VwGH vom 21.02.2008, 2005/07/0105
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der E K in L, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-AM-04-0062, bettreffend Übertretung nach dem AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (Spruchpunkt 1) und wegen zweier Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (kurz: AWG 2002; Spruchpunkt 2 und 3) für schuldig befunden und bestraft.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde nur hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 entschieden. Die Spruchpunkt 2 und 3 wurden wie folgt abgeändert:
"Spruchpunkt 2.:
Frau ..... (Beschwerdeführerin) hat als im Bereich der
Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige im Zeitraum vom bis auf dem Betriebsanlagenstandort in S. (Grundstück Nr. 2882/1 der KG S.), Autowracks (samt Betriebsflüssigkeiten) sowie Motor- und Getriebeteile sowie KFZ-Kleinteile (sämtliche ölverschmiert) übernommen sowie gelagert und teilweise auch zerlegt. Sie hat damit gefährliche Abfälle gesammelt und behandelt, ohne im Besitz der hiefür gemäß § 25 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Bewilligung zu sein. Übertretungsnorm: §§ 25, 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002
Gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 wird über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.630.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt.
Spruchpunkt 3.:
Frau ..... (Beschwerdeführerin) hat als im Bereich der
Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige im Zeitraum vom bis auf dem Betriebsanlagenstandort in S. (Grundstück Nr. 2882/1der KG S.), Autowracks (samt Betriebsflüssigkeiten) sowie Motor- und Getriebeteile sowie KFZ-Kleinteile (sämtliche ölverschmiert) übernommen sowie gelagert (teilweise auf unbefestigtem Boden) und teilweise auch zerlegt. Sie hat damit gefährliche Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Art gesammelt, gelagert und behandelt.
Übertretungsnorm: §§ 15, 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 Gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 wird über die Beschwerdeführerin
eine Geldstrafe in der Hohe von EUR 3.630.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreibe im Standort S. seit das freie Gewerbe "Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG" und seit auch das Handelsgewerbe. Sie sei nicht im Besitz einer Bewilligung gemäß § 25 AWG 2002 (Sammeln oder Behandeln von gefährlichen Abfallen), noch sei der angegebene Standort als ortsfeste Behandlungsanlage für gefährliche Abfalle gemäß § 37 AWG 2002 bewilligt. Im Zeitraum vom bis habe die Beschwerdeführerin fahruntaugliche Kfz-Wracks (einschließlich Betriebsflüssigkeiten), ölverschmierte Motor- und Getriebeteile und Kfz-Kleinteile auf dem Betriebsgelände in S. (Grundstück Nr. 2882/1) gesammelt und gelagert und teilweise auch zerlegt. Begleitscheine hiefür würden zumindest teilweise vorliegen.
Diese Feststellungen seien anlässlich von behördlichen Überprüfungen bzw. Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht am , und getroffen worden. Bei der Überprüfung am sei ein Großteil der am vorgefundenen Autowracks bereits entfernt gewesen.
Das Betriebsareal sei auf einer Seite mit einem Zaun eingefriedet, zwei weitere Seiten seien mit einem Erdwall gegenüber einer Materialgewinnungsstätte eingefriedet. Im Einfahrtsbereich befinde sich ein versperrbares Tor und dieses sei grundsätzlich immer versperrt.
Dieser Sachverhalt stützte sich auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugen Ing. S. und Mag. Dr. M. und den Akteninhalt, insbesondere die vom Gewässeraufsichtsorgan angefertigten Farbfotos.
Dass die vorgefundenen Gegenstände (Kfz-Wracks, ölverschmierte Motorblöcke und Kfz-Kleinteile) grundsätzlich als Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 einzustufen seien, könne nicht zweifelhaft sein. Einerseits sei infolge Entledigungsabsicht der bisherigen Eigentümer der subjektive Abfallbegriff erfüllt, andererseits sei auch eine Erfassung im öffentlichen Interesse geboten und damit auch der objektive Abfallbegriff erfüllt. Die Erfassung im öffentlichen Interesse sei alleine schon deswegen geboten, weil im Falle des Nichterfassens dieser Gegenstände die Möglichkeit des Auslaufens von Betriebsflüssigkeiten und damit die Gefahr einer Umweltverunreinigung bestehe.
