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VwGH vom 21.02.2008, 2005/07/0124

VwGH vom 21.02.2008, 2005/07/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. der Dr. H W, 2. des W W, 3. der M W, 4. des H F W und 5. des A W, alle in L, alle vertreten durch Stampfer, Orgler & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8-ALL- 989/5-2006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben .

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0095, verwiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (kurz: LH) vom wurde unter Spruchpunkt II der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer biologischen Abwasserreinigungsanlage mit anschließender Versickerung auf Pz. 911/3, KG. R., abgewiesen.

Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0095, aufgehoben.

In der Folge änderten die beschwerdeführenden Parteien ihren Antrag hinsichtlich des Anlagentyps und des Standortes ab und beantragten nun die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Steinwolletropfkörperanlage auf der Pz. 911/5, KG R.

Der Antrag wurde vom LH an die Bezirkshauptmannschaft S (kurz: BH) übermittelt und von dieser ein neuerliches Vorprüfungsverfahren gemäß § 104 WRG 1959 durchgeführt.

Im Rahmen der Vorprüfung sprach sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in seiner am abgegebenen Stellungnahme gegen das beantragte Vorhaben der beschwerdeführenden Parteien aus. Begründet wurde dies u.a. damit, dass von der Gemeinde L., entsprechend dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, im Jahr 1998 ein Abwasserrahmenkonzept erstellt worden sei. Diesem sei vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die ökologische Verträglichkeit sowie die volks- und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit attestiert worden. Es bilde das Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L. die Entscheidungsgrundlage für eine vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung und die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern. Weiters bestehe eine vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung auch darin, Bauten und Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung so zu gestalten, dass sie ökologisch vertretbar und volkswirtschaftlich die günstigsten seien.

Laut Abwasserrahmenkonzept befinde sich das Objekt der beschwerdeführenden Parteien innerhalb des Kanalisationsbereiches. Die beantragte Einzellösung führe zu einer Verteuerung sinnvoller kommunaler Lösungen und stehe im Widerspruch zur wasserwirtschaftlichen Planung, die im Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L. ihren Niederschlag finde.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung sprach sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erneut gegen das geplante Projekt der beschwerdeführenden Parteien aus und begründete dies im Wesentlichen wie in seiner Stellungnahme vom .

Mit Eingabe vom beantragten die beschwerdeführenden Parteien unter Vorlage der von Baumeister Ing. F. S. erstellten Projektsunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Pflanzenkläranlage. Da durch diesen Antrag der Anlagentyp wiederum abgeändert worden war, führte die BH ein neuerliches Begutachtungsverfahren durch.

In der vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan abgegebenen Stellungnahme vom verwies dieses auf die Stellungnahme vom und die Verhandlungsniederschrift vom und lehnte das geänderte Projekt aus denselben Gründen ab.

Mit Bescheid der BH vom wurde den beschwerdeführenden Parteien die Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage bewilligt. Die im Verfahren erhobenen Einwände des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wurden in Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Interessen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans bereits bei der Erstellung des Abwasserrahmenkonzeptes der Gemeinde L. Eingang gefunden hätten und es nicht nachvollziehbar sei, warum das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Nachhinein von einer vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung spreche. Für die beschwerdeführenden Parteien würden die Ausnahmevoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG) vorliegen und es würden der Bewilligung auch keinerlei öffentliche Interessen gemäß § 105 WRG 1959 entgegenstehen.

Gegen diesen Bescheid erhob das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Berufung.

In der Begründung verwies das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auf die im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom vorgebrachten Einwendungen sowie auf § 55 Abs. 1 lit. b WRG 1959.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans gegen den Bescheid der BH vom Folge und behob diesen Bescheid "zur Gänze."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan unterliege als Legalpartei nicht den Präklusionswirkungen des § 42 AVG. Insofern sei das erstmalige Vorbringen des § 55 Abs. 1 lit. b WRG 1959 - die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung - in der Berufungsschrift jedenfalls von der Berufungsbehörde wahrzunehmen, obwohl sich die Einwendungen und Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes im Verfahren I. Instanz auf andere Tatbestände des § 55 Abs. 1 WRG 1959 bezogen hätten.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen stelle einen Grund für die Versagung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung dar. § 105 Abs. 1 WRG 1959 enthalte, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgehe, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen. Es könne daher auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, doch müsse es sich dabei um solche öffentliche Interessen handeln, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich aufgezählten gleichkämen. Ob dies der Fall sei, sei insbesondere daran zu messen, welches Ziel das WRG 1959 mit der Statuierung einer Bewilligungspflicht für ein bestimmtes Vorhaben verfolge.

