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VwGH vom 18.11.2010, 2010/07/0142

VwGH vom 18.11.2010, 2010/07/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des PM-S in W, vertreten durch Riel/Grohmann, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1- W-42191/001-2005, betreffend Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) vom wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die wasserrechtliche Bewilligung für den bereits bestehenden Emscherbrunnen als mechanische Reinigungsstufe für die Grobentschlammung und die Errichtung einer kompakten Kläranlage zur biologischen Reinigung der anfallenden Abwässer von 154 Badeseeparzellen des Teiches und des Schlosses N. auf Grst. Nr. 315, KG N., und Ableitung der gereinigten Abwässer in einen nördlich des Emscherbrunnens gelegenen Altarm mit der Bezeichnung "S-Graben" unter Auflagen befristet bis erteilt.

Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts bis .

In der von der BH eingeholten Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom führte dieser aus, dass ein Kanalanschluss derzeit noch nicht möglich sei. Allerdings sei nach Auskunft der Stadtgemeinde T. mit einer derartigen Anschlussmöglichkeit bis zum Jahr 2004 zu rechnen. Somit bestehe aus wasserrechtlicher Sicht die Möglichkeit, das Wasserbenutzungsrecht bis zu dieser Anschlussmöglichkeit vorerst bis Ende 2004 befristet zu erteilen. Allerdings wäre ein längerer Zeitraum aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar.

Mit Bescheid der BH vom wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erneut die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter Auflagen befristet bis erteilt.

Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers suchte mit Eingabe vom nochmals um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts bis an und begründete dies mit den bereits getätigten Investitionskosten in die Kläranlage, die auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren ausgelegt sei.

Mit Bescheid der BH vom wurde der Antrag des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers abgewiesen.

Begründend führte die BH aus, dass nach Angaben des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Abwasserentsorgung über die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde T. technisch hochwertiger sei als die oberflächen- und grundwasserbelastende Art der Entsorgung durch die gegenständliche Anlage. Daran könnten auch die eingebrachten Verbesserungsvorschläge nichts ändern. Dem Antragsteller wäre schon im ursprünglichen Verfahren mitgeteilt worden, dass es sich nur um eine kurzfristige Bewilligung handle. Die Anlage entspreche nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und stehe den wasserwirtschaftlichen Interessen einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung entgegen.

Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers berief und führte - soweit verfahrensrelevant - aus, dass der Bescheid der BH vom offenbar den Versuch darstelle, den nach § 62 der Niederösterreichischen Bauordnung (Nö BauO 1996) grundsätzlich vorgesehenen Anschluss von Abwassereinrichtungen an die öffentliche Abwasserleitung durch wasserrechtlichen Bescheid anzuordnen. Der Kanalanschlusszwang könne jedoch nicht durch wasserrechtlichen Bescheid verfügt werden. Es liege kein konkret nachvollziehbarer Grund für eine "Versagung der Verlängerungsbewilligung" vor.

Die belangte Behörde forderte die Stadtgemeinde T. mit Schreiben vom auf mitzuteilen, ob eine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der örtlichen Kanalisation bestehe, wenn die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht angeschlossen werde.

Die Stadtgemeinde T. führte dazu in ihrem Antwortschreiben vom aus, dass sie mit einer Firma einen Vertrag über eine Mindestlieferung von 40.000 m3/Jahr zu EUR 0,86 vereinbart habe. Tatsächlich würden aber nur 30.500 m3 eingeleitet. Dies bedeute einen jährlichen Abgang von ca. EUR 8.500,-. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Ausmaß von 11.400 m2 würde den Betrieb der Kanalanlage wesentlich verbessern.

Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde die Stadtgemeinde T. auf, darzulegen, ob es sich bei der örtlichen Kanalisation um einen öffentlichen Kanal im Sinne des § 62 Abs. 2 Nö BauO 1996 handle und ob eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 62 Abs. 3 und 4 Nö BauO 1996 beantragt worden sei bzw. in Betracht komme.

