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VwGH vom 26.09.2013, 2010/07/0130

VwGH vom 26.09.2013, 2010/07/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0158- VI/6/2009, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 33 Abs. 3 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems für Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten erteilt. Das System wurde in Betrieb genommen.

In weiterer Folge meldete die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Tarifanpassungen, die am bzw. in Kraft traten und nach § 35 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, die Erstellung eines Gutachtens durch das gemäß § 33 AWG 2002 eingerichtete Expertengremium zur Folge hatten.

Das mit datierte "Gutachten gemäß § 35 AWG anlässlich der Änderung der Tarife für die Jahre 2005/2006 der (Beschwerdeführerin)" wurde vom Expertengremium und in weiterer Folge mit Schreiben vom von der belangten Behörde mit der Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin übermittelt.

In der dazu erstatteten Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, das Expertengremium habe sich in seinem Gutachten auf die im Zeitpunkt der Aufnahme der Gutachtenstätigkeit aktuellsten Tarife (Tarife per ) bezogen und habe daher zu Unrecht nicht die Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), BGBl. II Nr. 21/2005 idF vor der Novelle BGBl. II Nr. 48/2007, zugrunde gelegt. Vielmehr sei im Gutachten die Vorgabe einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation gemäß § 16 Abs. 2a Z 2 EAG-VO idF der am in Kraft getretenen Novelle BGBl. II Nr. 48/2007 berücksichtigt worden, obwohl der genannten Bestimmung keine Rückwirkung zukomme. Auch in der Sache selbst verkenne das Expertengremium grundlegende Zusammenhänge, speziell betreffend die Kostenkalkulation der Beschwerdeführerin. Zu Unrecht seien im Gutachten ferner die Tarifuntergruppen des Systems der Beschwerdeführerin bemängelt worden, weil die diesbezügliche Rechtsgrundlage (§ 16 Abs. 2a Z 1 EAG-VO idF BGBl. II Nr. 48/2007) ebenfalls erst seit gelte. Bei jenen Punkten, bei denen das Expertengremium die Einhaltung der Vorgaben gemäß AWG 2002 und EAG-VO nicht bestätigt habe, gehe das Gutachten von falschen bzw. fehlenden Rechtsgrundlagen aus. Andererseits zeige die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers Mag. P. auf, dass die Darstellungen des Expertengremiums betreffend Kostenkalkulation und Tarifuntergruppen fachlich unrichtig seien. Sinn und Zweck der Missbrauchsaufsicht im Sinn des § 35 AWG 2002 sei das Erkennen und Abstellen schwerwiegender Verfehlungen, die das Funktionieren von Sammel- und Verwertungssystemen insgesamt in Frage stellten.

In weiterer Folge stellte das Expertengremium die Kosten für die Erstellung des Gutachtens samt einem - nach Ansicht des Expertengremiums und der belangten Behörde - von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Mehraufwand von EUR 16.560,-- inkl. USt. in Rechnung. Die Kosten wurden von der Beschwerdeführerin bis auf den genannten Mehraufwand beglichen, worauf das Expertengremium diesen Mehraufwand dem Bund, vertreten durch die belangte Behörde, mit Honorarnote vom in Rechnung stellte. Dieser Betrag in der Höhe von EUR 16.560,-- inkl. USt. wurde im Jänner 2009 von der belangten Behörde an das Expertengremium überwiesen. In weiterer Folge leitete die belangte Behörde von Amts wegen das Verfahren zur bescheidmäßigen Vorschreibung des Kostenersatzes gegenüber der Beschwerdeführerin ein und kündigte dieser gegenüber mit Erledigung vom an, den Betrag mit Bescheid einzufordern.

Innerhalb der gleichzeitig eingeräumten Frist erstattete die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom . Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Experten hätten mit E-Mail vom der Beschwerdeführerin eine auf netto EUR 25.000,-- bis EUR 30.000,-- lautende Kostenschätzung in Bezug auf das zu erstellende Gutachten übermittelt, wobei ausdrücklich zugesagt worden sei, dass rechtzeitig vor Überschreitung der Obergrenze eine Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin erfolgen würde, wenn wider Erwarten ein höherer als der angegebene Aufwand benötigt werden sollte. Eine solche Bekanntgabe seitens der Experten habe es nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin habe für das gemäß § 35 AWG 2002 erstellte Gutachten bereits einen Bruttobetrag in Höhe von EUR 36.000,-- ungeachtet des Umstandes bezahlt, dass die Beschwerdeführerin keinen Auftrag zur Erstellung dieses Gutachtens erteilt habe. Auf den darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von brutto EUR 16.560,-- habe das Expertengremium keinen Anspruch, weil der diesbezügliche Aufwand nicht erforderlich gewesen sei, um das im Gesetz vorgesehene Gutachten im Rahmen der Missbrauchsaufsicht zu erstellen. Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin den vom Expertengremium behaupteten "Mehraufwand" verursacht oder zu vertreten.