Durch die WRG Novelle 2003 habe die wasserwirtschaftliche Planung einen hohen Stellenwert erlangt. Die WRG-Novelle 2003, BGBI I Nr. 82/2003, habe in Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine tiefreichende Veränderung und Neuausrichtung des Wasserrechtsgesetzes gebracht. Insbesondere werde nunmehr der Schwerpunkt auf eine weitreichende und umfassende Planung gelegt. Im sechsten Abschnitt des WRG 1959 komme dies zum Ausdruck, worin in den §§ 55 bis 55l WRG 1959 maßgebliche Neuregelungen Eingang ins Wasserrecht gefunden hätten.

Aufgrund der gesetzlich festgehaltenen, umfassenden und fundierten Festschreibung der Funktion des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes seien die in § 55 Abs. 1 lit. a bis g WRG 1959 ausdrücklich angeführten Aufgaben den in § 105 WRG 1959 demonstrativ aufgezählten öffentlichen Interessen gleichzustellen. Wasserwirtschaftliche Interessen seien öffentliche Interessen im Sinne der Sicherstellung einer geordneten Wasserwirtschaft auf Basis der Planungsaktivitäten.

Die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung sei daher jedenfalls als ein öffentliches Interesse anzusehen, das in seiner Bedeutung den in § 105 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkomme.

Gemäß dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG - sei von der Gemeinde L. im September 1998 ein Abwasserrahmenkonzept verfasst worden. Dieses Abwasserrahmenkonzept bilde die Grundlage für eine vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung und die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern. Ziel dieses Abwasserrahmenkonzeptes sei eine langfristige geordnete wasserwirtschaftliche Entwicklung.

Laut Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L. befinde sich das Objekt der beschwerdeführenden Parteien im verordneten Kanalisationsbereich der Marktgemeinde L. Dies bedeute, dass die Abwässer des Wohngebäudes der beschwerdeführenden Parteien im Sinne einer geordneten Planung über (bereits bestehende, in unmittelbarer Nähe zum Anwesen der beschwerdeführenden Parteien befindliche) Abwassersysteme zur Kläranlage S. geleitet, dort einer voll biologischen Reinigung unterzogen und in die G. als Vorfluter geleitet werden sollten.

Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliege gemäß § 55 Abs. 1 lit. b WRG 1959 die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung, hier konkret die Einhaltung der im Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L. festgelegten Entsorgungsbereiche.

Dieser gesetzlich statuierte Überwachungsauftrag solle sicherstellen, dass auf Basis der Planungsaktivitäten eine geordnete Wasserwirtschaft gewährleistet sei. Sollte daher eine Maßnahme geplant sein, die der bestehenden wasserwirtschaftlichen Planung, hier dem von der Gemeinde L. nach den Vorgaben der wasserwirtschaftlichen Planung erarbeiteten Abwasserrahmenkonzept zuwiderlaufe, habe sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß § 55 Abs. 1 lit. b WRG 1959 dagegen auszusprechen.

Die beantragte Kleinkläranlage stelle jedenfalls eine Maßnahme dar, die der bestehenden wasserwirtschaftlichen Planung und somit der Sicherstellung einer geordneten Wasserwirtschaft entgegenstehe. Die Bewilligung der Kleinkläranlage würde in Widerspruch zur geordneten wasserwirtschaftlichen Entwicklung und somit zu öffentlichen Interessen stehen.

