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VwGH vom 23.07.2009, 2008/05/0092

VwGH vom 23.07.2009, 2008/05/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Ebreichsdorf in Ebreichsdorf, vertreten durch Beck Krist Bubits & Partner, Rechtsanwälte, in 2340 Mödling, Elisabethstraße 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-866/001-2007, betreffend Änderung von Grundstücksgrenzen (mitbeteiligte Parteien: 1. W M, 2. E T 3. H B, 4. D T 5. E T 6. S J, alle vertreten durch Dr. Franz Seidl, Rechtsanwalt in 2542 Kottingbrunn, Schloß 4/1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragten die mitbeteiligten Parteien als (Mit-)Eigentümer der Grundstücke Nr. 673/14, 673/16 und 673/17, je KG Weigelsdorf, die Teilung dieser Grundstücke laut Teilungsplan des Prof. DI Walter Guggenberger, Ingenieurkonsulent für Vermessenswesen, vom , GZ 3917-17/05.

Auf Grund dieses Teilungsplanes sollen fünf Grundstücke derart gebildet werden, dass folgende Grundstücke entstehen:

673/14 mit 472 m2, 673/16 mit 400 m2, 673/17 mit 754 m2, 673/18 mit 400 m2 und 673/19 mit 600 m2.

Die Grundstücke liegen im Bauland-Wohngebiet. Auf Grund des bestehenden Bebauungsplanes ist für diese Grundstücke angeordnet "o, k, I" (offene oder gekuppelte Bauweise, Bauklasse I). Im Falle der offenen Bauweise hat ein Baugrundstück mindestens 600 m2, im Falle der gekuppelten Bauweise mindestens 400 m2 groß zu sein.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ebreichsdorf wurde die Anzeige der mitbeteiligten Parteien vom betreffend die vorgesehene Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland gemäß § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass in einem Fall, in welchem im Bebauungsplan wahlweise eine offene oder gekuppelte Bauweise festgelegt sei, auch nach Durchführung der angezeigten Grenzänderung die Wahlmöglichkeit bezüglich der Bebauungsweise gegeben sein müsse. Da entsprechend den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Ebreichsdorf bei offener Bebauungsweise eine Mindestbauplatzgröße von 600 m2 erforderlich sei, dürfe die angezeigte Grenzänderung keine Baugrundstücke beinhalten, die kleiner als 600 m2 geplant seien, weil sonst die Wahlmöglichkeit zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nicht mehr gegeben sei. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 dürfe ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausgeübt werden, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht sei. Daraus ergebe sich eindeutig, dass nur der Bauwerber und nicht der Abteilungswerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise besitze. Da durch die angezeigte Grenzänderung teilweise Bauplätze mit Größen von jeweils unter 600 m2 geschaffen werden sollen, sei ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes gegeben und müsse die angezeigte Grenzänderung der Grundstücksgrenzen untersagt werden.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde Ebreichsdorf vom wurde die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Parteien als unbegründet abgewiesen. Ergänzend zu den Begründungsdarlegungen im erstinstanzlichen Bescheid führte die Berufungsbehörde aus, dass die Grenzänderung auch den Zielsetzungen der rechtsgültigen Bausperre der Stadtgemeinde Ebreichsdorf für das gesamt Wohnbauland widerspreche. Laut Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ebreichsdorf sei gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Raumordungsgesetz 1976 eine Bausperre für das gesamte Wohnbauland der Stadtgemeinde Ebreichsdorf erlassen worden. Die Bausperre sei zur Sicherung der Durchführung der Evaluierung des "örtlichen Entwicklungskonzeptes" sowie der beabsichtigten Überarbeitung des "örtlichen Raumordnungsprogrammes" und infolge dessen des Bebauungsplanes erfolgt. Die Bausperre verfolge den Zweck, den Flächenwidmungsplan so zu überarbeiten, dass im Sinne der angestrebten Siedlungsstrukturen eine übermäßige Innenverdichtung entsprechend den Festlegungen im Flächenwidmungsplan hintangehalten werden könne. Da die gegenständliche Grenzänderung die Schaffung von kleineren Grundstücken als 600 m2 bei offener Bauweise im Bauland-Wohngebiet beinhalte, würde insgesamt eine dichtere Verbauung dieses Siedlungsgebietes ermöglicht werden. Dies widerspreche jedoch den Zielsetzungen der Bausperre, mit welcher eine übermäßige Innenverdichtung hintangehalten werden solle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde Ebreichsdorf zurückverwiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass drei von den neu geschaffenen fünf Bauplätzen eine Flächen von unter 600 m2 aufwiesen. Auf den Grundflächen seien teilweise keine Gebäude, teilweise nur kleinere Nebengebäude, und zwar auf den Grundstücken Nr. 673/14, 673/17 und 673/19, errichtet. Es könne der Auffassung der Gemeindebehörden, dass die Teilungswerber kein Wahlrecht iSd § 70 NÖ Bauordnung 1996 ausüben dürften, nicht gefolgt werden. Da derzeit keine Hauptgebäude auf den Grundstücken vorhanden seien, herrsche bezüglich der möglichen Verbauung noch völlige Wahlfreiheit. Das Wahlrecht gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 bestehe vor allem aus der Bedachtnahme auf die bereits bestehenden Gebäude. Die Versagung des Teilungsplanes im gegenständlichen Fall werde deshalb für unzulässig angesehen, weil es sich um unbebaute Grundstücke handle und die Wahlmöglichkeit auch für eine Teilung konsumiert werden könne. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn auf den gegenständlichen Grundstücken bereits Hauptgebäude bestünden, welche entweder gekuppelt oder in offener Bauweise errichtet wären, sodass keine Wahlmöglichkeit mehr bestünde. Nur wenn die angezeigten Grundstücksteilungen den örtlichen Bebauungsweisen widersprochen hätten, wäre die Teilung zu versagen gewesen. Im gegenständlichen Fall hätten die Teilungswerber die Bestimmungen des Bebauungsplanes insoweit berücksichtigt, als sie die drei 400 m2 großen Grundstücke so konfiguriert hätten, dass ein Aneinanderkuppeln möglich sei. Nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Parteien in ihrer Vorstellung sei beabsichtigt, die Grundstücke Nr. 673/16 und 673/18 bei einer entsprechenden Bebauung aneinander zu kuppeln. Ebenfalls sollen Gebäude auf den Grundstücken Nr. 673/19 und 673/14 aneinandergekuppelt werden. Lediglich das große 754 m2 große Grundstück Nr. 673/17 sei für eine offene Bebauungsweise vorgesehen.

