VwGH vom 24.11.2005, 2005/07/0107
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. der Wassergenossenschaft R, 2. des A A und 3. des H S, alle in R, alle vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. VIb- 101.02.01/0074, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: M-GmbH in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Mag. Johannes Blum und MMag. Dr. Markus Hagen, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Die erstbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft F (BH) die Erteilung der naturschutzbehördlichen und der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Golfplatzes.
Mit Bescheid vom erteilte die BH der mitbeteiligten Partei unter Spruchabschnitt I die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme und die der Bewässerung dienenden Anlagen des Golfplatzes.
In der dem Spruch vorangestellten Sachverhaltsdarstellung dieses Bescheides heißt es, im Bereich des Golfplatzareals befinde sich eine von der erstbeschwerdeführenden Partei errichtete landwirtschaftliche Entwässerungsanlage. Teile dieser Entwässerungsanlage befänden sich innerhalb des Golfplatzareals auf Grundstück Nr. 7195 und einer westlich gelegenen Teilfläche des Grundstückes Nr. 7193. Weiters würden insbesondere die unmittelbar westlich angrenzenden Liegenschaften Grundstück Nr. 7194, 7196 und Teile des Grundstückes Nr. 7175 mittels Drainagen entwässert. Die Ableitung der Drainagewässer erfolge im Wesentlichen entlang der nördlichen Grenze der Grundstücke Nr. 7195 und 7196 und entlang der K-straße sowie entlang des Lweges bis zur Kreuzung dieser Wege. Von dort führe die Ableitung quer über das Grundstück Nr. 7175 zu einem Schacht an der Grenze zum Grundstück Nr. 7173 und von dort weiter nach Westen in Richtung Kurvenbereich des W-weges. Projektbedingt seien die nicht mehr benötigten Teile der Entwässerungsanlage, welche innerhalb der Golfanlage lägen, zu entfernen. Die für die Funktionsfähigkeit der Drainagen außerhalb des Golfplatzes weiterhin benötigten Anlagenteile - insbesondere die Leitungen zur Ableitung der Drainagewässer - sollten erhalten bleiben.
Nach dem vorgelegten Deckplan werde das Wasser für die Bewässerung mittels eines auf Grundstück Nr. 7222 situierten Grundwasserbrunnens entnommen und über ein Leitungssystem in den auf Grundstück Nr. 7193 situierten Teich Nr. 3 geleitet. Um die Auswirkungen der Grundwasserentnahme feststellen zu können, sei entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein Versuchsbrunnen errichtet und ein Pumpversuch durchgeführt worden. Der Versuchsbrunnen werde auch für die geplante Grundwasserentnahme verwendet. Der nächstgelegene bestehende Brunnen befinde sich etwa 100 m westlich des Versuchsbrunnens auf Grundstück Nr. 7221/2. In östlicher Richtung befinde sich der nächstgelegene Brunnen (des Zweitbeschwerdeführers) in einer Entfernung von etwa 300 m auf Grundstück Nr. 7192. Der Pumpversuch habe bei den benachbarten Grundwasserbrunnen zu keinen Grundwasserabsenkungen geführt.
In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides heißt es, verschiedene Verfahrensbeteiligte, darunter die Beschwerdeführer, hätten sich wiederholt ablehnend zum Vorhaben geäußert.
Der Zweitbeschwerdeführer (als Eigentümer des Grundstückes Nr. 7192) und der Drittbeschwerdeführer (als Eigentümer der Grundstücke Nr. 7194, 7178, 7233 und 7234) befürchteten eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der bestehenden Drainagen auf ihren Grundstücken. Dadurch und durch das Absinken des Grundwasserspiegels sei ihrer Meinung nach die landwirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke gefährdet.
Der Zweitbeschwerdeführer befürchte wegen des Einsatzes von Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln eine Verunreinigung der Trinkwasserqualität seines Grundwasserbrunnens.
Die erstbeschwerdeführende Partei habe sich inhaltlich diesen Stellungnahmen angeschlossen. Sie habe weiters darauf hingewiesen, dass die gesamte Drainageanlage im Eigentum der Genossenschaft stehe und für die Zerstörung der auf dem geplanten Golfplatzareal gelegenen Anlagenteile keine Zustimmung der Vollversammlung eingeholt worden sei. Zur Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Drainage seien nach Meinung der erstbeschwerdeführenden Partei noch weitere Erhebungen erforderlich.
Im Erwägungsteil gibt die BH die Ausführungen des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen zur Frage einer Beeinträchtigung benachbarter Brunnen durch die von der mitbeteiligten Partei geplante Grundwasserentnahme wieder und führt aus, nach Durchführung des Pumpversuches sei der Sachverständige - wie schon zuvor vermutet - in seinem Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass durch die Art und Menge der geplanten Grundwasserentnahme keine Beeinträchtigungen bei den bestehenden Grundwasserbrunnen einträten. Ergänzend zu dem Gutachten sei noch festzuhalten, dass sich beim Pumpversuch sowohl ober- als auch unterwasserseitig bei den nächstgelegenen Grundwasserbrunnen (Zweitbeschwerdeführer) keine Beeinträchtigungen zeigten und daher auch bei den weiter entfernt liegenden Brunnen (darunter bei jenem der erstbeschwerdeführenden Partei) negative Auswirkungen auszuschließen seien.