Gegen diesen Bescheid vom richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin machen die Beschwerdeführer u. a. geltend, die belangte Behörde stelle die durch die WRG-Novelle 2003 geänderte Stellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ins Zentrum ihrer Begründung. Aus der Bestimmung in § 55 Abs. 4 WRG 1959, dass die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans "in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 1 lit. a bis g" gegeben sei, schließe die belangte Behörde, dass sich im Umfang der Erweiterung der Anknüpfungspunkte für die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans auch die Genehmigungsvoraussetzungen für bewilligungspflichtige Vorhaben geändert hätten. Im Wege der interpretativen Erweiterung der öffentlichen Interessen (§ 105 WRG 1959) nehme sie an, dass die Errichtung von Anlagen zu untersagen sei, die zwar den Umweltzielen des Wasserrechtsgesetzes entsprächen, sich jedoch - beispielsweise - in Widerspruch zur "vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung" befänden, wobei sie davon ausgehe, dass eine Kleinkläranlage für die Haushaltsabwässer von 8 Personen in der Lage sei, die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung zu beeinträchtigen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf den Widerspruch zwischen § 102 Abs. 1 lit. h WRG 1959 und § 55 Abs. 4 letzter Satz WRG 1959 hinzuweisen. Nach ersterer Bestimmung sei das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Partei "in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 55 Abs. 1 lit. g", nach zweiterer Bestimmung sei die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans "in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 1 lit. a bis g" gegeben. Der Widerspruch sei jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführer insofern nur ein scheinbarer, als nur § 55 Abs. 1 lit. g leg. cit. Interessen anführe, die an konkreten Genehmigungsvoraussetzungen anknüpften. Die Ablehnung eines Genehmigungsantrages mit der Begründung, er widerspreche der "Zusammenfassung und Koordination aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen 'oder' der Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung" oder "der Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten" etwa sei allein aus logischen Gründen schwer vorstellbar. In gleicher Weise sei die "Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern" wohl kaum geeignet, eine Genehmigungsvoraussetzung für eine bewilligungspflichtige Anlage abzugeben (bestenfalls einen Entscheidungsgrund in einem Widerstreitverfahren). Doch auch die Sicherstellung der "vorausschauenden wasserwirtschaftlichen Planung" könne nicht als Genehmigungsvoraussetzung gedacht werden, weil diese Planung nach den Aussagen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans selbst für den örtlichen Bereich von L. bereits durch das Abwasserrahmenkonzept abgeschlossen sei und es allenfalls darum gehen könne, diese vorausschauende Planung umzusetzen - was allerdings sprachlich eindeutig nicht mehr eine Planungsaufgabe darstelle. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass das Abwasserrahmenkonzept kein Planungsinstrument des Wasserrechts sei, sondern allenfalls eines "anderen Planungsträgers" im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. f WRG 1959.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei es unzulässig, im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens kanalisationsrechtliche Fragen abzuhandeln, doch sei den Ausführungen der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass es irreführend sei zu behaupten, das Vorhaben der Beschwerdeführer widerspreche dem Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L. Dieses Konzept könne nämlich nur im Rahmen der Bestimmungen des Gemeindekanalisationsgesetzes interpretiert werden - und dieses Gesetz kenne auf der einen Seite den Kanalisationsbereich mit Anschlusspflichten und auf der anderen Seite die Ausnahmen von der Anschlusspflicht. So dürfe etwa ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, "wenn die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals derjenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteige, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist" (§ 5 Abs. 1 lit. a K-GKG). Die gesetzlichen Grundlagen, auf die sich das Abwasserrahmenkonzept gründe, zielten darauf ab, ökonomische Unsinnigkeiten wie die Herstellung überlanger und überdurchschnittlich teurer Annschlussleitungen zu vermeiden (wie dies übrigens auch auf Bundesebene ein Anliegen des Gesetzgebers sei). Die Realisierung einer Individuallösung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei daher kein Widerspruch zum Abwasserrahmenkonzept - es sei denn, man wollte diesem Konzept einen Widerspruch zum Gemeindekanalisationsgesetz unterstellen. Abgesehen davon sei hier neuerlich darauf hinzuweisen, dass das Abwasserrahmenkonzept nicht im Kompetenzbereich des Wasserrechtsgesetzgebers, sondern im Kompetenzbereich der Länder beschlossen worden sei und die erweiterte Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans gewiss nicht so interpretiert werden könne, dass dadurch eine Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Ländern erfolgt sei (was im Übrigen nur per Verfassungsbestimmung möglich wäre), die das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Vollziehung des Gemeindekanalisationsgesetzes ermächtigen würde.

