VwGH vom 06.07.2010, 2008/05/0119

VwGH vom 06.07.2010, 2008/05/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde


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1.
der Gemeinde B, 2. der Marktgemeinde O 3. der Gemeinde S und
4.
der Stadtgemeinde Y, alle vertreten durch Dr. Daniel Bräunlich, Rechtsanwalt GmbH in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 8A/2007/11- 94, betreffend Bewilligung einer 380 kV-Leitung nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: X AG in W, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben insgesamt dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die mitbeteiligte Partei plant den Lückenschluss des österreichischen 380 kV-Höchstspannungsnetzes. Einen Teil davon bildet die 380 kV-Leitung im Abschnitt zwischen dem neu zu errichtenden Umspannwerk Z in den Gemeindegebieten von E und Y (Salzburg) und dem Umspannwerk K (Oberösterreich). Diese Leitung wird in der Umweltverträglichlichkeitserklärung (UVE) als "Salzburgleitung" bezeichnet.

Die Salzburgleitung wird im Erstausbau mit 220 kV betrieben und im Endausbau auf 380 kV-Betrieb umgestellt. Der Zeitpunkt für den Endausbau hängt von der regionalen Bedarfsentwicklung und den netztechnischen Bedürfnissen im Großraum Salzburg ab. Die Leitungstrasse hat eine Gesamtlänge von ca. 46 km, wobei rund 14,5 km in Salzburg und etwa 31,5 km der geplanten Trasse in Oberösterreich geführt werden sollen.

2. Mit Eingabe vom , zuletzt abgeändert durch Eingabe vom , stellte die mitbeteiligte Partei bei der Oberösterreichischen und der Salzburger Landesregierung den Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 für das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer 380 kV-Starkstromfreileitung von K zum Umspannwerk Z in den Gemeinden E und Y in Salzburg ("Salzburgleitung"). Da das Vorhaben über zwei Bundesländer führt, wurden die Anträge so gestellt, dass jeweils die Genehmigung für das Vorhaben insoweit beantragt wurde, als dieses in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesregierung fällt.

Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus den folgenden Komponenten: Errichtung und Betrieb der 380 kV-Salzburgleitung, abschnittsweise Mitführung der 110 kV-Leitung im Abschnitt J - K, Umlegungen und Einbindungen der berührten 110 kV- und 220 kV-Leitungen, Demontage von bestehenden 110 kV- und 220 kV-Leitungen, Neuerrichtung und Betrieb des Umspannwerkes Z, Erweiterung des Umspannwerks K.

3. Das Vorhaben verläuft auch im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinden.

Die der Trasse am nächsten liegenden Wohnobjekte (projektsgemäß mindestens 72 m; UVE Fachbereich elektromagnetische Felder) befinden sich in einer Entfernung, die die Einhaltung des Vorsorgegrenzwertes von 1 µT jedenfalls gewährleistet (Seite 93 des angefochtenen Bescheides).

4. Da bei Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (UVGA) im Verfahren vor den Behörden erster Instanz (Salzburger Landesregierung und Oberösterreichische Landesregierung) die medizinischen Amtssachverständigen (ASV) A (Sbg) und B (OÖ) bei ihrer Beurteilung im Bereich Humanmedizin zur Frage der Auswirkungen der elektromagnetischen Felder (EMF) zu konträren Ansichten gelangten und die Salzburger Landesregierung aus diesem Grund einen weiteren Sachverständigen (SV) in der Person von Univ.- Prof. Dr. N beizog, wartete auch die Oberösterreichische Landesregierung im Interesse eines einvernehmlichen Vorgehens bis zum Vorliegen des Gutachtens von SV N mit der Festlegung weiterer Verfahrensschritte zu. SV N wurde der Verhandlung vom 21. und beigezogen und gab fachkundige Stellungnahmen ab.

5. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung, der sogenannten Salzburgleitung, vom Umspannwerk K (Oberösterreich) bis zum neu zu errichtenden Umspannwerk Z in der Gemeinde E (Salzburg), soweit sich dieses Vorhaben auf das Landesgebiet des Bundeslandes Salzburg erstreckt" erteilt. Die Genehmigung erfolgte nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und unter dem Vorbehalt des Erwerbes der zur Ausführung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Zwangsrechte.

5.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass eine unzumutbare Belästigung oder Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Nachbarn durch eine vom Vorhaben ausgehende Einwirkung von Lärm unter Beachtung der vorgeschlagenen Auflagen und Maßnahmen nicht anzunehmen sei. Hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertungen der Auswirkungen der EMF seien insgesamt drei Gutachten eingeholt worden, wobei (auch) der Sachverständige (SV) Univ. Prof. Dr. N zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei der Einhaltung eines Vorsorgewertes von 1µT bei maximalem Dauerstrom weder mit Gesundheitsbeeinträchtigungen noch Belästigungen der Bevölkerung zu rechnen sei, weshalb das Vorhaben aus humanmedizinischer Sicht als umweltverträglich zu beurteilen sei. Es gebe in Österreich weder verbindliche Grenzwerte für elektrische noch für magnetische Felder. Es sei auch zum Stand der Technik festgestellt worden, dass die Freileitung die Standardtechnologie im 380 kV-Übertragungsnetz darstelle. Die Kabelvariante sei in allen betrachteten betrieblichen, technischen und energiewirtschaftlichen Aspekten ungünstiger als die Freileitung bewertet worden. Auch könne eine Verkabelung rechtlich nicht vorgeschrieben werden, da dies eine Projektsänderung darstellte und dadurch der Antragsgrundsatz verletzt würde. Im Ergebnis habe das Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) ergeben, dass schwerwiegende Umweltbelastungen durch Auflagen und andere Nebenbestimmungen verhindert bzw. auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten. Es habe sich daher kein Anlass ergeben, das Projekt im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 abzuweisen.

5.2. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teils einer 380 kV-Freileitung (Salzburgleitung) nach Maßgabe der Beschreibung des Vorhabens unter Spruchpunkt II dieses Bescheides, der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen sowie den Nebenbestimmungen und dem Genehmigungsvorbehalt unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides erteilt.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem der Umweltsenat die Berufungen gegen die Bescheide der Oberösterreichischen und der Salzburger Landesregierung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, wurden die dagegen erhobenen Berufungen, u.a. auch der beschwerdeführenden Gemeinden, als unbegründet abgewiesen.

6.1. In den Entscheidungsgründen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Die mündliche Verhandlung vor der Salzburger Landesregierung sei gehörig kundgemacht worden. Es sei von den Berufungswerberinnen kein Vertagungsantrag gestellt worden und daher könne der Verfahrensmangel der "langen Verfahrensdauer" nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

Zum "Vorwurf", dass in Teilen der Bewilligungsbescheide ein "sicher nicht zufälliger" Gleichklang zu erkennen sei und dass nicht ein einziger Bescheid erlassen worden sei, werde darauf verwiesen, dass Art. 11 Abs. 8 B-VG nicht die Erlassung eines einzigen Bescheides, sondern eine "einvernehmliche Vorgehensweise" verlange; im vorliegenden Fall sei auch dementsprechend vorgegangen worden.

