VwGH vom 13.04.2010, 2008/05/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X in Prag, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom , Zl. K NZV 01/05, betreffend Netzzugang (mitbeteiligte Partei: A AG in Q, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur (im Folgenden gekürzt wieder gegebenen) Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0216, verwiesen.
Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden auch: A) mit Sitz in Q ist Regelzonenführerin und Übertragungsnetzbetreiberin in der Regelzone Ost. Die B AG (im Folgenden: B) ist die Stromhandels- und Vertriebsgesellschaft des Verbundkonzerns. Beide Unternehmen sind Tochtergesellschaften der Österreichischen Elektrizitätswirtschaft-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft).
Zwischen der Tschechischen Republik und Österreich besteht ein Übertragungsleitungssystem für den Transport von elektrischer Energie, das auf österreichischer Seite von der Mitbeteiligten und auf tschechischer Seite von der tschechischen Netzbetreiberin C mit dem Sitz in Prag (im Folgenden: C) betrieben wird. In den base-Zeiten (Grundlast, Produkte für den Zeitraum von 0 bis 24 Uhr) beträgt die gesamte technisch verfügbare Kapazität (Net Transfer Capacity - NTC) 450 MW. In den "Peak Zeiten" (Produkte für den Zeitraum zwischen 8 und 20 Uhr, an Werktagen) beträgt die verfügbare Kapazität in Richtung Österreich 600 MW.
Die Kapazitäten des Übertragungsleitungssystems an der Kuppelstelle Tschechien-Österreich werden von den Übertragungsnetzbetreibern C und A gemeinsam versteigert, wobei die "EXAA Abwicklungsstelle für Energieprodukte AG" als "Auction Office" mit der Abwicklung der jährlichen Versteigerungen betraut wird. Das Auction Office hat für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume 2004, 2005 und 2006 jeweils im November oder Dezember des Vorjahres Auktionen durchgeführt. Bei diesen Auktionen wurde jedoch nicht die gesamte NTC von 450 MW bzw. 600 MW, sondern lediglich 50 MW base load und 150 MW peak load (Available Transfer Capacity - ATC) zur Versteigerung angeboten.
Die Beschwerdeführerin mit Sitz in Prag ist in Österreich auf Grund eines Zulassungsbescheids der Energie-Control GmbH vom als Bilanzgruppenverantwortliche für die Bilanzgruppe 11XCEZ-CZ 1 tätig und hat einen Zustellungsbevollmächtigten in Wien.
Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, hat sie sich an den Auktionen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 wie folgt beteiligt:
Am bot die Beschwerdeführerin in fünf nach Preisen gestaffelten Geboten die Abnahme von insgesamt 100 MW base load und, gleichfalls gestaffelt, 60 MW peak load an. Auf Grund des bei der Auktion erzielten Preises wurden ihr 10 MW base load und 20 MW peak load, entsprechend ihrer Gebote, die über diesem Preis lagen, zugeschlagen.
Am bot die Beschwerdeführerin in fünf nach Preisen gestaffelten Geboten insgesamt 50 MW base load und insgesamt 150 MW peak load, gleichfalls gestaffelt, an. Auf Grund des bei der Auktion erzielten Preises wurden ihr 10 MW base load und 20 MW peak load, entsprechend ihrer Gebote, die über diesem Preis lagen, zugeschlagen.
Am bot die Beschwerdeführerin in fünf nach Preisen gestaffelten Geboten die Abnahme von insgesamt 50 MW base load und (in 15 Geboten) von 150 MW peak load an. Es wurden ihr 40 MW peak load zugeschlagen.