Der Prüfumfang des Gutachtens sei viel zu weit gefasst und daher unrichtig gewesen. Das Expertengremium habe unzulässig die EAG-VO idF der Novelle BGBl. II Nr. 48/2007 zugrunde gelegt. Ebenso wenig hätte das Expertengremium die Nachvollziehbarkeit der Kostenkalkulation gemäß dem erst mit in Kraft getretenen § 16 Abs. 2a Z 2 EAG-VO zu prüfen gehabt.

Überdies habe ein Rechtsanspruch des Expertengremiums auf den geltend gemachten Aufwand für die "Einarbeitung in die Systemgrundlagen" nicht bestanden, weil gemäß § 33 Abs. 2 AWG 2002 besonders erfahrene Experten zu bestellen gewesen seien, die daher mit den EAG-Systemgrundlagen jedenfalls schon bestens vertraut hätten sein müssen.

Darüber hinaus enthalte das Gutachten diverse unnötige und irrelevante Kapitel (betreffend die Aufteilung der Systemkosten, den Gewinnaufschlag, die Art der Aufteilung der Tarife auf interne Kostenstellenpositionen, die Zulässigkeit des Tarifsplittings), deren Erstellung einen vermeidbaren Mehraufwand verursacht habe.

Wenn sich das Expertengremium in seiner Honorarnote vom bezüglich des behaupteten Mehraufwandes darauf berufe, dass dieser "aufgrund nachträglich gelieferter Unterlagen und Information sowie Besprechungen" entstanden wäre, so sei dem Expertengremium dessen Schreiben vom entgegenzuhalten, wonach der Mehraufwand "insbesondere auf den während des Prüfungszeitraumes erfolgten Änderungen der EAG-Verordnung bzw. der Tarifierungsgrundsätze" beruht hätte, der für das Expertengremium "unvorhersehbar" gewesen wäre. Für ein Expertengremium gemäß § 33 AWG 2002 - so die Beschwerdeführerin - sollten Änderungen der EAG-VO sehr wohl vorhersehbar sein, weil davon auszugehen sei, dass die Experten auch in die diesbezüglichen innerministeriellen Abläufe eingebunden seien.

Der vom Expertengremium geltend gemachte Mehraufwand resultiere insbesondere aus dem Umstand, dass die Experten von der Beschwerdeführerin eine aus Sicht der Experten nachvollziehbare Aufteilung der Systemkosten auf einzelne interne Kostenpositionen der Beschwerdeführerin verlangt hätten. Die diesbezüglichen Anforderungen seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weil die interne Aufteilung der Systemkosten zu Kostenpositionen vom gesetzlichen Prüfumfang nicht gedeckt sei, sofern sich der Tarif als solcher als nicht missbräuchlich erweise (was bereits nach kurzer Zeit festgestanden sei) und die Beschwerdeführerin auf Grund der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers Mag. P. nachweisen habe können, dass die Aufteilung der Systemkosten ohnehin nachvollziehbar sei.

Die belangte Behörde hat auf diese Stellungnahme nach Rücksprache mit dem Expertengremium mit Erledigung vom repliziert.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschrieben, der belangten Behörde Kosten in Höhe von EUR 16.560,-- inklusive 20 % Umsatzsteuer zu ersetzen, die durch den Mehraufwand für das Gutachten des Expertengremiums vom über das System der Beschwerdeführerin für Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten entstanden seien.

Nach der Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen und des Verfahrensablaufes hielt die belangte Behörde in ihren Erwägungen fest, die Beschwerdeführerin habe den im Spruch vorgeschriebenen Betrag nicht beglichen und mehrfach erklärt, dass sie diesen Betrag nicht begleichen werde. Dieser sei daher von der belangten Behörde für den Bund dem Expertengremium überwiesen worden. Nunmehr sei der Ersatz dieser Kosten der Beschwerdeführerin vorzuschreiben gewesen.