Der auf Grund seiner Mitarbeitereigenschaft bei der E-Control von den Berufungswerberinnen in der mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Vorwurf der Befangenheit des abgelehnten ASV für den Bereich Energiewirtschaft/Energietechnik K sei unbegründet; es hätten sich für die belangte Behörde keinerlei Anzeichen für eine Befangenheit dieses ASV ergeben. Es sei von der belangten Behörde als nicht notwendig angesehen worden, den Leiter der sog. "C"-Studie, Dipl. Ing. Z, als sachverständigen Zeugen zu dem Beweisthema, "was überhaupt Inhalt der Studie sei", zu laden, da der belangten Behörde der Inhalt der Studie bekannt gewesen sei.

Es habe sich das öffentliche Interesse an der Errichtung der 380 kV-Leitung im Zuge des durchgeführten Verfahrens als erwiesen herausgestellt.

Die Starkstromfreileitung durch eine - vollständige - Erdverkabelung zu ersetzen, käme schon allein deshalb nicht in Betracht, da im Anhang 1 Z 16a und Z 16b UVP-G 2000 allein Starkstromfreileitungen genannt seien. Auch eine Teilverkabelung komme nicht in Frage. Die Argumente der Berufungswerberinnen, die beantragte 380 kV-Freileitung basiere auf einer überholten und veralteten Technologie, fänden in den Verfahrensergebnissen keine Bestätigung. Es gebe keine rechtliche Möglichkeit, strengere rechtliche Regelungen als die derzeit geltenden ÖVE/ÖNORMEN 50341 für die Errichtung von Masten mit einer Höhe von mehr als 40 m anzuwenden. Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrige sich daher die Frage nach der "Machbarkeit" einer (Teil )Verkabelung gänzlich und habe die Genehmigungswerberin einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Das gegenständliche UVP-Verfahren stelle ein Projektgenehmigungsverfahren dar, dessen Gegenstand das eingereichte Projekt sei. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG könne zwar der verfahrenseinleitende Antrag vom Antragsteller in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, jedoch nur insoweit, als dadurch weder das "Wesen" des Projektes noch die Behördenzuständigkeit für das zu genehmigende Projekt geändert würde. Ein derartiger Änderungsantrag liege jedoch von Seiten der Projektwerberin nicht vor und es sei rechtlich nicht möglich, eine (Teil )Verkabelung in Auflagenform vorzuschreiben. Es existiere derzeit in Österreich kein gesetzlich verbindlicher Grenzwert für EMF.

Es stelle das weitere, von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte, umweltmedizinische Gutachten kein "Obergutachten" dar, sondern vielmehr ein weiteres Beweismittel, das im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten gewesen sei. Der SV Dr. N sei dem SV Dr. A nicht als "Aufpasser" zur Seite gestellt, sondern als weiterer Sachverständiger bestellt worden, da es zwei einander widersprechende Gutachten gegeben habe. Auch die belangte Behörde habe im Zuge des bei ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine weitere humanmedizinische Stellungnahme des SV Dr. N eingeholt.

Bei der von der Salzburger Landesregierung zeitlich nach Erlassung ihres Bescheides in Auftrag gegebene "C-Studie" handle es sich lediglich um eine "Machbarkeitsstudie". Es ergebe sich aus der Würdigung aller gutachterlichen Ausführungen und der vorgelegten Studie, dass eine (Teil )Verkabelung bereits einen zentralen Aspekt des Rechtsbegriffes "Stand der Technik" - nämlich erprobt - derzeit jedenfalls nicht erfülle.

Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Auftreten von Leukämie und der Nähe zu Starkstromleitungen habe sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben. Entsprechend der UVE ergebe die Immissionsprognose auf der Grundlage der eingereichten Projektunterlagen, dass die magnetische Flussdichte für den maximalen Dauerstrom auch bei den zur Leitung am nächsten befindlichen Wohnhäusern den empfohlenen Vorsorgewert von 1µT deutlich nicht erreiche, weshalb es im vorliegenden Fall verfehlt wäre, die Einhaltung des Wertes von 1µT zusätzlich als Auflage vorzuschreiben. Die belangte Behörde könne zwar die subjektive Besorgnis der Menschen hinsichtlich einer befürchteten gesundheitlichen Beeinträchtigung nachvollziehen, habe die Frage jedoch objektiv nach der Sach- und Rechtslage sowie auf Grundlage der vorliegenden Gutachten zu beurteilen; im Ermittlungsverfahren sei keine Gesundheitsgefährdung festgestellt worden. Auch hinsichtlich einer allfälligen Ozonbelastung oder Lärmbelästigung sei auf die eingeholten Gutachten zu verweisen.

Die Beschwerdeführerinnen bemängelten auch, dass die zur Beweissicherung als Auflagen angeordneten Messungen von elektrischen bzw. magnetischen Feldern jeweils an der Außengrenze der Wohnobjekte und nicht am nächstgelegenen Teil der Widmungsgrenze des Baulandes vorgeschrieben worden seien. Diese Kritik erweise sich jedoch als unberechtigt, da sich ohne Zweifel aus der gutachterlichen Stellungnahme des SV N entnehmen lasse, dass der Begriff "Wohnwidmung" nicht im Sinn der Flächenwidmung, sondern in der Bedeutung von "zum dauernden Wohnen bestimmten Gebäuden" zu verstehen sei. Es sei die tatsächliche Sachlage zu Grunde zu legen und bedeute dies, dass nur bereits errichteten Gebäuden, in denen eine Wohnnutzung zulässig sei, Entscheidungsrelevanz zukomme, nicht jedoch erst in Zukunft möglicherweise zulässig errichteten Gebäuden. Die begehrte Messung an der Widmungsgrenze lasse sich weder mit der dargestellten Rechtslage noch mit schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des SV N in Einklang bringen.

Die vorgebrachten Widersprüche zwischen Auflagepunkten lägen nicht vor. Auch könne der Projektwerberin der Beweis für das Fehlen eines Gesundheitsrisikos des Vorhabens nicht vorgeschrieben werden, da für einen derartigen Auftrag keine Rechtsgrundlage existiere. Auflagen seien nicht deshalb unpräzise, weil das Wort "grundsätzlich" verwendet werde. Die Auflagen seien jedenfalls durch eine fachkundige Person spezifizierbar.