Schließlich setzt sich die BH mit der Frage der Beeinträchtigung von Drainagierungsanlagen auseinander und führt dazu aus:
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens sei von den Beteiligten, insbesondere vom Vertreter der erstbeschwerdeführenden Partei vorgebracht worden, dass durch das Vorhaben Teile der bestehenden Entwässerungsanlage innerhalb des Golfplatzes entfernt würden und dadurch ein Eingriff in das Eigentum stattfinde.
Der Wasserrechtsbehörde sei es jedoch verwehrt, diese Frage in ihre Entscheidung mit einzubeziehen, da sich ihre Entscheidungsbefugnis nicht auf den Rechtsschutz außerhalb der wasserrechtlich explizit geregelten Fallkonstellationen erstrecke.
Die diesbezüglichen Versagungsgründe erstreckten sich auf die Verletzung bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG. Was den wasserrechtlich relevanten Tatbestand der rechtmäßig geübten Wassernutzung angehe, sei hinsichtlich des zivilen Rechtes an der Entwässerungsanlage festzustellen, dass diese einerseits wasserrechtlich nicht bewilligt und andererseits nicht als Wasserbenutzungsrecht einzustufen sei. Eine Entwässerungsanlage stelle keine Wassernutzung dar, da aus dem Wasser kein Nutzen gezogen werde. Dementsprechend finde sich das Regelungsregime für derartige Anlagen außerhalb des 3. Abschnittes des WRG. Mit der Entfernung der auf dem Golfplatz selbst liegenden Teile der bestehenden Entwässerungsanlage werde daher weder eine rechtmäßig geübte Wassernutzung noch eine Nutzungsbefugnis an einem Privatgewässer verletzt und es erfolge auch kein Eingriff in das Grundeigentum.
Insoweit die Einwendungen rein privatrechtlicher Natur seien, seien sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Um die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage auf den benachbarten Liegenschaften außerhalb des Golfplatzes nicht zu beeinträchtigen, seien Auflagen in den Bescheid aufgenommen worden, welche verhinderten, dass es dort zu unerwünschten Wasserimmissionen komme und dass die bestehende Ableitung, welche durch den westlichen Teil des Golfplatzes führe, nicht durch die wasserrechtlich bewilligten Anlagenteile beeinträchtigt werde. Hinsichtlich der Erhaltung der Ableitung könne die Auflagenerfüllung durch entsprechende Geländeausformung und hinsichtlich der Entfernung der auf dem Golfplatz befindlichen Drainagen könne dies - falls erforderlich - durch die Ableitung der Niederschlagswässer in den geplanten wechselfeuchten Graben innerhalb des Golfplatzgeländes sichergestellt werden. Auch die Entfernung eines Sammlerabschnittes und eines Schachtes erscheine auf Grund des Gefälles von Ost nach West technisch ohne weiteres durchführbar, ohne die Funktionsfähigkeit der benachbarten Entwässerungsbereiche zu beeinträchtigen. Sollten diesbezüglich wider Erwarten bei der Ausführung Fragen oder Probleme technischer Natur auftreten, sei entsprechend einer zusätzlich aufgenommenen Auflage ein wasserbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Eine Aufnahme des Bestandes in die beantragten und zu bewilligenden Planunterlagen sei für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht erforderlich. Es bestehe auch keine Veranlassung, in Zweifel zu ziehen, dass die auf dem Golfplatz anfallenden Niederschlagswässer nicht innerhalb des Golfplatzareals schadlos beseitigt bzw. versickert werden könnten, zumal durch die variable Geländeausformung und einen entsprechenden Bodenaufbau dies technisch ohne besondere technische Vorkehrungen erledigt werden könne.
Weitere Auflagen stellten sicher, dass qualitative Grundwasserbeeinträchtigungen nicht zu befürchten seien und insbesondere Schadstoffeinträge in den Boden und in das Grundwasser, welche im Zusammenhang mit der Rasenpflege, der Düngung und dem Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln denkbar seien, verhindert würden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Sie machten eine Beeinträchtigung der genossenschaftlichen Drainagierungsanlage, eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums und von Grundwasserbrunnen geltend.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren, insbesondere durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid insoweit ab, als sie im Spruch "ergänzende Feststellungen" traf und zusätzliche Auflagen in den Spruch aufnahm.
Die ergänzenden Feststellungen betreffen Maßnahmen im Zusammenhang mit den bestehenden Drainagierungsanlagen und dem Bewässerungsteich.
Die Auflagen betreffen den Grundwasserschutz, wasserbau- und gewässerschutztechnische Auflagen sowie sicherheitstechnische Auflagen in Bezug auf den Bewässerungsteich Nr. 3.
Die Auflagen im Interesse des Grundwasserschutzes lauten:
"1. Die Absenkung des Grundwasserspiegels im beantragten Vertikalfilterbrunnen darf maximal 8,0 m betragen. Der Grundwasserstand im Brunnen ist permanent mittels Drucksonde aufzuzeichnen und in müA auszuwerten. Bei Erreichen des erwähnten Absenkmaßes ist die Pumpförderung einzustellen oder auf ein entsprechendes Maß zu reduzieren.
