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VwGH vom 28.10.2008, 2008/05/0129

VwGH vom 28.10.2008, 2008/05/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der A SpA in Udine, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 8B/2008/2-8, betreffend Aussetzung eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer 220 kV-Verbindungsleitung zwischen dem italienischen und dem österreichischen Übertragungsnetz. Die Leitungslänge beträgt auf österreichischem Staatsgebiet ca. 7,4 km und auf italienischem Staatsgebiet ca. 34 km.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom bei der Kärntner Landesregierung als zuständiger Behörde gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit., dass für das Vorhaben (die Trasse auf österreichischem Staatsgebiet) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurde auf Grund dieses Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 4 und 7 , § 3a Abs. 2 und 5 und § 39 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 16 lit. a Spalte 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 festgestellt, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt die am beim Umweltsenat eingelangte Berufung.

In der nichtöffentlichen Sitzung vom beschloss der Umweltsenat beim Europäischen Gerichtshof einen Antrag auf Vorabentscheidung nach Art. 234 EG mit folgendem Inhalt zu stellen:

"Ist die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom , 40, idF der sog. Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ABl. Nr. L 73 vom , und der sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom , so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat eine Prüfpflicht für die in Anhang 1 der Richtlinie, namentlich in Z 20 (Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km) angeführten Projektstypen bei einer auf dem Gebiet von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geplanten Anlage auch dann vorsehen muss, wenn der die Prüfpflicht auslösende Schwellenwert (hier: die Länge von 15 km) zwar nicht durch den auf seinem Staatsgebiet liegenden Anlagenteil, jedoch durch Hinzurechnung der im Nachbarstaat/in den Nachbarstaaten geplanten Anlagenteile erreicht beziehungsweise überschritten wird?"

Das Vorabentscheidungsersuchen langte beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Berufungsverfahren bis zur Erledigung des durch den vom Umweltsenat am beschlossenen Antrages auf Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem aus § 73 Abs. 1 AVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erfließenden Recht auf eine (fristgerechte) Sachentscheidung über ihren Feststellungsantrag vom sowie in ihrem Recht auf Sachentscheidung über die Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates vom gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 38, 38a AVG bei Nichtvorliegen einer Vorfrage im Sinne einer dieser Bestimmungen, "konkret: in ihrem Recht darauf, dass das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des EuGH über eine gemeinschaftsrechtliche Frage, die für die Entscheidung der belangten Behörde über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin und der Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates nicht relevant ist, ausgesetzt wird", verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

In den Beschwerdegründen wird hiezu ausgeführt, dass Gegenstand des beim Umweltsenat anhängigen Berufungsverfahrens die Auslegung des Österreichischen

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) zur Frage, ob sich die Ermittlung der Länge der gegenständlichen Starkstromfreileitung und in diesem Zusammenhang die Beurteilung der UVP-Pflicht anhand der Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 16 lit. a UVP-G 2000 ausschließlich auf das Vorhaben der Beschwerdeführerin auf österreichischem Staatsgebiet zu beziehen habe oder ob auch jene Teile des Gesamtprojektes, die auf italienischem Staatsgebiet geplant seien, einzubeziehen seien. Die Leitungslänge auf dem Gebiet eines anderen Staates sei kein Anknüpfungspunkt für die UVP-Pflicht nach dem österreichischen UVP-G 2000. Die dem EuGH vom Umweltsenat vorgelegte Frage beziehe sich darauf, ob es die UVP-Richtlinie gebiete, ein derartiges Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Diese Frage sei jedoch nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, in dem (ausschließlich) zu klären sei, ob "für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist". Sollte die von der belangten Behörde aufgeworfene gemeinschaftsrechtliche Frage anders zu lösen sein als die zuvor zu behandelnde Auslegungsfrage des österreichischen UVP-G 2000, hätte dies auf die nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 relevante Frage (ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz bestehe) keine Auswirkungen. Es läge nämlich in diesem Fall eine unvollständige Umsetzung der UVP-Richtlinie durch das UVP-G 2000 vor, die nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bloß dazu führe, dass die nach den Materiengesetzen zuständigen Behörden die dafür in Betracht kommenden Bestimmungen der UVP-Richtlinie unmittelbar anzuwenden hätten. Keinesfalls könne aber ein Umsetzungsdefizit dazu führen, dass das UVP-G 2000 über seinen klar geregelten Geltungsbereich hinaus anzuwenden wäre, sodass ein Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen wäre, obwohl es nach dessen Wortlaut nicht vorgesehen sei. Sei Anhang 1 Z 16 UVP-G 2000 jedoch - entgegen dem hier von der Beschwerdeführerin vertretenen Verständnis - so auszulegen, dass es sehr wohl auch auf die Länge eines in einem Nachbarstaat anschließenden Leitungsabschnittes ankomme, dann sei die Frage der UVP-Pflicht im gegenständlichen Fall zu bejahen, ohne dass es eines Rückgriffs auf die UVP-Richtlinie bedürfe. Die von der belangten Behörde aufgeworfene gemeinschaftsrechtliche Frage stelle somit keinesfalls eine Vorfrage im Sinne des § 38 bzw. 38a AVG dar. Die belangte Behörde sei daher nicht berechtigt, das Verfahren auszusetzen.

