VwGH vom 20.10.2009, 2008/05/0118
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der SZ in Obersiebenbrunn, vertreten durch Mag. Johannes Marchtrenker, Rechtsanwalt in 2225 Zistersdorf, Hauptstraße 39, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-791/001-2007, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:
1. Marktgemeinde Obersiebenbrunn in Obersiebenbrunn, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Th. Pampichler-Straße 1a, 2. Sportclub O z.Hd. Obmann WT in Obersiebenbrunn), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte der zweitmitbeteiligte Verein die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau von Abstellräumen auf der Sportanlage auf dem als Grünland-Sportplatz gewidmeten Grundstück 696/4, der Liegenschaft EZ 728, KG Obersiebenbrunn.
Das geplante 23,73 m lange und 5,50 m breite Gebäude, in dem plangemäß sechs als "Lager" bezeichnete Räumlichkeiten vorgesehen sind, soll an der Grundgrenze zu dem im Bauland-Wohngebiet liegenden Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 284/1 und .284/2 (Burgstallgasse) errichtet werden. An der Nordseite des geplanten Gebäudes ist zusätzlich eine Terrasse vorgesehen. Die Höhe des Gebäudes ist an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin mit 3 m geplant.
Die Beschwerdeführerin wendete ein, das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zur gegebenen Flächenwidmung. Mit dem Zubau sollten Lagerräume im Umfang von über 110 m2 und einer daran anschließenden Terrasse von über 13 m2 errichtet werden. Die Ausmaße der Lagerräume entsprächen der Größe eines Fußballclublokals und stünden damit in keinem Verhältnis zu den als Verwendungszweck angegebenen Erfordernissen (Lagerung von Sportgeräten). Keinesfalls sei die Errichtung einer Terrasse im Anschluss an die Lagerräume erforderlich. Die Errichtung der geplanten Versorgungsleitungen samt Kamin stünde ebenfalls im Widerspruch zur behaupteten Nutzung als Lagerräume. Die geplante Nutzung als Freizeiträume sei zu berücksichtigen. Selbst bei einer Nutzung als reiner Lagerraum erfolge eine unzulässige Lärmbeeinträchtigung für die Beschwerdeführerin. Es bestehe keine Notwendigkeit, das Lagergebäude an der Grenze zum Bauland-Wohngebiet zu errichten. Zur Vermeidung einer Lärm- und Geräuschentwicklung sei es erforderlich, die Lagerräume an der gegenüberliegenden Grundgrenze zu errichten. Die Errichtung der Lagerräume an der Grenze zum Bauland-Wohngebiet widerspreche auch den Grundsätzen der Ortsbildgestaltung gemäß § 56 NÖ Bauordnung. Durch die Errichtung und Benützung der projektierten Lagerräume werde das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin gefährdet und sie unzumutbar belästigt. Bei gehäuften Zu- und Abfahrten entstünden unzumutbare Emissionen.
In der mündlichen Verhandlung vom wurde festgehalten, dass der nordöstlichste Lagerraum (mit Schornstein) als Waschraum für die Dressengarnituren verwendet werden solle; die Abluft des Trockners werde über den Schornstein direkt ins Freie über Dach abgeführt. Eine Beheizung des Lagergebäudes sei nicht geplant.
Der bautechnische Sachverständige führte in seinem Gutachten
aus, dass "die gegenständliche Widmung ... Grünland-Sportstätte"
"in Übereinstimmung mit den geplanten Vorhaben" stünde, "da das
geplante Lagergebäude ... erforderlich ist und für die Betreuung
der Sportstätten bzw. der Sportausrüstung verwendet werden soll".
