VwGH vom 24.05.2012, 2010/07/0159
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/07/0160
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerden des S B in H, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung 1.) vom , Zl. -11-FLG-286/4-2010, betreffend Minderheitenbeschwerde (Zl. 2010/07/0159), sowie
2.) vom , Zl. -11-FLG-296/4-2010 (Zl. 2010/07/0160), betreffend Zahlungsaufforderung (jeweils mitbeteiligte Partei:
Agrargemeinschaft T und R, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 17), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zu 2010/07/0159 :
Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft, deren Mitglied der Beschwerdeführer ist, fasste im Rahmen ihrer Vollversammlung vom zu Tagesordnungspunkt 2 "Ansuchen von H.S. auf Errichtung eines Kraftwerkes am T-Bach: a) Beratung über den Vorvertrag zum Abschluss eines Dienstbarkeitsübereinkommens mit H.S. und b) Beschlussfassung" den mehrheitlichen Beschluss, dem der Vollversammlung vorliegenden Vorvertrag zuzustimmen.
Dieser Vorvertrag zum Abschluss eines Dienstbarkeitsübereinkommens sah vor, dass die Dienstbarkeitsgeberin (die Agrargemeinschaft) dem Dienstbarkeitsnehmer (H.S.) das Recht einräume, auf den dienenden Grundstücken ein Kleinwasserkraftwerk mit einer Ausbauleistung von ca. 300 kW, höchstens jedoch 400 kW, am T-Bach zu errichten, zu erhalten und zu betreiben und gemäß den jeweiligen technischen Erfordernissen zu erneuern. Unter anderem wurde als Entgelt für die Rechtseinräumung vereinbart, dass vom Dienstbarkeitsnehmer an die Dienstbarkeitsgeberin, beginnend ab dem Kalendermonat, in dem das zu errichtende Wasserkraftwerk seinen Betrieb aufnehme, jährlich eine Strommenge von 60.000 kWh zur Stromversorgung des Restaurants "K" (in weiterer Folge: Restaurant) und des bestehenden Melkstandes mit einer Leistung von 60 kW einschließlich der Verschaffung des K-AG-Netznutzungsrechtes zu liefern sei. Für die jährlich erzeugte Menge an elektrischer Energie, die 1,1 Mio kWh überschreite, erhalte die Dienstbarkeitsgeberin pro kWh ein Entgelt von 10 % des im jeweiligen Jahr vom Dienstbarkeitsnehmer durchschnittlich erzielten Nettoerlöses pro kWh.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem Schreiben vom an die Agrarbezirksbehörde V (ABB) und erhob gegen diesen Beschluss Minderheitsbeschwerde.
Mit Bescheid der ABB vom wurde unter Spruchpunkt I gemäß § 51 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - K-FLG, LGBl. Nr. 64, in Verbindung mit § 8 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer gegen diesen Bescheid allenfalls erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Begründung dieses Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Behörde eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten vom eingeholt habe, wonach das Entschädigungsangebot des Dienstbarkeitnehmers an die Agrargemeinschaft vor dem Hintergrund der errechneten Umsatzrendite aus den vereinbarten baren und unbaren Leistungen des Kraftwerksbetreibers im vorliegenden Fall angemessen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Richtigkeit der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer in Zweifel zog. Die vom Sachverständigen verwendeten Zahlen seien reine Theoriezahlen und spiegelten nicht das tatsächliche Volumen der Stromerzeugung wieder; insbesondere sei die Möglichkeit der Stromerzeugung im Winter nicht überprüft worden. Der der Agrargemeinschaft zukommende Ertragsanteil gemessen am Umsatz des Kraftwerkes sei weitaus geringer als vom Sachverständigen angenommen.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer weiteren Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom . Demnach sei von Seiten des Kraftwerksbetreibers eine technische Aufstellung über die durchschnittliche mehrjährige Wassermenge, die zu erwartende verpflichtende Restwassermenge und daraus resultierend die mögliche Nutzwassermenge übermittelt worden. Auf Grund dieser Berechnung habe sich eine jährliche nachhaltige Stromproduktionsmenge in der Höhe von 1,421.547,84 kWh ergeben.