Da diese Abfälle überdies in der Festsetzungsverordnung 1997 (Anlage 1, Schlüsselnr. 35203) angeführt seien, seien diese Abfälle als gefährlicher Abfall anzusehen. Damit gehe aber auch das Vorbringen, wonach die Gefährlichkeit der Materialien nicht ausreichend nachgewiesen sei, ins Leere. Sobald Abfälle die nach dem AWG 2002 geforderte Qualifikation für gefährlichen Abfall erfüllten und in der Festsetzungsverordnung 1997 (Anlage 1) angeführt seien, würden sie zwingend als gefährlicher Abfall gelten. Darüber hinaus müsse der Beschwerdeführerin diese rechtliche Beurteilung alleine schon deswegen bekannt sein, weil Begleitscheine verwendet worden seien und eine Begleitscheinpflicht eben nur für gefährliche Abfälle bestehe.
Aus der Aktenlage ergebe sich auch, dass Herr K. sen. bei Überprüfungen wiederholt darauf hingewiesen habe, das Unternehmen K. würde hinsichtlich der gefährlichen Abfälle nur als Transporteur auftreten. Dem könne die belangte Behörde nicht folgen. Die Aufgabe eines Transporteurs bestehe darin, gefährliche Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers (im Regelfall gegen Entgelt) zu einem anderen Ort zu transportieren. Der Transporteur besitze somit keine Verfügungsbefugnis hinsichtlich des weiteren Schicksals des Abfalls. Gegen die Transporteureigenschaft spreche im gegenständlichen Fall die lang andauernde Lagerung auf dem Unternehmensgelände. Auch habe J. K. im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten am ausgesagt, dass auch Zerlegearbeiten durchgeführt würden. Die Transporteureigenschaft sei daher ohne Zweifel widerlegt; vielmehr sei von einem Sammeln und Behandeln auszugehen.
In diesem Zusammenhang bringe die Beschwerdeführerin weiters vor, dass die Wracks und Kleinteile von unbekannten Dritten vor und auf dem Betriebsgelände unerlaubterweise abgelagert worden seien. Auf Grund der Beweisaufnahme (eingezäuntes und versperrtes Betriebsareal) könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auf dem Betriebsareal Dritte unerlaubterweise Ablagerungen vorgenommen hätten. Hinsichtlich allfälliger Ablagerungen vor dem Betriebsareal sei festzustellen, dass diese Behauptung keine glaubwürdige Erklärung für die erhebliche Menge von Autowracks und ölverschmierten Autoteilen sein könne. Selbst wenn vereinzelt derartige Abfälle vor dem Betriebsgelände von Dritten unerlaubter Weise abgestellt worden seien, habe die Beschwerdeführerin durch Verbringen dieser Abfälle auf das Betriebsareal diese übernommen und damit gesammelt und in weiterer Folge gelagert. Mit diesem Vorbringen könne sich daher die Beschwerdeführerin ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht entziehen. Dass das gegenständliche Betriebsareal für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen keinen hiefür vorgesehenen geeigneten Ort darstelle, liege auf der Hand. Durch die teilweise ungeschützte Lagerung auf unbefestigtem Boden könne nicht ernsthaft von einem geeigneten Ort gesprochen werden. Auch liege keine Genehmigung im Sinne des § 37 AWG 2002 für gefährliche Abfälle vor.
Zum Vorbringen, wonach die Ablagerungen teilweise noch vom früheren Grundeigentümer stammten, sei darauf hinzuweisen, dass selbst für den theoretischen Fall des Zutreffens dieser Behauptung die Beschwerdeführerin diese Abfälle gelagert und sich damit strafbar gemacht habe. Auch lägen nicht die geringsten Hinweise dafür vor, dass diese Behauptung tatsächlich zutreffe. Selbst wenn einzelne Gegenstände tatsächlich vom Voreigentümer stammen sollten, würde zur Erfüllung des Tatbildes des Sammelns von gefährlichen Abfällen die Übernahme eines einzigen Kfz-Wracks oder ölverschmierten Eisenteils ausreichen.