Das Gebäude soll als Lagergebäude genutzt werden. Örtlich unzumutbare Lärmimmissionen seien bei einer Nutzung als Lagergebäude aus technischer Sicht nicht zu erwarten. Das Gebäude könne im Rahmen der baurechtlichen Möglichkeiten auch an der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin errichtet werden. Eine Lärmschutzwand sei nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin wendete in der mündlichen Verhandlung weiters ein, dass in einem Lagerraum ein Kraftfahrzeug (Rasenmähertraktor) abgestellt gewesen sei, sodass auch mit Explosionsgefahr gerechnet werden müsse. Der Vertreter des Bauwerbers habe auch bekannt gegeben, dass in dem Raum, in welchem der Schornstein errichtet würde, drei gewerbliche Waschmaschinen betrieben würden. Von diesen Waschmaschinen gingen regelmäßig Lärmemissionen aus. Der beigezogene Amtssachverständige sei nur bautechnischer Sachverständiger und verfüge über keine Sachkenntnisse betreffend Lärmimmissionen und die Regelungen über die Raumordnung. Beim Aufstellen von drei Waschmaschinen sei davon auszugehen, dass nicht nur die Trikots der Spieler des Bauwerbers gewaschen würden, sondern auch andere Sportvereine insoweit betreut würden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde die beantragte Baubewilligung erteilt.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, der geplante Lagerraum weise eine Grundfläche von 130 m2 auf und diene der Aufbewahrung der für den Spielbetrieb notwendigen Gegenstände und Gerätschaften. Der Lagerraum solle auch als Waschraum für die Dressengarnituren des Fußballvereines verwendet werden, wobei die Abluftführung des Trockners über den Schornstein erfolgen solle. Eine gesonderte Beheizung des Lagerraums sei nicht antragsgegenständlich. Die Errichtung des Lagergebäudes sei für den Betrieb der Sportstätte und zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes im Rahmen des Fußballvereines erforderlich. Art und Umfang des Lagerraumes seien zur Aufbewahrung der für die Rasen- und Anlagenpflege erforderlichen Gerätschaften notwendig. Vom projektierten Lagerraum selbst gingen naturgemäß keine Emissionen aus. Unter Berücksichtigung des angegebenen Verwendungszweckes sei davon auszugehen, dass die Lagerräumlichkeiten nur einer eingeschränkten Personennutzung zugänglich seien. Der Lagerraum werde weder mit einer Heizung noch sonstigen Gerätschaften ausgestattet, sodass auch nicht ersichtlich sei, wodurch erhöhte Lärmemissionen verursacht werden sollten. Anhaltspunkte für die behauptete gewerbsmäßige Nutzung bzw. den Betrieb gewerblicher Waschmaschinen seien nicht vorhanden. Die Einholung weiterer Gutachten sei nur dann erforderlich, wenn überhaupt Anhaltspunkte bestünden, dass eine Lärmbeeinträchtigung möglich sei. Da mögliche Lärmeinwirkungen aus technischer Hinsicht auszuschließen seien, sei von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten Abstand genommen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Schon im Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 sei der Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Vorstellung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines im Instanzenzug ergangenen Baubescheides zu Fragen des Ortsbildes gemäß § 56 leg. cit. entzogen. Hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen stehe dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Aus § 19 Abs. 2 und Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 könnten keine subjektivenöffentlichen Nachbarrechte abgeleitet werden. Diese Regelungen gewährten auch keinen weitergehenden Immissionsschutz. Mögliche Immissionen bzw. eine Überschreitung der örtlichen Zumutbarkeitsgrenze seien ausschließlich nach § 48 NÖ Bauordnung 1996 zu beurteilen. Vom geplanten Lagerraum gingen keine Emissionen aus. Die Lagerräumlichkeiten seien auch nur einer eingeschränkten Personennutzung zugänglich; die beabsichtigte Verwendung sei einer Nutzung im Privatbereich durchaus vergleichbar. Der Lagerraum werde weder mit einer Heizung noch mit sonstigen Gerätschaften ausgestattet, weshalb auch nicht ersichtlich sei, wodurch erhöhte Lärmimmissionen entstehen sollten. Anhaltspunkte für die behauptete gewerbsmäßige Nutzung bzw. den Betrieb gewerblicher Waschmaschinen seien nicht vorhanden. Der Betrieb einer Hauswaschmaschine bedürfe keiner baubehördlichen Bewilligung. Eine ortsfeste Aufstellung von sonstigen Gerätschaften sei auch nicht beantragt worden. Eine Änderung des Verwendungszweckes unterliege der Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996. Die rein spekulativen Behauptungen von gehäuften Zu- und Abfahrten bzw. dem Betrieb mehrerer gewerblicher Waschmaschinen seien weder antragsgegenständlich noch hätten dafür Anhaltspunkte im durchgeführten Ermittlungsverfahren gefunden werden können. Die Einholung weiterer Gutachten wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn überhaupt Anhaltspunkte bestünden, dass eine Lärmbeeinträchtigung möglich sei. Da mögliche Lärmeinwirkungen aus technischer Sicht auszuschließen seien, sei die Einholung weiterer Sachverständigengutachten entbehrlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. zu der hier anzuwendenden Rechtslage nach der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0171, m.w.N.).
Nach § 6 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (in der Folge BO) sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
§ 6 Abs. 2 leg. cit. lautet:
"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
§ 48 BO lautet:
"§ 48 Immissionsschutz
(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
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1. | das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden; | |||||||||
2. | Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. |
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festlegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besteht nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht; ein solches ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet.