Aus einem weiters eingeholten Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom geht zur Frage der Angemessenheit der Entschädigung für die Agrargemeinschaft hervor, dass von den im Vorvertrag zur Entschädigung der Dienstbarkeitsgeberin getroffenen Vereinbarungen das Deputat in der Höhe von 60.000 kWh, 10 % Beteiligung an einer 1,1 Mio kWh übersteigenden Mehrmenge und die Errichtung des Netzanschlusses von finanzieller Relevanz seien. Nach Rückfrage bei der K-AG seien in der Kostenschätzung für den Netzzugang tatsächlich nur Kosten für den Anschluss der Käserei bzw. für die Stromversorgung der Käserei aus dem geplanten Kraftwerksbetrieb enthalten. Eine andere Form des Netzzuganges auf Grund der exponierten Lage des Käserei- und Restaurantbetriebes wäre, wenn überhaupt, dann ebenfalls nur als Hochspannungsvariante mit Trafo realisierbar; insofern wären die Kosten einer solchen Variante auf Grund der weiteren Zuleitung noch höher anzusetzen. Insofern erscheine es berechtigt, die Stromanschlusskosten (umgerechnet auf den jährlichen Anteil) an das Kraftwerk voll in die Ertragsbeteiligung einzurechnen. Die ermittelten Werte für das Stromdeputat und für die Beteiligung an einer 1,1 Mio kWh übersteigenden Mehrleistung seien ebenfalls nachvollziehbar. Rechne man nun die angeschätzten Kosten für die Errichtung des Netzzuganges voll mit ein, so erscheine die Ermittlung einer Beteiligung mit ca. 18 % am Gesamtumsatz des Kraftwerkes korrekt. Pachtsätze lägen bei gewerblichen Gastronomiebzw. Tourismusbetrieben in einem Bereich von ca. 8 % bis maximal 30 % vom Umsatz. Der Prozentsatz hänge vom Typus des gastgewerblichen Betriebes und von der Höhe des Gesamtumsatzes ab. Die im Vorvertrag vereinbarten Leistungen für die Dienstbarkeitsgeberin seien als Entschädigung für die Grundinanspruchnahme gedacht. Der Gutachter gelangte zum Ergebnis, dass eine Umsatzbeteiligung in einer Höhe von 18,31 % angemessen erscheine und das Gutachten der Landwirtschaftskammer, welche diesen Umsatzanteil am geplanten Kraftwerk errechnet habe, nachvollziehbar sei. Von diesem Ertragsanteil machten die vom Dienstbarkeitsnehmer mit der K-AG zugunsten der Dienstbarkeitsgeberin verrechneten Kosten für die einmalige Errichtung des Stromanschlusses (umgelegt auf 60 Jahre) den weitaus größten Anteil aus.
Zu diesen Gutachten nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Stellung und rügte die Nichtbeachtung des Umstandes, dass auch er einen Antrag auf Bewilligung eines Kleinkraftwerkes bei der Behörde eingebracht und die ABB davon in Kenntnis gesetzt habe. Die Situation der Stromlieferung wie auch die finanzielle Situation durch ein Kleinkraftwerk, betrieben durch den Beschwerdeführer, ändere sich dann wesentlich. Gänzlich durch den Sachverständigen unberücksichtigt geblieben sei auch die Prüfung der zur Verfügung stehenden Wassermenge sowie der Wasserqualität, welche wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeitsberechnungen hätten. Es fehle auch eine Prüfung der Vorteilhaftigkeit in Bezug auf die Stammsitzliegenschaften, das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Superädifikat "R" sowie den Nationalpark T. Die Grundsatzbeschlüsse der Agrargemeinschaft, wonach dieses wertvolle Gut für die Zukunft der Stammsitzliegenschaften bewahrt werden solle, sei gänzlich außer Acht gelassen worden. Derartige Projekte und Antragstellungen lägen außerhalb der Grundsatzbeschlüsse der Agrargemeinschaft. Auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Sonderteilung vom sei völlig unberücksichtigt geblieben. Aus den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer sei nicht zu entnehmen, dass dabei auf die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit für die Stammsitzliegenschaften eingegangen worden wäre. Durch solche Entscheidungen komme es letztlich zu einer negativen Ertragssituation der Agrargemeinschaft, welche die künftigen Generationen noch schwer treffen könnte.
Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Sachverwalter der Agrargemeinschaft geltend machte, dass die mit der Errichtung des gegenständlichen Kraftwerks verbundenen Gegenleistungen für die Agrargemeinschaft eine wirtschaftlich sinnvolle Fortführung des Betriebs der Agrargemeinschaft gewährleistete. Die Agrargemeinschaft habe ursprünglich selbst an die Errichtung eines Kleinkraftwerkes gedacht und aus diesem Anlass im Jahr 2001 ein Unternehmen mit der Erstellung einer Kostenschätzung beauftragt. Der Aufwand sei aber für die Mitglieder der Agrargemeinschaft zu hoch gewesen, weshalb man von diesem Vorhaben Abstand genommen habe.
Der Beschwerdeführer äußerte sich unter anderem dahin, dass der jährliche Ertragsanteil der Agrargemeinschaft am Gesamtumsatz des Kraftwerkes in der Höhe von 18,8 % zu hoch angesetzt und unrichtig sei; vielmehr wäre ein Anteil von 3,88 % der jährlichen Strommenge korrekt.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige legte dar, dass die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom (Umsatzanteil in der Höhe von 18,31 %) nachvollziehbar sei. Auch die ermittelten Werte für das Stromdeputat und für die Beteiligung an der Mehrleistung seien plausibel. Eine kleine Unschärfe ergebe sich lediglich aus dem Umstand, dass die jährliche Strommenge auf einer Schätzung beruhe. Trotzdem ergäbe sich unter Miteinbeziehung der geschätzten Kosten für die Errichtung des Neuzuganges eine Beteiligung von ca. 18 % am Gesamtumsatz. Die Ermittlung des vorgenannten Prozentsatzes berücksichtige die vom Dienstbarkeitsnehmer zur Gänze übernommenen Kosten für die Errichtung des Netzzuganges zum agrargemeinschaftlichen Betrieb (Restaurant) in der Höhe von EUR 177.597,-- in Form eines auf die vereinbarte Vertragsdauer von 60 Jahren bezogenen Teilbetrages.