Mit Schreiben vom richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde einen Antrag "gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG". Darin verwies sie auf die von ihr für die Jahre 2004 und 2005 gelegten Anbote und die erteilten Zuschläge. Nach der Veröffentlichung des Regelzonenführers A stünden auf Grund der Engpässe auf der Übertragungsleitung zwischen der Tschechischen Republik und Österreich nur 50 MW base load und 150 MW peak load zur Verfügung; es sei aber bekannt, dass ein Großteil der Kapazitäten auf Grund von langfristigen Transportverträgen von Polen über das Gebiet der Tschechischen Republik nach Österreich gebunden sei. Gemäß Kapitel 3 Punkt 4 der "Sonstigen Marktregeln" und der darauf beruhenden Vereinbarungen zwischen dem tschechischen und dem österreichischen Regelzonenführer würden die Kapazitäten versteigert werden, wobei allerdings von den insgesamt zur Verfügung stehenden Kapazitäten (NTC) ein Großteil vorab vergeben worden sei, sodass nur mehr Restkapazitäten von 50 MW base load und 150 MW peak load vergeben worden seien und die Beschwerdeführerin nur einen geringen Anteil erhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in ihrem gesetzlich vorgesehenen Recht auf Netzzugang verletzt und stelle den Antrag festzustellen, dass die ausgesprochene Verweigerung auf Netzzugang im Ausmaß der beantragten Kapazitäten für die Jahre 2004 und 2005 rechtswidrig gewesen und sie daher in ihrem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung eines Netzzuganges verletzt worden sei.
Mit Schreiben vom erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen, in welchem sie darauf hinwies, einen Feststellungsantrag wegen Netzzugangsverweigerung an den tschechischen Regulator vorzubereiten. Sie erhalte aber ihren Antrag vom aufrecht; in eventu beantrage sie die von der belangten Behörde gemeinsam mit der tschechischen Regulierungsbehörde zutreffende Feststellung, dass sie in ihrem Recht auf Netzzugang verletzt worden sei.
In ihrem Schriftsatz vom verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Gebote vom und den dazu erfolgten Zuschlag für das Jahr 2006; sie erweiterte daher ihren Antrag dahingehend, dass die belangte Behörde feststellen möge, der Netzzugang der Beschwerdeführerin sei auch im Jahr 2006 zu Unrecht verweigert worden.
Die Mitbeteiligte sprach sich gegen das Feststellungsbegehren aus.
Die belangte Behörde holte verschiedene Stellungnahmen ein und führte am unter Anwesenheit aller Parteien und der ihr bekannten Beteiligten eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde fest, "dass die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber der antragstellenden Gesellschaft durch die A AG für die Jahre 2004, 2005 und 2006 nicht vorgelegen sind."
Neben rechtlichen Ausführungen zur Bejahung ihrer Zuständigkeit vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass eine Verweigerung des Netzzuganges tatsächlich stattgefunden habe. Unter dem Titel "use of reserved capacity" werde in den "auction rules" mehrfach an den Netzzugang angeknüpft; die A führe die Übertragungsdienstleistungen entsprechend dem Auktionsergebnis in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen für Netzzugang in der Regelzone aus; die Bedingungen für den Netzzugang für den Gebrauch der reservierten Kapazitäten in beiden Regelzonen könnten auch auf andere Weise als durch einen einzelnen Teilnehmer an der Auktion erfüllt werden, wenn beide Teilnehmer in Übereinstimmung mit den rechtlichen Erfordernissen für Netzzugang in der jeweiligen Regelzone korrekt registriert seien. Bei diesen "gesetzlichen Erfordernissen" handle es sich um die im ElWOG bzw. den Ausführungsvorschriften festgelegte gesetzliche Netzzugangsberechtigung.
Beantragt werde der Netzzugang nicht erst durch die Anmeldung der Fahrpläne, sondern bereits durch die Teilnahme an der Auktion. Ein formeller Antrag auf Netzzugang außerhalb der Auktion sei weder durch die Auktionsregeln noch durch die "Sonstigen Marktregeln" gefordert. Die Verweigerung des Netzzuganges habe nicht etwa dadurch stattgefunden, dass der Mitbeteiligten im Zuge der Jahresauktionen 2004, 2005 und 2006 weniger Kapazitäten zugeteilt worden seien, als diese durch Abgabe von Geboten beantragt habe, zumal es die Mitbeteiligte durch Abgabe entsprechend hoher Gebote selbst in der Hand gehabt hätte, das Ausmaß der zugeteilten Kapazitäten zu beeinflussen. Eine Verweigerung sei jedoch hinsichtlich jener Kapazitäten erfolgt, die den Jahresauktionen gar nicht zugeführt worden seien. Die vermarktbaren Kapazitäten der Kuppelstelle Tschechien-Österreich seien durch bevorrangte Reservierung der 400 MW zu Gunsten der Abwicklung des Stromlieferaltvertrages in diesem Ausmaß reduziert worden. Der Zugang zu diesen Kapazitäten sei daher im Sinne des § 20 Abs. 2 ElWOG "verweigert" worden. Diese Verweigerung habe nicht nur das Netz der C betroffen, sondern zu einer entsprechenden Reduktion der Kapazitäten geführt, welche von beiden Regelzonenführern gemeinsam festgelegt worden seien. Es schade nicht, dass die Mitbeteiligte nicht für die gesamte Leitungskapazität, also nicht inklusive der nicht vermarkteten 400 MW, Gebote abgegeben habe. Da die zur Versteigerung gelangende ATC jeweils vorab von den Übertragungsnetzbetreibern bekannt gegeben worden sei und die in Rede stehenden 400 MW nie erfasst hätte, hätten über die veröffentlichte ATC hinaus gehende Gebote bei der Auktion keine Berücksichtigung finden können.