Die für das Baugrundstück des mitbeteiligten Bauwerbers maßgebliche Widmungskategorie "Grünland-Sportplatz" weist keinen Immissionsschutz auf, weshalb der Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0171, m.w.N.). Immissionsschutz kommt dem Nachbarn aber im Rahmen des § 48 BO zu.
Die Beschwerdeführerin behauptet ohne nähere Konkretisierung, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen in ihrer Vorstellung nicht auseinander gesetzt habe. Welches Vorstellungsvorbringen die belangte Behörde nicht berücksichtigt haben soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Die Verfahrensrüge ist diesbezüglich daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass kein Organ der Baubehörde, sondern der beigezogene Bausachverständige die Bauverhandlung geleitet habe.
Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. In der Niederschrift zur mündlichen Bauverhandlung wurde über das gleiche Vorbringen der Beschwerdeführerin vom Verhandlungsleiter festgehalten, dass der Vizebürgermeister als Verhandlungsleiter fungiere. Gegen die Niederschrift hat sich die Beschwerdeführerin nicht ausgesprochen. Die Niederschrift über die Bauverhandlung liefert über deren Verlauf und Gegenstand gemäß § 15 AVG vollen Beweis. Einwendungen gegen die Niederschrift wurden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben.
Die Baubehörden haben sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, es mögen weitere Sachverständige beigezogen werden, begründet auseinander gesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass (weitere) Sachverständige dem Baubewilligungsverfahren nur dann beigezogen hätten werden müssen, wenn die von der Beschwerdeführerin behaupteten Immissionen durch die Errichtung und den Betrieb des beschwerdegegenständlichen Gebäudes zu erwarten wären. Aus dem Baubewilligungsantrag und den dem bewilligten Vorhaben zugrunde liegenden Plänen ergibt sich zweifelsfrei, dass die geplanten Räumlichkeiten als Lagerräume genutzt werden sollen. Durch die Einstellung von den dem Bauwerber zum Betrieb seines Sportclubs dienenden Geräten und Gegenständen in die Lagerräume sind insofern, wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat, keine Immissionen denkbar, die über das in § 48 NÖ Bauordnung 1996 relevante Maß hinausgehen.
Ob das geplante Gebäude in einem Missverhältnis zu dem Bedarf des mitbeteiligten Sportclubs steht, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin kann in ihren im Gesetz taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten nicht durch die Errichtung eines "zu großen" Gebäudes verletzt werden. Ob der Bauwerber tatsächlich die Lagerräumlichkeiten in der geplanten und bewilligten Größe benötigt, verletzt keine subjektivöffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin. Gleiches gilt für die Errichtung einer Terrasse im Anschluss an die Lagerräume.
Insofern die Beschwerdeführerin behauptet, dass das Lagergebäude bereits errichtet worden sei und eine andere Ausstattung aufweise als in den vorliegenden Plänen ausgewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/1519). In der Baubewilligung wird ausdrücklich auf die Antragsbeilagen, insbesondere die der Verhandlung zugrunde liegenden Pläne verwiesen. Die nicht der Baubewilligung entsprechende Ausführung eines Bauvorhabens ist Gegenstand eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens.
Allein durch das Abstellen eines Rasenmähertraktors in den bewilligten Lagerräumen ist mit einer Explosionsgefahr - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - von vornherein nicht zu rechnen.
Das Beschwerdevorbringen, zur Verhinderung einer Versickerung von Öl oder Treibstoffen hätten Auflagen erteilt werden müssen, bezieht sich nicht auf subjektiv-öffentlichen Rechte, die von der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht worden sind. Da die geplanten Räumlichkeiten als Lagerräume genutzt werden, war von der Behörde nicht näher zu untersuchen, inwiefern der Betrieb des Sportclubs mit Lärmimmissionen durch Kraftfahrzeuge verbunden ist. Dass durch die Verwirklichung des Bauvorhabens eine Änderung der Nutzung der Zufahrtsstraße erfolgen werde, ergibt sich weder aus dem Baubewilligungsgesuch noch aus der Baubewilligung. Auch das Baubewilligungsverfahren hat diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben.
Insofern die Beschwerdeführerin Fragen der Ortsbildgestaltung anspricht, ist darauf zu verweisen, dass der beschwerdeführenden Nachbarin auch in Fragen des Ortsbildes kein subjektivöffentliches Nachbarrecht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0181).
Das Beschwerdevorbringen, die in den Lagerräumen vorgesehenen Waschmaschinen würden im Rahmen eines Gewerbebetriebes verwendet werden, stellt eine unbegründete, durch das Verwaltungsverfahren nicht gedeckte Behauptung der Beschwerdeführerin dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am