VwGH vom 26.04.2012, 2010/07/0127
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft K in H, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-42867/001-2010, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: K GmbH in W, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Postgasse 6/1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin unter anderem der GSt. Nr. 135 und Nr. 159, KG K. Auf GSt. Nr. 135 befindet sich die verfahrensgegenständliche sogenannte "alte Quelle - X" (im Folgenden: "alte Quelle"), und auf GSt. Nr. 159 die sogenannte "neue Quelle."
Mit Antrag vom beantragte die damals in Bildung begriffene (nach dem Ausweis der Verwaltungsakten auch als Wassergenossenschaft Kn bezeichnete) Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Erschließung des Grundwassers der Parzelle 159 und zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage.
Aus der Verhandlungsschrift der delegierten Bezirkshauptmannschaft A (BH) vom geht hervor, dass es sich dabei um den Wasserbezug aus der "alten Quelle" (aus der bereits Wasser bezogen wurde) und um die "neue Quelle" handelte. Eine Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei als Eigentümerin der Quellgrundstücke lag nicht vor und sollte von der Beschwerdeführerin nachgereicht werden.
In weiterer Folge stellte sich heraus, dass die "alte Quelle" bakteriologisch verseucht war; der Wasserbezug wurde behördlich untersagt.
Mangels eines anstandslosen Verhandlungsergebnisses führte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) als zuständige Behörde über das Projekt eine weitere mündliche Verhandlung vom durch; in dieser Verhandlung sprachen sich die technischen und medizinischen Amtssachverständigen übereinstimmend für die Abschaltung der "alten Quelle" aus. Die Beschwerdeführerin stimmte dem Verhandlungsergebnis zu; der anwesende Vertreter der mitbeteiligten Partei stimmte den Schutzgebietsvorschlägen betreffend die "neue Quelle" zu.
Mit Bescheid vom erteilte der LH der Beschwerdeführerin "die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung der Quelle auf Parzelle Nr. 159 und Errichtung einer Anlage zur Wasserversorgung der Mitglieder der (Beschwerdeführerin) im Ausmaß von 2 l/sec. einschließlich der erforderlichen Bachquerungen nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Entwurfsbeschreibung und bei Einhaltung der in Abschnitt B) angeführten Bedingungen".
Zugleich wurde nach § 34 WRG 1959 ein Quellschutzgebiet rund um die Quellfassung der "neuen Quelle" auf Parzelle 159 angeordnet.
In der im Bescheid enthaltenen Beschreibung des Projektes heißt es:
"Der Entwurf sieht vor:
Die Quellfassung 'Neue Quelle' auf Parz. 159 bringt Wasser in
einer 2" PVC-Leitung in den Behälter bzw. Sammelreservoir 'Alte
Quelle', welches ca. 700 m hangabwärts liegt.
(…)
Der Quellzulauf II (Neue Quelle) bringt ca. 2,0 l/sec., der Quellzulauf I (Alte Quelle) ca. 0,8 l/sec., sodaß eine Gesamtquellschüttung von ca. 2,8 l/sec. vorhanden ist."
Unter Punkt B) "Bedingungen" wurde unter anderem festgehalten:
"(…)
7) Der Quellzulauf der alten Quelle ist technisch dicht vom bestehenden Reservoir abzuflanschen und das Wasser dieses Zulaufes durch eine dichte Umlaufleitung direkt in den K-Graben abzuführen. Das Reservoir ist nachzudichten und sind die Geländevertiefungen an den Außenwänden des Reservoirs aufzufüllen und abzuböschen."
In der Begründung wurde auch das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen wiedergegeben, welcher unter anderem erklärte:
"(…) Aus vorgelegten Wasseruntersuchungsbefunden vom ist zu entnehmen, daß das Wasser der alten Quelle erheblich bakteriell verunreinigt war. Es wurden auch Fäkalkeime nachgewiesen. Das Wasser der neuen Quelle war bakteriologisch einwandfrei. Ein Kontrolluntersuchungsbefund vom ergab eine einwandfreie Beschaffenheit des Wassers im Leitungsnetz.