Die Aufsichtsbehörde gehe in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass durch den gegenständlichen Teilungsplan, der auf den bestehenden Bebauungsplan Rücksicht nehme, die im § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 normierte Wahlmöglichkeit von den mitbeteiligten Parteien konsumiert worden sei. Dies bedeute, dass eine zukünftige Bebauung nur in der oben erwähnten Art und Weise möglich sei. Diesbezüglich habe die Baubehörde die Möglichkeit, sollte ein Bauwerber ein Projekt in offener Bauweise auf einem der kleinen Grundstücke einreichen, dieses gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan abzuweisen.

Eine Bausperre gelte naturgemäß nur für die Erteilung einer Baubewilligung, nicht aber für die Zustimmung zu einer Grenzänderung. Dies könne also nicht zur Versagung der Grundstücksteilung führen. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Ebreichsdorf werde daher der Berufung Folge zu geben und die angezeigte Grundstücksteilung zu bewilligen haben. In diesem Berufungsbescheid könne auch ein Hinweis angebracht werden, dass auf Grund der bewilligten Grundteilung das Wahlrecht nach § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 für die gegenständlichen Grundflächen bereits konsumiert sei und die Grundstücke Nr. 673/14, 673/16, 673/18 und 673/19 nur mehr in der gekuppelten Bauweise bebaut werden dürften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führt aus, nach § 70 Abs. 1 letzter Unterabsatz der NÖ Bauordnung 1996 bestehe nur für den Bauwerber ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise; dies jedoch nur unter der Bedachtnahme auf die bereits bestehenden bewilligten Gebäude, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht sei. Der NÖ Bauordnung könne jedoch nicht entnommen werden, dass das ausschließlich dem Bauwerber eingeräumte Wahlrecht, bei Bebauung seines Grundstückes wahlweise in offener oder gekuppelter Bebauungsweise zu bauen, bereits im Zeitpunkt der Änderung von Grundstücksgrenzen ausgeübt bzw. konsumiert werden könne, wenn durch die Änderung der Grundstücksgrenzen kleinere Grundstücke geschaffen würden als dies der Mindestgröße eines Bauplatzes zur Bebauung in offener Bebauungsweise entspreche. Entgegen den Rechtsausführungen der belangten Behörde habe die beschwerdeführende Stadtgemeinde auch keine Möglichkeit, bei der auf Grund ihrer Bebauungsvorschriften festgelegten Wahlmöglichkeit zwischen offener und gekuppelter Bauweise einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan abzuweisen, wenn die Mindestgröße des Bauplatzes für eine offene Bebauung nicht gegeben sei. Die Bebauungsvorschriften enthielten nämlich - bezogen auf den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung - ausschließlich Vorschriften über die offene oder gekuppelte Bebauungsweise des zu errichtenden Gebäudes, weshalb ein Bauvorhaben, das auf einem unbebauten Grundstück in offener Bebauungsweise zur Genehmigung beantragt werde, sofern auch die Nachbargrundstücke noch nicht verbaut seien, von der Baubehörde zu genehmigen sei, da das Bauvorhaben per se den Bauvorschriften über die Bebauungsweise entspreche. Die mangelnde Größe des Bauplatzes könne in diesem Verfahren nicht (mehr) von der Baubehörde aufgegriffen werden. Die Sicherung der Wahlmöglichkeit des Bauwerbers, wahlweise in offener oder gekuppelter Bebauungsweise das Grundstück zu bebauen, sowie die Sicherung der Intentionen der Beschwerdeführerin, dass bei Bebauung in offener Bebauungsweise eine Mindestgrundstücksgröße von 600 m2 gegeben sein müsse, könne im Hinblick auf die in den Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Ebreichsdorf enthaltenen Mindestgrundstücksgrößen für Bauplätze ausschließlich im Zusammenhang mit der Anzeige der Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 10 NÖ Bauordnung 1996 und deren Untersagung bei Unterschreitung der Mindestgröße gewährleistet werden. Selbst wenn die Anzeigeleger parallel mit der beabsichtigten Anzeige der Änderung der Grundstücksgrenzen bereits Bauansuchen