VwGH vom 24.05.2012, 2010/07/0151
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt in W, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA10A-LAS16Fo3/2010-4, betreffend Ablösung von Einforstungsrechten (mitbeteiligte Parteien: 1. J W, 2. E W, beide in F, 3. J K, 4. L K, beide in S 5. F H, 6. S H, beide in F, 7. J H in F, 8. M R,
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9. | R R, beide in F, 10. B K, 11. E K, beide in F, 12. K K in F, |
13. | Agrargemeinschaft F, vertreten durch den Obmann G S in F, |
14. | S P, 15. M P, beide in F, alle in T 16. E F, 17. E F, beide in A, 18. E S in T. I B in A; 20. M T 21. A T, beide in F, 22. E W, 23. G W, beide in P, 24. G S in F, 25. L K in F, 26. L P, 27. E P, beide in F, 28. S T in F, 29. F G, 30. E G, beide in F, 31. P K in F, alle in T), zu Recht erkannt: |
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Regulierungsvergleich der k.k. steiermärkischen Statthalterei als Agrarbehörde erster Instanz vom 20. Juli 1860, Zl. 1178, wurde gegenüber dem Stift L als verpflichtetem Grundeigentümer zugunsten mehrerer Stammsitzliegenschaften auf näher genannten Flächen ein Weiderecht für Ochsen und Zugvieh von Anfang Juni bis Anfang Oktober jeden Jahres zureguliert. Bestimmten berechtigten Stammsitzliegenschaften wurde die Servitut der Holzung (Recht, zur Erhaltung je einer Alpenhütte und der erforderlichen Viehstallung auf der "F-Alpe" Bauholz in einem bestimmten Ausmaß entnehmen zu dürfen) und sämtlichen weideberechtigten Stammsitzliegenschaften der Holzbezug für bestehende Brunnentröge und für die Errichtung bestimmter Grenz- und Mittelzäune eingeräumt. Schließlich wurde den Berechtigten auch das Recht des Durchtriebes und Weideganges für 40 Kälber in einem näher genannten Bereich zugestanden. Die Gegenleistung wurde mit "sechzehn Pfund Rinderschmalz, oder des hiefür berechneten Reluitionsbetrages" festgesetzt. In Punkt III des Vergleiches wurden darüber hinaus verschiedene "Bedingungen" ausgesprochen.
Diese Flächen wurden gemeinsam mit den Eigenflächen der Berechtigten (Communalbesitz) beweidet.
Aufgrund eines Teilungsvertrages vom wurde der Communalbesitz geteilt und ein Teil an den ursprünglich am Gemeinschaftsbesitz beteiligten J.M. (gegen dessen Anteile) abgetreten; diese Parzellen (901 und 909) wurden mit der Dienstbarkeit der Weide und des Schwendens bzw der Dienstbarkeit des Durchtrieb- und Durchweiderechtes zugunsten der Miteigentumsberechtigten der Commune belastet.
Über Parteiantrag wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde L vom das Verfahren zur Neuordnung der Holzbezugs- und Weiderechte in der F in Bezug auf die Grundstücke Nrn. 892/1, 892/2, 892/3, 892/4, 893, 904, 905, 907 und 908 eingeleitet.
Mit Bescheid vom stellte die Agrarbezirksbehörde L fest, dass auch die Grundstücke Nrn. 901, 909 (damals EZ. 110), 902, 903 und 888, EZ 31, Gemeinde F (wegen ihres räumlichen Zusammenhangs) zum belasteten Weidegebiet gehörten; sie legte das Einforstungsgebiet neu fest, das sich bereits damals auf drei Grundeigentümer aufteilte (Stift, J.M., Agrargemeinschaft F.). Ein Aufteilungsschlüssel des Ausmaßes der Nutzungen auf den belasteten Grundstücken wurde festgehalten. Mit diesem Bescheid wurden einzelne "Servitutsrechte" und auch die im Regulierungsvergleich vorgesehene Gegenleistung abgelöst. Die Behörde löschte einige "Servitutsrechte" aus dem Regulierungsvergleich vom 20. Juli 1860 und übertrug solche Rechte auf andere Stammsitzliegenschaften. Wörtlich heißt es, dass "nach Rechtskraft dieses Bescheides ein Servituten-Neuordnungsplan aufgestellt werde."