2. Als Mindestanforderung für die technische Sandfreiheit des beantragten Vertikalfilterbrunnens gilt ein Restsandgehalt von 1 g/m3 gefördertem Wasser. Die technische Sandfreiheit des Brunnens ist unmittelbar nach Aufnahme des Dauerbetriebes nach mindestens einstündiger konstanter Förderung von einem akkreditierten Institut oder einem unabhängigen Zivilingenieur nachzuweisen. Der Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen und bildet Bestandteil der Schlussüberprüfungsunterlagen.
Bei Überschreiten des Restsandgehaltes von 1 g/m3 gefördertem Wasser ist die Pumpförderung einzustellen oder dauerhaft auf ein entsprechendes Maß zu reduzieren. Im letzteren Falle ist neuerlich eine entsprechendes Attest eines akkreditierten Instituts oder eines unabhängigen Zivilingenieurs einzuholen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3. Für Beweissicherungszwecke sind zur Beobachtung des obersten Grundwasserhorizontes nachfolgende Grundwasserpegel mit einem Nenndurchmesser von 4,5 Zoll abzuteufen und von einem befugten Vermessungsingenieur lage- und höhenmäßig einmessen zu lassen. Das Bohrprofil ist fachmännisch aufzunehmen und zu dokumentieren.
.... (es folgt die Festlegung der Pegelstandorte)
4. In den Beweissicherungspegeln P1 und P2 sowie bei Vorliegen der diesbezüglichen privatrechtlichen Zustimmungen auch in den Brunnen D und A (GST Nrn 7221/2 und 7192, beide GB R) sind für die Dauer von 14 Monaten ab Inbetriebnahme des Brunnens wöchentliche Grundwasserstandsmessungen, bei den Pegeln P1 und P2 jeweils Montags, bei den Brunnen D und A möglichst Montags, durchzuführen. Die Pegelstände sind in müA aufzuzeichnen und als Ganglinien grafisch darzustellen.
5. Im Pegel P2 darf die Absenkung vom Ruhezustand nicht mehr als 2,0 m, in den Brunnen D und A jeweils nicht mehr als 10 cm betragen.
Für die Beurteilung des Ruhezustandes ist die jeweilige Wasserspiegellage vor Inbetriebnahme des Brunnens unter Bezugnahme auf die Spiegellage im Pegel BL 01.40.05A des Hydrografischen Dienstes maßgebend.
Bei Überschreiten der erwähnten Absenkmaße ist die Pumpförderung einzustellen oder auf ein entsprechendes Maß zu reduzieren.
6. Sollte eine Beweissicherung im Brunnen des Berufungswerbers A (siehe oben Punkt 4.) aus rechtlichen Gründen nicht vorgenommen werden können, so ist nach Maßgabe und Einholung allenfalls erforderlicher privatrechtlicher Zustimmungen in einem Umkreis von 60 bis 110 m um den Brunnen A ein neuer Grundwasserpegel P3 mit einem Nenndurchmesser von 4,5 Zoll sowie einer Tiefe von 15,0 m abzuteufen und von einem befugten Vermessungsingenieur lage- und höhenmäßig einmessen zu lassen. Das Bohrprofil ist fachmännisch aufzunehmen und zu dokumentieren. Die Beobachtung des Pegels P3 ist entsprechend dem Vorschreibungspunkt 4. durchzuführen. Die Absenkung in diesem Pegel P3 darf höchstens 10 cm betragen. Bei Überschreiten dieses Absenkmaßes ist die Pumpförderung einzustellen oder auf ein entsprechendes Maß zu reduzieren.
7. Über die ausgeführte Wasserversorgungsanlage sind bis spätestens zur Schlussüberprüfung Bestandspläne (Lageplan und Detailpläne Brunnen und Teich, Bohrprofile inklusive Höhenangaben in müA der Beweissicherungspegel) der Behörde vorzulegen."
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten und des dazu erstatteten Vorbringens der Beschwerdeführer, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Drittbeschwerdeführer in seinem Grundeigentum nicht berührt werde. Die Maßnahmen würden ausschließlich auf Grundstücken durchgeführt, die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stünden oder über die diese verfügungsbefugt sei. Der Amtssachverständige für Grundwasserschutz habe in seinem Gutachten dargetan, dass diese Grundstücke außerhalb des Einzugsbereiches der Grundwasserentnahme lägen, sodass eine nachteilige Beeinträchtigung nicht in Betracht komme. Es könne keine Rede davon sein, dass die betroffenen Grundstücke nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar blieben oder dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintrete.
Was den Brunnen des Zweitbeschwerdeführers betreffe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass für diese Wasserbenutzung zwar offensichtlich keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, dass aber die belangte Behörde mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest derzeit davon ausgehe, dass es sich hiebei um eine wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Wasserbenutzung handle. Durch die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen umfangreichen Auflagen des Amtssachverständigen für Grundwasserfragen, insbesondere jene über die maximal zulässige Absenkung von 10 cm hinsichtlich des Brunnens des Zweitbeschwerdeführers bzw. des Pegels P3 sei sichergesellt, dass nachteilige Auswirkungen auf die Wasserbenutzung des Zweitbeschwerdeführers hintangehalten würden.
