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VwGH vom 28.11.2013, 2010/07/0144

VwGH vom 28.11.2013, 2010/07/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der LG in A, vertreten durch Loimer Scharzenberger-Preis Rechtsanwälte Partnerschaft in 5020 Salzburg, Johann Wolf Straße 13, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 216-01/530/101-2010, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden jeweils vom , Subzahlen 12 und 13, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hallein (in der Folge: BH) der Beschwerdeführerin Behandlungsaufträge nach § 73 Abs. 1 AWG 2002.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde auf Grund dieser Berufung den Bescheid der BH vom , Subzahl 13, ersatzlos und änderte den Bescheid der BH vom , Subzahl 12, ab, sodass dessen Spruchpunkt I wie folgt lautet:

"Gemäß §§ 73 Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm 15 Abs. 1 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I 102/2002 idgF, wird Frau … (beschwerdeführende Partei) … als Inhaberin des nicht protokollierten Einzelunternehmens M. (…) aufgetragen, die entsprechend der orange schraffierten Fläche des in der Anlage befindlichen Lageplans, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, auf Gst 577/37 (zwischen der Straße Gst 576/2 und der Waldfläche) Gst 577/29 (Freifläche im Osteck und entlang der Grenze zum Gst 577/39) und Gst 577/39 (entlang der Grenze zu Gst 577/29), jeweils GB 56226 T, im Freien lagernden Abfälle der Schlüsselnummern 91103 (Rückstände aus der mechanischen Abfallbehandlung), 91107 (heizwertreiche Fraktionen aus aufbereiteten Siedlungs- und Gewerbeabfällen und aufbereiteten Baustellenabfällen - nicht qualitätsgesichert), 91207 (Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung), 571 (Kunststoffabfälle), 187 (Papierabfälle) und 575 (Gummiabfälle) in einer Menge von ca. 7.057 t bzw. einer Kubatur von ca 20.162,25 m3 bis spätestens vollständig unter Einhaltung nachfolgender Vorkehrungen zu entsorgen."

Die Spruchpunkte II (Vorkehrungen) und III (Kosten) des Bescheides der BH vom , Subzahl 12, blieben unverändert aufrecht.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass zum vorliegenden Sachverhalt von der BH zwei Bescheide erlassen worden seien. Der Bescheid, Subzahl 12, beziehe sich auf die Grst. Nrn. 577/37, 577/29 und 577/39 und stütze sich auf § 73 Abs. 1 Z. 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002; der Bescheid der BH, Subzahl 13, beziehe sich auf die Grst. Nrn. 577/29 und 577/39 und stütze sich auf § 73 Abs. 1 Z. 2 iVm § 15 Abs. 1 AWG 2002. Beide Bescheide nähmen auf denselben Lageplan Bezug. Die Begründung beider Bescheide lasse keine Anhaltspunkte erkennen, warum dieses Vorgehen - nämlich die Trennung in zwei Bescheide - gewählt worden sei. Die Zweiteilung sei nicht zielführend. Die Aussagen der Sachverständigen seien zur gegenständlichen Fläche insgesamt abgegeben worden und ließen sich somit nicht "aufteilen".

Die Abfalleigenschaft der auf den genannten Grundstücken lagernden Materialien sei offenkundig und faktisch unbestritten. Implizit werde diese auch von der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen bezüglich ihrer Tätigkeit als Abfallsammler und - behandler anerkannt. Die Feststellungen der chemischumwelttechnischen Amtssachverständigen ließen keine Zweifel an der Bewertung der vorgefundenen Materialien als nicht gefährliche Abfälle zu.

Von den Amtssachverständigen der Fachbereiche Chemie-Umwelttechnik, Wasserbau, Naturschutz und Zoologie sowie vom Vertreter der Landesstelle für Brandbekämpfung sei im Verfahren vor der BH eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen in unterschiedlicher Art und Intensität festgestellt worden. Es sei übereinstimmend auf eine besondere Gefährdung durch die vorgefundenen gemischten heizwertreichen Abfälle mit organischen Anhaftungen durch Selbstentzündung hingewiesen worden. Die Gefahr der Selbstentzündung von unkontrolliert gelagerten Abfällen sei somit keine theoretische, sondern eine real existierende, die sich jederzeit verwirklichen könne. Die gutachterlichen Aussagen seien durch eine Studie des "Lebensministeriums" zu den "Anforderungen an die Zwischenlagerung von heizwertreichen Abfällen" untermauert worden. Außer einer allgemeinen Bestreitung sei den Ausführungen der Sachverständigen von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiell entgegengetreten worden.