Mit dem zu Zl. 2010/07/0159 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des § 51 Abs. 1 erster Satz K-FLG und der einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft damit, dass zu untersuchen sei, ob bzw. inwieweit mit dem getroffenen Beschluss der Agrargemeinschaft ein zu deren Rechtswidrigkeit führender Verstoß gegen das in § 1 Z. 2 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft statuierte Gebot der nachhaltigen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bewirkt worden sei und ob daraus resultierend ein Eingriff in die diesbezügliche Rechtsposition des Beschwerdeführers erfolgt sein könnte; dies insofern, als - in Anlehnung an die maßgeblichen Vorgaben für das nach § 50 Abs. 1 und 2 K-FLG für die Veräußerung bzw. Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke mit einem Flächenausmaß von mehr als 2.000 m2 vorgesehene Genehmigungsverfahren - eine Gefährdung (zumindest) der Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers eintrete. Nun sei dem Amtsgutachten vom schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass der von der Landwirtschaftskammer auf Basis realistischer Einschätzungen der maßgeblichen Gegebenheiten errechnete Anteil an dem aus dem Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes erzielbaren Umsatz im Ausmaß von ca. 18,31 % angemessen und aus sachverständiger Sicht auch nachvollziehbar sei. Diese Quote setzte sich aus der entsprechenden Bewertung des in Betracht kommenden Stromdeputats, des vereinbarten Ertragsanteiles an einer Mehrmenge von Strom sowie aus der entsprechenden Berücksichtigung der vom Kraftwerksbetreiber vertraglich übernommenen Kosten für die Verschaffung des K-AG-Netznutzungsrechtes für den agrargemeinschaftlichen Betrieb zusammen. Der letztgenannte Beitrag der Errichtung des Stromanschlusses stelle den weitaus größten Anteil dar. In Anbetracht der überzeugenden Ergebnisse der fachgutachtlichen Beurteilung sei auch seitens der belangten Behörde die im Verhandlungs- bzw. Vereinbarungsweg von der Agrargemeinschaft erreichte Gegenleistung bzw. Entschädigung für die Grundinanspruchnahme durch den vorgesehenen Kraftwerksbetreiber als jedenfalls angemessen zu qualifizieren.
Durch den Beschwerdeführer werde die Meinung vertreten, dass in der Entschädigungsberechnung die Herstellungskosten für den Anschluss an das Stromnetz der K-AG keine Berücksichtigung finden dürfe. Dieser Sichtweise sei aber nicht zu folgen, als nach der in solchen Belangen geübten Vertragssitte die Zusage eines Vertragspartners zur kostenfreien Lieferung einer regelmäßig näher quantifizierten Strommenge etwa für eine Baulichkeit oder einen Betrieb des anderen Vertragspartners nicht notwendigerweise auch die Übernahme der Herstellungskosten durch den Erstgenannten für einen etwa noch nicht vorhandenen Stromanschluss des Bauwerkes bzw. Betriebes des Zweitgenannten miteinschließe. Vielmehr sei nach dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde auch dieser Aspekt auf der Basis entsprechender Verhandlungen bzw. Vereinbarungen zu klären. Wenn aber im Wege freier Vereinbarung derartige Kosten von dem einen Vertragspartner übernommen würden, sei es nicht recht verständlich, warum ein solcher Vertragsbestandteil nicht als Gegenleistung für den anderen Vertragspartner gewertet werden sollte.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers komme den Agrarbehörden in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanzen gegenüber Agrargemeinschaften ein entsprechender Eingriff in deren Autonomie bzw. Willensbildung nur dahin zu, dass bei Rechtswidrigkeit eines Vollversammlungsbeschlusses und einer daraus resultierenden Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers lediglich dessen Behebung erfolgen könne und nicht auch eine aktive Steuerung des Verhaltens der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft, etwa in der Form, dass dieser seitens der Agrarbehörde die Umsetzung eines bestimmten Vorhabens zwingend aufgetragen werde.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei auch auf die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit für die Stammsitzliegenschaften eingegangen worden. Die fachgutachtliche Prüfung mit Blick auf die agrargemeinschaftliche Autonomie habe sich darauf zu beschränken, ob durch den in Beschwerde gezogenen Vollversammlungsbeschluss in einer rechtswidrigen und damit intolerablen Form in Rechtspositionen der Agrargemeinschaft selbst bzw. einzelner Mitglieder eingegriffen werde. Eine Kompetenz der Agrarbehörde zur Vornahme einer Interessenabwägung bezüglich der allfälligen Vorteilhaftigkeit verschiedener denkbarer Maßnahmen sei nicht gegeben. Schließlich sei eine rechtliche Relevanz des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf ein Kleinkraftwerk sowie einen Antrag auf Sonderteilung bei der Erstbehörde eingereicht habe, für das gegenständliche Verfahren nicht zu erkennen.