§ 3a Abs. 2 Sbg NSchG sehe in Naturschutzbelangen grundsätzlich eine Interessensabwägung vor; diese sei im vorliegenden Fall vorgenommen worden. Die Landschaft sei durch die bestehende 220 kV-Freileitung bereits vorbelastet; die nunmehr bewilligten, größeren Masttypen würden sich tendenziell prägender auf die Landschaft auswirken. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild seien jedoch von der erstinstanzlichen Behörde auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens geprüft und als genehmigungsfähig erkannt worden; die Einholung eines weiteren Gutachtens, auch aus dem Fachbereich der Soziologie, habe sich als nicht notwendig erwiesen. Auch mit den Auswirkungen der Überspannung des südlichen Teiles des U, somit einer Maßnahme im Naturschutzgebiet nach § 21 Sbg NSchG, habe sich die erstinstanzliche Behörde schlüssig und ausreichend auseinandergesetzt. Im Fachgutachten aus den Bereichen Gewässerschutz und Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik sei eine negative Beeinflussung der hydrogeologischen und hydrologischen Verhältnisse des Moores ausgeschlossen worden. Nach den Verfahrensergebnissen sei mit einer Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand zu rechnen. Es seien auch zu diesem Punkt Auflagen vorgeschrieben worden. Hinsichtlich der Amphibienwanderwege sei festzuhalten, dass der ASV für den Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft in der Verhandlung vor der erstinstanzlichen Behörde auf das Vorbringen des Landesumweltanwalts Bezug genommen habe und dies auch als Auflage in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen worden sei.

Entgegen dem Berufungsvorbringen, die Wortfolge im Spruchabschnitt III B 1 "in angemessener Zeit" sei zu unbestimmt, sei eindeutig erkennbar, dass die Rodungen grundsätzlich in der kürzestmöglichen Zeit vor der Inanspruchnahme der Rodungsfläche vorzunehmen seien.

Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Berufungswerberinnen durch die Vorschreibung von "Sicherungsmaßnahmen" in Bezug auf das Umspannwerk K beschwert seien, da die Bereithaltung von Ölbindemittel im Land Salzburg von der belangten Behörde als sinnvoll angesehen werde und auch von der Oberösterreichischen Landesregierung "Sicherungsmaßnahmen" vorgeschrieben worden seien.

Die vom ASV für den Bereich Naturschutz/Flora und Fauna/Biotope/Ökosysteme/Landschaft geforderte Verkabelung der 30 kV-Freileitung Seeham/Freizeitzentrum-Zellhof/Kläranlage sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren zum Projektsbestandteil erhoben worden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass Beurteilungsgegenstand die Veränderung im Erscheinungsbild von der 220 kV-Leitung zur 380 kV-Leitung, nicht der Vergleich der Landschaft ohne Freileitung zur 380 kV-Leitung sei.

Die von den Berufungswerberinnen geforderte Abweisung des Projektes nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 sei nur dann vorgesehen, wenn auf Grund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, die auch durch Auflagen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß reduziert werden könnten. Hinweise darauf hätten sich im gegenständlichen Verfahren allerdings keine ergeben. Es seien keine begründeten Zweifel an dieser fachlich fundierten und nachvollziehbaren Entscheidungsbasis entstanden.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im Rahmen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens durch die Salzburger Landesregierung sowie durch die belangte Behörde Abweisungsgründe weder auf Grund der anzuwendenden Materiengesetze noch auf Grund des UVP- G 2000 hervorgekommen seien. Die Eventualanträge seien ebenfalls abzuweisen gewesen, da im vorliegenden Fall kein Bedarf an zusätzlichen Ermittlungen gegeben sei.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführenden Gemeinden berufen sich auf ihre Stellung als Standortgemeinden im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 sowie als dinglich Berechtigte (Eigentümer von betroffenen Grundstücken) im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000.

8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt.

9. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom berufen sich die beschwerdeführenden Gemeinden auf einen Gesetzesentwurf betreffend die Änderung des Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, aus dem sich ebenfalls ergebe, dass die belangte Behörde den Stand der Technik unrichtig beurteilt habe.

Die mitbeteiligte Partei replizierte hiezu.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die relevanten Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2009, lauten (auszugsweise):

"Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.

(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

(...)

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

...

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

...

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

..."

2. Das hier zu beurteilende Vorhaben der mitbeteiligten Partei ist dem Vorhabenstyp des Anhanges 1 Spalte 1, Z. 16 lit. a des UVP-G 2000 zuzuordnen ("Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km"), sodass es jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen war.

3. Die beschwerdeführenden Gemeinden hatten als (Standort )Gemeinden im Verfahren vor den UVP-Behörden Parteistellung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 5 UVP-G 2000.

Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen waren sie im gegenständlichen Genehmigungsverfahren daher berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

4. Die beschwerdeführenden Gemeinden erachten den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil das genehmigte Vorhaben nicht dem Stand der Technik entspreche, gesundheitsgefährdend sei sowie naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehe.

Begründend führten sie dazu in der Beschwerde im Wesentlichen aus, der Stand der Technik sei im gesamten Verfahren unrichtig beurteilt worden, da vor allem die C-Untersuchung in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Der elektrotechnische Sachverständige habe im Zuge der durchgeführten Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde seine ursprüngliche Hypothese, basierend auf seinem im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstatteten Gutachten, geändert, und sodann ausgeführt, dass er auf Grund der neuen Erkenntnisse eine Teilverkabelung für machbar und vertretbar halte, es hätte daher der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben werden müssen. Bezüglich der Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder hätte die belangte Behörde die unterschiedlichen Gutachten miteinander vergleichen und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Gutachten des SV Dr. A "wesentlich umfangreicher und wissenschaftlich fundierter ausgearbeitet" gewesen sei. § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 enthalte ein allgemeines Immissions-Minimierungsgebot und es wäre daher das strengere Gutachten heranzuziehen gewesen. Das gegenständliche Projekt diene nicht der Bedarfsdeckung, vielmehr sei es als "Teil einer europaweiten Stromautobahn" anzusehen; ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens sei daher nicht gegeben.

Eine Erdverkabelung entspreche dem Stand der Technik. Es sei vor allem ab den Seiten 60ff des angefochtenen Bescheides eine Aktenwidrigkeit zu erkennen, da die belangte Behörde ausführe, es existierten weltweit keine Referenzprojekte für eine Teilverkabelung in einer der verfahrensgegenständlichen vergleichbaren Dimension unter den spezifischen Bedingungen des österreichischen 380 kV-Ringes. Die Beschwerdeführerinnen hätten jedoch bereits in der Berufung auf Referenzprojekte hingewiesen und auch der SV DI D habe in seiner Gutachtensergänzung im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, er halte eine Teilverkabelung für machbar und vertretbar, dies nur mit der Einschränkung, dass Verkabelungen über 20 bis 25 km europaweit noch nicht ausgeführt worden seien. DI D habe in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt, dass sich seine Meinung in Bezug auf die Möglichkeit einer Teilverkabelung geändert habe.