Mit Bescheid der BH vom - so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus - sei der beschwerdeführenden Partei die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Lagerung und Aufarbeitung von Kunststoffmaterialien erteilt worden. Die Übernahme und Verwertung sei auf näher bezeichnete Kunststoffabfälle beschränkt gewesen, wobei die Lagermenge auf 500 t dieser Kunststoffe begrenzt gewesen sei. In der Folgezeit sei dieser Konsens sowohl hinsichtlich der Lagermengen als auch der Lagerflächen wesentlich überschritten worden, sodass sich die BH zu gewerbebehördlichen Schritten veranlasst gesehen habe. Dieser Sachverhalt ergebe sich eindeutig aus dem gewerbebehördlichen Akt und werde durch die gutachterliche Stellungnahme der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom "eindeutig bestätigt".

Es sei von einer einheitlichen Betriebsanlage auszugehen, die sowohl den gewerbebehördlich genehmigten Konsens als auch die Flächen, Lagermengen und gelagerten Abfallarten, die nicht davon umfasst seien, beinhalte. Auch seitens der Gewerbebehörde und vom Unabhängigen Verwaltungssenat sei die vorliegende Situation als eine Änderung der im Bescheid vom genehmigten Betriebsanlage angesehen worden. Im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 sei also die Anlage der beschwerdeführenden Partei insgesamt als nicht "hiefür" genehmigt zu betrachten.

Faktisch unbestritten sei, dass die genehmigte Lagerkapazität wesentlich überschritten und Abfalllagerungen auf nicht von der Betriebsanlagengenehmigung umfasste Flächen ausgedehnt worden seien.

Die Pflicht, eine Betriebsanlage konsensgemäß zu betreiben und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen, treffe den Inhaber einer Betriebsanlage und keinesfalls einen Bestandgeber der Liegenschaft. Aus diesem Grund sei das ursprüngliche Genehmigungsverfahren sowie das Verfahren zur Erweiterung der Anlagengenehmigung wegen der hohen Lagermengen von der beschwerdeführenden Partei betrieben worden. Ein Betrieb oder dessen Erweiterung sei erst nach Erteilung der entsprechenden Genehmigungen zulässig. Die Stellung eines Antrages reiche dazu keinesfalls. Auf den verfahrensgegenständlichen Flächen lagere zurzeit das Doppelte der beantragten Menge. Zwar sei die Abweisung des Erweiterungsantrages im Rechtsweg behoben worden, doch habe der Sachverständige auch in diesem Verfahren das Erweiterungsprojekt als nicht genehmigungsfähig beurteilt.

Da hinsichtlich der Lagermengen keine Feststellungen vorlägen, sei das Ermittlungsverfahren ergänzt worden. Die beschwerdeführende Partei habe die Feststellungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen nicht bestritten. Festzuhalten sei, dass sämtliche auf der verfahrensgegenständlichen Fläche befindlichen Abfälle zu entfernen seien, unabhängig von der tatsächlichen Menge bzw. Kubatur.

Allein schon die Überschreitung des gewerbebehördlichen Bewilligungsumfanges betreffend Lagermengen und die Ausdehnung auf nicht genehmigte Flächen erfülle den Tatbestand der Lagerung von Abfällen entgegen den Vorgaben des § 15 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002. Die mangelnde Genehmigung sei evident, die mangelnde Eignung der Örtlichkeit durch die Gutachten der Sachverständigen darüber hinaus deutlich gemacht.

Weiteres beziehe sich die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nur auf die Übernahme und Verwertung bestimmter Kunststoffabfälle und von Agrarfolien. Nach dem Gutachten der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen im Verfahren vor der BH befänden sich auf den verschiedenen Flächen auch andere Abfallarten. Die Lagerungen wiesen keine Trennung in Abfallarten auf, seien weitgehend vermischt und nur mit großem Aufwand trennbar. Dem sei seitens der beschwerdeführenden Partei nicht widersprochen worden. Die Lagerung erfolge nicht nach dem Stand der Technik. Die Lagerungen seien ungeordnet, wodurch eine nachfolgende stoffliche Verwertung nicht mehr möglich sei. Auch dieser Umstand stelle eine Sammlung, Lagerung und Behandlung entgegen den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 dar.

Die entscheidende Frage reduziere sich - so führte die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid weiter aus - auf die Verantwortung für die Entsorgung des auf den gegenständlichen Flächen befindlichen Abfalls. Diese Pflicht werde von der beschwerdeführenden Partei "nicht wirklich bestritten"; nach ihrer Ansicht sei allerdings nicht sie, sondern die M.-GmbH als Verpflichtete verantwortlich.