Insoweit die erstbeschwerdeführende Partei und auch die übrigen Berufungswerber befürchteten, dass insbesondere durch die Errichtung der Teichanlage Nr. 3 Drainagen zerstört würden, sei Folgendes zu bemerken:
Durch die Vorschreibung der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Auflagen, die vom gewässerschutz- und wasserbautechnischen Amtssachverständigen verlangt worden seien und - im Umfang der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung - Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden hätten, sei sichergestellt, dass bei Entfernung bzw. Zerstörung von Entwässerungsanlagen bzw. -teilen innerhalb des Golfplatzareals im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundwasserentnahme und des Bewässerungsteiches 3 keinerlei nachteilige Auswirkungen auf Grundstücke der Berufungswerber außerhalb des Golfplatzareals zu erwarten seien. So sei z.B. vorgeschrieben worden, dass Saugerstränge auf dem Golfplatzareal, welche sich in einem Abstand von bis zu 5 m von außen liegenden Grundstücken befänden, in ihrer Funktionstüchtigkeit zu erhalten seien. Ausdrücklich sei vom Amtssachverständigen auch ausgeführt worden, dass es durch Auflassung von Drainanlagen im Bereich des Golfplatzareals keinesfalls zu nachteiligen Auswirkungen auf genossenschaftliche Sammelsysteme kommen könne, soweit dies die Abflusskapazität der Leitungen betreffe. Vielmehr entstehe durch das Auflassen von Saugersystemen ein Vorteil, da sich dadurch der Zufluss zu den seinerzeit ohnehin sehr sparsam dimensionierten Sammelleitungen verringere. Im Übrigen werde bemerkt, dass darüber hinaus durch eine entsprechende Auflage sicher gestellt worden sei, dass Entwässerungsanlagen, die im Zuge von Baumaßnahmen auf dem Golfplatzareal für die Grundwasserentnahme und den Bewässerungsteich 3 sowie des damit im Zusammenhang stehenden Betriebes zerstört oder beeinträchtigt würden, unverzüglich wiederum baulich so zu errichten seien, dass keine negativen Auswirkungen auf außerhalb des Golfplatzes befindliche Grundstücke, Kanalanlagen etc. entstünden.
Der erstbeschwerdeführenden Partei sei mit Bescheid der damaligen Landeshauptmannschaft von Vorarlberg vom die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung der Entwässerung in dem im Sachverhalt des damaligen Bescheides näher umschriebenen Gebiet erteilt worden. Dieses Gebiet liege laut Bescheid am linken Ufer der F westlich der R-straße und werde durch die neu regulierten Gräben F-bach und L-graben entwässert. Unter Benützung dieser beiden Vorfluter sei eine Detailentwässerung des W-riedes durchgeführt worden; die gesamte Entwässerungsfläche umfasse laut Sachverhalt des Bescheides aus dem Jahr 1939 eine Fläche von ca. 193 ha. Aus den zugehörigen und im Wasserbuch aufliegenden Plänen sei klar ersichtlich, dass dieses Gebiet außerhalb der projektierten Golfplatzfläche liege und sich somit auch nicht mit der Örtlichkeit der gegenständlichen Grundwasserentnahme auf dem Gebiet des wasserrechtlich bewilligten Bewässerungsteiches 3 decke.
In späteren Jahren, zuletzt 1989/90, seien diese Entwässerungsanlagen auf den diesen Flächen benachbarten Gebieten erweitert worden, darunter auch auf Flächen, die im Bereich des projektierten Golfplatzes lägen. Eine wasserrechtliche Bewilligung dafür liege nicht vor, obwohl es sich dabei um eine Erweiterungsanlage (einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage) gehandelt habe.
Unabhängig davon, ob es sich bei diesen Erweiterungsanlagen um wasserrechtlich bewilligungspflichtige oder bewilligungsfreie Maßnahmen handle sowie unabhängig davon, dass diese Anlagen nicht bewilligt worden seien, sei zum Vorbringen, ein teilweiser Eingriff in den Bestand dieser zuletzt genannten Anlagen sei nur auf Grund eines Zwangsrechtes nach § 63 WRG möglich, Folgendes zu bemerken:
Die Entwässerungsanlagen seien zur Entwässerung des W-riedes errichtet worden und kämen den einzelnen Eigentümern der in das Gebiet einbezogenen Liegenschaften bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zugute. Durch entsprechende Vorschreibungen im erst- und zweitinstanzlichen Bescheid sei sichergestellt, dass das Entwässerungssystem als solches durch die Errichtung der wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen für die Golfanlage unbeeinträchtigt bleibe. Nicht mehr notwendige, weil funktionslos gewordene und im Übrigen ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete Anlagenteile auf den Liegenschaften der Eigentümer bzw. vormaligen Eigentümer der in die Golfanlage einbezogenen Grundflächen, die dem Vorhaben allesamt zustimmten bzw. diese Grundstücke der mitbeteiligten Partei veräußert hätten, würden entfernt. Diese Mitglieder der Genossenschaft verzichteten auf die weitere landwirtschaftliche Bewirtschaftung bzw. Entwässerung ihrer Flächen, wodurch die entsprechenden Anlagenteile ihren Zweck verlören. Der Schutz der im Übrigen unbewilligten Wasseranlage könne nur soweit gehen, als Anlagenteile überhaupt noch gebraucht würden und der Zweck, den sie sicherstellen sollten, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bzw. die entsprechende Entwässerung, vom verfügungsberechtigten Grundeigentümer noch gewünscht werde. Für die Entfernung von Teilen eines Gesamtsystems, die