Die belangte Behörde habe verkannt, dass das in § 17 UVP-G 2000 normierte Immissionsverbot ohne Beschränkung auf den Stand der Technik gelte. Die belangte Behörde stütze sich im angefochtenen Bescheid nur auf die Aussagen des SV N, alle gegenteiligen Gutachten habe sie "vom Tisch gewischt". Nur weil in anderen Staaten Grenzwerte gälten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei deren Einhaltung keine Gesundheitsgefährdung bestünde. Es sei auch bezeichnend, dass der vom SV N für richtig gehaltene Grenzwert von der belangten Behörde in keiner Auflage verbindlich festgeschrieben worden sei. Die im Jahr 1958 genehmigte und derzeit bestehende 220 kV-Leitung entspreche nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und wäre heute nicht mehr als umweltverträglich einzustufen. Auch die verfahrensgegenständliche 380 kV-Freileitung stütze sich auf eine überholte und veraltete Technologie und entspreche nicht mehr dem Stand der Technik. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass im Anhang 1 Z 16 zum UVP-G 2000 nur Starkstromfreileitungen UVP-pflichtig seien, nicht jedoch Starkstromerdleitungen.

Es sei auch ein wesentlicher Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde die gegebenen Emissionen der bestehenden, veralteten und heute nicht mehr bewilligungsfähigen 220 kV-Leitung als Grundbelastung ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt habe.

Es könne der naturschutzrechtliche Sachverständige nicht in der Lage sein, die Erdverkabelung als Alternative fachlich zu begutachten, es hätte vielmehr ein Sachverständiger für den Bereich Starkstromwesen beigezogen werden müssen. Dieser hätte im Zuge der Alternativprüfung festgestellt, dass die Verkabelungslösung die umweltverträglichere sei. Auch ein dazu befragter Humanmediziner hätte festgestellt, dass einer Verkabelung der Vorzug zu geben wäre.

Es seien die Mitglieder der Salzburger Landesregierung von der Mitbeteiligten nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine (Teil ) Verkabelung dem Stand der Technik entspreche, sonst hätten sie bereits zum damaligen Zeitpunkt eine (Teil )Verkabelung gefordert, dies sei jedoch erst auf Grund der C-Studie bekannt geworden.

Zur Frage der Gesundheitsgefährdung sei dem SV Dr. A der SV Dr. N "als Aufpasser" zur Seite gestellt worden. Bereits die erstinstanzliche Behörde hätte die Immissionsbelastung für elektromagnetische Felder mit 0,1 µT für den Dauerstrom in einem Beurteilungszeitraum eines acht Stunden-Mittelwertes zu begrenzen gehabt.

In naturschutzrechtlicher Hinsicht ergebe sich aus § 3a Abs. 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes zwingend die Notwendigkeit einer Alternativenprüfung, die von der Behörde erster Instanz überhaupt unterlassen worden sei. Eine Verkabelungsvariante würde die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigen und die diesbezüglich unterbliebene Befragung des SV für Naturschutzfragen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es finde sich auch in § 12 Abs. 4 Z 4 UVP-G 2000 die Verpflichtung der Behörde, an die jeweiligen Sachverständigen die Frage zu stellen, ob die vom Projektwerber bevorzugte Alternative tatsächlich in umweltmäßiger Hinsicht die günstigste sei. Es würden überhaupt konkrete Feststellungen zum derzeit gegebenen Landschaftsbild fehlen wie auch Feststellungen zum theoretisch zukünftigen Landschaftsbild. Auch fehlten konkrete Feststellungen über Amphibienwanderstrecken und deren Lokalität, was auch der Amtssachverständige aus dem Bereich der Zoologie aufgezeigt habe. Die von der mitbeteiligten Partei zahlenmäßig durchgeführte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichen sei unreflektiert übernommen worden. Bereits die erstinstanzliche Behörde habe sich mit den diesbezüglich erhobenen Einwendungen nicht auseinandergesetzt. Es sei von den Beschwerdeführerinnen bereits im erstinstanzlichen Verfahren gefordert worden, die Frage der Belastung einer Landschaft durch einen Sachverständigen der Soziologie begutachten zu lassen. Dieser Beweisantrag sei von der Erstbehörde zu Unrecht abgewiesen worden.

Es sei unrichtig, dass bedeutend nachteilige Auswirkungen einer 14,5 km langen 380 kV-Freileitung mit bis zu 70 m hohen Masten und eines Umspannwerkes nicht durch die Verkabelung einer 30 kV-Leitung im Ausmaß von 1,2 km verbessert werden könnten. Den Feststellungen des SV A und des Privatgutachters Prof. F zufolge sei eine Vergrößerung des geplanten Immissionsschutzstreifens für die 380 kV-Freileitung erforderlich. Dieser Immissionsschutzstreifen habe - um eine Immissionsbelastung von höchstens 0,1 µT zu gewährleisten - 237 m links und rechts der Kabelleitung zu betragen, nur dadurch könne die Gefahr einer gefährdenden EMF-Belastung gebannt werden. Darauf werde jedoch im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen.

Nach § 82 ForstG seien Kahlhiebe verboten, welche die Produktionskraft des Waldbodens dauernd vermindern, den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigen, eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeiführen oder die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern gefährden. Für das gegenständliche Vorhaben gelte eine Ausnahme von diesem Verbot der Rodung hiebungsreifer Bestände im Ausmaß von 159.653 m3 auf Dauer und 101.064 m3 während der Bauphase. Weiters sei die Bewilligung zur Durchführung von dauernden Rodungen im Ausmaß von 13.132 m2 und befristeten Rodungen im Ausmaß von 7.418 m2 erteilt worden. Allein für das neu zu errichtende Umspannwerk Z in Y und E werde in Summe 1 ha Wald gerodet. Der forsttechnische Amtssachverständige habe im Verfahren erster Instanz vorgebracht, es würden 200 m2 Wald pro Mast in Anspruch genommen. Dabei habe er jedoch lediglich den Betrieb berücksichtigt und nicht die Errichtung, welche 700 m2 Wald in Anspruch nehmen würde. Auf Grund dieser unzureichenden Ausführungen des Sachverständigen hätten von der belangten Behörde die Auswirkungen des Projektes nicht erfasst werden können.

Auch raumordnungsrechtliche Aspekte seien unberücksichtigt geblieben; so hätten die Beschwerdeführerinnen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Ergänzung des raumordnungsrechtlichen Amtsgutachtens durch Festlegung der Größe des tatsächlich zu berücksichtigenden Immissionsschutzstreifens und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Raumordnungsziele, die bestehende Infrastruktur und die Landwirtschaft beantragt. Dadurch hätte sich ergeben, dass die Flächeninanspruchnahme durch die Salzburg-Leitung "raumunverträglich" sei.

Von den Auflagepunkten werden einzelne gesondert jeweils mit Begründung bekämpft. Es handelt sich dabei um die gleichen Auflagen, die schon vor der belangten Behörde bekämpft wurden.