Die Beschwerde richte sich nicht gegen den Vorlagebeschluss als solchen, sondern gegen die daran anschließende bescheidförmige Aussetzung des nationalen Verfahrens. Im gegenständlichen Fall sei mit der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2008/05/0097 anhängigen Säumnisbeschwerde die verfahrensrechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem mehrseitigen Verfahren an Stelle der belangten Behörde entscheide oder gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in zulässiger Weise der Entscheidung der belangten Behörde vorgreife. Die mit der gegenständlichen Beschwerde angestrebte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei dieselbe wie jene, auf die auch die Säumnisbeschwerde abziele. Das Recht der belangten Behörde eine Sachentscheidung zu treffen, würde durch die Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den VwGH nicht beschnitten werden, vielmehr käme ihr dieses - innerhalb der vom VwGH gesetzten Nachfrist - weiter zu. Es könne aber nicht angehen, dass die belangte Behörde - unter Berufung auf eine tatsächlich nicht relevante gemeinschaftsrechtliche Frage und ihr "Vorlagerecht" - ihre Entscheidungspflicht in erheblicher Weise verletze. An Stelle einer durch § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gebotenen Sachentscheidung innerhalb einer Frist von sechs Wochen sei - wenn es bei der Aussetzung des Verfahrens bleibe - mit einem Stillstand im Ausmaß mehrerer Jahre zu rechnen. Wäre der Aussetzungsbescheid nicht bekämpfbar, könnte das vom Umweltsenat initiierte Verfahren über die Auslegung des Gemeinschaftsrechtes dazu führen, dass sämtliche Verfahren nach nationalem Recht über mehrere Jahre "ruhen", ohne dass die betroffenen Parteien diesbezüglich irgendeinen Rechtsschutz durch die österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in Anspruch nehmen könnten. Ein solches Ergebnis widerspreche dem tragenden Grundsatz des österreichischen Bundesverfassungsrechts, wonach sämtliches Behördenhandeln einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof unterliege. Für diesen Widerspruch gebe es auch keine zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Gründe. Der gänzliche Verfahrensstillstand ergebe sich auf Grund der - von der UVP-Richtlinie nicht vorgegebenen - Besonderheiten des österreichischen UVP-Rechts, auf Grund dessen die Landesregierung als Sonderbehörde ein konzentriertes Verfahren durchzuführen habe. Aus der Sicht der UVP-Richtlinie stünde es dem Mitgliedstaat hingegen durchaus frei, sämtliche Genehmigungsverfahren nach den einschlägigen nationalen Gesetzen abzuwickeln und - sofern erforderlich - erst danach einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die belangte Behörde habe § 38a AVG nicht richtig angewendet, da die von ihr aufgeworfenen Fragen nach der Auslegung der UVP-Richtlinie für die Entscheidung über die Berufung des Kärntner Naturschutzbeitrates nicht relevant seien.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 38 AVG das bei der belangten Behörde anhängige Berufungsverfahren betreffend die Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens der belangten Behörde durch den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Bezüglich der Vorgangsweise bei Antragstellung einer Behörde auf Fällung einer Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sieht § 38a AVG folgende Regelung vor:

"§ 38a (1) Hat eine auf Grund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommende Behörde beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorentscheidung gestellt, so darf sie bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Verfahrenshandlungen vornehmen oder Entscheidungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Erachtet die Behörde die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache als nicht mehr erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen."