nicht mehr benötigt würden, sei die Einräumung eines Zwangsrechtes weder möglich noch erforderlich, wenn sichergestellt sei, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf das Entwässerungssystem außerhalb des betroffenen Gebietes oder auf Fremdgründstücke zu erwarten seien. Zu letzterem werde festgehalten, dass auf Grund der schlüssigen Ausführungen der beigezogenen Gutachter bei Vorschreibung der in den Bescheid aufgenommenen Auflagen sichergestellt sei, dass derartige nachteilige Auswirkungen nicht einträten. Außerdem sei keineswegs gesichert, dass die betroffenen Anlagenteile sich tatsächlich im Eigentum der Genossenschaft befänden. Höchstgerichtliche Entscheidungen legten die Betrachtungsweise nahe, dass Leitungen grundsätzlich dann überwiegend dem Grundeigentümer zuzuordnen seien, wenn sie gerade dem Grundstück dienten, unter dessen Oberfläche sie verlegt seien. Übertrage man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall, könnte man zum Ergebnis gelangen, dass privatrechtlich die Hauptsammelleitungen, die für die Funktionstüchtigkeit des Gesamtsystems erforderlich seien, der Genossenschaft gehörten, während die einzelnen, nur für das einzelne Grundstück erforderlichen Anteile wie z.B. Sauger, im Eigentum und Verfügungsrecht des Grundeigentümers stünden.
Alle Grundeigentümer der von der Golfanlage umfassten Grundstücke stimmten dem Vorhaben zu. Die Sammelleitungen dürften sachverhaltsgemäß in ihrer Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigt werden, was auch durch entsprechende Vorschreibungen sichergestellt werde.
Das Vorbringen, wonach durch die vorgesehenen Maßnahmen auf dem Golfplatzareal der wasserrechtliche Bewilligungstatbestand des § 40 WRG erfüllt sei, sei nicht stichhältig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die erstbeschwerdeführende Partei bringt vor, in ihre Entwässerungsanlagen hätte nicht ohne Begründung eines Zwangsrechts eingegriffen werden dürfen. Die genaue Lage der Drainagen sei nicht festgestellt worden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Außerdem bedürfe die Entwässerung des Golfplatzes einer Bewilligung nach § 40 WRG.
Der mit "Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte" überschriebene § 12 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lautet auszugsweise:
"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4, des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes."
Rechtmäßig geübte Wassernutzungen sind über den Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG 1959 aufrecht erhaltene oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/07/0090, u.a.).
Die erstbeschwerdeführende Partei macht eine Beeinträchtigung ihrer Entwässerungsanlagen geltend.
Für Entwässerungsanlagen bestimmt § 40 WRG 1959:
"§ 40. (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.
(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.
(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.
(4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen."
Die auf dem Golfplatz gelegenen Entwässerungsanlagen, in deren Bestand durch die Verwirklichung der der mitbeteiligten Partei erteilten Bewilligung eingegriffen wird, sind nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wasserrechtlich nicht bewilligt. Sie stellen schon aus diesem Grund keine wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinne des § 12 WRG 1959 dar. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei diesen Entwässerungsanlagen - wie die erstbeschwerdeführende Partei behauptet - um solche handeln sollte, für die eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich war. Hinsichtlich solcher Entwässerungsanlagen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , 96/07/0124, und vom , 2003/07/0105, ausgeführt:
"Das Recht zur Entwässerung der eigenen Liegenschaft, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach § 40 WRG bewilligungsfrei ausgeübt werden kann, ist nichts anderes als Ausfluss des Grundeigentums. Wird dieses Recht durch Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten offen stehen. Zu einer wasserrechtlich im Verwaltungsverfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines "fremden Rechtes" wird eine Störung des Entwässerungsrechtes erst dann, wenn sie nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz zur Folge hat."
Dass der Eingriff in Drainageanlagen auf dem Golfplatzareal zu Auswirkungen auf die Nutzbarkeit von Grundstücken der erstbeschwerdeführenden Partei führt, behauptet diese selbst nicht. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke haben gegen den Eingriff in die Drainagierungsanlagen keinen Einwand erhoben.
Selbst wenn also die Auffassung der erstbeschwerdeführenden Partei zuträfe, dass es sich bei den auf dem Golfplatzareal befindlichen Drainageanlagen um solche handelt, die keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürften, wäre für sie daraus nichts zu gewinnen.
Die von der erstbeschwerdeführenden Partei aus § 40 Abs. 3 WRG 1959 abgeleitete Auffassung, der mitbeteiligten Partei hätte die wasserrechtliche Bewilligung nur unter Einräumung eines Zwangsrechtes erteilt werden dürfen, welches den Zugriff auf die auf dem Golfplatz befindlichen Entwässerungsanlagen eröffne, ist unzutreffend.