Auf Grund der lokalen Gegebenheiten sowie wegen des ungünstigen Wasseruntersuchungsbefundes sowie der Tatsache, daß für die Wasserversorgung der (Beschwerdeführerin) die neue Quelle ausreichend Wasser liefert, wird aus hygienischen Gründen gefordert, daß das Wasser der alten Quelle nicht mehr für die Wasserversorgung herangezogen wird. Die auf Grund der ungünstigen Wasseruntersuchungsbefunde angeordneten Nutzungsbeschränkungen bleiben ungeachtet des letzten, günstigen Befundes vorerst aufrecht. Erst nach Abschaltung der alten Quelle sowie nach Vorliegen neuer günstiger Untersuchungsbefunde wird von der Wasserrechtsbehörde, nach Einholung eines Gutachtens des ärztlichen Amtssachverständigen, gegebenenfalls diese Beschränkung aufgehoben. (…)"
Der technische Amtssachverständige erklärte, die Wasserversorgungsanlage bestehe aus zwei Quellfassungen, von denen die eine nicht mehr herangezogen werden solle, wobei die Quellschüttung aus der neuen Quellfassung (Fassung 2) ca. 120 l/min betrage.
Weitere Bestandteile des Bescheides vom waren der Lageplan vom , auf dem die Leitungen und beide Quellen samt Reservoir auf einer Karte der Umgebung eingetragen waren, und die "Behälter-Detaile" vom , auf denen der Behälter "alte Quelle" und die Quellfassung "neue Quelle" im Schnitt dargestellt wurden.
Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft A (im Folgenden: BH) einen Antrag, "die alte Quelle wieder in die Wassernutzung einzubeziehen", da die Schüttung der Quelle angestiegen sei und deren Wasser zufolge einer Wasserprobe den bakteriologischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, entspreche.
Mit Schreiben vom teilte die BH der Beschwerdeführerin mit, dass mit Bescheid vom die Bewilligung ausschließlich für die sogenannte "neue Quelle" erteilt worden sei; trotz intensiver Nachschau habe man keine Bewilligung für die "alte Quelle" auffinden können. Dessen ungeachtet werde nicht bestritten, dass diese "alte Quelle" spätestens seit den 1930er-Jahren offensichtlich für die Trinkwasserversorgung mehrerer Liegenschaften herangezogen worden sei. Es könne jedoch eine "Wiedereinbeziehung" der "alten Quelle" nicht ohne weiteres erfolgen, sondern müsste für diesen Zweck ein gesondertes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt werden. Das Schreiben vom sei als Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden, bereits bewilligten Wasserversorgungsanlage anzusehen, sodass für die Fortsetzung des Verfahrens entsprechende Projektunterlagen vorzulegen seien.
Mit Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen vor.
Am führte die BH eine mündliche Verhandlung durch, bei der verschiedene Sachverständige die geplante Anlage beurteilten und eine Bewilligung aus fachlicher Sicht für möglich befanden. Der Obmann der Beschwerdeführerin erklärte, dass mit der mitbeteiligten Partei als Grundeigentümerin das Einvernehmen noch hergestellt werde.
Mit Schreiben vom (und wieder mit Schreiben vom ) erhob die mitbeteiligte Parteien Einwendungen dahingehend, dass die "alte Quelle" ein Privatgewässer im Sinne des § 3 WRG 1959 sei. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Berechtigung zur Nutzung dieser Quelle; Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin über die Wasserbenutzung seien abgebrochen worden.
Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fortsetzung des laufenden Wasserrechtsverfahrens und legte zum Beweis der bereits vorliegenden Zustimmung des Grundeigentümers ein mit "Revers" überschriebenes Schriftstück (ohne Datum) mit folgendem Wortlaut bei:
"Die gefertigten Grundbesitzer erklären sich nach Maßgabe des im Lageplan v. , und den Behälterdetailen v. dargestellten Wasserversorgungsprojekts zufolge eigenhändiger Unterschrift einverstanden:
1.) Mit der Begründung von Leitungsservituten auf ihren nachstehend angeführten Parzellen behufs Duldung von Rohrleitungen
u. Objekten.