Der von der Beschwerdeführerin erwähnten E-Mail eines der drei Mitglieder des Expertengremiums vom könne keine verbindliche Zusage von bestimmten Kosten, die nur bei einer rechtzeitigen Bekanntgabe der Erhöhung überschritten werden dürften, entnommen werden. Es handle sich bei diesem Schreiben um eine nur unverbindliche Information über die nach § 33 Abs. 3 AWG 2002 zu erwartenden Kosten.

Im Zuge des durchgeführten Verfahrens sei die Erforderlichkeit des vom Expertengremium tatsächlich getätigten Aufwandes zureichend begründet worden. Die Angemessenheit der vom Expertengremium in Rechnung gestellten Beträge ergebe sich aus dem Gutachtensrahmen und sei überdies von der belangten Behörde geprüft und für gegeben festgestellt worden.

Das Expertengremium habe - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - die Einhaltung der Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien für Tarifänderungen vor dem anhand der Rechtsgrundlage gemäß der EAG-VO idF BGBl. II Nr. 121/2005 beurteilt. Die Hinweise auf den Seiten 60 und 63 des Gutachtens auf die durch die EAG-VO-Novelle 2007 bedingten Änderungen seien nur informativer Natur.

Das Umlageprinzip, gemäß dem die Kosten des Systems verhältnismäßig auf die einzelnen Tarife für die Sammel- und Behandlungskategorien umzulegen seien, sei zwar ausdrücklich erst mit dem am in Kraft getretenen § 16 Abs. 2a EAG-VO normiert worden. Dem Umlageverfahren sei aber bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entsprechen gewesen, weil § 29 Abs. 4 AWG 2002 als Voraussetzung für die Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems u.a. die kostendeckende Finanzierung sowie die Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit voraussetze. Auch der Systemgenehmigungsbescheid nehme auf die Kostenkalkulation Bezug und schreibe in Auflagen ausdrücklich eine Meldepflicht von Tarifänderungen sowie das Verbot von unsachlichen Preisnachlässen für einzelne Lizenznehmer vor. Das Umlageprinzip finde sich inhaltlich auch in der gesetzlichen Umschreibung des Prüfumfanges in § 35 Abs. 2 AWG 2002, wonach die Prüfung einer effizienten Betriebsführung, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwandes und der Erlöse, vorgeschrieben sei.

Als Prüfungsschwerpunkt sei mit allen EAG-Systemen die Einhaltung der im Zusammenhang mit der Genehmigung vorgelegten Tarifgrundsätze, insbesondere der Zulässigkeit der Splittung von Tarifen innerhalb einer Sammel- und Behandlungskategorie nach Gewichtsklassen vereinbart worden.

Das Expertengremium sei daher vom Prüfumfang her berechtigt gewesen, sich entsprechende detaillierte Unterlagen zur Kostenkalkulation vorlegen zu lassen und diese im angegebenen Umfang zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin verkenne ferner, dass die Position "Einarbeitung in die Systemgrundlagen", die habe verrechnet werden dürfen, nicht die Rechtsgrundlagen für EAG-Systeme im Allgemeinen zum Gegenstand habe, sondern vielmehr die konkreten individuellen (Rechts )Grundlagen für die Geschäftstätigkeiten des von der EVA betriebenen Sammel- und Verwertungssystems.

Das von der Beschwerdeführerin offenbar angenommene zusätzliche Erfordernis eines "Hinweises auf einen missbräuchlichen Tarif" für eine Prüfung durch das Expertengremium sei aus den einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002 iVm der EAG-VO nicht ersichtlich. Eine Prüfung habe nicht nur dann zu erfolgen, wenn ein "Hinweis auf einen missbräuchlichen Tarif" vorliege.

Der Gutachtensgegenstand ergebe sich eindeutig aus § 35 Abs. 2 AWG 2002. Somit sei auch die Art der Aufteilung der Tarife auf interne Kostenstellenpositionen von der nach § 35 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 vorzunehmenden Prüfung der Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien gemäß der EAG-VO 2005 umfasst. Der Umfang der Prüfung sei sohin gesetzlich gedeckt gewesen.

Festzuhalten sei, dass die verzögerte Informationsweitergabe durch die Beschwerdeführerin und der damit verbundene, erhöhte Arbeitsaufwand beim Expertengremium zum Mehraufwand geführt habe, wiewohl die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 3 AWG 2002 - die Tätigkeit des Expertengremiums unterstützend rasch und kooperativ -

alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren gehabt habe.

Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers könne die gesetzlich vorgesehene Prüfung durch das Expertengremium nicht obsolet machen.

Zusammenfassend sei der vom Expertengremium verrechnete Mehraufwand von EUR 16.560,-- gerechtfertigt und von der Beschwerdeführerin dem Bund zu ersetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 29 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004 lautet:

"Sammel- und Verwertungssysteme

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

§ 29. (1) (…)

(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1. Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur (Aufbau und Ablauforganisation);


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2.
Angaben über die Produkte und die zu übernehmenden Abfälle;
3.
Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich der Geschäftsfelder (zB produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen);
4.
die gewerberechtliche Berechtigung, soweit erforderlich;
5.
eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten);
6.
der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung der Verpflichtungen;
7.
Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung;
8.
der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen;
9.
Angaben über die Art der Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten;
10.
allgemeine Geschäftsbedingungen;
11.
Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.

(3) (…)

(4) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass

1. die Sammlung und Verwertung von Abfällen, für die eine Verpflichtung übernommen werden soll, dem Stand der Technik entspricht und die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden,

2. eine kostendeckende Finanzierung einschließlich einer ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen gegeben ist,

3. die Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt und

4. das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen fördert; Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte haben auch die Wiederverwendung von ganzen Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu fördern.

(…)"

Die Bestimmungen der §§ 33 und 35 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, lauten:

"Expertengremium

§ 33. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Unterstützung bei der Überprüfung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen ein Expertengremium einzurichten, das mit


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1.
einem Wirtschaftstreuhänder,
2.
einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und
3.
einem Rechtsexperten
zu besetzen ist.

(2) Die Mitglieder des Expertengremiums sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jeweils drei Jahre zu bestellen. Dem Expertengremium dürfen nur Personen angehören, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben und in keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen.

(3) Das Expertengremium hat Gutachten gemäß § 35 zu erstellen. Die Kosten für diese Tätigkeit, einschließlich allfälliger Reisespesen, sind vom jeweiligen haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.

(4) Die Mitglieder des Expertengremiums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand und allfälliger Reisekosten entsprechende angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Expertengremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 35. (1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnaher Sammel- und Verwertungssysteme


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1.
nach jeder Änderung der Tarife,
2.
auf Antrag eines Mitgliedes des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als 18 Monate erstellt wurde, oder
3.
spätestens alle drei Jahre
ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob

1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,

2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,

3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,

4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und

5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.

(3) Der Betreiber des haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems hat alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Gutachten dem Beirat gemäß § 34 weiterzuleiten."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 34/2006 wurde § 35 Abs. 1 und 2 AWG 2002 (mit ) wie folgt geändert:

"Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 35. (1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

1. auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß § 34, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder

2. spätestens alle vier Jahre

ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(2) Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob

1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden,

2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,

3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht,

4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und

5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.

Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Abs. 1 Z 1) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen."

2. In der Beschwerde wird vorgebracht, die im Jahr 2005 von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Tarifanpassungen seien Anlass "für den Auftrag der belangten Behörde" an das Expertengremium zur Erstellung eines Gutachtens gewesen. Mit der mit in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 34/2006 sei § 35 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 in der davor geltenden Fassung, wonach das Expertengremium "nach jeder Änderung der Tarife" ein Gutachten zu erstellen habe, entfallen. Die belangte Behörde hätte daher auf das laufende Verwaltungsverfahren § 33 Abs. 3 iVm § 35 Abs. 1 AWG 2002 in der ab geltenden Fassung anzuwenden gehabt und somit das Expertengremium anweisen müssen, von der (damals noch gar nicht begonnenen) Erstellung eines Gutachtens betreffend das Sammelsystem der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen. Der angefochtene Bescheid könne auch nicht auf einen anderen Tatbestand des § 35 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 34/2006 gestützt werden, weil ein Antrag gemäß dessen Z 1 nicht gestellt worden sei und ein Gutachten gemäß dessen Z 2 frühestens ab dem (bezogen auf den seit der im August 2005 erfolgten Genehmigungserteilung vergangenen Zeitraum) erstellt hätte werden dürfen.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass es im Zeitpunkt der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 vorgenommenen Tarifanpassungen für die Erstellung eines Gutachtens nach § 35 Abs. 1 AWG 2002 keines Auftrages der belangten Behörde (oder der Beschwerdeführerin) bedurfte. Die Pflicht des Expertengremiums zur Erstellung des Gutachtens ergab sich vielmehr bereits aus § 35 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.