Adressat eines Behandlungsauftrages im Sinne des § 73 AWG 2002 sei der Verpflichtete, der im AWG 2002 nicht definiert sei. Mit dem Verpflichten sei jene Person gemeint, die nach den Vorschriften, auf die in § 73 Abs. 1 AWG 2002 Bezug genommen werde, zu handeln habe. Weder Eigentum noch Besitz am Abfall hätten für die Stellung als Verpflichteter eine Bedeutung. Zu klären sei also, wer Adressat der entsprechenden Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Sammlung, Lagerung und Behandlung der verfahrensgegenständlichen Abfälle und zur Sicherstellung sei, damit dadurch die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt würden.

Im Beschwerdefall könne dies nur die beschwerdeführende Partei als Inhaberin der Firma M. sein. Dies habe die BH richtig erkannt. Die festgestellten Sachverhalte im Sinne des § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 bezögen sich auf eine Überschreitung der Lagerkapazität und eine Ausweitung der Betriebsanlage auf nicht vom gewerbebehördlichen Konsens umfasste Flächen sowie auf die Lagerung von Abfallarten, die nicht von der Betriebsanlagengenehmigung umfasst seien; dabei erfolge die Lagerung nicht entsprechend dem Stand der Technik. Aus dieser Situation resultiere eine Gefährdung des öffentlichen Interesses. Die Konsequenz des nicht konsensgemäßen Betriebes treffe den Inhaber der Betriebsanlage, der die Einhaltung des Genehmigungsbescheides sicherzustellen habe. Die Hereinnahme von gesammelten Abfällen in die Betriebsanlage, ihre Lagerung unter Beachtung des Bewilligungsumfanges und des Standes der Technik fielen in die grundsätzliche Verantwortung des Anlageninhabers. Dieser könne auch nicht mit Handlungen und Manipulationen eines Geschäftspartners, dem an der Betriebsanlage Mitbenützungsrechte eingeräumt worden seien, begegnet werden. Würden Abfälle von diesem Geschäftspartner in zu großen Mengen angeliefert, sei es Aufgabe und Pflicht des Betriebsinhabers, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen, erforderlichenfalls die Annahme abzulehnen. Eine "Sammelerlaubnis" im Sinne des § 24 AWG 2002 berechtige lediglich zur Ausführung dieser Tätigkeit, sei aber vom Betrieb einer Anlage getrennt und unabhängig. Die M.-GmbH verfüge hinsichtlich der gegenständlichen Abfälle weder über eine "Behandlererlaubnis" gemäß § 24 AWG 2002 noch über eine entsprechende Betriebsanlage.

Als Inhaberin der Anlage sei die beschwerdeführende Partei anzusehen. Tatsache sei, dass für die gewerbliche Betriebsanlage immer nur diese, vertreten durch den Geschäftsführer PG., aufgetreten sei. Der beschwerdeführenden Partei sei die Genehmigung für die Betriebsanlage erteilt worden. Von ihr sei auch das Verfahren zur Erweiterung der Betriebsanlage betrieben worden. Die beschwerdeführende Partei hätte lange nach Abschluss der "Managementvereinbarung" mit der M.-GmbH die Erhöhung der Lagermengen auf Grund "unserer Umsatzentwicklung" mitgeteilt. Gegenüber Behörden sei ausschließlich die beschwerdeführende Partei Ansprechpartnerin und Betriebsinhaberin gewesen. Ein Übergang der Verantwortung auf die M.-GmbH sei nie geltend gemacht worden.

Ihre Verpflichtung könne die beschwerdeführende Partei auch nicht mit dem Argument abtun, dass der Betrieb der Anlage mittlerweile eingestellt worden sei. Dem Inhaber einer Betriebsanlage komme auch nach Einstellung des Betriebes die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwicklung, die auch eine Beseitigung der auf den Betriebsflächen befindlichen Abfälle umfasse, zu. In diesem Zusammenhang werde auch ein Verfahren im Sinne des § 83 GewO 1994 geführt.

Die Verantwortung der beschwerdeführenden Partei resultiere auch aus ihrer Stellung als Mieterin der Betriebsfläche. Die M.- GmbH sei zur Grundstückseigentümerin in keinem Rechtsverhältnis gestanden; der beschwerdeführenden Partei sei die Untervermietung und Weitergabe ohne schriftliche Zustimmung untersagt worden. Es sei eine grundsätzliche Obliegenheit der Mieterin, dafür zu sorgen, dass auf der von ihr gemieteten Fläche Abfälle nicht entgegen den Bestimmungen des Abfallrechts gesammelt und gelagert würden. Die Grundstückseigentümerin L.-GmbH habe jedenfalls in der gewerbebehördlichen Verhandlung gegen das Projekt keinen Einwand erhoben und seitdem keine rechtlichen Schritte gegen die Benützung des Grundstückes eingeleitet.