2.) Mit der erforderlichen Abtretung der Quelle bzw. der Quellschüttung.
3.) Ein Schutzgebiet ist nicht festzulegen, bzw. würde über diesen Punkt mit den Grundbesitzern gesondert verhandelt werden müssen."
Diesem Text folgte ein Stempel mit dem Namen der mitbeteiligten Partei samt einer Unterschrift.
Dazu nahm die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom dahingehend Stellung, dass sich der Revers nicht auf die "alte Quelle", sondern auf die "neue Quelle" bezogen habe. Selbst wenn man aber den Revers unrichtigerweise auf die "alte Quelle" beziehe, seien inzwischen sämtliche Ansprüche verjährt. Im Übrigen liege in der Zustimmung zur Abflanschung der "alten Quelle" zivilrechtlich auch ein schlüssiger Verzicht auf den Wasserbezug aus dieser Quelle.
Am führte die BH erneut eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte wiederholten.
Mit Schreiben vom teilte die BH den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben.
Dazu nahm unter anderem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Stellung, in dem sie zunächst darauf verwies, dass Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens, welches zum Bescheid vom geführt habe, auch die "alte Quelle" gewesen sei. Dies werde auch durch den (undatierten) technischen Bericht, auf den sich der damalige Bescheid bezogen habe, belegt. Auch könne aus dem bereits vorliegenden Revers die Zustimmung der mitbeteiligten Partei zur Nutzung dieser Quelle durch die Beschwerdeführerin abgeleitet werden.
Darüber hinaus werde auch aus der unter einem vorgelegten "Wasserversorgungsurkunde" vom eine Befugnis zur Nutzung der "alten Quelle" begründet. In diesem Dienstbarkeitsvertrag sei nämlich den darin angeführten Grundeigentümern und deren Rechtsnachfolgern das Wasserbezugsrecht an der "alten Quelle" seitens des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Partei eingeräumt worden. Schließlich werde die "alte Quelle" von der Beschwerdeführerin schon seit weit mehr als 30 Jahren, insbesondere für Brauchwasser, genützt, sodass sie auch aus dem Rechtstitel der Ersitzung zur Nutzung berechtigt sei. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme des (nunmehrigen) Obmannes der Beschwerdeführerin beantragt.
Diesem Schreiben beigelegt wurde von der Beschwerdeführerin neben dem erwähnten technischen Bericht auch die "Wasserversorgungsurkunde" vom , in der ein Wasserbezugsrecht aus einer näher beschriebenen Trinkwasserleitung, vom "W Bründl" ausgehend, nach den Bestimmungen des Vertrages zugunsten der "Besitzer" verschiedener näher bezeichneter Liegenschaften über eine Hauptleitung und Zweigleitungen eingeräumt wurde.
Die BH führte am und am weitere mündliche Verhandlungen durch.
Mit einem Schreiben vom wiederholte die mitbeteiligte Partei, dass es keine wirksame Zustimmung zur Wassernutzung an der "alten Quelle" von ihrer Seite gebe.
Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin eine Erwiderung mit Schreiben vom , in der sie unter anderem auch die Einräumung von Zwangsrechten gemäß den §§ 60 ff. WRG 1959 beantragte, wobei insbesondere an § 64 leg. cit. zu denken sei.
Aus einem Aktenvermerk der BH vom geht hervor, dass der Bürgermeister der Gemeinde H. mitgeteilt habe, dass es für die von der Beschwerdeführerin versorgten Liegenschaften einige "Übergabepunkte" für die Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung gebe. Auch "vom Konsens her wäre dies kein Problem". Der Bürgermeister habe aber betont, dass es seitens der Gemeinde keine Bestrebungen gebe, die Beschwerdeführerin respektive die von ihr versorgten Liegenschaften in die öffentliche Wasserversorgung aufzunehmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Liegenschaften durch die Beschwerdeführerin nicht mehr ausreichend versorgt werden könnten.