Es trifft somit zwar zu, dass von der Beschwerdeführerin vorgenommene Tarifänderungen im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, Anlass für die Erstellung des in Rede stehenden Gutachtens durch das Expertengremium waren. Sowohl die Erstellung des Gutachtens vom als auch die Erlassung des angefochtenen Bescheides konnten sich jedoch auch nach dem auf die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 34/2006 stützen, wonach das Expertengremium betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme spätestens alle vier Jahre ein Gutachten zu erstellen hat. Die Beschwerdeführerin sieht diesen Zeitpunkt zu Unrecht als frühestmöglichen Termin für eine Gutachtenserstellung an. Dadurch, dass die belangte Behörde nach der erwähnten Novellierung des § 35 Abs. 1 AWG 2002 das Expertengremium nicht angewiesen hat, von der Erstellung eines Gutachtens betreffend das Sammelsystem der Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen, wurde diese daher nicht in Rechten verletzt.

3. In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, bei den Mitgliedern des Expertengremiums gemäß § 33 Abs. 1 AWG 2002 handle es sich um Sachverständige iSd § 52 AVG. Die belangte Behörde habe sich für die Bestellung nicht amtlicher Sachverständiger entschieden, ohne dies zu begründen. Für die Gebühren dieser nicht amtlichen Sachverständigen sei § 53a AVG anzuwenden, der auf die §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) verweise. Bei Anwendung dieser Bestimmungen hätte keine Kostenvorschreibung erfolgen dürfen. Dies ergebe sich schon allein aus § 25 Abs. 1 GebAG, wonach der Sachverständige keinen Gebührenanspruch habe, wenn er es bei einer erheblichen Überschreitung unterlasse, die Behörde darauf hinzuweisen. Die belangte Behörde habe eingeräumt, dass es eine schriftliche Warnung des Expertengremiums (betreffend eine Kostenüberschreitung) nicht gegeben habe. Im Verwaltungsakt sei ein angebliches Gespräch zwischen einem Vertreter der belangten Behörde und dem Expertengremium, in dem dieses eine Kostenwarnung abgegeben hätte, nicht dokumentiert. Ein Sachverständiger erfülle aber nur dann seine Warnpflicht, wenn er die Behörde eindeutig und objektiv verständlich auf die mögliche Höhe der Gebühr hinweise.

Darüber hinaus überstiegen die im Schreiben des Expertengremiums vom an die Beschwerdeführerin und dessen Unterbeilage angeführten Stundensätze die gemäß den §§ 24 ff GebAG vorgesehenen Gebühren bei weitem. Ferner verweist die Beschwerde - wie bereits im Verwaltungsverfahren - auf das Schreiben des Expertengremiums vom , wonach der Mehraufwand insbesondere auf den während des Prüfungszeitraumes erfolgten Änderungen der EAG-VO bzw. der Tarifierungsgrundsätze beruhe.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Das Expertengremium ist gemäß § 33 Abs. 1 AWG 2002 mit einem Wirtschaftstreuhänder, einem abfallwirtschaftlichen Sachverständigen und einem Rechtsexperten zu besetzen. Die Bestellung der Mitglieder hat gemäß § 33 Abs. 2 AWG 2002 durch die belangte Behörde für jeweils drei Jahre - und somit losgelöst von einem konkreten Verwaltungsverfahren - zu erfolgen. Dass die Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums nicht gesetzeskonform erfolgt wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Angesichts des Gesagten bestand für die belangte Behörde aber auch kein Anlass, im angefochtenen Bescheid die - nicht speziell für das gegenständliche Verwaltungsverfahren, sondern gemäß § 33 AWG 2002 bereits zuvor für einen Zeitraum von drei Jahren erfolgte - Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums zu begründen.

Wenngleich dem Expertengremium gemäß § 33 Abs. 2 AWG 2002 nur Personen angehören dürfen, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft besondere Erfahrung haben, stellen dessen Mitglieder keine Sachverständigen dar, die von der belangten Behörde gemäß § 52 AVG in einem konkreten Verwaltungsverfahren erst bestellt werden müssten. Die Aufgabe des Expertengremiums, ein Gutachten zu erstellen, ergibt sich vielmehr bereits aus § 35 Abs. 1 AWG 2002. Auch den in der Beschwerde im Zusammenhang mit § 33 AWG 2002 dargelegten Bedenken in kompetenzrechtlicher Hinsicht ist nicht zu folgen.