Dass spätestens seit dem jegliche Tätigkeit als Sammler und Behandler ausschließlich von der M.-GmbH ausgeübt werden sollte, werde durch die am von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Anzeige gemäß § 24 AWG 2002 widerlegt. Weiters habe die M.-GmbH lediglich eine Aufnahme der Tätigkeit als Abfallsammler, nicht auch als Behandler angezeigt und zwar erst am . Lediglich in dem am eingelangten Fax sei von der M.-GmbH die Behandlung von Asbestzementprodukten angezeigt worden, die aber nach dem Gutachten der chemisch-technischen Amtssachverständigen nicht vorgefunden worden seien.

Die M.-GmbH habe auf Grund der Managementvereinbarung vom der beschwerdeführenden Partei für die "Anlagennutzung" ein Entgelt zu entrichten gehabt. Die Anlagen seien somit nicht der M.-GmbH zugeordnet worden, da sie keine Vergütung zu zahlen gehabt hätte, wenn die Verfügung darüber auf sie übergegangen wäre. Wenngleich eigentumsrechtlich die Anlagen, Ausstattungen und Maschinen der S.-Recycling- und Umweltschutz GmbH übertragen worden seien, seien sie in der unmittelbaren Herrschaft der beschwerdeführenden Partei geblieben.

Der Inhalt der Managementvereinbarung sei äußerst unklar. Der Wortlaut lasse aber erkennen, dass die beschwerdeführende Partei der M.-GmbH Ressourcen zur Verfügung stelle, um für diese die Geschäftsführung und Betriebsleitung auszuüben. Aus der Formulierung lasse sich klar ableiten, dass die Manipulation der Abfälle in der Betriebsanlage im Verantwortungsbereich der beschwerdeführenden Partei verblieben sei. Der Übergang der Verantwortung an der Betriebsanlage sei nicht Intention der Vereinbarung gewesen. Dies werde auch durch das Berufungsvorbringen deutlich, wodurch Annahme, Zwischenlagerung und Bearbeitung der Stoffe ausschließlich im Wege und im Auftrag der M.-GmbH erfolgt sei. Damit werde implizit anerkannt, dass die Abfälle zwar zu einem mehr oder weniger großen Teil über die M.- GmbH in die Betriebsanlage hereingenommen, die nachfolgenden Manipulationen aber von der beschwerdeführenden Partei vorgenommen worden seien. Die Verantwortung für nicht dem AWG 2002 entsprechende Lagerungen trage prinzipiell der Betriebsanlageninhaber, nicht aber ein Unternehmen, das offensichtlich darauf beschränkt sei, Abfälle nur zu sammeln und zur weiteren Manipulation einem anderen Unternehmen zu übergeben.

Eine wesentliche Stütze dieser Sicht sei die Sachverhaltsdarstellung des PG. vom . Diese mache deutlich, dass die tatsächliche Herrschaftsgewalt für Betriebsanlage und -flächen ausschließlich von der beschwerdeführenden Partei ausgeübt worden sei. Mit der von ihm durchgeführten Schließung der Anlage bestätige PG., dass über diese nie von der M.-GmbH, sondern immer nur von der beschwerdeführenden Partei verfügt worden sei. Die Schließung sei jedenfalls von der M.-GmbH ohne Einspruch akzeptiert worden. Wenn die beschwerdeführende Partei die Anlage ohne Zustimmung der M.- GmbH schließen könne, sei ihr auch eine Ablehnung der Annahme der Abfälle, wenn dadurch der Konsens überschritten werde, möglich.

Jahresabfallbilanzen belegten eindeutig, dass von der M.-GmbH Kunden akquiriert worden seien, das so gesammelte Material dann aber an die beschwerdeführende Partei als Anlageninhaberin zur weiteren Behandlung übergeben worden sei.

Von der beschwerdeführenden Partei sei auch eingewendet worden, sie habe die Bestandflächen bereits im Februar 2008 an die Vermieterin übergeben und seit diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr darauf nehmen können, ob und in welcher Menge von dritter Seite Materialien dort gelagert würden. Dieses Argument sei als Schutzbehauptung zu werten. Tatsache sei, dass selbst PG. die zum Zeitpunkt der Auflösung der Managementvereinbarung vorhandene Menge mit 6.000 t geschätzt habe (bei einer genehmigten Lagerkapazität von 500 t). Die vormalige Betriebsanlage sei umzäunt und abgesperrt, ein Zutritt Dritter dadurch nur schwer möglich, die Ablagerung größerer Mengen durch Unbefugte daher auszuschließen.