§ 40 Abs. 3 WRG 1959 ordnet lediglich an, dass bei der Bewilligung von Entwässerungsanlagen die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4 WRG 1959 und bei der Auflassung jene des § 29 leg. cit. sinngemäß Anwendung finden. Aus dem Zusammenhang des § 40 Abs. 3 WRG 1959 mit dem darin erwähnten § 12 Abs. 3 leg. cit. ergibt sich, dass für die Bewilligung von Entwässerungsanlagen Zwangsrechte in Anspruch genommen werden können. Hingegen enthält diese Bestimmung keine Regelung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wasserbauvorhaben, dessen Verwirklichung einen Eingriff in eine bestehende nicht bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage mit sich bringt, bewilligt werden kann. Für diesen Fall gelten die in den bereits zitierten Erkenntnissen vom , 96/07/0124, und vom , 2003/07/0105, aufgestellten Grundsätze.
Zum Schutz der wasserrechtlich bewilligten Entwässerungsanlage der erstbeschwerdeführenden Partei wurden Auflagen vorgeschrieben. Dass diese nicht geeignet seien, diesen Schutz zu gewährleisten, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen werden, ob das Recht zum Betrieb einer wasserrechtlich bewilligten Entwässerungsanlage ein wasserrechtlich geschütztes Recht ist, das einer Bewilligung für ein in diese Entwässerungsanlage eingreifendes Wasserbauvorhaben entgegensteht.
Die erstbeschwerdeführende Partei scheint weiters die Auffassung zu vertreten, es liege ein Eingriff in ihr Eigentum vor, weil sie Eigentümerin der Drainagierungsanlagen auf dem Golfplatzareal sei.
Die belangte Behörde ist mit entsprechender Begründung davon ausgegangen, dass die Drainagierungsanlagen auf dem Golfplatzareal, in die durch das Projekt der mitbeteiligten Partei eingegriffen werden soll, Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer seien. Dem hält die erstbeschwerdeführende Partei lediglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/07/0030, 0031, entgegen, wonach Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage teilen.
Aus diesem Erkenntnis ist für die erstbeschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen, da es sich bei den in Rede stehenden nicht bewilligten Drainagierungsanlagen nicht um Zubehöranlagen zur bewilligten Entwässerungsanlage der erstbeschwerdeführenden Partei handelt. Abgesehen davon schützt § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht das Eigentum schlechthin, sondern nur das Grundeigentum (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/07/0051).
Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist es ohne Bedeutung, ob Entwässerungsmaßnahmen der mitbeteiligten Partei auf dem Golfplatz einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, da diese Entwässerungsmaßnahmen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind.
Der Zweitbeschwerdeführer behauptet eine Beeinträchtigung seines Grundwasserbrunnens. Er vertritt die Auffassung, so lange nicht feststehe, dass es zu keiner solchen Beeinträchtigung komme, hätte eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfen. Es sei unzulässig, eine Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogrammes zu erteilen. Die vorgeschriebenen Beweissicherungsmaßnahmen reichten zum Schutz eines Brunnens nicht aus. Der Amtssachverständige für Grundwasserfragen habe in seinem ersten Gutachten einen mindestens vierwöchigen Pumpversuch als erforderlich erachtet, um die Frage einer Beeinträchtigung des Brunnens des Zweitbeschwerdeführers beurteilen zu können. Von dieser Auffassung sei er ohne Begründung abgegangen und habe statt dessen ein Beweissicherungsprogramm vorgeschlagen.
In seinem Erkenntnis vom , 2000/07/0223, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
"Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Aus dieser Bestimmung folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Welche Rolle in diesem Zusammenhang die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beweissicherungsmaßnahmen spielen sollen, ist unklar. Würde sich auf Grund dieser Beweissicherungsmaßnahmen in der Folge eine Verletzung von Rechten der mitbeteiligten Parteien ergeben, fehlte der Wasserrechtsbehörde eine Handhabe, diese Rechtsverletzung abzustellen. In die dann rechtskräftig gewordene wasserrechtliche Bewilligung könnte sie nicht mehr eingreifen.
Wenn weder fest steht, ob geltend gemachte bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, noch, ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können, ist die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogrammes zur Feststellung der Verletzung dieser Rechte zu erteilen."
Der angefochtene Bescheid enthält ein Beweissicherungsprogramm, das sich (auch) auf den Brunnen des Zweitbeschwerdeführers bezieht. Dieses Beweissicherungsprogramm beschränkt sich allerdings nicht auf bloße Beweissicherungsmaßnahmen, sondern enthält auch die Anordnung, dass die Absenkung ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf, widrigenfalls die Pumpförderung einzustellen oder auf ein entsprechendes Ausmaß zu reduzieren ist. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Grundwasserfragen soll diese Koppelung vom Beweissicherungsprogramm und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse dieses Beweissicherungsprogramms zu setzen sind, eine Beeinträchtigung der Rechte des Zweitbeschwerdeführers hintanhalten. Allerdings ist unklar, wie dieser Schutz der Rechte des Zweitbeschwerdeführers bewerkstelligt werden soll.