Bei Prüfung der Frage, ob die Verweigerung zu Recht erfolgt sei, verwies die belangte Behörde darauf, dass die Vorenthaltung von 400 MW ATC eine entsprechende Verkürzung der vermarktbaren Kapazitäten und damit einen Kapazitätsmangel bewirke, der nur dann als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden könne, wenn die vorrangige Reservierung rechtskonform sei. Dazu verwies die belangte Behörde auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , C 17/03 (VEMW). Hier liege eine "nationale Maßnahme" vor, da die vorrangige Zuteilung der Kapazitäten auf österreichischer Seite durch den Übertragungsnetzbetreiber A erfolgt sei. Das in der RL 96/92/EG zum Ausdruck kommende allgemeine Diskriminierungsverbot sei durch § 3 Abs. 1 Z. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz (WElWG) umgesetzt worden. Die Zuteilung von Übertragungskapazitäten zum Zweck der Erfüllung des Stromlieferaltvertrages unterscheide sich in keiner Weise von sonstigen Zuteilungen, die immer der Erfüllung von Lieferverpflichtungen dienten. Auf eine völkerrechtliche Verpflichtung könne sich die Mitbeteiligte nicht berufen, weil ein der Verpflichtung zu Grunde liegendes Regierungsübereinkommen aus 1974 gemäß § 17 des Abkommens BGBl. Nr. 475/1996 mit außer Kraft getreten sei. Vielmehr habe die Vorfragenbeurteilung ergeben, dass die vorrangige Zuteilung von 400 MW ATC zur Erfüllung des Stromlieferaltvertrages rechtswidrig, weil gegen das Diskriminierungsverbot verstoßend, sei.
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0216, behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom . Nach Ausführungen zur Zuständigkeit der belangten Behörde und zur Netzzugangsberechtigung der Beschwerdeführerin führte der Verwaltungsgerichtshof aus (Unterstreichungen nicht im Original):
"Gegenstand des über einen Antrag nach § 20 Abs. 2 ElWOG zu erlassenden Bescheides ist die Feststellung eines Rechtsverhältnisses; festgestellt wird, dass der im zweiten Satz dieser Bestimmung genannte Netzbetreiber denjenigen, der durch die Verweigerung des Netzzuganges eine Rechtsverletzung behauptet, zu Recht auf die in den Ausführungsgesetzen zu Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Gründe verweisen kann. Dabei ist, bevor es zu einer Prüfung der vom Netzbetreiber nachzuweisenden Verweigerungsgründe kommt, zu klären, ob gegenüber dem Zugangsberechtigten - es geht ja ausdrücklich um sein Recht - der Zugang tatsächlich verweigert wurde.
Insbesondere die Ziffern 3 und 4 des § 32 Abs. 1 WElWG machen deutlich, dass der Gesetzgeber als 'Verweigerung' nicht eine generelle Maßnahme gegenüber allen Marktteilnehmern im Auge hat; dagegen spricht auch die Nachweispflicht im Feststellungsverfahren. Wenn es hier aber nur um eine konkrete Verweigerung im Einzelfall gehen kann, muss dem ein konkretes Begehren gegenüberstehen, das der Verweigerung vorangeht; nur was begehrt wird, kann verweigert werden. Es geht ja um die konkrete Betroffenheit des Netzzugangsberechtigten, der in seinen Rechten verletzt ist. Der Feststellungsbescheid klärt ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen, dem Netzzugangsberechtigten und dem Netzbetreiber; er trifft keine allgemeinen darüber hinausgehenden Aussagen.