Warum - wie in der Berufung vorgebracht werde - Tatzeit und Tatort nicht ausreichend präzisiert sein sollten, bleibe für die belangte Behörde im Dunklen. Die Erstbehörde habe die geforderte Präzisierung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG durch ausreichende Beschreibung des Betriebsareals (Adresse und Grundstücksnummer samt KG) sowie durch präzise Zeitangaben unzweifelhaft erfüllt.
Der Hinweis, dass zwei in diesem Zusammenhang geführte Verwaltungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet seien, könne für die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zum Ziel führen. Die belangte Behörde sei jedenfalls berechtigt, in dem für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Ausmaß den Sachverhalt selbst zu ermitteln und rechtlich zu beurteilen.
Bezüglich des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens nach den §§ 180, 181 StGB könne die belangte Behörde eine Doppelverfolgung nicht erblicken. Die im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Vorwürfe (Sammeln von gefährlichen Abfällen ohne Bewilligung und Lagerung von gefährlichen Abfällen auf einer hiefür nicht genehmigten Fläche) seien nicht mit den Tatbildern des laufenden gerichtlichen Strafverfahrens ident. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen könnten auch unabhängig von den gerichtlichen Tatbildern und umgekehrt begangen werden.
Dennoch sei der Berufung zu beiden Spruchpunkten insoweit teilweise Folge zu geben gewesen, als nicht alle in den Spruchpunkten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Gegenstände und Abfälle gesichert als gefährliche Abfälle angesehen werden könnten. Da somit der Tatvorwurf in beiden Fällen eine Einschränkung erfahren habe, sei jeweils von einem teilweise Folgegeben auszugehen.
Die Beschwerdeführerin könne nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass ihr hinsichtlich des Verhaltens ihrer Mitarbeiter (K. sen. und K. jun.) ein Verschulden nicht angelastet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls sämtliche Mitarbeiter laufend zu kontrollieren und zu überwachen. Wenn der Beschwerdeführerin - trotz des langen Zeitraumes betreffend Sammeln und Lagern von gefährlichen Abfällen im Betriebsanlagenbereich - dies nicht bekannt geworden sein sollte, so könne dies nur durch besondere Sorglosigkeit und somit grobe Fahrlässigkeit geschehen sein.
Die Berufungswerberin sei als Einzelunternehmerin tätig und es sei die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinne des § 9 VStG auf dritte Personen nicht nachgewiesen worden. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei lediglich die Behauptung aufgestellt worden, Herr K. sen. und Herr K. jun. seien für diesen Unternehmensbereich zuständig und damit verantwortlich. Eine Bestellung dieser Personen unter den Gesichtspunkten des § 9 Abs. 4 VStG sei aber weder behauptet noch nachgewiesen worden. Damit liege die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung unzweifelhaft bei der Beschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei macht u.a. geltend, bezüglich der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin werde seitens der belangten Behörde der Begriff "gewerbsmäßige Tätigkeit" benutzt. Der diesbezügliche Begriff sei an sich dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. In Verbindung mit dieser Begriffsbenützung verweise die belangte Behörde auf § 9 VStG. Die Verantwortlichkeit im Sinne der Bestimmung sei bei der Beschwerdeführerin gegeben, weil diese als Einzelunternehmerin für die Tatvorwürfe einzutreten habe. Anderslautende Erhebungen habe das Verfahren nicht ergeben. Die belangte Behörde übersehe aber in diesem Zusammenhang die im Akt der Erstbehörde getroffene Feststellung, wonach eine Verantwortlichkeit des L. F. gegeben sei. Die Erstfeststellungen seien mit erfolgt und es werde auch von diesem Zeitpunkt ausgehend die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gesehen. Es handle sich jedenfalls um die Annahme eines fortgesetzten Deliktes. Zum genannten Zeitpunkt sei aber noch L. F. - aus dem Behördenakt ersichtlich - als Verantwortlicher eingetragen. Es sei deshalb auch seitens der Erstbehörde ein Verfahren gegen L. F. eingeleitet worden. Eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für die Tathandlung sei sohin aufgrund der Aktenlage nicht gegeben und es sei bereits aufgrund dieser Sachlage der Vorwurf unberechtigt.
