Suchen Hilfe
VwGH vom 01.06.2016, 2012/13/0058

VwGH vom 01.06.2016, 2012/13/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch 1. Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neuer Markt 1, 2. Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1552- W/10, miterledigt RV/1551-W/10, RV/1550-W/10, betreffend Wiederaufaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2006 und 2007 und Umsatzsteuer 2007 sowie Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2006 bis 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Beschwerdefall gleicht in entscheidungswesentlichen Einzelheiten dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/13/0043, betreffend dieselbe beschwerdeführende Partei, erledigten Fall, wobei die vorliegende, später eingebrachte Beschwerde aber eine ganzseitige Darstellung von Beschwerdepunkten enthält, in der wiederholt auch auf die Kapitalertragsteuer Bezug genommen wird.

2 Auch im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei in einem ergänzenden Schriftsatz vom Oktober 2015 geltend gemacht, die erstinstanzlichen Bescheide seien unter Missachtung einer erteilten Zustellvollmacht nicht an den Bevollmächtigten adressiert worden und diesem nicht (im Original) zugekommen. Anders als im Parallelfall betreffe dies hier auch die Bescheide über Haftung für Kapitalertragsteuer.

3 Von der Gelegenheit, zu diesem - soweit an Hand der Akten überprüfbar, den Tatsachen entsprechenden - Vorbringen Stellung zu nehmen, hat der ehemalige Referent der belangten Behörde auch im vorliegenden Fall nicht Gebrauch gemacht.

4 Bei dieser Sachlage war der hier angefochtene Bescheid aus den im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/13/0043, in Bezug auf die Entscheidungen über Umsatz- und Körperschaftsteuer dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

5 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

6 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-74126