Im Übrigen sei auch der Kritik des Beschwerdeführers an der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu folgen, sei doch von der Erstbehörde durchaus plausibel dargetan worden, dass es im unverzichtbaren wirtschaftlichen Interesse der Agrargemeinschaft gelegen sei, der Errichtung des geplanten Kraftwerkes vorbehaltlich aller behördlichen Genehmigungen zuzustimmen. In dieses Beurteilungsbild füge sich nicht zuletzt auch das vom Sachverwalter der Agrargemeinschaft im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgetragene Argument, wonach die mit der Errichtung des gegenständlichen Kraftwerkes durch den betreffenden Interessenten verbundenen Gegenleistungen eine wirtschaftlich sinnvolle Fortführung des Betriebes der Agrargemeinschaft gewährleisteten. Dass mit dieser Bemerkung in erster Linie die Sicherung der erforderlichen Stromversorgung für diesen Betrieb angesprochen worden sei, liege auf der Hand, sei doch auch im Berufungsverfahren zu Tage getreten, dass die Errichtung eines eigenen Kleinkraftwerkes mit Blick auf die geschätzten Kosten für die Agrargemeinschaft aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in Betracht gezogen worden sei. Schließlich wäre auch die bereits erforderliche Neuanschaffung des bisher in Verwendung stehenden Stromaggregates mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand verbunden, abgesehen davon, dass eine solche Variante für einen Dauereinsatz nicht optimal geeignet sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2010/07/0159 protokollierte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Zu 2010/07/0160 :
Mit Zahlungsaufforderung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Betrag von EUR 3.588,87, der sich aus Rechnungen vom (Jahresbeitrag für R-Hütte, Bauhütte und Wegbeitrag) und vom (Jagdpacht) ergäbe, binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung dieser Zahlungsaufforderung auf ein näher bezeichnetes Konto der Agrargemeinschaft einzuzahlen.
Mit an die ABB gerichtetem Schreiben vom beeinspruchte der Beschwerdeführer diese Zahlungsaufforderung und beantragte die Entscheidung der ABB gemäß § 116 Abs. 2 K-FLG. Der Einschreiter vertrat den Standpunkt, er habe in den Jahren 2006 bis August 2008 Tätigkeiten für die Agrargemeinschaft im Gesamtausmaß von EUR 3.467,70 erbracht. Abzüglich des Jagdpachtzinses für das Jahr 2008 im Betrag von EUR 2.833,91 ergebe sich für ihn ein Guthaben in der Höhe von EUR 633,79.
Mit Bescheid der ABB vom wurde gemäß § 116 Abs. 2 K-FLG festgestellt, dass die Zahlungsaufforderung gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von EUR 3.588,87 lediglich in einer Höhe von EUR 2.963,09 zu Recht bestehe. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der geforderte Betrag der Zahlungsaufforderung vom seitens des Beschwerdeführers offensichtlich anerkannt werde. Der Beschwerdeführer habe aber Gegenforderungen wegen Auslagen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Obmann erhoben. Eine Überprüfung der Rechnung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis die Funktion des Obmannes der Agrargemeinschaft ausgeübt habe. Anhand der genauen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers, welche dem Sachverwalter übermittelt worden seien, ergäben sich in diesem Zeitraum nachweisbare Barauslagen in der Höhe von EUR 505,78 (Kilometergeld) sowie eine pauschale Abgeltung von Telefonspesen für sechs Monate (EUR 20,-- pro Monat). Diese Barauslagen für die Zeit der Obmannschaft des Beschwerdeführers würden im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. g der Verwaltungssatzungen anerkannt und vom geforderten Betrag in Abzug gebracht. Zu den übrigen Forderungen des Beschwerdeführers werde festgehalten, dass diese aus Aufwendungen resultierten, welche im Zuge von Minderheitsbeschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Vollversammlung zustande gekommen seien. Dass solche Aufwendungen durch die Agrargemeinschaft getragen werden sollten, fände keine Deckung in den Bestimmungen des K-FLG, der Verwaltungssatzungen oder in anderen Bestimmungen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und machte geltend, es sei seit jeher ständige Praxis der Agrargemeinschaft gewesen, Rechnungen der Mitglieder anzuerkennen und zu bezahlen. Die Begleichung der Aufwandersätze sei stets durch Anerkennung der Rechnung mangels Widerspruches erfolgt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen seien nicht beeinsprucht worden. Es bestehe die Gegenforderung des Beschwerdeführers daher in voller Höhe zu Recht. Hingegen habe es die Behörde unterlassen, die Höhe der Zahlungsaufforderung der Agrargemeinschaft zu überprüfen, dies obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Antrag an die ABB gestellt habe. Aus der Zahlungsaufforderung vom lasse sich nicht ersehen, auf welcher Rechtsgrundlage die Rechnungen vom und erstellt worden seien. Ausdrücklich bestritten werde, dass die außerhalb des Zeitraumes vom bis vom Beschwerdeführer getätigten Aufwendungen nicht zum Wohle der Agrargemeinschaft erfolgt seien, sodass für diese Zeiträume § 14 der Verwaltungssatzungen anwendbar bleibe, wobei auf Grund der allgemeinen Aufwandersatzregeln diese Beträge jedoch dennoch zustünden; wäre dies nicht richtig, hätte kein Mitglied, welches nicht Vorstandsmitglied sei, Anrecht auf Kostenersatz für zugunsten der Agrargemeinschaft erbrachte Leistungen.