eingebracht hätten, aus denen sich eine gekuppelte Bebauungsweise für die kleineren Grundstücke ergeben würde, sei zu beachten, dass ein Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung jederzeit zurückgezogen werden könne, und selbst dann, wenn bereits ein Baubewilligungsbescheid vorliege, der Bauwerber selbstverständlich auch das Recht hätte, das Bauvorhaben nicht zu realisieren und ein anderes Bauvorhaben - z.B. auf einem Bauplatz mit einer Größe von nur 400 m2 in offener Bebauungsweise, sofern das Wahlrecht auf Grund der Bebauung der Nachbargrundstücke noch nicht konsumiert sei - einzubringen. Da ein solches Bauvorhaben in offener Bebauungsweise per se den Bebauungsplan und den dort enthaltenen Bestimmungen über die Bebauungsweise nicht widersprechen würde, gebe es keine Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, ein derartiges Bauvorhaben zu untersagen. Einziges Mittel zur Sicherung der Regelungen in den Bebauungsvorschriften, wonach für bestimmte Bebauungsweisen Mindestgrößen von Grundstücken gegeben sein müssten, sei daher die Untersagung der Änderung von Teilungen, die den Vorschriften über die Mindestbauplatzgrößen in den Bebauungsvorschriften widersprechen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Von folgender Rechtslage ist auszugehen:

NÖ Bauordnung 1996:

"§ 10

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

(1) Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor der Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. ...

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bebauungsplanes - wo noch kein Bebauungsplan gilt - mit jenen des Flächenwidmungsplans.

2. Die Bebauung der neu geformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden.

3. Bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z.B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen.

4. Bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3 m aufweisen.

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke. ...

Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1, dann ist gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen.

Für Grundstücke nach Abs. 1 letzter Satz gilt dies nicht.

...

(5) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Eine Planausfertigung ist dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides die Bezugsklausel anzubringen.

...

Die Baubehörde hat die Änderung von Grundstücksgrenzen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind oder der im Abs. 3 vorgesehene Antrag auf Bauplatzerklärung oder die Zustimmung der Grundeigentümer fehlt oder der Plan nicht den Inhalt nach Abs. 4 aufweist.

...

§ 69

Inhalt des Bebauungsplans

(1) Im Bebauungsplan sind für das Bauland festzulegen:

...

2. die Bebauungsweise und

...

(2) Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:

...

5. Mindestmaße von Bauplätzen,

...

§ 70

Regelung der Bebauung

(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Sie kann unter anderem auf eine der folgenden Arten festgelegt werden: ...

2. gekuppelte Bebauungsweise

die Gebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten; ..

...

4. offene Bauweise;

an beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten;

..."

NÖ Raumordnungsgesetz 1976:

"§ 23

Bausperre

(1) Ist die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen.

(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Bausperre unter Angabe des besonderen Zweckes zu erlassen, wenn

a) das örtliche Raumordnungsprogramm einem rechtswirksamen überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht oder

b) sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und unbebaute Fläche von Gefährdungen gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 5 bedroht ist. Als bebaut gelten Flächen im Sinne von § 22 Abs. 2, letzter Satz.

(3) Eine Bausperre gemäß Abs. 1 tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden.

Eine Bausperre gemäß Abs. 2 ist unbefristet; sie ist vom Gemeinderat aufzuheben, wenn die vermutete Gefährdung nicht mehr besteht.