Mit Bescheid vom wies die BH die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erweiterung der Wasserversorgungsanlage (Spruchpunkt I) und auf Einräumung von Zwangsrechten (Spruchpunkt II) ab.
Begründend führte die BH aus, dass sich der undatierte Revers nur auf die "neue Quelle" beziehe, da darin auf die Pläne verwiesen werde, die Grundlage der Bewilligung vom seien, mit welcher die Fassung der "neuen Quelle" unter gleichzeitiger Abflanschung der "alten Quelle" bewilligt worden sei. Zum anderen sei in Punkt 2 des Reverses von der Abtretung einer Quelle die Rede, nämlich der, auf die sich die wasserrechtliche Bewilligung beziehe. Aufgrund des Auflagepunktes 7 wäre die Erteilung einer Zustimmung zur Einbindung der "alten Quelle" in die Wasserversorgung der Beschwerdeführerin sinnwidrig.
Die Wasserversorgungsurkunde aus dem Jahr 1934 habe als Adressaten nur zehn Liegenschaftseigentümer und sei vor der behördlich angeordneten Abflanschung ausgestellt worden. Der Hintergrund und die Absichten der (damaligen) Vertragsparteien seien andere gewesen als die aktuellen, sodass diese Urkunde keine Zustimmung für die Wiederinbetriebnahme der "alten Quelle" darstelle. Da somit keine Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei als Grundeigentümerin von der Beschwerdeführerin vorgelegt habe werden können, sei der Antrag abzuweisen.
Die Gemeinde H. (bzw. deren Bürgermeister) habe im Übrigen auch mitgeteilt, dass im Falle der mangelnden Ergiebigkeit der "neuen Quelle" die Einbindung und Versorgung durch die öffentliche Wasserversorgung möglich sei.
Hinsichtlich des Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes erklärte die BH, dass weder im Antrag vom noch in den Projektunterlagen oder im Verfahren ein dauernder Mangel der Wasserversorgung erwähnt worden sei. Auch der Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe in der mündlichen Verhandlung vom ausgeführt, dass die Hinzunahme des Wasserspenders positiv beurteilt werde, da im Falle von Revisionen an der Hauptquelle eine zusätzliche Wasserversorgung bzw. Ersatzwasserversorgung möglich sei. Auch ein dauernder Mangel im Sinne des § 64 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sei nie behauptet oder nachgewiesen worden. Die Erweiterung der Wasserversorgung diene nur der nochmaligen Verbesserung der Versorgungslage sowie einer wesentlich erleichterten Aufrechterhaltung der Wasserversorgung bei Revisionsarbeiten, da sonst eine provisorische Leitung gelegt werden müsste. Derartige Gründe seien jedoch durch die zitierte Gesetzesbestimmung nicht gedeckt, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Berufung.
In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom wurde vermerkt, dass eine Anfrage bei der Gemeinde H. ergeben habe, dass im K-Graben bereits Wasserversorgungsleitungen der Gemeindewasserversorgungsanlage verlegt seien und daher eine Versorgung der Genossenschaftsmitglieder mit Trinkwasser im Falle von Wartungsarbeiten oder Wassermangel bei der Genossenschaftsanlage technisch ohne Probleme möglich sei. Die Konsenswassermenge der Gemeinde sei groß genug und es bestehe seitens der Gemeinde auch durchaus die Bereitschaft, eine Notwasserversorgung für die Genossenschaft bereitzustellen. Eine Erweiterung der Genossenschaft sei nicht vorgesehen, neu aufzuschließende Grundstücke würden an die Gemeindewasserleitung angeschlossen, sodass ein wesentlich höherer Wasserbedarf der Genossenschaft in naher Zukunft nicht zu erwarten sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass als Rechtsgrundlage für die Sachentscheidung zusätzlich § 111 Abs. 1 WRG 1959 heranzuziehen sei.
Zunächst wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder die Verfahrensfehler noch deren Relevanz dargelegt habe, zumal die BH ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihre Rechtsmeinung klar dargelegt habe.