Der Sachverwalter der Agrargemeinschaft erstattete eine Stellungnahme zur Berufung vom , derzufolge der Ersatz von Leistungen der Mitglieder für die Agrargemeinschaft immer der Zustimmung des Obmannes oder der Vollversammlung bedurft hätten. Dazu verwies er auf Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom sowie vom ; Entschädigungen für den Obmann oder die Vorstandsmitglieder seien in den neuen Satzungen 2003 genau geregelt. In Bezug auf die in den Rechnungen vom 15. Dezember bzw. genannten Beträge verwies er auf die diesen Beträgen zu Grunde gelegenen Beschlüsse der Generalversammlung vom , und vom .
Mit einem weiteren Schriftsatz vom legte der Sachverwalter Kopien des Schriftverkehrs mit dem Beschwerdeführer vor.
Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung am durch, in deren Rahmen der Sachverwalter ausführte, seines Erachtens seien die vom Beschwerdeführer von August 2006 bis August 2008 gestellten Gegenforderungen einer Aufrechnung nicht zuführbar, sondern lediglich die sich auf den Zeitraum der bestehenden Obmannfunktion des Beschwerdeführers beziehenden Gegenforderungen. Der Beschwerdeführer monierte die Berücksichtigung der neben der Obmannfunktion entstandenen Gegenforderungen der Jahre 2007 und 2008. Dies deshalb, da einige von ihm initiierte Minderheitsbeschwerdeverfahren bei den Agrarbehörden anhängig gewesen seien und er daher auf Grund seiner erforderlichen Teilnahme an diversen Verhandlungen der Agrarbehörden Aufwendungen habe tätigen müssen und auch in diesem Zusammenhang Spesen angefallen seien, die seitens der Agrargemeinschaft getragen werden hätten müssen. So habe er unter anderem an einer Verhandlung der ABB teilgenommen, bei welcher es um seine Absetzung als Obmann gegangen sei. Auf Grund der Teilnahme an dieser Verhandlung seien Kosten angefallen. Er müsse zu diesem Zeitpunkt sehr wohl noch als Obmann angesehen werden.
Der Sachverwalter legte näher dar, dass im Zuge der Vollversammlung vom der Beschluss gefasst worden sei, dass der Beschwerdeführer ein für die Weganlagenbenützung (für die R-Hütte) jährlich anfallendes und wertgesichertes Entgelt in der Höhe von S 2.800,-- zu leisten habe. Durch die fortlaufende Indexierung des vereinbarten Benutzungsentgeltes habe sich der Wegbeitrag für das Jahr 2006 auf EUR 226,70 belaufen.
Mit dem nunmehr zu Zl. 2010/07/0160 angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie legte näher dar, dass sich der Betrag, der der Zahlungsaufforderung der Agrargemeinschaft zugrunde gelegen sei, einerseits aus Jahresbeiträgen für die R-Hütte, die Bauhütte und den zur R-Hütte führenden Weg der Jahre 2006, 2007 und 2008 und andererseits aus dem noch ausständigen Jagdpachtzins für das Jahr 2008 zusammensetze. Seitens des Beschwerdeführers sei eine Gegenforderung gegenübergestellt worden, die sich auf Aufwendungen, die der Beschwerdeführer in diesen Jahren zugunsten der Agrargemeinschaft erbracht haben solle, zusammensetze. Aufwendungen, die in Hinblick auf Minderheitsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Mitglied der Agrargemeinschaft verursacht worden seien, könnten nicht gegengerechnet werden. Daher habe von den für das Jahr 2006 geltend gemachten Forderungen lediglich der Betrag in der Höhe von EUR 625,78 Berücksichtigung finden können. Der verbleibende Differenzbetrag sei von einer Rückerstattung ausgeschlossen, da es sich auch bei diesem Betrag offenbar um Barauslagen (Kosten für Telefonate, Fax, Fahrkosten, Almtätigkeiten) handle, die im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer initiierten Minderheitsbeschwerdeverfahren angefallen seien. Eine Rückerstattung dieser Forderungsbeträge könnte lediglich durch einen entsprechenden Vollversammlungsbeschluss legitimiert werden; ein solcher bestehe jedoch nicht.
