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich des Fernheizwerkes erheblich erhöht werde. Das Fernheizwerk sei Teil des land- und forstwirtschaftlichen Altbestandes. Dies resultiere aus § 1 Abs. 3 K-FLG 1979. Der Zukauf der Forstflächen ermögliche eine verbesserte Nutzung des Fernheizwerkes nach betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten. Die Versorgung von Haushalten im räumlichen Nahbereich durch erneuerbare Energie aus einem regionalen Produkt, nämlich Holz, stelle eine ökologisch sinnvolle Strukturverbesserung dar.

Die belangte Behörde lege § 1 Abs. 3 K-FLG 1979 entgegen dem Wortsinn aus, wenn sie Landwirtschaft rein im Sinne von Urproduktion interpretiere. § 1 Abs. 3 K-FLG 1979 stelle ausdrücklich auf die Erzeugung, Bringung und Verwertung von Pflanzen ab. Die Abhängigkeit von Zukauf der Biomasse zum Zweck des Betriebes des Fernheizwerkes stelle entgegen der Ansicht der belangten Behörde einen Agrarstrukturmangel im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a K-FLG 1979 dar. Andererseits sei ein Fernheizwerk, welches von einem Landwirt mit regionaler Biomasse betrieben werde, als Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b leg. cit. zu befürworten, da damit die Notwendigkeit von Energieversorgungsunternehmen, die abgekoppelt von regionalen landwirtschaftlichen Gegebenheiten wirtschafteten, sinke. Mit letzterem Argument habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Erläuterungen zur Änderung des FGG und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützten den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, da es im Interesse einer nachhaltigen ökologischen Landwirtschaft wohl nichts Vernünftigeres geben könne als ein von einem Landwirt mit Eigenholz betriebenes Fernheizwerk.

Auf Grund dieser Verkennung der Rechtslage habe es die belangte Behörde unterlassen, den Sachverhalt dahingehend zu erheben, welches zugekaufte Flächenausmaß zu einer Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb des Heizkraftwerkes führe. Hätte die belangte Behörde diesbezüglich einen Amtssachverständigen mit der Beurteilung dieser Frage beauftragt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Zukauf die Bewirtschaftungsverhältnisse maßgeblich verbessere. Weil die belangte Behörde diesbezüglich keine Erhebungen getätigt habe, leide das angefochtene Erkenntnis an einem Verfahrensmangel.

2. Die gegenständlich einschlägigen Bestimmungen des K-FLG 1979 lauten:

"Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

a) die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

b) die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

a) Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können.

§ 44. (1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder

2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder ihre nachteiligen Folgen zu beseitigen.

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

§ 46. (1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

(2) (…)"

Nach § 45 K-FLG 1979 sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit einigen im vorliegenden Zusammenhang nicht bedeutsamen Abänderungen sinngemäß anzuwenden.

§ 1 FGG lautet auszugsweise:

"Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks-, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) (…)"

3. Voranzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen in seinen Beschwerden nur gegen die Abweisung seines Begehrens hinsichtlich der zugekauften Waldflächen richtet. Hinsichtlich der zugekauften landwirtschaftlich genutzten Flächen ist den Beschwerden kein Vorbringen zu entnehmen.

4.1. Voraussetzung für eine Feststellung nach § 46 Abs. 1 K-FLG 1979 ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren Zielsetzungen entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach die im § 44 K-FLG 1979 angesprochenen Ziele erreicht werden, wobei die Anordnung des § 45 leg. cit. zu berücksichtigen ist, dass im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei den im § 44 K-FLG 1979 genannten Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die im § 1 leg. cit. verankerten Ziele mit zu berücksichtigen sind. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein "vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren" dar (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom , 2009/07/0062, mwN). Aus § 1 Abs. 2 K-FLG 1979 ergibt sich, dass von einer Flurbereinigung nur dann gesprochen werden kann, wenn Nachteile abgewendet, gemildert oder behoben werden, die durch Mängel der Agrarstruktur oder Maßnahmen im öffentlichen Interesse verursacht wurden. Dabei gibt die demonstrative Aufzählung in § 1 Abs. 2 einen Rahmen von solchen zu beseitigenden Nachteilen und Mängeln vor. Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigung dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 K-FLG 1979 zur Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , 2000/07/0278).