Die Stadtgemeinde T. führte in ihrem Antwortschreiben vom aus, dass bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage bestehe. Weiters sei auch nicht um Ausnahme von dieser Anschlusspflicht angesucht worden. Solchen Ausnahmeansuchen würde auch gemäß Gemeinderatsbeschluss vom keine Folge gegeben, da der Gemeinderat einstimmig beschlossen habe, dass alle Liegenschaften im Gemeindegebiet, die nicht über die öffentliche Fäkalienabfuhr geregelt seien, an den öffentlichen Kanal anzuschließen seien und auch über denselben die Entsorgung stattfinden müsse.

Mit Schriftsatz vom gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein Rechtsvorgänger verstorben sei und er die Berufung aufrechterhalte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Bestimmung des § 62 Nö BauO 1996 ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über einen öffentlichen Kanal abgeleitet würden, dokumentiere. Dieses öffentliche Interesse könne auch bei der Prüfung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 von Bedeutung sein.

Gemäß § 62 Nö BauO 1996 seien die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer, wenn eine Anschlussmöglichkeit bestehe, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Von der Anschlussverpflichtung seien Liegenschaften ausgenommen, bei denen die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet würden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei oder als erteilt gelte und die Bewilligung vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaft über eine öffentliche Kläranlage zu entsorgen, erfolgt sei. Zudem müsse die Reinigungsleistung dieser Kläranlage dem Stand der Technik entsprechen und zumindest gleichwertig mit der Leistung der öffentlichen Kläranlage sein. Darüber hinaus dürfe die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährden.

Liege ein öffentlicher Kanal im Sinne des § 62 Abs. 2 Nö BauO 1996 vor und komme eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. nicht in Betracht, sei selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Erwägung zu ziehen. In diesem Fall bestünde kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und eine Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal widerspräche öffentlichen Interessen.

Die Stadtgemeinde T. habe in ihrer Stellungnahme bekannt gegeben, dass es sich bei der örtlichen Kanalanlage um eine öffentliche handle und eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 62 Abs. 3 Nö BauO 1996 nicht in Betracht komme. Ein Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung sei seitens des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers nicht eingebracht worden und hätte gemäß Gemeinderatsbeschluss vom auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt.

Der Aspekt hinsichtlich der Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Kanalanlage stelle sich so dar, dass sich ein jährlicher Abgang von ca. EUR 8.500,-- ergebe und die Flächen von

11.400 m2 den Betrieb der Kanalanlage wesentlich verbessern würden.

Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht an einen öffentlichen Kanal stehe einer wasserrechtlichen Genehmigung entgegen.

Da aus den dargelegten Gründen kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage bestehe und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 widerspreche, sei eine wasserrechtliche Bewilligung der Kleinkläranlage bzw. ein Antrag auf Wiederverleihung zu versagen.

Weitere Ausführungen zur Frage, ob die Reinigungsleistung der Kläranlage dem Stand der Technik entspreche und es mehr als geringfügige Einwirkungen auf das Gewässer gebe, seien daher, da sich der Versagungsgrund für eine Bewilligung bereits aus den dargelegten Gründen ergebe, nicht zu prüfen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 62 Nö BauO 1996 lautet auszugsweise:

"Wasserver- und -entsorgung

(1) Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muß die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein.

(2) Die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

(3) Von dieser Anschlußverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und

1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluß), erfolgte und noch nicht erloschen ist und

2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und

3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.

Die Entscheidung der Gemeinde nach Z. 1 ist nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlußbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekanntzugeben. Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlußverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen.

..."

§ 21 WRG 1959 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

...

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

..."

2. Der Beschwerdeführer führt unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit aus, dass die Frage der Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz gemäß § 62 Nö BauO 1996 losgelöst und getrennt von der Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu prüfen sei. Die Anschlussverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz sei kein öffentliches Interesse im Sinne des § 105 WRG 1959 und auch kein solches, das in seiner Bedeutung den in dieser Bestimmung genannten öffentlichen Interessen gleichkäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch - wie die belangte Behörde richtig darlegt - in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0095, bereits ausgeführt, dass die Bestimmung des § 62 NÖ BauO 1996 über die Anschlusspflicht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über einen öffentlichen Kanal abgeleitet werden, dokumentiert. Dieses öffentliche Interesse kann auch bei der Prüfung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 von Bedeutung sein. Es handelt sich dabei aber um kein absolutes Interesse, weil § 62 Nö BauO 1996 nämlich selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht enthält.