In weiterer Folge nahm die belangte Behörde eine Gegenüberstellung der Forderungen der Agrargemeinschaft gegenüber dem Beschwerdeführer zum einen und derjenigen des Beschwerdeführers gegenüber der Agrargemeinschaft zum anderen vor und gelangte schließlich zum Ergebnis, dass sich der Forderungsbetrag, den der Beschwerdeführer zu leisten habe, auf EUR 2.963,09 belaufe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2010/07/0160 protokollierte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete Gegenschriften jeweils mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-FLG haben folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:
"§ 50. (1) Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Das Erfordernis der Genehmigung entfällt bei der Veräußerung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die nicht bebaut sind und deren Flächenausmaß 2000 m2 nicht übersteigt; die Veräußerung solcher Grundstücke ist der Agrarbehörde bekanntzugeben.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeinwirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.
(3)...
§ 51. (1) Die Behörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Behörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. ….
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.
§ 116. (1) Die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften haben rückständige Kostenbeiträge durch Zahlungsaufforderung einzumahnen.
(2) Über die Zahlungspflicht hat im Streitfalle die Agrarbehörde zu entscheiden. Die Entscheidung kann von der Partei bei der Agrarbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung beantragt werden.
(3) Für rückständige Kostenbeiträge können gesetzliche Verzugszinsen von dem auf Grund der Zahlungsaufforderung sich ergebenden Zahlungstermin an berechnet werden.
(4) …."
Nach § 1 Abs. 2 der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
Nach § 8 Abs. 1 der Satzung können gegen Mehrheitsbeschlüsse die überstimmten Mitglieder binnen acht Tagen an die ABB schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben.
Nach § 10 Abs. 1 lit d) der Satzung gehören in den Wirkungskreis der Vollversammlung die Veräußerung, Verpachtung und Belastung agrargemeinschaftlichen Vermögens. Nach lit. g) dieser Bestimmung fällt darunter auch die Beschlussfassung über die Entschädigung von Vorstandsmitgliedern.
Nach § 14 der Satzung gebühren den Vorstandsmitgliedern die mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen sowie eine eventuelle Entschädigung für Zeitverluste, wobei diese von der Vollversammlung festzulegen sind.
2. Zum angefochtenen Bescheid vom :
2.1. Der aus der mehrheitlich erfolgten Beschlussfassung der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei über den Vorvertrag am resultierende Streit zwischen der mitbeteiligten Partei und dem überstimmten Beschwerdeführer stellt eine Streitigkeit im Sinn des § 51 Abs. 2 K-FLG dar.
Diese Gesetzesbestimmung enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus § 51 leg. cit. folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 93/07/0122). Da sich aus § 51 K-FLG keine inhaltlichen Kriterien als Beurteilungsmaßstab ergeben, sind diese - neben den zu beachtenden Satzungsbestimmungen - aus den im sachlichen Regelungszusammenhang stehenden materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu erschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0180).
Dazu zählt vor allem die Bestimmung des § 50 Abs. 2 leg. cit., die die Voraussetzungen für die Erteilung einer agrarbehördlichen Bewilligung im Fall der Belastung agrargemeinschaftlicher Grundflächen regelt. Die Genehmigung ist demnach zu versagen, wenn durch die angestrebte Belastung "der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeinwirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen." § 1 Abs. 2 der Satzung, der ebenfalls als Prüfungsmaßstab heranzuziehen ist, spricht nun davon, dass die Gemeinschaft "die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens" bezweckt. Die Auswirkungen des Beschlusses der Vollversammlung vom bzw. der Umsetzung des beschlossenen Vorvertrages mit H.S. waren daher vor dem Hintergrund dieser Kriterien näher zu untersuchen (vgl. dazu das die Verfahrensparteien betreffende hg. Erkenntnis vom , 2007/07/0026, ua).
2.2. Der Beschwerdeführer stellt in den Mittelpunkt seiner Beschwerdeausführungen die seiner Ansicht nach unrichtige Ermittlung der Entschädigung für den Dienstbarkeitsgeber, die seines Erachtens weniger als 3 % jährlich und keinesfalls die von der belangten Behörde angenommenen 18 % betrage.
Hinter der im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der eingeholten Gutachten dargelegten Ansicht, es sei von einer Entschädigungsleistung in der Höhe von 18,31 % auszugehen, steht die Annahme, dass auch die Kosten für den Anschluss des agrargemeinschaftlichen Betriebes an das Stromnetz der K-AG einen Teil der der Agrargemeinschaft zukommenden Gegenleistung darstelle. Der Beschwerdeführer meint nun, die belangte Behörde habe übersehen, dass H.S. diese Kosten zur Gänze übernehme und dass sie daher in die Berechnung der jährlichen Entschädigungsleistung des Betreibers keinen Eingang finden dürften.
Es begegnet aber keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auch diese Kosten in die Berechnung der Entschädigungsleistung des Kraftwerksbetreibers einberechnete. Die von H.S. zur Gänze zu begleichenden Anschlusskosten führen (auch) zu einem wirtschaftlichen Vorteil für die Agrargemeinschaft, der wegfiele, wenn es zum Abschluss des Vertrages mit H.S. nicht käme. Die in diesem Zusammenhang konkret errechneten Beträge, die dem Gutachten der Landwirtschaftskammer entnommen werden können, wurden vom Beschwerdeführer schließlich nicht in Zweifel gezogen.