Unter Berufung auf § 25 AWG 2002 werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Genehmigung gefährliche Abfälle sammle bzw. behandle. Dazu werde auf Autowracks, Motor- und Getriebeteile sowie Kfz-Kleinteile verwiesen. Die Frage der Gefährlichkeit werde seitens der belangten Behörde unter Berufung auf eine diesbezügliche Verordnung angenommen. Dieser Ansicht der belangten Behörde könne aber ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die Frage der Gefährlichkeit sei derzeit noch ein Verfahren, ebenfalls bei einem Senat der belangten Behörde, anhängig. Bei gegenteiliger Ansicht wäre ein derartiges Verfahren nicht notwendig. Es sei daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde ohne entsprechende Abklärung einer Vorfrage eine Entscheidung über die Problematik der Gefährlichkeit und Nicht-Gefährlichkeit der Abfallprodukte entschieden habe. Ohne entsprechende Abklärung der Vorfrage durch die zuständigen Stellen könne aber ein diesbezüglicher Vorwurf nicht erhoben werden.
Der Tatvorwurf werde weiters auf Autowracks, Motor- und Getriebeteile sowie Kfz-Teile erhoben. Bei den Autowracks sei verfahrensmäßig tatsächlich nie erhoben worden, ob diese noch vollständig ausgestattet seien und dass von diesen tatsächlich irgendeine Gefahr ausgegangen sei. Die Motor- und Getriebeteile sowie Kfz-Kleinteile seien in Containern gelagert und könnten daher ebenfalls keine Gefährlichkeit verursachen. Dabei sei tatsächlich nicht einmal abgeklärt, ob es sich bei dieser Vorgangsweise um ein tatsächliches Sammeln und Behandeln von Abfällen handle. Es sei lediglich eine Momentaufnahme vorliegend. Damit sei aber noch nicht abgeklärt, ob diese Produkte nicht im Rahmen eines Transportes lediglich vom genannten Standort gebracht und faktisch weitertransportiert würden. Für diese Fälle sei eine derartige Genehmigung nicht erforderlich und es seien die Ausnahmegenehmigungen für die Beschwerdeführerin ohnedies seitens der Erstbehörde erteilt worden.
Es sei weiters auch nicht berücksichtigt, dass ein entsprechender Abtransport jedenfalls im Sinne der Entfernungsauflagen der Erstbehörde zu den genannten Terminen erfolgt sei. Der Auftrag zur Entfernung stehe im Widerspruch zu den strafrechtlichen Aspekten. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass einerseits die behördliche Entfernung angeordnet und andererseits vom strafrechtlichen Tatbestand ausgegangen werde. Es könne als gesichert angenommen werden, dass im Zeitpunkte des Ersterkenntnisses jedenfalls auch die nunmehr noch verfahrensgegenständlichen Gegenstände bereits entfernt worden seien. Dazu sei noch zu bemerken, dass es sich faktisch um einen einmaligen Vorgang handle. Seitens der Beschwerdeführerin und der für sie Verantwortlichen würden lediglich Altmetallteile abgeholt, gesammelt, bearbeitet und weitergeleitet werden. Es könne daher dieser einmalige Vorgang nicht als "Sammeln" und "Behandeln" im Sinne des AWG 2002 gesehen werden.
Es sei weiters davon auszugehen, dass der Tatvorwurf im Spruch nicht entsprechend präzisiert sei. § 25 AWG 2002 behandle diverse Vorgänge in diversen Absätzen und Unterteilungen. Der generelle Vorwurf nach § 25 AWG 2002 sei daher nicht ausreichend.
Unter Bezugnahme auf § 15 AWG 2002 werde weiters der Vorwurf erhoben, dass auf einer nicht genehmigten Anlage diese Sammel- und Behandlungstätigkeiten vorgenommen würden. Es werde wiederum auf Autowracks, Motor- und Getriebeteile sowie Kfz-Kleinteile verwiesen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Genehmigung dann nicht erforderlich sei, wenn eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung vorliege. Die diesbezüglichen Erhebungen seien seitens der belangten Behörde nicht vorgenommen worden.