Zu den weiteren vorgebrachten Argumenten sei noch auszuführen, dass die geltend gemachte Abfallverbringungsversicherung nichts an der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei ändere.

Diese Erörterungen machten deutlich, dass die M.-GmbH als Adressat des Behandlungsauftrages ausscheide. Die auf den gegenständlichen Flächen befindlichen Abfälle seien im Sinne des § 73 AWG 2002 eindeutig der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen. Dem Eventualantrag zur Verpflichtung der M.-GmbH sei somit nicht zu folgen gewesen. Ansprüche an die M.-GmbH zur Entfernung der von ihr (zu viel) angelieferten Abfälle seien zivilrechtlicher Art. Dazu sei auf das laufende Räumungsverfahren zu verweisen.

Da ein nach § 73 AWG 2002 Verpflichteter feststell- und beauftragbar sei, könne eine subsidiäre Haftung des Eigentümers der Liegenschaft gemäß § 74 AWG 2002 nicht in Frage kommen.

Es erübrige sich in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, auf die umfangreichen Beweisanträge einzugehen. Eine Einvernahme von weiteren Zeugen, von denen im Übrigen nicht zu erwarten sei, dass sie mit entsprechender Sicherheit Aussagen zum Verhältnis der beschwerdeführenden Partei zur M.-GmbH, vor allem zur "Managementvereinbarung" treffen könnten, erübrige sich daher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den vorliegenden Beschwerdefall sind die Bestimmungen der §§ 1, 2, 15 und 73 AWG 2002 relevant, die auszugweise wie folgt lauten:

"§ 1. …

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,


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5.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7.
das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9.
Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von


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1.
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

§ 73. (1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

…"

Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0123, mwN).

Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0154). Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0175, mwN).

Im vorliegenden Verfahren wurde bereits von den Amtssachverständigen der BH übereinstimmend auf eine besondere Gefährdung durch die vorgefundenen gemischten heizwertreichen Abfälle durch Selbstentzündung hingewiesen. Diese Gefahr sei keine "theoretische, sondern eine real existierende, die sich jederzeit verwirklichen" könne.

Damit ist eine erhöhte Brandgefahr und somit eine Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3 Z. 5 AWG 2002) ausreichend belegt.

Die beschwerdeführende Partei vertritt die Rechtsansicht, dass in § 73 AWG 2002 die Person des Verpflichteten nicht näher definiert sei. Es müsse daher auf den Begriff des "Abfallbesitzers" gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 zurückgegriffen werden. "Verpflichteter" im Sinne des § 73 AWG 2002 sei sohin jene Person, welche die Abfälle mit Besitzwillen innehabe. Damit sei jene Person gemeint, welche die Sachherrschaft über die Sache ausübe, womit wiederum auf den Besitzerbegriff des ABGB zurückgegriffen werde.

Diesen Beschwerdeausführungen ist nicht zu folgen. Für die Eigenschaft des "Verpflichteten" im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob die beschwerdeführende Partei in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0007, mwN).

Die abfallrechtswidrigen Handlungen wurden von der beschwerdeführenden Partei in Sinne der zitierten hg. Judikatur in zurechenbarer Weise gesetzt. Dazu genügt es auf die wiedergegebenen, in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu verweisen. Die beschwerdeführende Partei gesteht eine solche Zurechenbarkeit in der Beschwerde sogar selbst ein, wenn sie dort wörtlich behauptet, dass "sie auf Grund der schon oftmals zitierten Managementvereinbarung gegen Entgelt bzw. Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten operative bzw. manipulative Tätigkeiten an den nicht gefährlichen Abfällen durchführt". Der von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang angeführte mangelnde Besitzwille an den nicht gefährlichen Abfällen ist überhaupt nicht verfahrensrelevant.

Schließlich ist auch eine unzureichende Konkretisierung des gegenständlichen Behandlungsauftrages nicht gegeben. Auch wenn eine Vermessung oder Wiegung nicht erfolgt sein sollte, ist durch die planmäßige Darstellung jener Liegenschaftsteile, die zu räumen sind, ausreichend dargetan und abgegrenzt, welche Abfälle zu beseitigen sind. Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides wird der Behandlungsauftrag insofern eingegrenzt, als er sich auf Abfälle "entsprechend der orange schraffierten Fläche des in der Anlage befindlichen Lageplans, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet", bezieht. Damit ist hinreichend deutlich ersichtlich, welche Materialien zu entfernen sind. Eine Vermessung oder Wiegung zur näheren Umschreibung war daher nicht geboten.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am