Zu Recht ging auch die belangte Behörde davon aus, dass die von § 20 Abs. 2 ElWOG erfasste Verweigerung hier nicht darin bestand, dass bei einem Gebot von 50 MW bloß 10 MW zugeschlagen wurden; diese 'Verweigerung' war sachlich durch die Höhe des Gebotes begründet und frei von Diskriminierung. Der generellen 'Verweigerung' - die § 20 Abs. 2 ElWOG nicht im Auge hat - dadurch, dass weitere 400 MW gar nicht versteigert wurden, ist ein konkretes Begehren der X nicht vorausgegangen . Weder im Rahmen der Versteigerung noch unmittelbar gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber hat die X die Zuteilung von Kapazitäten aus diesem dem Markt entzogenen Bereich begehrt .
Damit unterscheidet sich der Beschwerdefall wesentlich von den beiden zuletzt vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Netzzugangsfällen: Im Fall der Brennerleitung (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0094) wollte die Antragstellerin im Feststellungsverfahren jeweils 50 % der Gesamtkapazität (des NTC) reservieren, was mit an sie gerichteten Erklärungen des Übertragungsnetzbetreibers abgelehnt worden war. Im Fall der Slowenienleitung (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0322) wurden von der Antragstellerin 200 MW begehrt und vom Übertragungsnetzbetreiber bloß 1 MW zugeteilt. Um Preise ging es in beiden Fällen nicht.
Hier lag weder ein die strittige Menge betreffendes Begehren vor noch eine konkret darauf Bezug nehmende Ablehnung . Eine Verweigerung des Netzzuganges im Sinne des § 20 Abs. 1 ElWOG kann daher nicht angenommen werden.
Die Argumentation der belangten Behörde, allein die Teilnahme an der Auktion bewirke den für eine Antragstellung nach § 20 Abs. 2 ElWOG entscheidenden Antrag auf Netzzugang, überzeugt nicht. Ginge man nämlich davon aus, dass bereits eine generelle Maßnahme, wie hier der Umstand, dass 400 MW gar nicht zur Auktion gelangten, den Tatbestand der Verweigerung im Sinne des § 20 Abs. 2 ElWOG erfüllte, käme es auch nicht darauf an, ob sich der Netzzugangsberechtigte mit irgendeinem Gebot an der Versteigerung beteiligt oder ob er - etwa wegen der auf Grund der Verknappung gebildeten Preise - eine Teilnahme unterlässt. Es wäre dann wohl jeder Netzzugangsberechtigte von vornherein, allein auf Grund der durch A und C erfolgten Herausnahme einer bestimmten Kapazität aus dem allgemeinen Verkehr, zu einer Antragstellung nach § 20 Abs. 2 ElWOG legitimiert; dass das Gesetz eine derartige 'Popularklage' nicht vorsieht, bedarf keiner weiteren Erörterung.
...
Ausgehend davon, dass eine einer Feststellung im Sinne des § 20 Abs. 2 ElWOG fähige Verweigerung hier nicht vorliegt, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben."
Dieses Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien am zugestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom traf die belangte Behörde folgende Feststellung:
"Aufgrund des Antrages der X vom , sowie ergänzender Vorbringen vom und eines weiteren Antrages vom stellt die Energie-Control Kommission gem § 20 Abs 2 ElWOG iVm § 16 Abs 1 Z 4 E-RBG fest, dass X in ihrem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges im Ausmaß der beantragten Kapazitäten für die Jahre 2004, 2005 und 2006 nicht verletzt worden ist."
Die belangte Behörde begründete diesen Ausspruch mit der aus § 63 VwGG erfließenden Verpflichtung der Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes. Unter Hinweis und nach Wiedergabe der Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom wies die belangte Behörde darauf hin, dass nur eine vorherige Nachfrage nach einer bestimmten Kapazität und die darauffolgende Ablehnung durch den Netzbetreiber den Tatbestand der Verweigerung auf Netzzugang zu begründen vermöge. Im vorliegenden Fall liege allerdings keine Verweigerung des Netzzuganges iSd § 20 Abs. 2 ElWOG vor, weshalb auch nicht die Verweigerungsgründe des § 20 Abs. 1 ElWOG iVm § 32 Abs 1 des WElWG 2005 bzw § 31 Abs. 1 des WElWG 2001 zu prüfen gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung verletzt, dass ihr durch die mitbeteiligte Partei der Netzzugang in den Jahren 2004, 2005 und 2006 hinsichtlich der von ihr jeweils begehrten 400 MW Übertragungskapazität, die von den Jahresauktionen nicht umfasst gewesen seien, zu Unrecht verweigert worden sei; diese von den Versteigerungen nicht erfasste Jahreskapazitäten bildeten den Gegenstand des dieser Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens zur Erlangung des beantragten Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit der Vorenthaltung von Übertragungskapazitäten zur Erfüllung des Stromaltvertrages.