5. Zum Stand der Technik des genehmigten Vorhabens:

Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Meinung, die Bewilligung des gegenständlichen Projektes hätte von der belangten Behörde abgewiesen werden müssen, da es nicht dem Stand der Technik entspricht. Gefordert wird eine (Teil )Erdverkabelung der projektierten 380 kV-Starkstromfreileitung.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auf Grund nachstehender Gründe diese Sichtweise nicht zu teilen:

5.1. Im hg. Erkenntnis , Zl. 2007/05/0101, (betreffend die 380 kV-Steiermarkleitung") sowie im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/05/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgehalten, dass eine im Verfahren beteiligte, vom Projektwerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer beantragten Freileitungsanlage hat. Bei der Auflagenerteilung ist der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht abändern; ausgeschlossen sind daher sogenannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derart wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss. Es kann mit einer Auflage keine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorgeschrieben werden. Damit erweist sich eine auflagenmäßige Vorschreibung, für ein geplantes Freileitungs-Projekt eine (teilweise) unterirdische Verkabelung vorzusehen, als unzulässig.

Es kann der verfahrenseinleitende Antrag von der Projektwerberin zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden (siehe § 13 Abs. 8 AVG), wenn das "Wesen" der Projektes nicht geändert wird. Die mitbeteiligte Partei hat jedoch die Forderung der beschwerdeführenden Parteien, die zur Genehmigung eingereichte Hochspannungsfreileitung (teilweise) zu verkabeln, abgelehnt, weshalb die Frage, ob eine Projektsänderung in diesem Sinne im Berufungsverfahren zulässig gewesen wäre, nicht näher erörtert werden muss.

Die belangte Behörde hatte aber gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000 das eingereichte Vorhaben einer 380 kV-Freileitung, insbesondere hinsichtlich seiner im UVP-Verfahren zu berücksichtigenden Emissionswirkungen, dahingehend zu prüfen, ob es dem "Stand der Technik" entspricht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2000 kein generelles absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter gering zu halten, normiert. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a bis c leg. cit. genannten Immissionen. Werden keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der (bloßen) Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 UVP-G 2000 aufgezeigt werden. Nach § 17 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. hatte demnach die belangte Behörde als Genehmigungsvoraussetzung zu beachten, dass die Emissionen von Schadstoffen "nach dem Stand der Technik" zu begrenzen sind (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Da der Begriff "Stand der Technik" im UVP-G 2000 nicht definiert ist, ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er beispielsweise in der GewO 1994 (§ 71a) und im AWG 2002 (§ 2 Abs. 8) definiert wird (vgl. dazu Ennöckl/ Raschauer , Kommentar zum UVP- G, (2006), 2. Auflage, Seite 162, Rz 14 zu § 17 UVP-G 2000). Unter dem "Stand der Technik" ist nach den heute inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Legaldefinitionen "der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist - wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind -" zu verstehen. Maßgeblich ist der internationale, anlagenspezifische Stand der Technik (Siehe Ennöckl/ Raschauer , a.a.O. S. 162, und das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom ). Das Tatbestandsmerkmal "erprobt und erwiesen" ist der entscheidende Ansatzpunkt im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes "Stand der Technik" (siehe Saria (Hg.), Stand der Technik, Seiten 34 f; siehe auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0101).

Wie der Sachverständige für Energiewirtschaft und Energietechnik Dipl. Ing. Dr. K in seinem Gutachten und auch in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, ist das gegenständliche Vorhaben ebenso dimensioniert wie das österreichische Höchstspannungsnetz ("380 kV-Ring"). Auch wurde bereits vor der erstinstanzlichen Behörde darauf hingewiesen, dass der Bedarf an der Errichtung im Hinblick auf die Versorgungssicherheit geboten ist. Im eingeholten Teilgutachten zu Fragen der Elektrotechnik wird ausgeführt, dass nach dem heutigen Stand der Technik alle Energieübertragungsaufgaben mit den zur Verfügung stehenden Spannungsebenen über nahezu jede gewünschte Entfernung mit Hilfe von Freileitungen bewältigt werden können. Wegen der hohen Anforderungen an die Sicherheit der Energieübertragung, wegen ihrer geringen Ausfallzeiten und wegen ihrer hohen Wirtschaftlichkeit wird laut Gutachten der Hochspannungsfreileitung für die Übertragung großer Energiemengen auf Grund der relativ einfachen Bauart und aus wirtschaftlichen Gründen der Vorzug gegeben. Beide ASV für Elektrotechnik haben bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung der in den Genehmigungsbescheid eingeflossenen Vorschreibungen die mit dem gegenständlichen Projekt verbundenen Gefährdungen und Belästigungen nach dem Stand der Technik und den sonst in Betracht kommenden Wissenschaften auf ein unbedenkliches Maß reduziert werden und gegen die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für die gegenständliche Anlage keine Bedenken bestehen. Die beschwerdeführenden Gemeinden können diesem auf fachlich fundierten, nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten beruhenden Ergebnis allein mit ihrem gegenteiligen Vorbringen, das Vorhaben entspreche nicht dem Stand der Technik, nicht erfolgreich entgegentreten.

Auch vermag das Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinden, dass nunmehr in einigen europäischen Staaten Erdverkabelungsvarianten eingesetzt würden, an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil - vorausgesetzt diese Behauptung trifft zu -

daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, die genehmigte Hochspannungsfreileitung entspräche nicht dem Stand der Technik. Im Übrigen stellt es ein wesentliches Element des Begriffes "Stand der Technik" dar, dass die Methode "erprobt und erwiesen" ist. Für eine Verkabelungsvariante eines Vorhabens wie das vorliegende sind bisher noch keine Erfahrungswerte vorhanden (siehe hiezu nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0101, betreffend die Steiermarkleitung).

Wie die beschwerdeführenden Gemeinden zutreffend ausführen, ist im Sinn des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ein Antrag auf Genehmigung nur dann abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen auf Grund einer Gesamtbetrachtung der öffentlichen Interessen unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß reduziert werden können. Im vorliegenden Fall hat diese Gesamtbewertung ergeben, dass - unter Vorschreibung von Auflagen - das Projekt bewilligungsfähig ist. Werden keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der (bloßen) Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides iSd § 17 UVP-G 2000 dargetan werden (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom ).

Insgesamt hat sich aus dem durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass das Projekt eine in § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 geforderte Gefahr darstellt und daher abzuweisen gewesen wäre, sondern war aus der Gesamtschau der vorgelegten Beweise, insbesondere der Sachverständigengutachten, der Schluss zu ziehen, dass das Projekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Erweist sich aber das Vorhaben der Errichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Starkstromfreileitung auf Grund seiner Gesamtbewertung im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 als umweltverträglich, könnte der Genehmigungsantrag selbst dann nicht abgewiesen werden, wenn auch die Erdverkabelung dem Stand der Technik entsprochen hätte.

Für die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, dass ein Sachverständiger für Starkstromwesen - so er beigezogen worden wäre - klargelegt hätte, dass die Erdverkabelung jedenfalls dem Stand der Technik entspreche, hat sich im Verfahren kein Hinweis gefunden. Sowohl die Sachverständigen aus dem Bereich Energiewirtschaft/Energietechnik als auch Elektrotechnik haben im Zuge des durchgeführten Verfahrens dargetan, dass eine Starkstromfreileitung nach wie vor dem Stand der Technik entspricht. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem gefolgt ist.