Unabhängig davon, wie man die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans nach der WRG-Novelle 2003 theoretisch beurteile, könne sie im konkreten Fall ausschließlich unter dem Blickwinkel des Trink- und Nutzwasserschutzes rechtswirksam werden (§ 55 Abs. 1 lit. g WRG 1959). Genau zu diesem Punkt jedoch nenne die Bescheidbegründung keine einzige konkrete Einwendung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans. Die Berufung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wäre daher - insoweit sie sich auf die unter § 55 Abs. 1 lit. a bis f WRG 1959 genannten Aufgaben stütze - zurückzuweisen, hinsichtlich des Vorbringens betreffend Trink- und Nutzwasserversorgung jedoch abzuweisen gewesen.

Das Vorhaben der Beschwerdeführer stehe keineswegs in Widerspruch zum Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde L., weil Voraussetzungen für die Befreiung von der Anschlusspflicht gegeben seien. In Wiederholung jener Haltung, die bereits im ersten Rechtszug zur Aufhebung eines Bescheides der belangten Behörde geführt habe, setze sich die belangte Behörde auch im jetzt angefochtenen Bescheid in keiner Weise mit den konkreten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auseinander - die in den Kernfragen eindeutig die Genehmigungsfähigkeit der Anlage bestätigten - sondern lediglich mit den Einwendungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, das sich nicht mit der Anlage und ihren technischen Spezifikationen, sondern ausschließlich damit auseinandersetze, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer an die öffentliche Kanalisation anzuschließen sei - wobei bemerkenswerter Weise dieses Ziel nicht konkret bezeichnet werde, sondern den lediglich abstrakten Ausführungen zu entnehmen sei.

Insbesondere enthalte die Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei konkrete Aussage dazu, warum die Anlage der Beschwerdeführer die geforderte Reinigungsleistung nicht erbringe oder Interessen der Trink- und Nutzwasserversorgung gefährde. Die diesbezüglichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Erteilung der Genehmigung sprächen, seien aus der Bescheidbegründung völlig ausgeblendet worden. Offenbar gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Reinigungsleistung der Anlage den Erfordernissen des WRG 1959 entspräche und die vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gewünschte Ablehnung des Genehmigungsantrages nur auf andere Erwägungen gestützt werden könne. Diese Erwägungen seien jedoch kanalisationsrechtlicher Art und hätten im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren keinen Platz. Die WRG-Novelle 2003 habe daran nichts geändert - im Gegenteil. Wie aus den Feststellungen des Umweltausschusses anlässlich der Beratung dieser Novelle zu entnehmen sei, bringe die stärkere Forcierung des Planungsgedankens die Möglichkeit mit sich, in konkreten Einzelfällen weniger strenge Maßstäbe anzuwenden als bisher.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits im ersten Rechtsgang festgestellt habe, könne die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine biologische Abwasserbeseitigungsanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ohnehin eine Verpflichtung zum Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage bestehe (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 2001/07/0095). Diese Rechtslage habe sich aber auch durch die WRG-Novelle 2003 nicht geändert. Das Gesetz selbst sehe Ausnahmen von der Anschlusspflicht vor - und die Voraussetzungen für die Freiheit von der Anschlusspflicht hätten sich durch die geänderte Rechtsstellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans nicht verändert.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unklar. Zwar werde auf § 66 Abs. 4 AVG verwiesen, jedoch keine meritorische Entscheidung getroffen. Gemäß § 66 Abs. 4 leg. cit. sei die Behörde jedoch verpflichtet, in der Sache zu entscheiden, wenn sie keine ergänzenden Sachverhaltserhebungen für nötig halte. Dass solche ergänzenden Erhebungen notwendig seien, werde im angefochtenen Bescheid mit keiner Silbe angedeutet.

Darüber hinaus sei es aus der Sicht der Beschwerdeführer unzumutbar, dass die - angeblich - vom Reinhalteverband S. eingebrachte Berufung nicht miterledigt worden sei, was das Eintreten von Rechtssicherheit weiterhin verzögere. Es sei aufgrund der gleichen Zielrichtung der Interessen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und des Reinhalteverbandes davon auszugehen, dass die Berufungsanträge jeweils gleich lauteten.