Auch im gegenständlichen Fall sei nur ein genereller Hinweis auf § 15 AWG 2002 erfolgt. Die Notwendigkeit einer Genehmigung sei darüber hinaus ausdrücklich in § 15 Abs. 3 AWG 2002 festgelegt. Ein diesbezüglicher Hinweis sei aber ebenfalls dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Der vorliegende Spruch sei daher nicht ausreichend.
Darüber hinaus sei die Entscheidung als verfristet anzusehen. Die Berufung sei mit erfolgt. Die Zustellung des Originalbescheides der belangten Behörde sei aber erst nach dem erfolgt
Es sei weiters davon auszugehen, dass unbestrittenermaßen wegen desselben Vorfalles Verfahren beim Landesgericht St. Pölten wegen §§ 180, 181 StGB anhängig seien. Es lägen daher die Voraussetzungen einer Doppelverfolgung vor. Es sei auch aus dieser Sicht die Entscheidung der belangten Behörde nicht berechtigt.
Weiters sei auch zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen nach § 5 VStG nicht vorlägen. Für die Beschwerdeführerin habe jedenfalls eine unklare Situation vorgelegen. Aufgrund der behördlichen Intervention sei sogleich eine entsprechende Beseitigung erfolgt. Es sei daher auch das notwendige schuldhafte Verhalten der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Auf jeden Fall hätten aber diese Umstände im Sinne des § 19 VStG bei der Ausmessung der Strafe Rücksicht finden müssen.
Im Rahmen des Verfahrens seien die Zeugen K. sen. und jun. namhaft gemacht worden. Eine Einvernahme dieser Zeugen sei nicht erfolgt. Das Verfahren sei daher als mangelhaft anzusehen. Mit den Aussagen der Zeugen hätte einerseits bewiesen werden können, dass die Beschwerdeführerin für die Vorgänge nicht verantwortlich sei. Weiters hätte bewiesen werden können, dass die Gefährlichkeit der Abfälle nicht eindeutig erwiesen sei und dass insbesondere nur ein Transport vorgelegen habe und nicht ein Sammeln und Bearbeiten der Abfälle. Es hätte weiters bewiesen werden können, dass aufgrund der behördlichen Intervention sogleich die notwendigen Beseitigungsmaßnahmen vorgenommen worden seien. Die fehlende Beweisaufnahme habe jedenfalls dazu geführt, dass seitens der belangten Behörde unzureichende Feststellungen erfolgt seien und daher auch der Sachverhalt unrichtig gewürdigt worden sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit die Beschwerdeführerin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung in Abrede stellt und vermeint, es sei L. F. diesbezüglich zur Verantwortung zu ziehen, übersieht sie, dass aufgrund der Ermittlungen der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hervorgekommen ist, dass L. F. in der Zeit vom bis lediglich gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens der Beschwerdeführerin war. Auch in der Rechtfertigung vom wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass "für die gewerberechtliche Seite" ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war.
Nach der hg. Rechtsprechung beziehen sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39, § 370 Abs. 2 GewO 1994) nur auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 188, unter E 39 zitierte Judikatur).
Mit dem Hinweis auf den als gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellten L. F. vermag daher die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem AWG für den angelasteten Tatzeitraum darzulegen, zumal während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer nachweislichen Zustimmung des L. F. zu seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG bzw. zu dessen Bestellung als abfallrechtlicher Geschäftsführer i.S. des § 26 AWG (der nach § 26 Abs. 3 leg. cit. auch verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften wäre) hervorgekommen ist.
§ 79 Abs. 1 AWG 2002 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung BGBl. I Nr. 102/2002 lautet auszugsweise:
"(1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
.....
7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,
.....
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 EUR bis 36.340 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 EUR bedroht."
"Gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig" im Sinn des § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002 ist nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, wohl aber gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0127). Das die Beschwerdeführerin gewerbsmäßig als Abfallsammler und Abfallbehandler tätig wurde, wird noch zu zeigen sein.
Nach § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 sind "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Festsetzungsverordnung, BGBl. II Nr. 227/1997, gelten als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100, "Abfallkatalog", ausgegeben am , welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.