Anders als die Beschwerde meint, ist die Frage der Entlohnung der Mitglieder des Expertengremiums auch nicht auf der Grundlage des § 53a AVG iVm dem GebAG zu beurteilen. Vielmehr enthält § 33 Abs. 3 und 4 AWG 2002 dafür eine spezielle Bestimmung, die einerseits einen Anspruch der Mitglieder des Expertengremiums auf eine "entsprechende angemessene Vergütung" und andererseits die Kostentragung durch das jeweilige haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssystem vorsieht. Dass der Gesetzgeber in § 33 Abs. 4 AWG 2002 keine weitere Konkretisierung der "entsprechenden angemessen Vergütung" vorgenommen hat, führt im Übrigen nicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung infolge mangelnder Determinierung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0165, in dem der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich des keine Regelung über den Honoraranspruch der Deponieaufsicht enthaltenden, jedoch als ausreichend determiniert angesehenen § 120a WRG 1959 ausführte, dass ein der Art und dem Ausmaß der Leistung angemessenes Entgelt zuzusprechen sei).

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde - worauf sie in ihrer Gegenschrift hinweist - eine Vergütung der Mitglieder des Expertengremiums in einer "mit den für Wirtschaftstreuhänder, abfallwirtschaftliche Sachverständige und Rechtsexperten (Rechtsanwälte) geltenden Richtlinien" vergleichbarer Höhe grundsätzlich als angemessen beurteilt hat (vgl. etwa auch die die Heranziehung der Gebührenordnungen für Ziviltechniker der Österreichischen Bundesingenieurkammer für die Ausarbeitung von Gutachten und Berichten regelnde, vergleichbare Bestimmung des § 10 Abs. 2 Staubeckenkommissions-Verordnung 1985). Ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, die vom Expertengremium herangezogenen und von der belangten Behörde bestätigten Stundensätze überstiegen die gemäß den §§ 24 ff GebAG vorgesehenen Gebühren bei weitem, kann im gegenständlichen Fall jedoch schon deshalb unterbleiben, weil die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der herangezogenen, mit Schreiben des Expertengremiums vom übermittelten Stundensätze und trotz des von der belangten Behörde hinsichtlich des nun vorgeschriebenen Betrages von EUR 16.560,-- gewährten Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren die Höhe der herangezogenen Stundensätze nicht ausdrücklich bekämpft hat. Das nun in der Beschwerde dazu erstattete Vorbringen ist daher schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich. Gleiches gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, die Honorarnote des Expertengremiums habe keine Stundenaufstellung enthalten.

Für eine "Verbindlichkeit" der von einem Mitglied des Expertengremiums mit E-Mail vom an die Beschwerdeführerin angegebenen voraussichtlichen Kosten der Erstellung des Gutachtens sowie für eine "Warnpflicht" des Expertengremiums bei (erheblicher) Überschreitung der Kostenschätzung fehlt es mangels Anwendbarkeit des § 53 a AVG und des darin enthaltenen Verweises auf Bestimmungen des GebAG an einer Rechtsgrundlage. Überdies bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass ein Hinweis des Expertengremiums betreffend eine zu erwartende Überschreitung der Kostenschätzung dann nicht erforderlich wäre, wenn diese Überschreitung auf das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen wäre.

Es mag nun zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ein Ersuchen eines Mitglieds des Expertengremiums (des Wirtschaftstreuhänders) vom um Übermittlung ergänzender Unterlagen beantwortet hat. Dennoch hat das Expertengremium im Gutachten vom festgehalten, es sei in der Entwurfsfassung darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfachen Ersuchens einige wesentliche Kalkulationsunterlagen nicht vorgelegt habe (vgl. etwa S. 19 des Gutachtens), und es habe die Beschwerdeführerin trotz mehrfachen Ersuchens des Expertengremiums auch nach Übermittlung des Entwurfsexemplars des Gutachtens näher bezeichnete wesentliche Kalkulationsunterlagen nicht vorgelegt (vgl. S. 62 des Gutachtens). Diesen Angaben im Gutachten wird in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten, sondern es wird lediglich in allgemeiner Form vorgebracht, dass Ergänzungsfragen des Wirtschaftsprüfers "jeweils prompt und umfassend beantwortet" worden seien.