(4) Baubewilligungsbescheide, welche dem Zweck einer Bausperre zuwiderlaufen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden nicht berührt."

§ 8 Abs. 3 des hier maßgeblichen Bebauungsplanes der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Ebreichsdorf hat folgenden Wortlaut:

"Bei künftigen Grundteilungen zur Schaffung von Bauplätzen im Bauland-Wohngebiet darf deren Größe bei offener Bebauungsweise bzw. freier Anordnung nicht unter 600 m2, bei gekuppelter bzw. einseitig-offener Bebauungsweise nicht unter 400 m2 und bei geschlossener Bebauungsweise nicht unter 300 m2 liegen."

Nach § 69 Abs. 2 Z. 5 NÖ Bauordnung 1996 darf ein Bebauungsplan auch die Größe von Baugrundstücken vorschreiben. Von dieser Regelung hat die beschwerdeführende Stadtgemeinde mit dem oben wiedergegebenen § 8 Abs. 3 ihrer Bebauungsplanverordnung Gebrauch gemacht. Es ist daher auf Grund der gegebenen Rechtslage jedenfalls zulässig, im hier relevanten Bereich des Ortsgebietes Baugrundstücke in einer Größe von mindestens 400 m2 zu schaffen.

Die Behörden der beschwerdeführenden Stadtgemeinde gingen in ihren Entscheidungen davon aus, dass die Voraussetzungen für die von den mitbeteiligten Parteien beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen deshalb nicht vorliegen, weil die Bebauung der im Sinne des eingereichten Teilungsplanes neu geformten, unbebauten Grundstücke entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes deshalb erschwert würde (§ 10 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996), weil damit nur mehr die Möglichkeit einer Bebauung im Sinne einer gekuppelten Bauweise für drei neu geschaffene Grundstücke bestünde und die im Bebauungsplan vorgesehene offene Bebauungsweise für diese Grundstücke nicht mehr gegeben wäre.

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass diese Rechtsauffassung verfehlt ist.

Unter welchen Voraussetzungen eine Änderung von Grundstücksgrenzen möglich ist, wird in § 10 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 abschließend geregelt. Eine Wahl zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise im Sinne des bestehenden Bebauungsplanes kommt nur insoweit in Betracht, als dies auf Grund des bestehenden Baugrundstückes (Bauplatzes) möglich ist. Die Berücksichtigung einer derartigen Wahlmöglichkeit im Verfahren nach § 10 NÖ Bauordnung 1996 ist nicht vorgesehen.

Im Beschwerdefall ist auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Rechtsauffassung nur zu untersuchen, ob die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 erfüllt ist. (Die anderen in § 10 Abs. 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen wurden von den Baubehörden bisher nicht geprüft.) In ihren Entscheidungen haben die Baubehörden der beschwerdeführenden Stadtgemeinde durch die Änderung der Grundstücksgrenzen keinen Verstoß gegen die §§ 49 bis 54 NÖ Bauordnung 1996 erkannt. Alleiniger Grund für die Abweisung des Ansuchens der mitbeteiligten Parteien war die Auffassung der Baubehörden, dass auf Grund der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen die Bebauung der neu geformten unbebauten Grundstücke entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes erschwert würde. Da der Bebauungsplan aber jedenfalls die Möglichkeit der gekuppelten Bebauung vorsieht und die neuen Grundstücke die nach dem Bebauungsplan vorgesehene Grundstücksgröße von 400 m2 einhalten (andere Hinderungsgründe wurden von den Baubehörden nicht genannt), erweist sich die von den Baubehörden vertretene Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für die Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht vorliegen, als rechtswidrig.

Dass die von den mitbeteiligten Parteien beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen gegen eine Bausperre verstoße, wird von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde in ihrer Beschwerde nicht behauptet. Insoweit erachtet sich die beschwerdeführende Gemeinde nicht in ihrem von ihr geltend gemachten Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Die auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ebreichsdorf vom erlassene, auf § 74 NÖ Bauordnung 1996 gestützte Bausperre verfolgt nach § 2 "den Zweck, die Bebauungsbestimmungen in diesem Gebiet zu überprüfen, allenfalls zu überarbeiten und die künftige Bebauung in diesem Gebiet so zu regeln, dass bei der Anordnung, Größe und Höhe der Gebäude eine bessere Gestaltqualität bzw. ein harmonisches Erscheinungsbild gewährleistet wird". Diese Bausperre hat gemäß § 74 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2) nicht erfolgen und eine Baubewilligung (§ 23) nicht erteilt werden darf, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde. Diese Bausperre bildet daher keinen Hinderungsgrund für die Durchführung der von den mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 17. März 2007angezeigten Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am