Insoweit die Beschwerde die Einstufung der im angefochtenen Bescheid angeführten Autowracks, Motor- und Getriebeteile sowie der Kfz-Kleinteile mit dem Hinweis, es sei noch ein Verfahren bei der belangten Behörde anhängig, bei dem die Gefährlichkeit dieser Gegenstände zu prüfen sei, anhängig, in Frage stellt, wird damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Qualifikation der auf dem Betriebsgelände des Unternehmens der Beschwerdeführerin vorgefundenen und im angefochtenen Bescheid angeführten Abfälle als "gefährlich" begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil die belangte Behörde diese Abfälle - gestützt auf die sachkundigen Ausführungen der auch als Zeugen einvernommenen Kontrollorgane - der Schlüsselnummer 35203 zuordnen konnte und daher diese Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 der Festsetzungsverordnung als "gefährliche Abfälle" gelten. Es bedurfte daher auch keines Abwartens des Ausgangs von anderen Verwaltungsverfahren, in denen die Frage der Qualifikation dieser Abfälle als "gefährliche Abfälle" allenfalls eine Rolle spielt.
Die Beschwerde rügt ferner, bei den Autowracks sei tatsächlich nie erhoben worden, ob diese noch vollständig ausgestattet gewesen seien und dass von diesen tatsächlich irgendeine Gefahr ausgegangen sei. Die Motor- und Getriebeteile sowie die Kfz-Kleinteile seien in Containern gelagert gewesen und hätten daher ebenfalls keine Gefährlichkeit verursacht.
Dem ist entgegenzuhalten, dass eines der beiden als Zeugen einvernommenen Kontrollorgane in der mündlichen Verhandlung am Folgendes ausführte:
"Die Autowracks waren noch mit Betriebsflüssigkeiten versehen (dies habe ich kontrolliert durch Kontrolle des Bodens, wo noch die Altteile gelagert waren). Tropfverluste und Ölverschmutzungen waren gegeben. Auch einzelne Altteile (Kfz-Kleinteile) waren ölverschmiert."
Es lagen daher hinreichende Anhaltspunkte für die belangte Behörde vor, die gegenständlichen Abfälle als gefährlich im Sinne der anzuwendenden Vorschriften zu qualifizieren. Nach den anzuwendenden Vorschriften kommt es auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0154). Ein zusätzlicher Nachweis, dass von diesen Abfällen eine Gefährlichkeit ausgeht, war daher nicht erforderlich.
Die Beschwerde stellt ferner in Frage, ob es sich überhaupt um ein Sammeln und Behandeln handle oder ob lediglich ein Transport vorliege. Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass bei jeder Kontrolle derartige gefährliche Abfälle vorgefunden wurden, weshalb die belangte Behörde - gestützt auf die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Kontrollorgane sowie auf die bei den Kontrollen angefertigten und den Verwaltungsakten zuliegenden Fotodokumentationen - zu Recht von einem Sammeln, aber auch von einem Lagern gefährlicher Abfälle ausgehen konnte. Hinsichtlich des Behandelns dieser Abfälle konnte sich die belangte Behörde insbesondere auf die Aussage des Zeugen J. K. sen. im Zuge eines gerichtlichen Strafverfahrens vor dem Landesgericht St. Pölten beziehen.
Ein Transport im Sinne des AWG 2002 liegt nach § 25 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. nur dann vor, wenn die Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers "nur befördert" werden. Derartiges wurde im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nicht nachgewiesen. Es war daher für die belangte Behörde nicht erforderlich, hinsichtlich des Sammelns und der Lagerung der gefährlichen Abfälle oder auch hinsichtlich der behaupteten Transporteurseigenschaft weitere Ermittlungen anzustellen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass eine Bewilligung nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen wäre, zumal von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zwar das Vorliegen von "Ausnahmegenehmigungen" seitens der Erstbehörde zwar behauptet wird, jedoch nicht näher dargelegt wird, um welche Genehmigungen es sich dabei handeln sollte.