Den Beschwerdeführern sei von der belangten Behörde keine Gelegenheit geboten worden, zur beabsichtigten Aufhebung des Genehmigungsbescheides der ersten Instanz Stellung zu nehmen. Von der Einbringung einer Berufung durch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan seien sie nicht verständigt worden. Die Berufungsbehörde sei jedoch verpflichtet, z.B. "die Änderung des Versagungsgrundes der Partei vorzuhalten" - was wohl auch für den Fall gelte, dass die Aufhebung eines genehmigenden erstinstanzlichen Bescheides beabsichtigt sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan habe nur unter dem Aspekt der Trink- und Nutzwasserversorgung Parteistellung gehabt. Diese Auffassung ist unzutreffend.

Die §§ 55 und 102 WRG 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem Agrarrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2005, lauten:

"Wasserwirtschaftliche Planung

§ 55. (1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt

a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,
c)
die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
d)
die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
e)
die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35, 37), für Verordnungen gemäß § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme gemäß § 33d, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß § 33 f, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß § 54 sowie für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs. 1 Z 1,
f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,
g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.
(2)....
(3)....

(4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohrstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 1 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mit angewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben.

Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

.....

(h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. g genannten Aufgaben."

Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass § 55 Abs. 4 WRG und § 102 Abs. 1 lit. h leg. cit. in einem Widerspruch zueinander stehen, erkennt doch § 55 Abs. 4 WRG 1959 dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan Parteistellung in allen Fällen des § 55 Abs. 1 (lit. a-g) zu, während § 102 Abs. 1 lit. h leg. cit. eine Parteistellung nur in den Fällen des § 55 Abs. 1 lit. g vorsieht.

Sowohl § 55 Abs. 4 als auch § 102 Abs. 1 lit. h WRG 1959 regeln die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans. Der Widerspruch zwischen beiden ist nach der Regel der lex posterior aufzulösen. § 55 Abs. 4 erhielt seine im Beschwerdefall anzuwendende Fassung durch die WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82, während § 102 Abs. 1 lit. h der WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74, entstammt. § 55 Abs. 4 WRG 1959 geht als lex posterior dem § 102 Abs. 1 lit. h leg. cit vor. Die Parteistellung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans bestand daher nicht nur in Bezug auf § 55 Abs. 1 lit. g WRG 1959, sondern hinsichtlich aller Tatbestände des § 55 Abs. 1 leg. cit. Weder § 55 WRG 1959 noch andere Bestimmungen dieses Gesetzes sehen vor, dass allein der Umstand, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan eine negative Stellungnahme abgegeben hat, zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder zur Abweisung eines Wiederverleihungsantrages zu führen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0032).

Eine negative Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kann nur dann zur Versagung der Bewilligung oder zur Abweisung des Wiederverleihungsantrages führen, wenn darin dargetan wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens bzw. die Wiederverleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere, dass die Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 beeinträchtigen würde. § 105 WRG 1959 bietet einen Rahmen, in welchem Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung untergebracht werden können. Da § 105 Abs. 1 WRG 1959 keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muss, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (vgl. das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , m.w.N.).

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid stellt jedoch die "Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung" für sich allein kein öffentliches Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 WRG 1959 dar, sondern bezeichnet lediglich eine Maßnahme (Aufgabe). Was das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Abwasserrahmenkonzept und den "verordneten Kanalisationsbereich" betrifft, so könnten diese Faktoren durchaus im Rahmen der öffentlichen Interessen im Sinn des § 105 WRG 1959 Bedeutung haben. Der bloße Hinweis auf diese Instrumente des K-GKG reicht aber nicht aus, um eine Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer zu rechtfertigen.

Was den Inhalt des Abwasserrahmenkonzeptes betrifft, so ist dem angefochtenen Bescheid dazu (nur) zu entnehmen, dass sich die zu entsorgenden Objekte der Beschwerdeführer laut diesem Konzept innerhalb des Bereiches der öffentlichen Kanalisation befinden.

Das Abwasserkonzept hat seine gesetzliche Grundlage im § 1 des K-GKG. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 1

Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen

(1) Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer.

...