Das Beweissicherungsprogramm und damit auch das Maßnahmenprogramm ist im Spruchabschnitt B.1.4. des angefochtenen Bescheides auf die Dauer von 14 Monaten ab Inbetriebnahme des Brunnens der mitbeteiligten Partei beschränkt. Für diesen Zeitraum mag auf Grund der Auflagen über die Beschränkung der Absenkung eine Verletzung von Rechten des Zweitbeschwerdeführers hintangehalten werden können. Dies bedürfte allerdings auch noch einer näheren Begründung. Wie aber nach diesem Zeitraum die Rechte des Zweitbeschwerdeführers geschützt sein sollen, bleibt offen. Denkbar wäre, dass der Amtssachverständige davon ausgeht, dass sich nach diesem Beobachtungszeitraum die Grundwasserverhältnisse so eingependelt hätten, dass eine verlässliche Beurteilung möglich sei, ob eine Beeinträchtigung der Rechte des Zweitbeschwerdeführers stattfindet oder nicht. Das beantwortet aber nicht die Frage, was rechtens sein soll, wenn sich auf Grund der Beweissicherungsmaßnahmen herausstellt, dass auch nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes eine Beeinträchtigung des Brunnens des Zweitbeschwerdeführers zu befürchten ist.
Das Beweissicherungs- und Maßnahmenprogramm ist daher nicht geeignet, die Rechte des Zweitbeschwerdeführers ausreichend zu schützen.
Der Drittbeschwerdeführer macht einen Eingriff in sein Grundeigentum durch die Teichanlagen und die Veränderungen der Entwässerungsanlagen geltend. Er trägt in diesem Zusammenhang vor, naturschutzbehördliche Auflagen im erstinstanzlichen Bescheid machten eine Neugestaltung des Verlaufes der Golfbahnen erforderlich. Einen neuen Plan habe die mitbeteiligte Partei nicht vorgelegt. Die ergänzenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid beruhten auf rechtswidrigen Annahmen.
Ein Eingriff in das Grundeigentum des Drittbeschwerdeführers wird mit diesen Beschwerdeausführungen nicht dargetan.
Weiters meint der Drittbeschwerdeführer, es sei rechtswidrig, dass die belangte Behörde für den Teich Nr. 3 eine Wassertiefe von 3,5 m "festgestellt bzw. bewilligt" habe, da die Festlegung einer Wassertiefe von 2 m im erstinstanzlichen Bescheid rechtskräftig geworden sei. Die Feststellungen der belangten Behörde über die für ablaufende Niederschlagswässer zur Verfügung stehenden Retentionsflächen seien daher nicht schlüssig. Da ein Grundstück des Drittbeschwerdeführers unmittelbar westlich des Bewässerungsteiches Nr. 3 liege, bestehe Überschwemmungsgefahr.
Ob im erstinstanzlichen Bescheid eine Teichtiefe von 2 m vorgeschrieben wurde, braucht nicht geprüft werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, war die belangte Behörde nicht gehindert, im angefochtenen Bescheid eine Teichtiefe von 3,5 m festzulegen, da von einer Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich einer Teichtiefe von 2 m angesichts der Berufung, die gegen diesen Bescheid erhoben wurden, keine Rede sein kann.
Die Retentionsfläche wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik als angemessen beurteilt. Das erforderliche Ausmaß der Retentionsfläche wurde dabei nach der Teichfläche berechnet. Die Teichtiefe spielte dabei keine Rolle.
Schließlich macht der Drittbeschwerdeführer einen Eingriff in sein Grundeigentum durch die der mitbeteiligten Partei bewilligte Grundwasserentnahme geltend und weist darauf hin, dass der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Grundwasserfragen einen Pumpversuch in der Dauer von mindestens vier Wochen für erforderlich erachtet habe, um die Auswirkungen der bewilligten Grundwasserentnahmen beurteilen zu können.
Aus § 12 Abs 4 WRG geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen. Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden noch eine Entschädigung begehren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/07/0248).
Der Drittbeschwerdeführer behauptet eine Beeinträchtigung seiner Grundstücke Nr. 7194 und 7178.
Der Amtssachverständige für Grundwasserfragen hat in seinem Gutachten vom ausgeführt:
"Eine Aussage über die Beeinflussung benachbarter Grundstücke und Wasserrechte kann nur näherungsweise gemacht werden. Auf Grund dieser Abschätzung kann mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die GST-NRN 7194, 7178 und 7179 außerhalb des Einzugsbereiches der gegenständlichen Grundwasserentnahme liegen. Die GST-NRN 7187 und 7188 liegen mit großer Wahrscheinlichkeit im Zustrombereich des geplanten Grundwasserbrunnens. Eine Absenkung des Grundwasserspiegels ist im Ausmaß von 0,0 bis 5,0 cm zu erwarten. Eine nachteilige Beeinträchtigung des Grundstückes oder Anlagen kann daraus nicht abgeleitet werden. Das GST-NR 7192 im Besitze von (Zweitbeschwerdeführer) liegt zentral im Zustrombereich des geplanten Entnahmebrunnens. Eine Grundwasserabsenkung im Bereich des Grundstückes ist zu erwarten. Das Absenkmaß kann mangels vorliegender Daten nicht genau bestimmt werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Vegetation und Baulichkeiten sind auf Grund des Flurabstandes von mehr als 8 m nicht zu erwarten. Eine Beeinflussung der Grundwasserentnahme von (Zweitbeschwerdeführer) ist infolge Absenkung des Grundwasserspiegels nicht auszuschließen, wobei die Ergiebigkeit des Brunnens geringfügig reduziert werden könne. Zusätzlich ist mit der Absenkung des Grundwasserspiegels ein geringfügig erhöhter Energieaufwand für die Förderung des Grundwassers verbunden.