5.2. Bei der von den beschwerdeführenden Gemeinden ins Treffen geführte C-Studie (Machbarkeitsuntersuchung zur Gesamt- oder Teilverkabelung der 380 kV-Leitung "K - Tauern" im Bundesland

Salzburg, Auftraggeber: Landesregierung Salzburg,

Studienersteller: C - Ingenieurunternehmen für Energieversorgung GmbH) handelt es sich um eine Machbarkeitsstudie. Allein dadurch, dass etwas theoretisch machbar ist, entspricht es noch nicht dem Stand der Technik. Auch dass der SV D in seinem Gutachten festgehalten hat, es wäre "technisch machbar" das Projekt als (Teil )Verkabelung auszuführen, bedeutet nicht, dass dieser SV damit seine abgegebene Expertise geändert hat, sondern nur, dass er von einer grundsätzlichen Möglichkeit ausgeht. Im Übrigen wird zur C-Studie auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/05/0115, verwiesen.

Wenn die Beschwerdeführerinnen nunmehr vermeinen, ab den Seiten 60 ff des angefochtenen Bescheides eine Aktenwidrigkeit dahingehend erkennen zu können, dass die belangte Behörde ausführt, es gäbe weltweit kein Referenzprojekt für eine Teilverkabelung in ähnlicher Dimension, obwohl sie bereits in der Berufung auf Referenzprojekte hingewiesen hätten, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde festgehalten hat, im gesamten Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass weltweit bereits ein Referenzprojekt für eine (Teil ) Verkabelung mit einer mit der verfahrensgegenständlichen 380 kV-Salzburgleitung vergleichbaren Dimensionierung unter den spezifischen Bedingungen des österreichischen "380 kV-Ringes" existiert. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der ASV für Energiewirtschaft/Energietechnik in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass es sich bei den bisher realisierten Projekten mit Höchstspannungskabelnetz in Europa jeweils um die Erweiterung eines bereits vorher ausgebauten Höchstspannungsnetzes auf Grund von Bedarfssteigerung oder spezifischen Anforderungen wie der Versorgung von Stadtgebieten, Flughäfen, etc. gehandelt hat, in Österreich jedoch durch das nunmehr projektierte Vorhaben der 380 kV-Höchstspannungsring erst geschlossen wird und daher mit den von den beschwerdeführenden Gemeinden ins Treffen geführten Projekten nicht vergleichbar ist. Auch der ASV für Elektrotechnik hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren dazu ausgeführt, dass es zwar für den Bereich der Mittelspannung (10 kV bis 30 kV) Stand der Technik sei, diese Leitungen in Form von Erdverkabelungen auszuführen, dass dies jedoch nicht für den Bereich des Höchstspannungsnetzes gelte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, die Bewertung dieser Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführenden Gemeinden haben die Richtigkeit der Ausführungen in diesen Gutachten nicht zu entkräften vermocht. Die von ihnen behauptete Aktenwidrigkeit konnte vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden.

5.3. Wesentlich für die Beurteilung des vorliegenden Projektes ist die Einhaltung des Standes der Technik im Bewilligungszeitpunkt. Für die bestehende 220 kV-Starkstromfreileitung liegt ein seit 1958 aufrechter Genehmigungsbescheid vor, weshalb auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, diese 1958 bewilligte Leitung entspreche nicht mehr dem nunmehrigen Stand der Technik, nicht einzugehen ist.

5.4. Mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom , in der sie unter Hinweis auf einen Entwurf auf Änderung des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 darzulegen versuchen, dass die belangte Behörde den Stand der Technik in Bezug auf das beschwerdegegenständliche Vorhaben unrichtig beurteilt habe, können die beschwerdeführenden Gemeinden ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die belangte Behörde hatte die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides anzuwenden. Der eine vorrangige Erdverkabelung anordnende § 54a des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 ist mit Gesetz vom , mit dem das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 geändert wird (Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2008), LGBl. Nr. 29/2009, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, in dieses Gesetz eingefügt worden.

5.5. Auch mit dem Vorbringen, die Mitglieder der Salzburger Landesregierung seien von der mitbeteiligten Partei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine (Teil )Verkabelung Stand der Technik sei, und diese Tatsache sei erst durch die C-Studie bekannt geworden, vermögen die beschwerdeführenden Gemeinden keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Landesregierung als Behörde erster Instanz hat das gegenständliche Vorhaben nach der Einholung mehrerer Gutachten als bewilligungsfähig beurteilt und diesem daher die Genehmigung erteilt. Durch die C-Studie hat sich am Ergebnis nichts geändert. Eine Anhörung der Salzburger Landesregierung, die als zuständige Behörde den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, war im Berufungsverfahren nicht geboten. Insofern die beschwerdeführenden Gemeinden mit diesem Vorbringen allenfalls darauf abzielen, dass gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz StWG zur Wahrung der in diesem Paragraphen genannten öffentlichen Interessen (hier insbes. der Landeskultur, der Raumplanung, des Naturschutzes) die betroffenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören sind, die belangte Behörde eine solche Anhörung jedoch unterlassen habe, wird auch damit keine relevante Verfahrensverletzung geltend gemacht, weil die UVP-Behörden im konzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 zwar sämtliche Verwaltungsvorschriften, die für die Ausführung des Vorhabens erforderlich sind, zu beachten haben. Diese Anordnung im § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 bezieht sich jedoch nur auf die materiellrechtlichen Genehmigungskriterien der anzuwendenden Rechtsvorschriften, nicht aber auch auf die verfahrensrechtlichen Regelungen, wie z.B. § 7 Abs. 1 letzter Satz StWG (vgl. Ennöckl/N.Raschauer , Kommentar um UVP-G, 2. Auflage, 2006, Seite 39, Rz 10 zu § 3).

6. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Behörden hätten keine ausreichende Alternativenprüfung durchgeführt, kann nicht gefolgt werden. Das Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) setzt sich ausführlich mit der Darstellung der technischen Alternative Erdkabel auseinander. Auch vom ASV für Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landwirtschaft werden die zu erwartenden Vor- und Nachteile einer Erdkabelvariante sowie der Nulllösung umfassend bewertet (UVGA Seiten 77ff und 543).

7. Auch mit dem im § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2000 verankerten Schadstoffminimierungsgebot hat sich die belangte Behörde eingehend auseinandergesetzt (siehe insbesondere die Seiten 85 ff , 116 und 121 des angefochtenen Bescheides). Schon im UVGA (Seite 438) wird hiezu festgehalten, dass durch die Trassenwahl und den großen seitlichen Abstand zu Wohngebäuden die Immissionen durch EMF gering gehalten werden.