In weiterer Folge erfolgte weder die grundbücherliche Durchführung noch die Erlassung des in Aussicht gestellten Neuregulierungsplanes.
In den folgenden Jahren gingen die belasteten Flächen des Stiftes und von J.M. in das Eigentum der Beschwerdeführerin über. Im Laufe der Jahre wurde die Ausübung der Weidenutzung eingestellt.
Mit Schreiben vom stellten die nunmehrigen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften (die mitbeteiligten Parteien) an die Agrarbezirksbehörde Steiermark, Dienststelle L (im Folgenden: ABB), einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zum Zweck der Ablöse der Weiderechte, ihrer Bewertung, ihrer Ablöse oder ihres Umtauschs in Fahrtrechte.
Mit Schreiben vom erstattete der agrartechnische Amtssachverständige der ABB einen Erhebungsbericht, zu welchem DI Dr. N. (Zivilingenieur für Forst- und Holzwirtschaft) - offenbar in Vertretung der Beschwerdeführerin - mit Schreiben vom ablehnend Stellung nahm bzw. die völlige Verlegung der Weiderechte auf den bereits belasteten sogenannten "U-Wald" (GSt. Nrn. 904, 905, 967/2; auch "H-Wald") vorschlug. Diesem Vorschlag entgegnete der Vertreter der mitbeteiligten Parteien mit Schreiben vom , in welchem die Ablöse in Geld als sinnvollste Variante vorgeschlagen wurde.
Mit Schreiben vom erstattete der landwirtschaftlich-technische Amtssachverständige Befund und Gutachten betreffend die Zulässigkeit der Ablöse der Einforstungsrechte in Geld.
Darin hielt der Sachverständige zunächst fest, dass den Gegenstand der Ablöse die Weiderechte mit dem zu diesen als Nebenrecht gehörenden Brunnen- und Zaunholzbezugsrechten bildeten; die im Regulierungsvergleich angeführten Bauholzbezugsrechte seien von der gegenständlichen Ablöse nicht betroffen. Dem Wirtschaftsplan der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass mit Ausnahme einer 0,88 ha großen Fläche die günstigeren Standorte des belasteten Gebietes (mit einer Gesamtgröße von 607,6929 ha) zur Gänze von Wirtschaftswald eingenommen würden, während die übrigen Standorte Extremstandorte seien, auf denen Schutzwald in und außer Ertrag stocke bzw. welche überhaupt als Ödland ausgewiesen seien.
Nach einer eingehenden Prüfung des Bedarfes aller berechtigten Grundstücke erklärte der Amtssachverständige zunächst, dass eine Verlegung der Rechte in den H-Wald aus näher angeführten Gründen zur Neuregulierung ungeeignet sei. Somit könne eine "Rechtsbereinigung" nur durch Ablöse erfolgen, dies in Geld, da im Schreiben vom die Ablösung in Grund und Boden von Seiten der Beschwerdeführerin abgelehnt worden sei.
Durch die Ablösung käme es auf Seiten der Berechtigten aufgrund des mangelnden Bedarfes zu keinen negativen Auswirkungen auf die berechtigten Güter, und hinsichtlich der Verpflichteten käme es zu einer Stärkung des Hauptwirtschaftsbetriebes der Forstwirtschaft, da künftig die durch die Einforstungsrechte gegebenen Einschränkungen wegfielen. Die Rechte für alle berechtigten Güter seien auf Dauer entbehrlich und die Ablösung in Geld sei zulässig.
Am hielt die ABB eine mündliche Verhandlung ab, in welcher der 29.-Mitbeteiligte als Miteigentümer der berechtigten EZ. 15, KG F., erklärte, dass er keine Ablöse seiner Rechte beabsichtige, und dass diese unverändert aufrecht bleiben sollten. DI Dr. N. bot als Vertreter der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass die Weiderechte ausübbar seien und durch die Geldablöse kein unmittelbarer Vorteil für die Belastete eintrete, den Berechtigten einen pauschalen Ablösebetrag von EUR 20.000,-- an, welcher von diesen mit der Erklärung abgelehnt wurde, nur bei einer Ablösesumme von EUR 100.000,-- zustimmen zu wollen.