Unabhängig von den widersprüchlichen Angaben in der technischen Beschreibung des Projektes stehe aufgrund des eindeutigen Bescheidspruches und der dazugehörigen Bedingungen fest, dass die Wasserentnahme aus der "alten Quelle" nicht von diesem Bewilligungsbescheid umfasst sei. Dies sehe wohl auch die Beschwerdeführerin so, da sie ja den gegenständlichen Antrag gestellt habe.
Zum Vorliegen einer Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei hielt die belangte Behörde unter anderem fest, dass die Zustimmung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen müsse. Da Gegenstand der Bewilligung aus dem Jahr 1976 jedoch nicht die "alte Quelle" gewesen sei, könne sich die damalige Zustimmung im Rahmen des damaligen wasserrechtlichen Verfahrens auch nicht auf dieses Grundstück und die Wasserentnahme aus der dazugehörigen Quelle bezogen haben. Die Zustimmung der mitbeteiligten Partei müsse sich auf das dem Antrag vom zugrunde liegende Projekt beziehen und könne daher auch frühestens mit Erstellung dieses Projektes eingeholt worden sein. Eine solche Zustimmung liege jedoch nicht vor und es sei unerheblich, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Zustimmung zu einem anderen Projekt erteilt worden sei. Tatsache sei, dass die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung der BH die Zustimmung zur Hinzunahme der "alten Quelle" zur bestehenden Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin verweigert habe. Auch sei zu keinem späteren Zeitpunkt diese Zustimmung erteilt worden, sodass die Voraussetzung zur Erteilung der Bewilligung nicht vorliege.
Zur Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes führte die belangte Behörde zunächst § 64 Abs. 1 lit. d (gemeint wohl: lit. b) WRG 1959 an, welcher jene lex specialis darstelle, welche genau den gegenständlichen Fall zum Gegenstand habe, sodass auch die anderen Tatbestände des § 64 leg. cit. nicht heranzuziehen seien. Eine nutzbringende Verwendung des Wassers sowie der Bestand der Genossenschaft seien zwar unzweifelhaft; ein dauernder Mangel liege jedoch nicht vor, wie bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides dargelegt worden sei. Ein Wassermangel sei nie geltend gemacht worden und sei auch im Verfahrensakt, der bis in die 1970er Jahre zurückreiche, nicht dokumentiert. Überdies führe die Beschwerdeführerin selbst aus, dass die "alte Quelle" nur als Reserve für Revisionen und Notfälle gedacht sei, welche aber keinen dauernden Mangel im Sinne des Gesetzes darstellten. Ein solcher liege erst vor, wenn der "normale" durchschnittliche Bedarf nicht gedeckt werden könne.
Auch die gebotene Berücksichtigung eines künftigen höheren Bedarfes führe zu keinem anderen Ergebnis, da eine Erweiterung der Mitgliederzahl der Beschwerdeführerin offenbar nicht vorgesehen sei.
Darüber hinaus dürfe die Enteignung nur im erforderlichen Ausmaß erfolgen, jedoch hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ohne großen technischen und finanziellen Aufwand eine Notversorgung über die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. zu installieren. Dies wäre ohne die Einräumung von Zwangsrechten möglich und somit jedenfalls ein weniger schwerwiegender Eingriff in fremde Rechte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften "bzw" Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme des ärztlichen Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom vor, das auf einen Antrag der Beschwerdeführerin auf wasserrechtliche Bewilligung ihrer Wasserversorgungsanlage, die die "Neue Quelle" und das Wasserreservoir "Alte Quelle" umfasse, Bezug nimmt und Vorschläge für Auflagen in einem zu erlassenden Bewilligungsbescheid enthält. Daraus ergebe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die seinerzeit beantragte Wasserversorgung beide Quellen umfasst habe.