Wie den auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, erwies sich die Höhe der errechneten Entschädigungsleistung vor dem Hintergrund ortsüblicher Pachterträge als angemessen. Eine angemessene Entschädigungsleistung für die Einräumung einer Dienstbarkeit entspricht aber dem Gebot einer nachhaltigen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, dass dieses Ziel durch den in Rede stehenden Beschluss nicht gefährdet würde.
Der Beschwerdeführer meint zwar, es sei auf seine persönlichen Interessen nicht näher eingegangen worden, so hätten beide von ihm errichteten Almhütten bei der Beschlussfassung Beachtung finden müssen. Welche Folgen diese Bedachtnahme für die Frage der Rechtmäßigkeit des Vollversammlungsbeschlusses vom haben sollte, legt der Beschwerdeführer aber nicht näher dar.
Der Beschwerdeführer meint weiters unter Hinweis auf einen zu TOP 3 der Vollversammlung vom erstatteten Bericht über den Rückgang der Umsatzentwicklung des Restaurants und die dort genannten hohen Kosten für den Umbau der R-Klause, der erstgenannte Aspekt hätte berücksichtigt werden müssen, zumal die Rendite aus dem Vorvertrag so gering sei, dass nicht einmal die Zinsbelastung daraus lukriert werden könne. Dieses Vorbringen wurde aber erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet; einer Berücksichtigung steht daher das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer weiters genannten und bestrittenen Zahlen für die derzeitige Stromversorgung des Restaurants, die sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in den rechtlichen Überlegungen der belangten Behörde finden.
Konkrete Hinweise darauf, dass der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder dass allgemeinwirtschaftliche Gesichtspunkte gegen den beschlossenen Vorvertrag sprechen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insgesamt ergibt sich daher, dass die aus dem Gesetz und der Satzung erfließenden Kriterien durch den Vollversammlungsbeschluss vom (TOP 2) nicht verletzt wurden; der Beschwerdeführer kann daher keine Rechtsverletzung aus diesem Vollversammlungsbeschluss ableiten.
2.3. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, sein in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am erstattetes Vorbringen sei nicht wörtlich protokolliert worden; dies sei als "Unsitte" bzw. "als nicht mehr zeitgemäßes Verhalten der belangten Behörde" anzusehen.
In diesem Zusammenhang reicht ein Hinweis auf § 12 AgrVG 1950, demzufolge neben der Angabe der Namen der Beteiligten bzw. deren Vertreter in der Verhandlungsschrift lediglich die wesentlichsten Vorkommnisse der Verhandlung zu beurkunden sind. Daraus ergibt sich, dass eine wörtliche Protokollierung der in Verhandlungen vor den Agrarsenaten erstatteten Äußerungen der Beteiligten im Gesetz nicht vorgesehen ist. Das Protokoll muss aber die wesentlichsten Vorkommnisse der Verhandlung beurkunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/07/0138 bis 0143).
Dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde diesem Erfordernis nicht entsprochen hätte, ist aber nicht erkennbar.
2.4. Der Beschwerdeführer rügt auch, es sei ihm "trotz mehrfacher Anfragen" ein Protokoll der mündlichen Verhandlung niemals zugestellt worden. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass die Übermittlung eines Protokolls "nicht vorgesehen" sei.
Dem Protokoll über die Verhandlung vom ist ein Begehren des Beschwerdeführers auf Zustellung des Protokolls nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer konkretisiert seine behaupteten "mehrfachen Anfragen" auch nicht näher. Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift vorgebracht, dass eine solche schriftliche Mitteilung in den hier vorliegenden Beschwerdefällen an den Beschwerdeführer nicht ergangen sei.
Es kann dahin stehen, ob in den genannten Beschwerdefällen solche Schreiben ergingen oder nicht. Der angefochtene Bescheid enthält in seinem Sachverhaltsteil eine Wiedergabe des Inhaltes der Verhandlungsschrift. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, die Relevanz einer unvollständig oder unrichtig protokollierten Verhandlungsschrift aufzuzeigen. Dies ist aber nicht erfolgt.
Die Verfahrensrüge verhilft der Beschwerde daher nicht zum Erfolg.
2.5. Die gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom :
3.1. Gegenstand dieses Verfahrens ist eine Streitigkeit auf Grundlage des § 116 Abs. 2 K-FLG. Strittig ist hier, welche Aufwendungen der Beschwerdeführer den ihm in Rechnung gestellten und dem Grunde nach nicht bestrittenen Kosten gegenrechnen kann.
Aus § 10 Abs. 1 lit. g sowie § 14 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft ergibt sich, dass ausschließlich Vorstandsmitgliedern, also z.B. dem Obmann, ein Entschädigungsanspruch für Barauslagen und Zeitverlust in der von der Vollversammlung festzulegenden Höhe zukommt, dies aber nur im Zusammenhang mit Aufwendungen im Zuge der Geschäftsführung der Agrargemeinschaft.