Die Grundwasserentnahme der Wassergenossenschaft W-ried für Trink- und Brauchwasserzwecke wird durch die gegenständliche Anlage nicht nachteilig berührt.
Für die schlüssige Beantwortung der Fragestellung, ob durch die geplante Grundwasserentnahme mit negativen Auswirkungen auf Grundstücke bzw. Anlagen der Berufungswerber zu rechnen ist, ist die neuerliche Durchführung eines Pumpversuches in Form eines Grundwasserleitertestes mit einer Versuchsdauer von mindestens vier Wochen erforderlich."
Dieses Gutachten scheint insofern in sich widersprüchlich, als einerseits erklärt wird, mit nachteiligen Auswirkungen auf Grundstücke sei nicht zu rechnen, sich aber auf der anderen Seite die Ausführungen über die Notwendigkeit eines Pumpversuches undifferenziert sowohl auf die mögliche Beeinträchtigung von Brunnen als auch auf jene von Grundstücken zu beziehen scheinen.
Dem Gutachten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Notwendigkeit eines Pumpversuches zur Beantwortung der Frage nach eventuellen negativen Auswirkungen der Grundwasserentnahme durch die mitbeteiligte Partei nicht (auch) hinsichtlich der Grundstücke des Drittbeschwerdeführers besteht. Aus dem Gutachten ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit abzuleiten, dass mit keiner Beeinträchtigung der Grundstücke des Drittbeschwerdeführers zu rechnen ist.
Bestärkt werden diese Zweifel durch Äußerungen des Amtssachverständigen, die von der belangten Behörde in einem Aktenvermerk vom festgehalten wurden.
In diesem Aktenvermerk heißt es, der Amtssachverständige habe erklärt, von dem im Gutachten vom für erforderlich erachteten Pumpversuch könne dann abgesehen werden, wenn jene Beweissicherungsmaßnahmen, die dann in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden, vorgeschrieben würden. Die Aussagen des Amtssachverständigen sind in dem Aktenvermerk wie folgt wiedergegeben:
"Bei Vorschreibung der obigen Auflagen/Bedingungen/Vorschreibungen etc. ist sichergestellt, dass einerseits der Stand der Technik für die beantragte Brunnenanlage eingehalten wird und andererseits andere Brunnen außerhalb des Golfplatzareals nicht versiegen bzw. deren Schüttung nicht verringert wird. Damit einhergehend wird auch sichergestellt, dass sich die Grundwasserabsenkung außerhalb des Golfplatzgeländes in einem - bezogen auf den derzeitigen Flurabstand - untergeordneten Maß ändern kann und die bestehende Fauna und Flora nicht beeinträchtigt werden wird.
Die Vorschreibung der oben erwähnten Auflagen etc. ist aber andererseits dringend erforderlich, um sicherzustellen, dass allfällige Beeinträchtigungen für Grundstücke und Anlagen außerhalb des Golfplatzgeländes, z.B. Brunnen, Gebäude, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Diese Vorschreibungen stellen eine gleichwertige Alternative zum im Gutachten vom geforderten Pumpversuch einschließlich der daraus abzuleitenden Erfordernisse für die gegenständlichen Brunnenanlagen dar.
Die unter Punkt 1. enthaltene Vorschreibung ist darüber hinaus aus Gründen des Standes der Technik erforderlich. Demzufolge ist es geboten, Grundwasserabsenkungen über 50 %, bezogen auf den Ruhewasserstand, als nicht zulässig zu erachten (ÖNORM B 2601)."
Nach diesen Äußerungen des Amtssachverständigen sind die vorgeschlagenen Beweissicherungsmaßnahmen sowohl für den Schutz von Brunnen als auch für den Schutz von Grundstücken und Gebäuden erforderlich. Dass dies für die Grundstücke des Drittbeschwerdeführers nicht gilt, ist der Wiedergabe seiner Ausführungen im Aktenvermerk der belangten Behörde vom nicht zu entnehmen. Das Beweissicherungs- und Maßnahmenprogramm scheint demnach auch für den Schutz der Grundstücke des Drittbeschwerdeführers erforderlich zu sein. Ob mit diesem Programm dieser Schutz aber auch gewährleistet ist, kann aber schon deshalb nicht beurteilt werden, da nicht erkennbar ist, ob das Programm zur Gänze oder nur einzelne Teile davon für einen Schutz der Grundstücke des Drittbeschwerdeführers erforderlich ist. Dass aber jedenfalls ein Teil dieses Programmes keinen ausreichenden Schutz für wasserrechtlich geschützte Rechte bietet, wurde bereits dargetan.
Der Sachverhalt ist daher nicht ausreichend geklärt, um davon ausgehen zu können, dass Grundstücke des Drittbeschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer bezieht, als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Hingegen erweist sich die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Die Eingabegebühr braucht die mitbeteiligte Partei nicht zu entrichten, weshalb das Begehren auf deren Ersatz abzuweisen war.
Wien, am