Die mitbeteiligte Partei replizierte mit Schriftsatz vom und wies darauf hin, dass der aus der Urkunde aus dem Jahr 1973 hervorgehende Konsens der Parteien durch den nachfolgenden Bescheid aus dem Jahr 1976 "abgeändert" worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin macht zwar im Rahmen ihrer Anträge auch Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, führt aber in der Beschwerde nicht aus, inwiefern diese gegeben sei. Es ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen wäre; die behauptete Rechtswidrigkeit liegt nicht vor.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, der Antrag vom stelle kein "neues Projekt" dar. Sie habe keine neue wasserrechtliche Bewilligung beantragt, sondern vielmehr die Aufhebung der Auflage 7 des Bescheides vom , womit sich der auf das damalige Verfahren bezogene Revers als Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei auch auf das gegenständliche Verfahren beziehe. Mit der angestrebten Aufhebung der Auflage 7 könne die Beschwerdeführerin die schon im seinerzeitigen Projekt integrierte "alte Quelle" wiederum als Bestandteil der Wasserversorgungsanlage nutzen.
2.2. Der Bescheid des LH vom ist rechtskräftig. Sein Inhalt war ausschließlich die Bewilligung der Nutzung der "neuen Quelle". Auch durch eine Beseitigung der Auflage 7 wäre daher nichts für die Beschwerdeführerin gewonnen, da sich auch bei Entfall dieser Auflage die wasserrechtliche Bewilligung vom unverändert weiterhin nur auf den Bezug von Wasser aus der "neuen Quelle" bezöge. Die Bewilligung betrifft nämlich nur die Entnahme von Wasser aus einer (einzigen) Quelle, und zwar aus der "Quelle auf der Parzelle Nr. 159." Dass bzw. welche eigenständige wasserrechtliche Rechtsgrundlage für einen Bezug von Wasser aus der "alten Quelle" bestünde und im Fall des Entfalls der Auflage 7 wieder auflebte, macht die Beschwerdeführerin schließlich auch in der Beschwerde nicht deutlich.
Aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Wasserbuch, in welchem die "alte Quelle" aufscheine, ist in Bezug auf eine Bewilligung für die Nutzung dieser Quelle nicht zu gewinnen, zumal der Eintragung im Wasserbuch bloß deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth , WRG, S. 682).
Schließlich ist auch aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Urkunde (Stellungnahme des ärztlichen Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom ) zur Frage des damaligen Verfahrensgegenstandes nichts zu gewinnen. Diese Stellungnahme erfolgte im Vorfeld des zum Bescheid des LH vom führenden Verfahrens und noch zu einem Zeitpunkt, in dem keine bakteriologische Verschmutzung der "alten Quelle" bekannt war. Diese Stellungnahme vermag nichts daran zu ändern, dass sich der später erteilte bescheidmäßig eingeräumte Konsens zur Wasserentnahme auf die "neue Quelle" beschränkte.
2.3. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom beabsichtigte, in Folge einer Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf die Qualität und Quantität der Quellschüttung der "alten Quelle", eine neue wasserrechtliche Bewilligung, nun unter Einbeziehung der "alten Quelle", zu erlangen. Damit strebte sie aber eine Änderung der bisherigen wasserrechtlichen Bewilligung an. Dieser Antrag wurde von der BH daher zu Recht - und unter ausdrücklichem Vorhalt an die Beschwerdeführerin, die diesem Verständnis während der Dauer des gesamten Verwaltungsverfahrens nicht widersprach - als Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der bereits bestehenden Anlage angesehen.
3.1. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:
"§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
a) das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;
b) (…)
§ 5. (1) (…)
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) (…)"
Voranzustellen ist, dass die "alte Quelle" unstrittig ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist, welches auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei entspringt. Es handelt sich daher dabei um eine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 und um ein bestehendes Recht nach § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959. Ohne Zustimmung der mitbeteiligten Partei wäre die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus der "alten Quelle" eine Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte.
3.2. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass sich die Zustimmung des Grundeigentümers auf das dem Antrag vom zugrunde liegende Projekt beziehen müsse und daher auch frühestens mit Erstellung des Projektes eingeholt werden könne. Es sei unerheblich, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Zustimmung zu einem anderen Projekt erteilt worden sei.
Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass diese Begründung der belangten Behörde nicht in allen Punkten überzeugt. So muss eine Zustimmungserklärung zwar zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen, doch heißt das nicht, dass die Zustimmung nicht bereits vor dem Zeitpunkt der "Erstellung des Projektes" vorliegen dürfe. Eine Zustimmungserklärung kann auch umfassender sein als der Verfahrensgegenstand eines konkreten Verwaltungsverfahrens, da sie von diesem unabhängig erteilt werden kann. Es ist auch unerheblich, wann die Zustimmung erteilt wurde, solange sie nur zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde gültig vorliegt.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei zur Nutzung der "alten Quelle" durch die Beschwerdeführerin weder aufgrund der "Wasserversorgungsurkunde" aus dem Jahr 1934 noch aufgrund des undatierten Reverses vorlag, erweist sich aber im Ergebnis aus folgenden Gründen als zutreffend:
3.2.1. Hinsichtlich der Wasserversorgungsurkunde vom ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Urkunde das Wasserbezugsrecht zugunsten der jeweiligen "Besitzer" verschiedener Grundstücke eingeräumt wurde, und nicht zugunsten der Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht existierte. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht als Rechtsnachfolgerin der einzelnen Grundstücksbesitzer und damit als Wasserbezugsberechtigte angesehen werden, behauptet sie doch nicht, Eigentümerin der in der Wasserversorgungsurkunde genannten, berechtigten Grundstücke zu sein.
Damit konnte aber diese Urkunde nicht als Zustimmung der (Rechtsvorgänger der) mitbeteiligten Partei zur Nutzung der "alten Quelle" durch die Beschwerdeführerin angesehen werden.
3.2.2. Aber auch der undatierte Revers ist nicht als Zustimmung zur Nutzung der "alten Quelle" durch die Beschwerdeführerin zu sehen.
So ist im Revers selbst (vgl. den Wortlaut des Punktes 2) eindeutig nur von einer einzigen Quelle und deren Schüttung die Rede. Die im Revers genannten Unterlagen (Lageplan und Schnittdarstellung) lagen dem zur wasserrechtlichen Bewilligung vom führenden Bewilligungsverfahren über den Wasserbezug aus der "neuen Quelle" zu Grunde. Nun ist zwar dem Lageplan und der Schnittdarstellung die Darstellung beider Quellen zu entnehmen; dies kann aber angesichts des eindeutigen und nur auf eine Quelle Bezug nehmenden Textes des Reverses nur so verstanden werden, dass sich der Verweis eben auf die planliche Darstellung dieser einzigen Quelle in den genannten Unterlagen bezieht.
Zudem ergibt sich aus der Verhandlungsschrift der BH vom , dass damals eine Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei nicht vorlag, sondern erst eingeholt werde. Im Verwaltungsakt selbst erliegt der Revers nicht. Erst in der mündlichen Verhandlung vom stimmte der Vertreter der mitbeteiligten Partei dem Verhandlungsergebnis, insbesondere den Schutzgebietsanordnungen, zu. Damals war der Verfahrensgegenstand aber bereits auf die Nutzung der "neuen Quelle" eingeschränkt worden; dazu passt die auf nur eine Quelle bzw. Quellschüttung bezogene Erklärung im Revers.
Eine Zustimmung zum Bezug von Wasser aus der "alten Quelle" ist daher auch dem Revers nicht zu entnehmen.
3.2.3. Eine in der Vergangenheit abgegebene und noch wirksame Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei zur Nutzung der "alten Quelle" durch die Beschwerdeführerin liegt daher ebensowenig vor wie eine im hier gegenständlichen Bewilligungsverfahren erteilte Zustimmung.
4. Die Beschwerdeführerin hat keine Berechtigung zur Nutzung der "alten Quelle" auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei. Die Erteilung der von der Beschwerdeführerin angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung würde daher die Nutzungsbefugnisse der mitbeteiligten Partei nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 verletzen. Dies ungeachtet dessen, dass die Sachverständigen das Projekt grundsätzlich als bewilligungsfähig beurteilten, weil diese fachliche Einschätzung die notwendige Zustimmungserklärung der mitbeteiligten Partei weder ersetzen oder unnötig machen kann.
Die Zustimmung des Grundeigentümers kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen durch die Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden.