Daraus folgt, dass Entschädigungsansprüche für den Beschwerdeführer auf den Zeitraum seiner Obmannfunktion ( bis ) beschränkt waren, gehörte er doch danach nicht mehr dem Vorstand an. Eine Rechtsgrundlage für den Ersatz von Tätigkeiten des Beschwerdeführers außerhalb dieses Zeitraumes besteht nicht; auch vom Beschwerdeführer wird keine solche Rechtsgrundlage genannt.
3.2. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe in ihrer Bescheidbegründung selbst ausgeführt, dass die geltend gemachten Kosten auch "Almtätigkeiten" beträfen, die von jedem Mitglied erbracht werden müssten und daher nicht der Ersatzregelung der genannten §§ 10 bzw. 14 der Verwaltungssatzungen unterlägen.
Mit der Zitierung der "Almtätigkeiten" nahm die belangte Behörde auf die Rechnung des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 Bezug, wo dieser für "Almtätigkeiten" einen Zeitaufwand in der Höhe von 168,75 h mit einem Stundensatz von EUR 9,00 verrechnet hatte. Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich dabei nicht um Barauslagen handle, die im Zuge der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Obmann verbunden mit der Geschäftsführung für die Agrargemeinschaft angefallen seien. Dass dies so wäre, hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
In der Beschwerde meint der Beschwerdeführer erstmals im Verwaltungsverfahren, diese Kosten bezögen sich auf Schwend- und Zaunerneuerungstätigkeiten und diverse andere Tätigkeiten, die von jedem Mitglied erbracht werden müssten. Dieses Vorbringen stellt eine erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung dar und war daher nicht weiter zu berücksichtigen. Abgesehen davon unterlässt es der Beschwerdeführer näher darzutun, auf welcher Rechtsgrundlage ihm in diesem Zusammenhang ein Ersatzanspruch gegen die Agrargemeinschaft zustünde.
3.3. Der Beschwerdeführer meint, er habe stets bestritten, dass die genannten Fahrtkosten-, Telefonat- und Faxaufwendungen im Zusammenhang mit von ihm indizierten Minderheitenbeschwerdeverfahren gestanden seien. Die Behörde hätte nur dann die Aufrechnung verweigern dürfen, wenn sie den Nachweis geführt hätte, dass die Aufwendungen tatsächlich mit solchen Verfahren in Zusammenhang stünden.
Der Beschwerdeführer verkennt mit diesem Vorbringen, dass er Forderungen nur dann gegen die Agrargemeinschaft erheben kann, wenn es sich dabei um den Ersatz von Aufwendungen handelt, auf den er Anspruch hat. Dieser Anspruch ist aber vom Beschwerdeführer zu behaupten und zu belegen. Eine von der Behörde zu widerlegende Zweifelsregel zugunsten der Annahme, es handle sich bei den genannten Aufwendungen um solche aus der Obmannschaft des Beschwerdeführers, besteht nicht.
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde - im Gegensatz zum jetzigen Vorbringen - die Ansicht vertreten, die Fortführung von Minderheitenbeschwerdeverfahren nach seiner Abwahl seien Verfahren, in denen ihm der Ersatz von Aufwendungen zustehe. Für diese Annahme fehlt aber die rechtliche Grundlage; § 14 der Satzung sieht den Ersatz von Aufwendungen nur für die Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Agrargemeinschaft vor.
Es kann dahin stehen, ob die Kosten für die Durchführung eines Minderheitsbeschwerdeverfahrens durch einen amtierenden Obmann einer Agrargemeinschaft (gegen deren Beschlüsse) als mit der Geschäftsführung der Agrargemeinschaft verbunden angesehen werden könnten. Nach dem Ende der Funktionsperiode des Obmanns kann aber keine Rede mehr davon aus, dass solche Auslagen "mit der Geschäftsführung der Agrargemeinschaft" im Zusammenhang stünden.
3.4. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, seitens der belangten Behörde seien die vom Sachverwalter der Agrargemeinschaft dem Einschreiter vorgeschriebenen Beträge keiner näheren Überprüfung unterzogen worden. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zum einen während des hier anhängigen Verwaltungsverfahrens weder dem Grund noch der Höhe nach diese Beträge bestritten hat; er begegnete ihnen vielmehr mit seinen Gegenforderungen.
Weiters bestehen diesbezüglich genaue und nachvollziehbare Aufzeichnungen des Sachverwalters, die auf den Rechnungen des Beschwerdeführers basieren, im Akt erliegen und auch in der Berufungsverhandlung vom erläutert wurden, sodass für die belangte Behörde kein Anlass bestand, an der Richtigkeit der dort genannten Beträge zu zweifeln.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Agrargemeinschaft habe seine Gegenforderung "anerkannt." So lässt sich z.B. dem Schreiben des Sachverwalters an den Beschwerdeführer vom konkret entnehmen, dass seitens der Agrargemeinschaft die vom Beschwerdeführer erhobene Gegenforderung von EUR 3.467,70 laut Rechnung vom bezüglich dieser Höhe nicht anerkannt werde.
3.5. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen zur Verhandlungsschrift wird auf die obigen Ausführungen (Punkte 2.3. und 2.4.) verwiesen.
3.6. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war daher ebenfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich in beiden Beschwerdefällen auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
OAAAE-74170