(4) Sind Kanalisationsanlagen in mehreren geschlossenen Siedlungen zu errichten und zu betreiben, hat die Gemeinde ein Abwasserrahmenkonzept, welches die Reihenfolge der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen bestimmt, zu erstellen. Bei der Erstellung des Abwasserrahmenkonzeptes ist auf die örtlichen Verhältnisse, wasserwirtschaftlich besonders geschützte Gebiete sowie auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf die nach der Art der Bebauung zu erwartenden anfallenden häuslichen Abwässer sowie auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen.

..."

Das Abwasserrahmenkonzept stellt demnach (lediglich) ein Planungsinstrument der Gemeinde für die Reihenfolge der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen dar. Dem Abwasserrahmenkonzept kommt nicht die Bedeutung zu, dass damit Einzelabwasserentsorgungsanlagen von Vornherein unzulässig würden.

Dies ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen des K-GKG über den Kanalisationsbereich, die Anschlusspflicht und die Ausnahmen davon. Die §§ 2, 4 und 5 K-GKG lauten auszugsweise:

"§ 2

Kanalisationsbereich

(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.

(2) Bei der Festsetzung des Kanalisationsbereiches ist auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Anfall an Abwässern Bedacht zu nehmen.

§ 4

Anschlusspflicht

(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

...

§ 5

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn

a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;

b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;

c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

..."

Die zu entsorgende Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt im Einzugsbereich der Gemeindekanalisationsanlage (Kanalisationsbereich). Es besteht daher grundsätzlich Anschlusspflicht.

Die Bestimmungen des K-GKG über die Anschlusspflicht dokumentieren ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über die Gemeindekanalisation abgeleitet werden. Dieses im K-GKG dokumentierte öffentliche Interesse kann auch bei der Prüfung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 von Bedeutung sein. Es handelt sich dabei aber um kein absolutes Interesse. Das K-GKG enthält nämlich im § 5 selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Sieht aber das Gesetz selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht vor, dann kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage im Kanalisationsbereich jedenfalls einen Widerspruch zu einer wichtigen wasserwirtschaftlichen Planung darstelle oder dass eine solche Bewilligung aus öffentlichen Interessen von Vornherein unzulässig sei.

Die im Beschwerdefall in Betracht kommende Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG enthält zwei Tatbestandsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bewilligt werden kann. Zum einen müssen die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, zum anderen muss eine sonstige - das heißt anders als über die Gemeindekanalisationsanlage erfolgende - schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein. Im Falle der Verbringung der Abwässer über eine Einzelkläranlage ist dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, sodass die Ausnahme nur erteilt werden kann, wenn bereits diese Bewilligung vorliegt.

Wollte man nun annehmen, im Kanalisationsbereich (Anschlussbereich) einer Gemeindekanalisation sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage von Vornherein unzulässig, dann würde dadurch die Ausnahmebestimmung des § 5 K-GKG in einem wesentlichen Bereich ihre Anwendbarkeit verlieren, stellt doch die wasserrechtliche Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht dar.

§ 5 Abs. 1 lit. a K-GKG trägt insofern dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, als er auf die Kosten des Anschlusses abstellt und unter der Voraussetzung, dass eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, verhindert, dass ein Liegenschaftseigentümer mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Anschluss belastet wird. Die Annahme, im Anschlussbereich einer Gemeindekanalisationsanlage komme die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage von Vornherein nicht in Betracht, würde daher auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider laufen.

Der Umstand, dass eine zu entsorgende Liegenschaft im Kanalisationsbereich einer Gemeindekanalisationsanlage liegt, kann aber trotzdem ein Grund für die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage sein; dies (unter anderem) dann, wenn eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Betracht kommt.

Liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bereits eine bindende Entscheidung der Gemeindebehörde vor, in der eine Ausnahme von der Anschlusspflicht mit der Begründung abgelehnt wird, das Tatbestandsmerkmal der hohen Kosten im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG sei nicht erfüllt und es komme daher aus diesem Grund eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Betracht, oder kommt die Wasserrechtsbehörde im Wege einer begründeten Beurteilung dieser Frage zu diesem Ergebnis, dann wird die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verweigern können, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage käme. In diesem Fall bestünde aber kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über die Gemeindekanalisationsanlage würde öffentlichen Interessen widersprechen. Feststellungen zur Frage der Anschlusspflicht finden sich aber im angefochtenen Bescheid nicht.

Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.

Wien, am