4.1. Zur Zwangsrechtseinräumung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Tatbestand des § 64 Abs. 1 lit. a WRG 1959 befasst habe. Das Wasser der "alten Quelle" stehe aufgrund der Abflanschung der mitbeteiligten Partei ohnehin nicht zur Verfügung. Ein Mangelzustand liege auch insofern vor, da bei Hochwasserereignissen die Wasserversorgung aus der "neuen Quelle" ausfalle. Auch die Interessenabwägung ergebe, dass ein öffentliches Interesse wie jenes der durch die Beschwerdeführerin versorgten Mitglieder bei weitem die Nachteile der mitbeteiligten Partei überwiege, weil diese das Wasser der "alten Quelle" ohnehin nie verwendet habe. Bevor das Wasser in den Bach abfließe, bestünden höherwertige Interessen, dieses der Beschwerdeführerin zukommen zu lassen. Im Übrigen seien Rang und Bedeutung einer Wasserversorgung (der Beschwerdeführerin) ähnlich jener der Gemeinden zu sehen. Demgemäß ergebe sich analog zu § 13 Abs. 3 WRG 1959, dass der Wasserversorgung in der Regel vor allen anderen denkbaren Wassernutzungen der Vorrang zustehe. Schließlich überwiege das Interesse der Beschwerdeführerin an der Zwangsrechteinräumung auch deshalb, weil die mitbeteiligte Partei durch verschiedene Maßnahmen die "neue Quelle" gefährde und dadurch die "alte Quelle" als Notversorgung unerlässlich werde.
4.2. §§ 63 und 64 WRG 1959 lauten auszugsweise:
"Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
c) (…)
Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und anderen Vorrichtungen.
§ 64. (1) Zu den im Eingange des § 63 bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich
a) die Benutzung eines Privatgewässers insoweit es für den Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten;
b) einer Gemeinde, Ortschaft, Wassergenossenschaft oder einzelnen Ansiedlung, die an dem für den Haus- und Wirtschaftsbedarf oder für öffentliche Zwecke notwendigen Wasser dauernd Mangel leidet und diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen beheben könnte, die Benutzung eines fremden Privatgewässers gestatten, soweit hiedurch der Bedarf des Benutzungsberechtigten für die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird;
c) (…)"
4.3. Wenn die Beschwerdeführerin an einigen Stellen ihrer Beschwerde auf § 13 Abs. 3 WRG 1959 verweist, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie eine Wassergenossenschaft und keine Gemeinde ist und sie daher ein Recht nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 (auf Sicherung des für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes der Bewohner erforderlichen Wassers) nicht erfolgreich für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. Bumberger/Hinterwirth , WRG, K 10 zu § 13).
Im vorliegenden Fall scheitert die Einräumung eines Zwangsrechtes aber bereits am Fehlen der Erforderlichkeit.
4.4. Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 WRG 1959 geht nämlich hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0184, und vom , 3055/52). Es muss daher - bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist - das Vorliegen eines Bedarfes eines Eingriffes in die Rechte Dritter begründet werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0069).
Die belangte Behörde begründete die mangelnde Erforderlichkeit mit dem technisch und rechtlich leicht zu bewerkstelligenden Anschluss an die öffentliche Wasserleitung der Gemeinde H. Wegen des Bestehens dieser anderen Möglichkeit der Wasserversorgung der von der Beschwerdeführerin betreuten Objekte kann vom Nichtvorliegen eines Mangelzustandes ausgegangen und damit nachvollziehbar und rechtlich schlüssig der Bedarf an der Einräumung des Zwangsrechtes verneint werden (damit vergleichbar das zur Abwasserentsorgung ergangene, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Es fehlt damit im vorliegenden Fall schon am Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit", welches Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 64 Abs. 1 WRG 1959 - und zwar sowohl nach der von der Beschwerdeführerin angeführten lit. a als auch nach lit. b leg. cit. - ist. Fehlt es aber an der Erforderlichkeit selbst, so erweist sich eine Interessenabwägung als nicht mehr notwendig, sodass auf die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen werden muss.
5. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am