Liegt aber ein öffentlicher Kanal im Sinne des § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 vor und kommt eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. nicht in Betracht, so kann die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verweigern, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage kommt. In diesem Fall besteht kein Bedarf mehr für eine Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal würde öffentlichen Interessen widersprechen (vgl. dazu die zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1998 ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2005/07/0124 und 2006/07/0123).

Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers verfängt sohin nicht.

3. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass ihm die belangte Behörde die Stellungnahmen der Stadtgemeinde T. nie vorgehalten habe und er dazu nie habe Stellung nehmen können. Bei ordnungsgemäßer Wahrung des Parteiengehörs hätte der Beschwerdeführer darlegen können, dass er sehr wohl einen Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht gestellt habe und keine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der Kanalanlage der Stadtgemeinde T. bestehe. Die belangte Behörde wäre sohin zu einem für ihn günstigeren Bescheid gekommen.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Dies soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden (siehe dazu die bei Hengstschläger/Leeb , AVG (2005) § 45 Rz 27 zum sogenannten "Überraschungsverbot" zitierte hg. Judikatur).

Soweit die Behörde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kein Parteigehör gewährt und die Partei mit einer bestimmten Feststellung erstmals im angefochtenen Bescheid konfrontiert, steht neuem Tatsachenvorbringen auch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht entgegen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/07/0004, und vom , Zl. 2008/07/0121).

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Stadtgemeinde T. vom nicht übermittelte. In dieser Stellungnahme führte die Stadtgemeinde T. aus, dass kein Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 62 Abs. 3 Nö BauO 1996 gestellt worden sei und einem allfälligen Ansuchen auch aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom keine Folge gegeben worden wäre.

Dieser Mangel ist wesentlich, weil eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 62 Abs. 3 Nö BauO 1996 nur auf Antrag erfolgen kann und der Antragsteller bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 leg. cit. einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hätte. Dieses subjektive Recht kann auch nicht durch den genannten Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde T. vom für unwirksam erklärt werden, da in jedem Fall individuell das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu prüfen ist.

Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nö BauO 1996 erfüllen könnte, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses am , der im Protokoll der Gemeinderatssitzung explizit als "Grundsatzbeschluss zum § 62 NÖ Bauordnung" ausgewiesen ist, kraft der Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 - der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hatte rechtzeitig den Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts gestellt - über eine wasserrechtliche Bewilligung seiner Kläranlage verfügte.

Zudem hat dieser "Grundsatzbeschluss" im Sinne des § 62 Abs. 3 Z. 1 Nö BauO 1996 lediglich für den Zeitraum Bedeutung, innerhalb welchem ein Ausnahmeantrag von der Anschlusspflicht nach § 62 Abs. 3 Nö BauO 1996 einzubringen ist. So ist nach dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderates innerhalb von spätestens 10 Wochen (6 Wochen Dauer der Kundmachung plus 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachung) ein Antrag auf Ausnahme zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0124).

Erfüllt aber ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht an einen öffentlichen Kanal im Sinne des § 62 Abs. 3 leg. cit., so kann eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einzelabwasserbeseitigungsanlage nicht auf das öffentliche Interesse am Anschluss an einen öffentlichen Kanal gestützt werden (vgl. dazu nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Die belangte Behörde hat sich aber auch selbst mit der Frage nach einer Ausnahme von der Anschlusspflicht nur unzureichend auseinandergesetzt. Die Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Kanalanlage der Stadtgemeinde T. ist mit dem geltend gemachten Abgang von jährlich EUR 8.500,-- nicht schlüssig dargetan, behauptet doch die Stadtgemeinde T. in ihrem Schreiben vom lediglich, dass sich bei Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers der Betrieb der Kanalanlage "wesentlich verbessern" würde.

4. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Stadtgemeinde T. nicht übermittelte und sich im angefochtenen Bescheid auch selbst nur unzureichend mit der Ausnahme von der Anschlusspflicht auseinandergesetzt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am