4.2. Der Beschwerdeführer stellt in seinen Beschwerden auf einen Mangel der Agrarstruktur seines Altbesitzes im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a K-FLG 1979 ab, wenn er auf die Notwendigkeit des Zukaufs von Biomasse zum Betrieb des Fernheizwerkes verweist. Diese Notwendigkeit begründet jedoch keinen Agrarstrukturmangel im Sinne des Gesetzes.

Die Amtssachverständigen haben, vom Beschwerdeführer unwiderlegt, dargelegt, dass die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Beschwerdeführers auf dem Altbesitz auch ohne ein erhöhtes Vorkommen an Eigenholz grundsätzlich rationell möglich ist. Ein Mangel in der Agrarstruktur im Sinne des K-FLG 1979 liegt jedoch nur dann vor, wenn durch ihn die Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert wird; für eine "Flurbereinigung erforderlich" sind daher nur Maßnahmen, die diese Behinderung beseitigen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2002/07/0015, und vom , 87/07/0179). Von einer solchen Behinderung der Bewirtschaftung des Betriebes des Beschwerdeführers kann aber vor dem Hintergrund der eingeholten Gutachten, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, nicht die Rede sein.

Es ist nun zwar auch bei einem Betrieb, der keine Mängel im Sinne des § 1 Abs. 2 K-FLG 1979 aufweist, eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten denkbar. Aus dem Umstand allein, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestaltet, ist aber keineswegs zwingend abzuleiten, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße vorlag. Es kommt nicht darauf an, dass vorher der Zustand "schlechter", also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0063).

Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Zwar erscheint die Bewirtschaftung für den Beschwerdeführer günstiger, wenn er weniger Holz für die Beschickung seines Fernheizwerkes aus fremden Quellen beziehen muss; er kann aber seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wie bereits ausgeführt, auch vor dem Erwerb der zusätzlichen Waldflächen rationell betreiben, sodass jedenfalls nicht von einer "unwirtschaftlichen Betriebsgröße" des Altbesitzes im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a K-FLG 1979 auszugehen war.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne der §§ 44 und 46 K-FLG 1979 anzusehen sein wird, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- /Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ). Jedoch kann ein amtswegiges Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren den Mangel einer unzureichenden bzw. "unwirtschaftlichen Betriebsgröße", dem typischerweise nur durch eine Vermehrung der Grundflächen abgeholfen werden kann, in der Regel nicht mildern oder beseitigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0150).

Ein Zusammenlegungs- bzw Flurbereinigungsverfahren kann keiner Verfahrenspartei eine relevante Vergrößerung ihrer Flächenausstattung bringen. Ein - wie im vorliegenden Fall - allein mit der Vermehrung der Flächen und deren Produkte einhergehender Bewirtschaftungseffekt verschafft dem zugrunde liegenden Grunderwerb daher nicht die Qualifikation einer "für die Flurbereinigung erforderlichen" Maßnahme.

4.3. Auch der in den Beschwerden eingewandte Mangel der unzureichenden naturräumlichen Ausstattung führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Zukäufe des Beschwerdeführers.

In 107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXI. Gesetzesperiode, finden sich zur damals neu in § 1 Abs. 2 FGG hinzugefügten "unzureichenden naturräumlichen Ausstattung" folgende Ausführungen:

"Zu 2.:

Unter diesem Punkt wird als Mangel der Agrarstruktur auch die unzureichende naturräumliche Ausstattung angesehen. Naturbetonte Strukturelemente der Flur (zB Heckenstreifen, Feldgehölze, Feldraine, Böschungen, Retentionsflächen) können ua. wegen ihrer günstigen Wirkungen (zB hinsichtlich Bodenbeschaffenheit, Klima, Wasserhaushalt) zu erhalten oder zu schaffen sein. Die Bedachtnahme auf solche Flächen mit ökologischer Funktion ermöglicht die Berücksichtigung ökologischer Aufgabenstellungen in Zusammenlegungsverfahren."

Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass sich die "naturräumliche Ausstattung" im Sinne des FGG und damit auch des K-FLG 1979 auf Flächen mit einer bestimmten ökologischen Funktion (günstige Wirkung zB. auf Bodenbeschaffenheit, Klima, Wasserhaushalt) bezieht. Solche besonderen Flächen sollen erhalten oder neu geschaffen werden.

Entscheidend für diese Qualifikation ist der ökologische Charakter der Flächen (Raine, Streifen, Gehölze) während der Dauer ihres Bestehens. Die ökologisch vorteilhafte Verwertung von Produkten, die auf diesen Flächen gewonnen werden, wie hier die Verbrennung von Holz zur Beheizung eines Fernheizwerkes, macht die Waldflächen noch nicht zu Flächen mit einer solchen ökologischer Funktion.

Es ist daher weder vom Vorliegen des Agrarstrukturmangels einer unzureichenden naturräumlichen Ausstattung in Bezug auf den Altbesitz des Beschwerdeführers noch davon auszugehen, dass der Zuerwerb diesen Mangel beseitige.

4.4. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers über die Ertragslage seines Betriebes und eine verbesserte Nutzung des Fernheizwerkes nach betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass vor dem Zukauf ein Agrarstrukturmangel des Betriebes bestanden habe. Mit diesen Ausführungen erklärt der Beschwerdeführer lediglich, dass und wie sich der Zukauf vorteilhaft auf seinen Betrieb auswirke; darauf, dass vorher die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, kommt es nach dem Vorgesagten aber nicht an.

Gleiches gilt für die "ökologisch sinnvolle Strukturverbesserung" durch die Versorgung von nahe gelegenen Haushalten mit Holz. Dieses Vorbringen wurde, insofern ihm eine Versorgung von Haushalten über den Betrieb des Beschwerdeführers hinaus zu entnehmen ist, erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht und war daher wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbots nicht weiter zu beachten.

4.5. Schließlich verkennt der Beschwerdeführer auch die Bedeutung des § 1 Abs. 2 lit. b K-FLG 1979, wenn er meint, dass die Beheizung des Fernheizwerkes mit Biomasse als eine Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei.

§ 1 Abs. 2 lit. b leg. cit. stellt auf Nachteile ab, die durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse verursacht wurden; die durch diese Eingriffe im öffentlichen Interesse herbeigeführten Nachteile sollten nun durch flurbereinigende Maßnahmen wieder beseitigt werden.

Anders als der Beschwerdeführer meint, kommt es daher nicht darauf an, ob die von ihm gesetzten Maßnahmen (wie im gegenständlichen Fall der Zukauf von zusätzlichen Waldgrundstücken) selbst im öffentlichen Interesse stehen.

Dass aber im Zusammenhang mit dem Altbesitz des Beschwerdeführers eine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse gesetzt worden wäre und Nachteile für diesen verursacht hätte, die erst durch den Zukauf der Grundstücke beseitigt würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Vom Vorliegen eines Nachteils nach § 1 Abs. 2 lit. b K-FLG 1979 kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden.

4.6. Der belangten Behörde ist daher kein Rechtsirrtum vorzuwerfen, wenn sie das Vorliegen eines Agrarstrukturmangels im Zusammenhang mit dem Zukauf von Waldgrundstücken durch den Beschwerdeführer für die Befriedigung seines Eigenholzbedarfes verneinte. Sie war daher auch nicht gehalten, dazu weitere Beurteilungen vom forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen einzuholen, sodass auch der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.

5. Die Beschwerden waren somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-74187