7.1. Unberechtigt ist der Vorwurf, es läge kein nachvollziehbares Gutachten zur bestehenden "Grundbelastung" vor. Der SV Dr. N hat nämlich in seinem Gutachten schlüssig dargelegt, dass mit seiner Empfehlung, den anlagenbezogenen Grenzwert von 1µT für den projektgemäß maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz zu bringen und sich am Referenzwert von 0,2 µT für die Durchschnittsbelastung zu orientieren, sichergestellt ist, dass die anlagenbezogenen Immissionen nicht den Bereich der in Wohnungen stellenweise gemessenen Hintergrundbelastung überschreiten. Die Summe aus Hintergrundbelastung und anlagenbezogener Immission erreicht nicht jenen mittleren Belastungsbereich, der in epidemiologischen Studien mit einer Risikoerhöhung (für Leukämie bei Kindern) assoziiert wird.

7.2. Richtigerweise ging die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung der nach § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2000 gebotenen Schadstoffminimierung von den tatsächlichen Verhältnissen - sohin von einer bestehenden Grundbelastung - aus, die sich aus der noch bestehenden 220 kV-Freileitung ergibt. Für die Beurteilung des Ist-Zustandes ist der tatsächlich bestehende Zustand an Ort und Stelle zu Grunde zu legen.

8. Zur behaupteten Gesundheitsgefährdung durch EMF:

Die beschwerdeführenden Gemeinden vermeinen, die belangte Behörde hätte hinsichtlich der zu befürchtenden Gesundheitsgefährdung durch EMF auf Grund der unterschiedlichen Gutachten zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das gegenständliche Projekt eine Gesundheitsgefährdung darstelle. Die belangte Behörde habe den Inhalt der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 falsch ausgelegt, da diese Norm ein allgemeines Immissions-Minimierungsgebot enthalte und keinesfalls an den Stand der Technik anknüpfe.

Hinsichtlich der einander widersprechenden Gutachten ist auszuführen, dass kein Hinweis darauf erkannt werden konnte, dass der SV Dr. N - wie von den beschwerdeführenden Gemeinden vermutet -

dem SV Dr. A als "Aufpasser" zur Seite gestellt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei einander widersprechenden Gutachten der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0016, m.w.N.).

Es wurde im gegenständlichen Fall auf Grund der einander widersprechenden Gutachten des ASV A (Salzburg) und des ASV B (Oberösterreich) hinsichtlich der Auswirkungen EMF von der Salzburger Landesregierung eine weitere fachkundige Stellungnahme des SV Dr. N eingeholt. Es wurde sowohl im erstinstanzlichen Bescheid als auch im angefochtenen Bescheid hinreichend und nachvollziehbar begründet, warum die belangte Behörde der gutachterlichen Stellungnahme des SV Dr. N eine höhere Beweiskraft zugebilligt hat. Diesem Ergebnis kann mit der Behauptung der beschwerdeführenden Gemeinden, das Gutachten des SV A sei fachlich fundierter, weil es "umfangreicher" ist, nicht entgegengetreten werden (vgl. hiezu auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/05/0115).

Wenn die beschwerdeführenden Gemeinden sich einerseits dadurch in ihren Rechten verletzt erachten, dass die belangte Behörde Grenzwerte, die in anderen Ländern gültig sind, zum Vergleich heranzieht, sich jedoch andererseits durch die mangelnde Vorschreibung von Grenzwerten in Auflageform verletzt erachten, sind sie darauf zu verweisen, dass in Österreich keine einschlägigen gesetzlich verbindlichen Grenzwerte existieren. Dies wurde auch von der belangten Behörde bereits festgestellt. Vom SV Dr. N wurde bei Beurteilung der Gesundheitsgefährdung durch EMF nach eingehender fachkundiger Begründung als Referenzwert der in der schweizer Verordnung über nicht-ionisierende Strahlen vorgegebene Grenzwert (Vorsorgewert von 1 µT) herangezogen, bei dessen Einhaltung eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung nicht zu erwarten ist. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des SV um die weltweit strengste Vorschrift für Wohnobjekte. Der SV hat unter Bezugnahme auf diesen Grenzwert festgehalten, dass das Projekt selbst unter diesem Grenzwert bleibt. Eine Gesundheitsgefährdung hat der Sachverständige ausgeschlossen. Daher hat sich auch die Erforderlichkeit für einen vom SV A und auch vom Privatgutachter F geforderten Immissionsschutzgürtel von 237 m links und rechts der Trasse im Zuge des durchgeführten Verfahrens nicht ergeben. Für eine Grenzwertfestsetzung einer mit höchstens 0,1 µT angesetzten zulässigen Immissionsbelastung hat sich im durchgeführten Verwaltungsverfahren eine Notwendigkeit nicht ergeben und entspricht dieser Wert auch nicht dem gegenwärtigen internationalen anlagenspezifischen Stand der humanmedizinischen Wissenschaft (siehe auch die Begründungsdarlegungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/05/0115, m.w.N.). Das Fehlen der Vorschreibung von Grenzwerten verletzt daher keine Rechte der Beschwerdeführerinnen.

9. Zu den naturschutzrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen:

9.1. Zur behaupteten Verletzung der Bestimmung des § 3a Abs. 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 96/2004, deshalb, weil die belangte Behörde die darin zwingend vorgesehene Alternativenprüfung unterlassen habe, ist auszuführen, dass auch die genannte Bestimmung eine Interessensabwägung vorsieht. Diese Bestimmung lautet (auszugsweise):

"§ 3a

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

...

(4) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs. 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist - außer im Fall des Abs. 6 - die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben.

..."

Nach der hg. Judikatur soll im Naturschutzbereich eine Interessensabwägung vorgenommen werden. Ein auf § 3a Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 gegründeter Bewilligungsbescheid entspricht den Anforderungen an einen in einem mängelfreien Verfahren ergangenen Bescheid dann, wenn auf Grund konkreter, nachprüfbarer Sachverhaltsfeststellungen, die eine Bewertung der Interessen des Naturschutzes einerseits und der anderweitigen öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll, ermöglichen, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls ein Überwiegen der letzteren angenommen werden kann. Letztlich handelt es sich um eine Wertentscheidung, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht berechenbar und damit an Hand zahlenmäßiger Größen nicht konkret vergleichbar sind (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/10/0079, und vom , Zl. 96/10/0255).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seite 115ff) näher begründet ausgeführt, dass eine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung nicht zur Verfügung stand. Nach Erfassung und Gegenüberstellung der für und der gegen das Vorhaben sprechenden Argumente komme den öffentlichen Interessen im konkreten Fall der Vorrang vor den Interessen des Naturschutzes zu. Eine Abweisung der beantragten Genehmigung käme gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nur dann in Betracht, wenn auf Grund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten wären, die auch durch Auflagen und sonstige Maßnahmen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden könnten.

Wie das durchgeführte Verfahren (siehe die schlüssige Begründung im angefochtenen Bescheid Seiten 126f) ergeben hat, kommt es durch das Projekt nicht zu einer "erheblichen Beeinträchtigung". Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild wurden auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten eingehend geprüft. Um die Eingriffe in die Landschaft zu verringern, wurden die erforderlichen Auflagen vorgeschrieben. Im Zuge der durchgeführten Interessensabwägung hat die belangte Behörde schlüssig und nachvollziehbar das öffentliche Interesse an der Versorgungssicherheit als überwiegend festgestellt und das Vorhaben bewilligt.