Mit Schreiben vom erklärte die Beschwerdeführerin, dem Angebot der Berechtigten "nicht näher treten zu wollen".
Mit Schreiben vom erstattete der landwirtschaftlich-technische Amtssachverständige ein Bewertungsgutachten hinsichtlich der Weiderechte der Berechtigten (mit Ausnahme der Berechtigung zugunsten des Grundstückes EZ. 15, KG F.). Dabei errechnete er unter Bewertung der Weiderechte, des Zaunholzbezugsrechtes, des Holzbezugsrechtes für die Brunnentröge und von besonderen, näher genannten wertbestimmenden Kriterien einen - im Einzelnen auf die Berechtigten ziffernmäßig aufgeteilten - Entschädigungsbetrag von insgesamt EUR 171.281,53.
Zu diesem Gutachten wie auch zu einem damit übermittelten Entwurf für einen Neuregulierungsplan hinsichtlich der (bestehen bleibenden) Berechtigung der EZ. 15, KG F. nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Stellung, wobei sie hinsichtlich der Ablöse unter verschiedenen Gesichtspunkten ausführte, warum der diesbezügliche Betrag zu hoch bemessen sei, in der Neuregulierung eine unzulässige Erweiterung der Rechte erblickte und schließlich die Ablösung sämtlicher Einforstungsrechte beantragte.
Am führte die ABB eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Vertreter der Beschwerdeführerin zunächst die Durchführung eines Ortsaugenscheines beantragte. Der Amtssachverständige erklärte dazu, dass die Befundaufnahme in der Natur zumindest an drei Tagen erfolgt sei; der Verhandlungsleiter wies darauf hin, dass das Bewertungsgutachten aufgrund einer ausführlichen Befundaufnahme im Einforstungsgebiet erstellt worden sei, sodass sich ein weiterer Ortsaugenschein erübrige. In weiterer Folge ging der Amtssachverständige auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom ausführlich ein.
Am führte die ABB eine Begehung der zugunsten der Rechte der EZ. 15, GB F., vorgesehenen Reinweideflächen durch, bei welcher die Beschwerdeführerin neuerlich beantragte, den Neuregulierungsantrag der Eigentümer dieses Grundstückes abzuweisen.
Nach weiteren Stellungnahmen zur Neuregulierung erließ schließlich die ABB mit Bescheid vom einen Einforstungsplan (Haupturkunde) über die Neuregulierung der mit der EZ. 15, KG F., verbundenen Einforstungsrechte (mit Ausnahme des Bau- und Elementarholzbezugsrechtes für die Almgebäude auf der F-Alm). Das belastete Gebiet wurde dabei im Maßstab 1:5000 dargestellt, wobei der Plan zu einem Bestandteil des Bescheides erklärt wurde.
Begründend führte die ABB dazu unter anderem aus, dass sich die Eigentümer der EZ. 15 ausdrücklich gegen eine Ablöse in Geld ausgesprochen hätten, sodass hinsichtlich dieser Rechte wegen übereinstimmender Ablehnung von Berechtigten und Verpflichteter gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Fall 4 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 (im Folgenden: StELG 1983) eine absolute Unzulässigkeit der Ablöse vorliege. In Bezug auf das gewählte Gebiet folgte die ABB den von ihr eingeholten Gutachten.
Mit Bescheid vom ordnete die ABB die Ablöse der verbliebenen, auf Grundstücken der Beschwerdeführerin lastenden Einforstungsrechte in Geld an; die Höhe des Ablösungsbetrages wurde mit EUR 171.281,53 festgelegt, wobei die Behörde der Bewertung durch die vorangegangenen Amtssachverständigengutachten folgte. In der Begründung ging die ABB auch ausführlich auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin ein. Die Ablöse bezog sich auch hier nur auf die Weiderechte, nicht jedoch auf die Bauholzbezugsrechte.
Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Bescheid der ABB vom .
Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin auch Berufung gegen den Bescheid der AB vom , welcher eine Stellungnahme von DI Dr. N. mit fachlichen Ausführungen und Beilagen angeschlossen waren.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom vereinigte die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, behob die Bescheide der ABB gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften unter anderem aus, dass hinsichtlich einer behaupteten Verjährung der Einforstungsrechte darauf hinzuweisen sei, dass sich § 3 des Steiermärkischen Landesgesetzes vom , LGBl. Nr. 1922/237, nur auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehe. Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sei ein Erlöschen von Einforstungsrechten durch Verjährung nicht mehr möglich gewesen. Ein Hinweis auf die Vollendung des Verjährungszeitraumes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sei im Verfahren aber nicht hervorgekommen.
Zum Vorbringen, wonach die Einforstungsberechtigten auf ihre Einforstungsrechte verzichtet hätten, verwies die belangte Behörde darauf, dass schon nach § 35 des Steiermärkischen Landesgesetzes vom , LGBl. Nr. 1922/237, zu allen rechtlichen Änderungen auch bei Vorhandensein aller rechtlichen Voraussetzungen die Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich gewesen sei. Die Regelung entspreche dem heutigen § 5 StELG 1983. Mit ihrem Antrag vom hätten die Einforstungsberechtigten im Übrigen ihren Willen dokumentiert, auf ihre Rechte nicht verzichten zu wollen. Eine nach § 5 StELG 1983 notwendige Willensübereinkunft zwischen den Parteien liege nicht vor, sodass vom aufrechten Bestand der Einforstungsrechte gemäß der Regulierungsurkunde von 1860 und darauffolgender behördlicher Entscheidungen auszugehen sei.
Für berechtigt erachtete die belangte Behörde das Vorbringen, wonach das Verfahren nicht zwischen einer Ablöse und Neuregulierung trennen dürfe. Gemäß § 59 StELG 1983 sei ein Bescheid (nämlich der Einforstungsplan) zu erlassen, welcher im Gegenstand auf § 26 Abs. 3 StELG 1983 gründe, wonach bei Zulässigkeit der Ablösung nur eines Teiles der Nutzungsrechte die Ablöse bei gleichzeitiger Neuregulierung der verbleibenden Nutzungsrechte erfolgen müsse. Die angefochtenen Bescheide seien entgegen diesen Bestimmungen nicht durch einen Bescheid mit dem Inhalt einer teilweisen Ablöse und Neuregulierung der verbleibenden Nutzungsrechte erlassen worden und daher rechtswidrig ergangen, weil das gesetzlich zwingende Erfordernis der Teilablöse bei gleichzeitiger Neuregulierung der verbleibenden Rechte nicht erfüllt werden könne. Den Berufungen sei somit Folge zu geben.