Die Beschwerdeführerin meint, ihr Feststellungsantrag und das Feststellungsverfahren vor der belangten Behörde sowie die Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof habe sich nur auf jene Netzkapazitäten bezogen, die nicht im Rahmen der Jahresauktionen - somit nicht im Rahmen eines diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens - den Netzzugangsberechtigten zugeteilt (bzw. vorenthalten) worden seien. Die Beschwerdeführerin trete der belangten Behörde im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom nicht entgegen, wenn diese nunmehr der Rechtsauffassung sei, dass Voraussetzung für die Prüfung der Frage, ob eine Netzzugangsverweigerung durch die mitbeteiligte Partei zu Unrecht erfolgt sei, die Erbringung des Nachweises durch die Beschwerdeführerin sei, dass diese auch tatsächlich die Zuteilung der den Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildenden Kapazitäten vom zuständigen Netzbetreiber formell begehrt habe. Die belangte Behörde hätte aber vor der Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides zu prüfen gehabt, ob ein formeller Antrag auf Einräumung jener Kapazitäten durch die Beschwerdeführerin gestellt worden sei, die Gegenstand des Feststellungsbegehrens gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG seien. Diese Frage sei jedoch nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens im ersten Rechtsgang gewesen. Mit der nunmehrigen Rechtsauffassung, dass ein solcher formeller Antrag erforderlich sei, habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides überrascht. Es sei ihr nämlich ohne die Gewährung von Parteiengehör die Möglichkeit genommen worden, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens darzutun, dass ein solcher formeller Antrag auf Netzzugang gestellt worden sei und dass aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Prüfung der Unrechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung vorgelegen seien. Dieser Verfahrensfehler sei von Relevanz und daher durch den Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen, weil die belangte Behörde bei Einräumung des Parteiengehörs zu einem anderslautenden Bescheid gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte nämlich im Rahmen des Parteiengehörs diesbezügliche Beweise geführt, jedenfalls ein Schreiben vom vorgelegt (siehe Beilage 2 für das Jahr 2006), aus dem sich ganz klar ergebe, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom (siehe Beilage 1) die Zuteilung von 400 MW an Leitungskapazität für das Jahr 2006 formell beantragt und die mitbeteiligte Partei die Zuteilung dieser Kapazität auch ganz formell verweigert habe. In Übereinstimmung mit ihrer Rechtsauffassung hätte die belangte Behörde im Hinblick auf diese neuen Beweise zur Auffassung gelangen müssen, dass die Voraussetzungen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Netzzugangsverweigerung vorgelegen seien. Weiters hätte sie festzustellen gehabt, dass die Netzzugangsverweigerung durch die mitbeteiligte Partei zu Unrecht erfolgt sei. Aus diesem Grund liege ein Verfahrensmangel vor. Das Vorliegen formeller Anträge seitens der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei sei bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom kein entscheidungswesentliches Sachverhaltselement gewesen. Erst durch dieses Erkenntnis sei diesem Sachverhaltelement relevante Bedeutung zugekommen. Mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne die Gewährung des Parteiengehörs habe die belangte Behörde daher gegen das Überraschungsverbot verstoßen, in einem solchen Fall gelte das verwaltungsgerichtliche Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG nicht. Das Tatsachenvorbringen sei daher zulässig.
Der Beschwerde liegen zwei Beilagen bei.
Beilage 1 stellt ein Schreiben der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei vom dar, in welchem die Beschwerdeführerin für die Periode 1. Jänner bis Ansprüche auf die Kapazität von 400 MW geltend machte.