Weshalb die Befolgung von Entfernungsaufträgen der Erstbehörde durch die Beschwerdeführerin einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung wegen der gegenständlichen Übertretungen des AWG entgegenstehen sollte, wird in der Beschwerde nicht einsichtig dargelegt, zumal der jeweilige - dem Gesetz widersprechende Zustand auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin - zum Zeitpunkt der einzelnen Kontrollen hinreichend dokumentiert wurde. Es kann auch keine Rede davon sein, dass es sich um einen "einmaligen Vorgang" des Sammelns und Behandelns von gefährlichen Abfällen handelte.
Es wird von der Beschwerdeführerin weiters gerügt, der Tatvorwurf im Spruch sei nicht präzisiert, weil § 25 AWG 2002 "diverse Vorgänge in diversen Absätzen und Unterteilungen" behandle, weshalb "der generelle Vorwurf nach § 25 AWG 2002" nicht ausreichend sei.
Nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 ist u.a. strafbar, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, "ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Genehmigung zu sein". Mit dem Hinweis auf die (bloß) allgemeine Zitierung des § 25 AWG in dem durch die belangte Behörde geänderten Spruch zu Spruchpunkt 2 wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides i.S. des § 44a Z. 2 VStG aufgezeigt, zumal die konkrete Übertretungsnorm, nämlich § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002, im Spruch ausdrücklich angeführt ist, und im letzten Satz des Spruches näher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgeworfen wird, dass sie nicht im Besitz der "gemäß § 25 Abs. 1 AWG 2002" erforderlichen Bewilligung gewesen sei.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 3 wird in der Beschwerde gerügt, der Vorwurf einer fehlenden Bewilligung für die Anlage nach § 15 AWG 2002 werde zu Unrecht erhoben, weil eine solche Genehmigung dann nicht erforderlich sei, wenn eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung vorliege. Diesbezügliche Erhebungen seien seitens der belangten Behörde nicht vorgenommen worden.
Dass für die gegenständliche Anlage eine Bewilligung nach dem AWG 2002 vorliegt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Auch in der Berufung wird lediglich behauptet, die abfallwirtschaftsrechtlich relevanten Tätigkeiten "im Rahmen der Genehmigung" durchzuführen, ohne die Art der behaupteten Genehmigung näher zu spezifizieren. Überdies vertrat die Beschwerdeführerin in der Berufung bezüglich der Übertretung nach der GewO 1994, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, die Ansicht, dass aufgrund der gegebenen Sachlage "eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich" sei. Unter diesen Umständen war es mangels weiterer Anhaltspunkte für die tatsächliche Existenz einer Genehmigung und im Hinblick auf die nach § 37 Abs. 2 AWG 2002 nur in - für den Beschwerdefall jedoch nicht maßgebenden - Einzelfällen (nach den Z. 1 (Ausnahme im Beschwerdefall im Hinblick auf das Vorliegen von gefährlichen Abfällen nicht relevant) und Z. 5 (Ausnahme u.a. für gewerberechtlich bewilligte Lager für Abfälle)) für die belangte Behörde nicht erforderlich, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob eine solche Genehmigung tatsächlich vorliegt. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die gegenständlichen Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage sowie außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Orten (vgl. § 15 Abs. 3 AWG 2002) gelagert und behandelt wurden.
Soweit in der Beschwerde der Vorwurf erhoben wird, es finde sich auch in dem von der belangten Behörde geänderten Spruchpunkt 3 lediglich der allgemeine Hinweis auf § 15 AWG 2002, wird gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 44a Z. 2 VStG aufgezeigt, zumal auch in diesem Fall zutreffend als verletzte Verwaltungsvorschrift § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 im Spruch angeführt wurde und die Spruchformulierung keinen Zweifel daran lässt, wofür die Beschwerdeführerin bestraft wird. Die gleichfalls im Spruch des angefochtenen Bescheides zu Spruchpunkt 3 erfolgte allgemeine Erwähnung des § 15 AWG 2002 im Zusammenhang mit der Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift führt daher zu keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Insofern die Beschwerdeführerin eine erst nach Ablauf der 15- monatigen Frist nach § 51 Abs. 7 VStG erfolgte "Zustellung des Originalbescheides" nach dem rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Berufungsentscheidung der belangten Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin laut dem den Verwaltungsakten zuliegenden Sendeprotokoll bereits am , sohin innerhalb der 15-monatigen Frist nach § 51 Abs. 7 VStG, mittels Fax gesendet wurde und darüber hinaus eine nochmalige postalische Zustellung laut Rückschein am erfolgte. Dass der Beschwerdevertreter dieses Fax nicht am erhalten habe, wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Wenn die Beschwerdeführerin angesichts des anhängig gewesenen gerichtlichen Strafverfahrens wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 180, 181 StGB das Vorliegen einer Doppelbestrafung behauptet, kann der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht nicht folgen.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15.128, 15.199, 15.293/1998, jeweils m.w.N., insbesondere auch zu Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Art. 4 7. ZPMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Art. 4 7. ZPMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0105, m.w.N.).