9.2. Die belangte Behörde hat auch den Eingriff in das - nicht in den Gemeindegebieten der beschwerdeführenden Gemeinden liegende - Naturschutzgebiet "U" berücksichtigt (Seiten 117f des angefochtenen Bescheides) und kam auf der Grundlage der Fachgutachten aus den Bereichen Gewässerschutz und Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik, nach denen eine negative Beeinflussung der hydrogeologischen und hydrologischen Verhältnisse des Moores ausgeschlossen werden kann, vielmehr mit einer Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Zustand zu rechnen ist, nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die geplanten Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Auflagen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Das Schutzgebiet wird durch die Demontage der bestehenden 220 kV-Leitung, die am Rand des Moors verläuft, entlastet. Im Naturschutzgebiet soll kein Mast der genehmigten 380 kV-Leitung errichtet werden, vielmehr soll nur eine Überspannung dieses Gebietes am Rande erfolgen.

9.3. Der Vorwurf, die belangte Behörde hätte die Auswirkungen des Vorhabens auf die Amphibien nicht ausreichend berücksichtigt, trifft ebenfalls nicht zu. Die belangte Behörde hat sich mit den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Amphibienstrecken eingehend auseinandergesetzt und die angeordneten Auflagen auf Grund der vorliegenden umfangreichen Gutachten für ausreichend erachtet.

10. Die Behauptung der beschwerdeführenden Gemeinden, dass der forsttechnische ASV bloß von einer Fläche von 200 m2 Wald pro Mast ausgegangen sei und die temporäre Rodung im Ausmaß von 700 m2 nicht berücksichtigt habe, steht mit dem UVGA (Seite 227) im Widerspruch. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung die erforderlichen Rodungsflächen zu Grunde gelegt.

11. Zum Landschaftsbild/-schutz:

Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinden wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild auf sachverständiger Basis umfangreich beurteilt. Warum in diesem Zusammenhang die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Soziologie zur Beurteilung der Auswirkungen der Errichtung des genehmigten Vorhabens notwendig sein soll, vermögen die beschwerdeführenden Parteien auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht plausibel einsichtig machen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar begründet, warum ein solches Gutachten nicht erforderlich ist. Dass die Errichtung einer 380 kV-Starkstromfreileitung einen negativen Einfluss auf das Landschaftsbild haben wird, liegt auf der Hand und dies wurde gerade deshalb in die Beurteilung miteinbezogen. Da es keine weniger eingriffsintensive Alternative gibt, war die Bewilligung unter den vorgeschriebenen Auflagen zu erteilen.

Auch hinsichtlich des Schutzes der Amphibienwanderstrecken ist nochmals festzuhalten, dass diese durch die Vorschreibung von Auflagen hinreichend bedacht wurden. Aus dem UVGA ergibt sich auch, dass durch den Bau der Masten keine Laichgewässer überbaut oder sonst irgendwie beeinträchtigt werden (S. 223).

12. Raumordnungsrechtliche Aspekte:

Wenn die beschwerdeführenden Gemeinden rügen, dass sie bereits vor der Erstbehörde eine Ergänzung des raumordnungsrechtlichen Amtsgutachtens durch Festlegung der Größe des tatsächlich benötigten Immissionsschutzstreifens und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Raumordnungsziele, die bestehende Infrastruktur und die Landwirtschaft beantragt haben, so sind sie erneut darauf hinzuweisen, dass ihre Annahme für die Notwendigkeit eines größeren Immissionsschutzstreifens auf einem von ihnen fälschlich als gültig angenommenen Grenzwert basiert, der, wie bereits ausgeführt, nicht dem derzeitigen Stand der humanmedizinischen Wissenschaft entspricht.

Welche raumordnungsrechtlichen Ziele konkret durch das gegenständliche Vorhaben verletzt sein sollen, wird in der Beschwerde nicht dargetan und mit dem bloßen Hinweis, dass die Flächeninanspruchnahme durch die Salzburgleitung "raumunverträglich" sei, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden.

13. Die beschwerdeführenden Gemeinden bemängeln einige von der Behörde erster Instanz im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen als unpräzise, unbestimmt und rechtswidrig. Dieses Vorbringen haben sie auch schon in ihrer Berufung an die belangte Behörde erstattet. Die belangte Behörde hat sich eingehend mit den bekämpften Auflagenpunkten auseinandergesetzt. Warum diese zutreffenden Begründungsdarlegungen nicht richtig sein sollen, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.

14. Hinsichtlich der Behauptung der beschwerdeführenden Gemeinden, sie seien bereits von der erstinstanzlichen Behörde in ihrem gemäß Art. 6 EMRK gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt worden, dass ein mündliches Vorbringen, das wesentlich gewesen sei, nicht protokolliert worden sei, wird festgehalten, dass in der Beschwerde nicht ausgeführt wird, um welches Vorbringen es sich handelt. Der unsubstantiierte Hinweis auf ein allfällig in der mündlichen Verhandlung erstattetes Vorbringen kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, weil die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde. Die belangte Behörde hat ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchgeführt; die beschwerdeführenden Gemeinden hätten die Möglichkeit gehabt, ein allenfalls nicht berücksichtigtes Vorbringen in dieser Verhandlung zu erstatten.

15. Die beschwerdeführenden Gemeinden hatten jedenfalls die Möglichkeit zu der Projektsänderung (Verlegung der Leitungstrasse im Bereich der Masten 68 bis 71) im Verfahren vor der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Im erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid der Salzburger Landesregierung wurde diese Projektsänderung ausdrücklich behandelt (Seite 41 des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom ). Die beschwerdeführenden Gemeinden haben gegen die ordnungsgemäß kundgemachte Projektsänderung keine Einwendungen erhoben. Auch in ihrer Berufung haben sie sich nicht gegen diese Projektsänderung gewandt. Sie können daher insoweit erfolgreich keine Rechtsverletzung geltend machen.

16. Auch mit dem Hinweis, dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, von welchen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen werde, zeigen die beschwerdeführenden Gemeinden keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behöre hat die Berufungen abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid nur hinsichtlich einer Auflage abgeändert, im Übrigen aber die bekämpften erstinstanzlichen Bescheide bestätigt. Die Erlassung eines die Berufung abweisenden Berufungsbescheides ist gleichbedeutend mit der Erlassung eines Bescheides, der gleichlautend mit jenem der Erstbehörde ist. Die Begründung der unterinstanzlichen Bescheide wird nur insoweit gegenstandslos, als sie von der Begründung des bekämpften Bescheides der Unterinstanz abweicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl.2003/06/0089). Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, die von den Bescheiden der erstinstanzlichen Behörden übernommenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu wiederholen.

17. Insoweit die Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwerfen, sie hätte ihren Beweisanträgen nicht zur Gänze entsprochen, zeigen sie die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

18. Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

19. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Bestimmungen des § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am