Beilage 2 stellt die Antwort der mitbeteiligten Partei vom dar, mit der diese Anfrage dahingehend beantwortet wurde, dass die Beschwerdeführerin an die C verwiesen wurde. Nur mit vorheriger Zustimmung der C würde der Antrag der Beschwerdeführerin behandelt werden können.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie - ebenso wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin verweist "zur Klarstellung" darauf, dass sich ihr Feststellungsantrag (gemeint wohl: die Feststellungsanträge vom , und ) und das Feststellungsverfahren vor der belangten Behörde sowie die Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof "nur auf jene Netzkapazitäten bezog, die nicht im Rahmen der Jahresauktionen - somit nicht im Rahmen eines diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens - den Netzzugangsberechtigten zugeteilt (bzw vorenthalten) wurden."
Mit dieser Interpretation ihrer Feststellungsanträge setzt sich die Beschwerdeführerin aber nicht nur über den Inhalt dieser Anträge, sondern vor allem über das im hg. Erkenntnis vom vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zum Ausdruck gebrachte Verständnis dieser Anträge hinweg. Demnach bezogen sich diese Anträge eindeutig nur auf jene Netzkapazitäten, die im Rahmen der Jahresauktionen und damit - wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht - im Rahmen eines diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens den Netzzugangsberechtigten zugeteilt (bzw. vorenthalten) wurden.
Die ersten beiden Anträge aus dem Jahr 2005 beziehen sich allein auf die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2004 und 2005 gelegten Gebote und die erteilten Zuschläge. Beantragt wurde die Feststellung, dass die ausgesprochene Verweigerung auf Netzzugang "im Ausmaß der beantragten Kapazitäten" für die Jahre 2004 und 2005 rechtswidrig gewesen und sie daher in ihrem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung eines Netzzuganges verletzt worden sei.
Der Antrag vom stellt eine Erweiterung der genannten Anträge um das Jahr 2006 dar. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrem Ergänzungsantrag vom als Beleg für einen "Kapazitätsantrag" allein auf die Anträge vom und die Benachrichtigung des Auction Office vom . Der Feststellungsantrag vom bezieht sich somit ebenfalls nur auf die als Verweigerung des Netzzugangs qualifizierten Vorgänge nach den Geboten der Beschwerdeführerin vom (siehe deren nähere inhaltliche Darstellung auf Seite 3).
Dass weder mit diesen Geboten vom ein konkretes Begehren auf Zuteilung von Kapazitäten aus dem dem Markt entzogenen Bereich gestellt wurde noch mit den Geboten für die Jahre 2004 und 2005, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom festgestellt und - vor dem Hintergrund dieser Anträge - ausdrücklich festgehalten, dass "die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Versteigerung noch unmittelbar gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber die Zuteilung von Kapazitäten aus diesem dem Markt entzogenen Bereich begehrt hat." Es sei weder ein die strittige Menge betreffendes Begehren vorgelegen noch eine konkret darauf Bezug nehmende Ablehnung.
Für eine Änderung dieser Beurteilung besteht keine Veranlassung.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht daher auf Grundlage des Erkenntnisses vom auch für das Folgeverfahren fest, dass sich die Feststellungsanträge vom , und auf die jeweils dort genannten Gebote und deren Behandlung und damit nur auf jene Netzkapazitäten beziehen, die im Rahmen der Jahresauktionen zugeteilt (bzw. vorenthalten) wurden. Nur über die mit diesen Anträgen begehrte Feststellung spricht der angefochtene Bescheid ab.
Hinzuweisen ist darauf, dass sich der das Jahr 2006 betreffende Feststellungsantrag vom mit keinem Wort auf die Vorgänge rund um das gegenüber der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom gestellte Begehren und auf deren Antwortschreiben vom bezieht. Der angefochtene Bescheid spricht daher auch nicht darüber ab, wie dieser Vorgang allenfalls zu bewerten wäre. Der Beschwerdeführerin war bei ihren hier gegenständlichen Anträgen (ab ) die Auffassung der Mitbeteiligten aus deren Schreiben vom bekannt. Trotzdem hat sie in ihren Feststellungsanträgen darauf nicht Bezug genommen.
Die Beschwerde verkennt den Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung bzw. den Inhalt der dieser Feststellung zu Grunde liegenden Anträge. Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Berücksichtigung von Beweismitteln unterlassen, zeigt die Beschwerdeführerin keine durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung auf, weil diese Beweismittel in keinem Zusammenhang mit der den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Feststellung stehen.
Die Beschwerde war schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
WAAAE-74137