In weiterer Folge erklärte die belangte Behörde, dass "im Hinblick auf die Berufungsausführungen der mangelnden Bewertung (…) im fortgesetzten Verfahren Folgendes zu beachten" sei und erklärte daraufhin zunächst, welche Grundsätze etwa bei der Umrechnung auf Kuheinheiten gemäß § 29 Abs. 3 StELG 1983 zu gelten hätten und dass bezüglich des Wertes der Nutzungsrechte § 35 Abs. 2 StELG 1983 gelte (mit näheren Ausführungen). Weiter wies die belangte Behörde darauf hin, dass für die Ermittlung der Geldentschädigung zur Ablösung der Nutzungsrechte § 35 Abs. 2 letzter Satz StELG 1983 nicht anzuwenden sei und dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin zum von der ABB angenommenen Zinssatz von 3,3 % zur Kapitalisierung des ermittelten Jahreswertes keine Rechtswidrigkeit dieser Bewertung aufzeigten. Ebenso gab die belangte Behörde Grundsätze für die Neuregulierung der EZ. 15, KG F, vor, wobei sie etwa im Hinblick auf die Weidefläche und die Verlegung von Weidezeiten dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich entgegentrat, aber etwa auch festhielt, dass eine planliche Darstellung gemäß § 59 StELG 1983 in ihrem Maßstab in den für Katasterpläne üblicherweise verwendeten Verkleinerungsverhältnissen von 1:1000, 1:2000 oder auch 1:2880 anzulegen sei. Abschließend heißt es neben einem Hinweis, dass dem Einforstungsverfahren die Eigentümer sämtlicher verpflichteter Liegenschaften, somit auch der GSt. Nrn. 902 und 903, GB F, beizuziehen seien, dass die vorzunehmende Bewertung und die vorzuschreibenden Maßnahmen nach § 21 StELG die Durchführung mindestens einer weiteren mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Parteien und Sachverständigen auch vor Ort erforderten. Ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde sei daher angezeigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligten Parteien beteiligten sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin macht zwar im Rahmen ihrer Anträge auch Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, führt aber in der Beschwerde nicht aus, inwiefern diese gegeben sei. Es ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen wäre; die behauptete Rechtswidrigkeit liegt nicht vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2008/07/0099 und vom , Zl. 98/07/0066). Die Unterbehörde ist nämlich im fortgesetzten Verfahren bei unveränderter Rechtslage und Sachlage an die von der Berufungsbehörde in einem gemäß § 66 Abs. 2 AVG behebenden und die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheid geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0108, mwN).
Die in einem nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Bescheid der Berufungsbehörde ausgedrückte Rechtsanschauung erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe, besteht hingegen nicht für außerhalb dieser Gründe im Aufhebungsbescheid darüber hinaus geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2009/06/0115, und vom , 94/07/0055). Die Bindungswirkung eines auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe dieses Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt hingegen keine Bindungswirkung zu (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0014, und vom , 86/06/0135).
3. Zu prüfen war daher vorerst, von welchen für das weitere Verfahren bindenden Rechtsansichten die belangte Behörde ausgegangen ist, und weiters, ob diese geeignet sind, Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen.
3.1. Dem Aufbau des angefochtenen Bescheides ist - im letzten Absatz der Seite 9 - als die Aufhebung tragende Rechtsansicht allein zu entnehmen, dass ein gemeinsamer Bescheid hinsichtlich der Neuregulierung und der Ablösung zu erlassen und eine Trennung in zwei Bescheide daher unzulässig gewesen sei.
Die belangte Behörde nimmt im angefochtenen Bescheid zwar auch darauf Bezug, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die gegenständlichen Einforstungsrechte nicht erloschen seien (Seiten 8 und 9), und erläutert auf den Seiten 10 ff verschiedene Aspekte der erstinstanzlichen Bescheide, wenn sie darauf hinweist, dass "im fortgesetzten Verfahren" näher dargestellte Grundsätze zu berücksichtigen seien. Dabei handelt es sich aber jeweils um über die die Aufhebung tragende Rechtsansicht hinaus geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten, auf die sich die oben dargestellte Bindungswirkung daher nicht beziehen kann.
Daraus folgt nun, dass weder die Erwägungen der belangten Behörde zum Weiterbestand der Einforstungsrechte noch ihre Überlegungen für das Folgeverfahren Rechte der Beschwerdeführerin verletzen können. Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, das sich auf diese Teile des angefochtenen Bescheides bezieht, erübrigt sich daher.
3.2. Die für die Aufhebung tragende Rechtsansicht liegt allein darin, dass zwingend ein gemeinsamer Bescheid hinsichtlich der Neuregulierung und der Ablösung zu erlassen gewesen sei, und dass daher eine Trennung in zwei Bescheide unzulässig wäre.
Die Beschwerdeführerin unterlässt es aber, in ihrer Beschwerde darzustellen, in welchen Rechten sie durch diese Rechtsansicht verletzt wird. Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen der belangten Behörde nach § 66 Abs. 2 AVG vorlagen, wurde in der Beschwerde ebenfalls nicht begründet in Zweifel gezogen.
3.3. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt.
In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , 2000/07/0083, und vom , 2000/08/0072; vgl. und jüngst die Entscheidung des EGMR vom , Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria ).
Wien, am