Der Umweltsenat ist als Gericht im Sinne des Gemeinschaftsrechtes anzusehen, das berechtigt ist, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung zu stellen (vgl. hiezu Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 13. Auflage, Anmerkung 1 zu § 38a AVG; Herzig, Aktuelle Fragen zur Praxis des Vorabentscheidungsverfahrens in Österreich, in wbl 2003, 245; Baumgartner/Niederhuber, Die Judikatur des Umweltsenates, in RdU 2000, 132). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht angezweifelt.

§ 38a AVG sieht eine förmliche Aussetzung (Unterbrechung) des Verfahrens wie in § 38 AVG nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch die von einer hiezu vorgesehenen Behörde (Gericht) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragestellung eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bilden, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0034, VwSlg. 15.560/A).

Eine förmliche Aussetzung gemäß § 38 AVG ist ein im Instanzenzug bekämpfbarer Bescheid (vgl das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0061) und kann - sofern die Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG vorliegen - mit Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

Das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Argument, der gegenständliche Aussetzungsbescheid wäre einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen, trifft daher nicht zu.

Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Aussetzung des Verfahrens sei deshalb nicht berechtigt gewesen, weil die von der belangten Behörde dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Frage für die Beurteilung der Verwaltungsrechtssache nicht relevant sei.

Dieses Beschwerdevorbringen läuft auf eine Bekämpfung der Antragstellung zur Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch die belangte Behörde hinaus. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0034, VwSlg 15.560/A, ausgeführt:

"Eine solche Bekämpfbarkeit ist jedoch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlich angeordnete grundsätzliche Kompetenz des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, über die Vorlageberechtigung zu entscheiden, zu verneinen (vgl. ; mit eingehender Begründung; zustimmend Frauenberger/Pfeiler, ecolex 1997, 173)."

Von dieser Rechtsansicht im Beschwerdefall abzuweichen, sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung (siehe in diesem Zusammenhang auch Herzig, Aktuelle Fragen zur Praxis des Vorabentscheidungsverfahrens in Österreich in wbl 2003, 245). Auch das Beschwerdevorbringen vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der angefochtene Bescheid erging aber auch im Lichte des § 38 AVG aus folgenden Gründen zu Recht:

Der im Anhang 1 des UVP-G 2000 verwendete Begriff der "Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km im Anhang 1 Z 16a stellt die Umsetzung der Richtlinie 85/337/LEG des Rates vom , ABl Nr. L 175,40 vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom ABl Nr. L 73, 5 vom dar (siehe hiezu Z. 20 des Anhanges I zu den Projekten nach Artikel 4 Abs. 1 der zitierten Richtlinie 97/11/EG). Die auf Art. 234 EG gestützte Anfrage der belangten Behörde beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betrifft nicht - wie die Beschwerdeführerin darzulegen versucht - den Fall einer unvollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie durch das UVP-G 2000 (Umsetzungsdefizit), entspricht doch Z 20 des Anhanges I der zitierten Richtlinie wörtlich dem im Anhang 1 Z 16a UVP-G 2000. Vielmehr ist sie - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - darauf gerichtet, wie die mit dem UVP-G 2000 umgesetzte Regelung im Sinne der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen auszulegen ist. Mit der Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Frage durch den Europäischen Gerichtshof ist die im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu beurteilende Rechtsfrage, ob für das Vorhaben der Beschwerdeführerin eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den UVP-G 2000 durchzuführen ist, schon im Hinblick auf die Zuständigkeitsvorschriften des §§ 39 UVP-G 2000 von Bedeutung (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0171). Die Erforderlichkeit der vorgelegten Frage im Sinne des § 234 Abs. 2 EGV kann daher im Beschwerdefall nicht von vorneherein ausgeschlossen werden (vgl. hiezu in diesem Zusammenhang Herzig, a.a.O. zu IV.

Vorabentscheidungsersuchen und österreichisches Verfahrensrecht).

Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1

VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf dien §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am