Soweit die Beschwerde vorbringt, das Expertengremium habe in seiner Stellungnahme vom den verrechneten Mehraufwand insbesondere auf die während des Prüfungszeitraumes erfolgten Änderungen der EAG-VO bzw. der Tarifierungsgrundsätze zurückgeführt, lässt sie infolge einer unvollständigen Zitierung den zweiten Teil des erwähnten Satzes außer Acht. Darin hat das Expertengremium den zusätzlichen Prüfungsmehraufwand nämlich mit dem "sich für uns unvorhersehbar über einen längeren Zeitraum erstreckenden und umfangreichen Informationserhebungsprozess" und dem "damit verbundenen teilweise duplizierten Arbeitsaufwand", sowie mit dem "nach Versendung der Erstberichte entstandenen Arbeitsaufwand, wie etwa mündliche Erörterungen bzw. Bearbeitung schriftlicher Kommentare" begründet. Auch in der Honorarnote des Expertengremiums vom wurde der Mehraufwand des Wirtschaftstreuhänders und des Rechtsexperten mit der neuerlichen Überarbeitung des Gutachtens "aufgrund nachträglich gelieferter Unterlagen und Information sowie Besprechungen" begründet.

Schließlich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vergütung des Expertengremiums u.a. auch mit dessen Aufwand für die "Einarbeitung in die Systemgrundlagen" begründet worden sei, obwohl gemäß § 33 Abs. 2 AWG 2002 besonders erfahrene Experten zu bestellen seien.

Auch dieses Vorbringen zeigt jedoch keine Unschlüssigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides auf, wonach mit dieser Position nicht die Rechtsgrundlagen für EAG-Systeme im Allgemeinen, sondern die konkreten individuellen (Rechts )Grundlagen für die Geschäftstätigkeit des von der Beschwerdeführerin betriebenen Sammel- und Verwertungssystems angesprochen gewesen seien.

Dem sich gegen eine Vergütung der Mitglieder des Expertengremiums bzw. gegen deren Höhe wendenden Beschwerdevorbringen kommt daher keine Berechtigung zu.

4. In der Beschwerde wird darüber hinaus vorgebracht, das Expertengremium hätte die erst mit in Kraft getretene Bestimmung des § 16 Abs. 2a Z 2 EAG-VO (betreffend die Gestaltung der Tarife auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation) nicht anwenden dürfen. Der diesbezügliche Mehraufwand wäre dann nicht angefallen. Folgte man der Ansicht der belangten Behörde, dass die Nachvollziehbarkeit der Kostenkalkulation bereits vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 2a Z 2 EAG-VO ein aus dem AWG 2002 abzuleitender Grundsatz gewesen wäre, so wäre die Einfügung dieser Bestimmung entbehrlich gewesen. Auch der Hinweis der belangten Behörde auf § 29 Abs. 4 AWG 2002 gehe ins Leere. Ein Tarif könne das "Umlageverfahren" einhalten, auch wenn die Kostenkalkulation nicht nachvollziehbar sein sollte.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass das Expertengremium seinen gutachterlichen Ausführungen - wie es im Gutachten ausdrücklich festgehalten hat - die Rechtslage nach der EAG-VO idF BGBl. II Nr. 121/2005 und nicht jene nach der EAG-VO-Novelle 2007 und damit auch nicht den mit dieser Novelle eingefügten § 16 Abs. 2a EAG-VO zugrunde gelegt hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, die auf den Seiten 60 und 63 des Gutachtens enthaltenen Hinweise auf die durch die EAG-VO-Novelle 2007 bedingten Änderungen seien lediglich informativer Natur, nicht als unzutreffend zu erkennen.

Gemäß § 35 Abs. 2 AWG 2002 ist im Rahmen des vom Expertengremium zu erstellenden Gutachtens u.a. darzulegen, ob die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden, und ob eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist. Darüber hinaus stellt § 29 Abs. 4 AWG 2002 schon als Genehmigungskriterium u.a. auf eine kostendeckende Finanzierung sowie auf eine Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ab.