§ 180 StGB in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 136/2004 lautet:
"Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die Luft so verunreinigt, dass dadurch
1. eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen kann,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, dass entweder
1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder
2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 40 000 Euro übersteigt."
§ 181 StGB i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 56/2006 lautet:
"Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
§ 181. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
Der Unrechtsgehalt der §§ 180 und 181 StGB umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 bzw. nach § 79 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 AWG 2002 "in jeder Beziehung", zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 erforderliche Bewilligung bzw. die Sammlung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nach den §§ 180 und 181 StGB i.d.g.F. nicht sanktioniert wird. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 7. ZP-EMRK vor.
Warum für die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet wird - eine "unklare Situation" vorgelegen sein soll und sie daher kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG treffe, ist ebenso nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführt, erst nach entsprechender behördlicher Intervention die Beseitigung der genannten Abfälle durchgeführt zu haben. Die Beschwerdeführerin ist als Einzelunternehmerin mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bzw. eines abfallrechtlichen Geschäftsführers im vollen Umfang nach den Bestimmungen des AWG 2002 verantwortlich. Sie hat jedoch, wie sich aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens deutlich ergibt, hinsichtlich der beiden ihr zur Last gelegten Übertretungen nach dem AWG 2002 die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen, weshalb die belangte Behörde zu Recht vom Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, zumal nicht einmal ansatzweise hervorgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem AWG in ihrem Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem errichtet hätte.
Auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, weil im Beschwerdefall im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Abfallwirtschaft jeweils die nach § 79 Abs. 1 letzter Teilsatz AWG 2002 vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde und sich kein Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 VStG findet.
In der Beschwerde wird schließlich gerügt, die belangte Behörde habe die Einvernahme zweier beantragter Zeugen nicht durchgeführt.
Dazu ist zu bemerken, dass in der mündlichen Verhandlung vom die Einvernahme der Zeugen J. K. sen. und J. K. jun. "zum Beweis der Richtigkeit des eigenen Vorbringens" beantragt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei ein Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gegeben; die Verantwortung liege bei J. K. sen. und J. K. jun. Die hätten "real diesen Unternehmenszweig betreut."
Nach der hg. Rechtsprechung trifft die Mitwirkungspflicht eine Verfahrenspartei insbesondere dort, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei oder etwa durch Vorlage von im Besitz der Partei befindlichen Beweismitteln geklärt werden kann. Zur Mitwirkungspflicht der Partei ist es des Weiteren auch erforderlich, dass sie im Falle eines Antrages auf Einvernahme eines bestimmten Zeugen das Beweisthema konkret bezeichnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0200).
Mit dem Hinweis auf die "reale Betreuung" eines bestimmten "Unternehmenszweiges" durch die namhaft gemachten Zeugen wird im Hinblick auf die Verantwortlichkeit nach § 9 VStG kein taugliches Beweisthema geltend gemacht, zumal eine solche faktische Betreuung nach der genannten Bestimmung keinen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung von der Beschwerdeführerin auf die namhaft gemachten Zeugen darzulegen vermag. Die belangte Behörde war aufgrund des nicht hinreichend konkretisierten Beweisthemas in der mündlichen Verhandlung vom im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur nicht gehalten, diese Zeugen einzuvernehmen. Die erst im Zuge der Beschwerde erfolgte nähere Ausführung, zu welchen Beweisthemen - wobei die nähere Prüfung der Relevanz dieser Beweisthemen dahingestellt bleiben kann - diese Zeugen hätten vernommen werden sollen, vermag daran nichts zu ändern. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.
Wien, am