Die belangte Behörde hatte auf das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Befassung des Expertengremiums bereits mit dem - auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen - Schreiben vom repliziert. Darin hatte sie ihre Ansicht, die Nachvollziehbarkeit der Kostenkalkulation sei bereits ein aus der EAG-VO 2005 und aus dem AWG 2002 abzuleitender Grundsatz für die Tarifgestaltung, nicht nur mit dem "Umlageprinzip", sondern auch mit dem bereits durch die EAG-VO 2005 vorgegebenen Prinzip der Herstellerverantwortung und den der Beschwerdeführerin mit dem Genehmigungsbescheid vorgegebenen Auflagen begründet, wobei sie beispielhaft auf das Gleichbehandlungsgebot verwiesen hatte. Entsprechende Ausführungen zu aus den in Rede stehenden Bestimmungen abzuleitenden Tarifgrundsätzen für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme finden sich auch im Gutachten des Expertengremiums vom (vgl. etwa die Zusammenfassung auf S. 44 f des Gutachtens).

Angesichts dieser vom Expertengremium und der belangten Behörde getroffenen, vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht als unrichtig zu erkennenden Ausführungen vermag die Beschwerde mit dem erwähnten Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im Übrigen steht der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht auch nicht eine durch das Inkrafttreten des § 16 Abs. 2a EAG-VO erfolgte "Kodifizierung" eines bereits zuvor aus dem Gesetz abzuleitenden Grundsatzes entgegen, zumal es dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber doch nicht verwehrt ist, eine diesbezügliche Klarstellung zu treffen.

5. Schließlich bringt die Beschwerde vor, die vom Expertengremium an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der nachvollziehbaren Aufteilung der Systemkosten auf einzelne systeminterne Kostenpositionen gestellten Anforderungen seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weil die interne Aufteilung der Systemkosten zu Kostenpositionen vom gesetzlichen Prüfumfang nicht gedeckt sei, sofern sich der Tarif als solcher als nicht missbräuchlich erweise (was bereits nach kurzer Zeit festgestanden sei) und die Beschwerdeführerin auf Grund der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers Mag. P. nachweisen habe können, dass die Aufteilung der Systemkosten ohnehin nachvollziehbar sei. Das Gutachten enthalte diverse "unnötige" und "irrelevante" Kapitel. So seien die Aufteilung der Systemkosten und der Gewinnaufschlag inhaltlich nicht zu prüfen gewesen, weil keinerlei Hinweis auf einen missbräuchlichen Tarif vorgelegen sei. Mangels Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2a Z 2 EAG-VO sei auch die Zulässigkeit des Tarifsplittings nicht zu prüfen gewesen. Darüber hinaus sei die Art der Aufteilung der Tarife auf interne Kostenstellenpositionen vom gesetzlichen Prüfumfang nicht gedeckt gewesen, weil es sich um eine reine Missbrauchsaufsicht gemäß § 35 AWG 2002 handle.

Auch zu diesem Vorbringen ist zunächst auf die unter Pkt. 4. dargestellte Rechtslage zu verweisen. Die belangte Behörde hatte zu einem entsprechenden Vorbringen nach Befassung des Expertengremiums bereits mit Schreiben vom dahingehend Stellung genommen, dass die Prüfung der Aufteilung der Systemkosten sowie des Gewinnaufschlages notwendige Voraussetzungen für die durch das Expertengremium ex lege vorzunehmende Begutachtung der Einhaltung der aus der EAG-VO 2005 iVm § 29 Abs. 2 und Abs. 4 AWG 2002 ableitbaren Tarifgrundsätze seien. Im Einklang mit den in Rede stehenden Bestimmungen des AWG 2002 und der EAG-VO hatte die belangte Behörde auch angemerkt, dass eine Prüfung des Expertengremiums nicht nur dann zu erfolgen habe, wenn ein "Hinweis auf einen missbräuchlichen Tarif" vorliege. Ferner war hinsichtlich der Zulässigkeit des Tarifsplittings auf den ausdrücklichen Prüfungsschwerpunkt gemäß § 35 Abs. 2 AWG 2002 verwiesen worden. Auch die Art der Aufteilung der Tarife auf interne Kostenstellenpositionen sei - so die belangte Behörde - von der nach § 35 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 vorzunehmenden Prüfung der Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien gemäß der EAG-VO 2005 umfasst.

Diese in den Erwägungen des angefochtenen Bescheides bekräftigten Ausführungen der belangten Behörde sind ebenso wenig als unzutreffend zu erkennen wie die von ihr vertretene Rechtsmeinung, dass die (von der Beschwerdeführerin vorgelegte) Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers die gesetzlich vorgesehene Prüfung durch das Expertengremium nicht obsolet gemacht habe.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegt somit im Ergebnis kein dem Expertengremium vorzuwerfender unnötiger Mehraufwand vor, der zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen würde.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am