VwGH 25.03.2010, 2008/05/0084
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO NÖ 1996 §20 Abs3; BauRallg; |
RS 1 | Die Baubehörde ist gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen. In der Unterlassung einer Aufforderung zur Projektsmodifikation liegt daher keine der Behörde vorzuwerfende Rechtsverletzung des Bauwerbers. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde
1. der Dr. H A und 2. des Dr. H A, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung vom , Zl. RU1-V-96220/02, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 2683/2 und 2684/1, beide KG Klosterneuburg.
Im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde das Grundstück Nr. 2684/1 der Beschwerdeführer, welches bis dahin als "Bauland - Wohngebiet" gewidmet war, in "Grünland - landwirtschaftliche Nutzung" umgewidmet.
Mit Bescheid vom wies das Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde einen Antrag der Beschwerdeführer vom auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 2684/1 wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan ab. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer blieb ebenso erfolglos wie ihre Vorstellung.
Auf Grund ihrer gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde die Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm 1987 erlassen wurde, soweit das gegenständliche und ein weiteres Grundstück betroffen waren, mit Erkenntnis vom , V 2,3/00-10, aufgehoben; der Vorstellungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom gleichen Tag, B 1623/97-12, B 2293/98- 10, aufgehoben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom neuerlich als unbegründet abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass seit der seitens der Niederösterreichischen Landesregierung kundgemachten Aufhebung der umstrittenen Festlegung "Grünland - Landwirtschaft" durch den Verfassungsgerichtshof der in § 19 Abs. 1 des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976) normierte Auffangtatbestand greife, wonach alle nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmeten Flächen zum Grünland gehörten. Trotz der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geschaffenen neuen Sach- und Rechtslage sei der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mangels Vorliegens einer rechtswirksamen Baulandwidmung für das Grundstück Nr. 2684/1 nach wie vor abschlägig zu behandeln.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit hg. Erkenntnis vom , 2000/05/0232, die Beschwerde als unbegründet abwies. Der Verwaltungsgerichtshof verwies ebenfalls auf die Bestimmung des § 19 Abs. 1 NÖ ROG 1976, wonach die gegenständliche Fläche nun zum Grünland gehöre; das beantragte Einfamilienhaus sei aber für eine Nutzung nach § 19 Abs. 2 NÖ ROG 1976 nicht erforderlich. Es werde dem Normsetzer obliegen, eine nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Verordnung zu erlassen; erst danach könnten die Beschwerdeführer ein neues Baugesuch einbringen, dem wegen geänderter Rechtslage auch nicht res ijudicata entgegen gehalten werden könnte.
Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde gemäß § 42 NÖ ROG 1976 zur Sicherung der Durchführung der beabsichtigten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes und des Flächenwidmungsplanes unter anderem für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Bausperre erlassen, die am in Kraft trat. Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde diese Bausperre um ein Jahr verlängert.
Mit Schreiben vom beantragten die Beschwerdeführer (neuerlich) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses samt Nebenanlagen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. 2684/1.
Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom beschloss dieser die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes mit dem Flächenwidmungsplan für den Bereich Eichweg-Höhenstraße (das betrifft das gegenständliche Grundstück). Die im Anlageentwurf vorgesehene Widmung "Grünland-Grüngürtel-Garten" wurde mit dem Zusatz "ohne Hauptgebäude" als "Grünland-Grüngürtel-Garten ohne Hauptgebäude" mit der Kurzbezeichnung "Ggü-GoH" festgelegt.
Mit Bescheid vom genehmigte die belangte Behörde gemäß § 21 Abs. 6 und 9 sowie § 22 Abs. 4 NÖ ROG 1976 die Verordnung des Gemeinderates vom , womit das örtliche Raumordnungsprogramm durch Festlegungen in den KG Klosterneuburg und Weidling abgeändert wird. Diese Verordnung wurde in der Zeit vom bis zum durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht.
Mit Bescheid vom wies das Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Baubehörde erster Instanz gemäß § 20 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) das Bauansuchen der beiden Beschwerdeführer ab.
Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. Er begründete dies damit, der Entwurf zur Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes sei in der Zeit vom bis zum zur allgemeinen Einsicht aufgelegen. Das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsverfahren, welches am eingeleitet worden sei, sei erst nach der Kundmachung des Entwurfes anhängig geworden. Gemäß § 22 Abs. 3 NÖ ROG 1976 sei daher die Verordnung des Gemeinderates vom , mit welcher die Grünlandwidmungsart Grüngürtel mit der Funktionsbezeichnung "Garten ohne Hauptgebäude " festgelegt worden sei, entscheidend. Die Beschwerdeführer hätten die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und somit die Errichtung eines Hauptgebäudes beantragt, was der nunmehr geltenden Flächenwidmung widerspreche und weshalb das Bauansuchen zurecht abgewiesen worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der entscheidungswesentlichen Bestimmungen damit, dass die Wirkung einer Aufhebung der Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof in § 22 NÖ ROG 1976 nicht als Tatbestand angeführt werde, weshalb die Widmung eines solchen Grundstückes nicht als eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes angesehen werden könne. Für ein Grundstück, für das in einem Flächenwidmungsplan keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt sei, könne die Festlegung der Widmungs- und Nutzungsart nur durch eine neue Erlassung, nicht aber durch eine Änderung des bestehenden Flächenwidmungsplanes erfolgen. Die Festlegung des Jahres 2003 sei daher mangels einer anderen Übergangsbestimmung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen und anzuwenden gewesen. Aber selbst wenn man die Festlegung des Jahres 2003 unter die Bestimmung des § 22 NÖ ROG 1976 subsumieren und als Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ansehen wollte, müsste gemäß § 22 Abs. 3 NÖ ROG 1976 die im Jahr 2003 festgelegte Grünlandwidmungsart angewendet werden.
Im vorliegenden Fall liege auch kein Nebengebäude gemäß § 4 Z. 6 der NÖ BauO 1996 vor, sodass dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes entgegen stehe. Die Widmung schließe die Errichtung eines Hauptgebäudes, wie sie die beiden Beschwerdeführer beantragt hätten, aus, sodass ihr Bauansuchen wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan zurecht abgewiesen worden sei. Ein näheres Eingehen auf die Bausperrenverordnung erübrige sich daher.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom , B 1671/06-15, aussprach, dass die beschwerdeführenden Partein durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden seien und die Beschwerde abwies.
Der Verfassungsgerichtshof führte entscheidungswesentlich aus, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die für und gegen eine Widmung der Grundstücke der Beschwerdeführer als Bauland sprechenden Gründe gegeneinander abgewogen habe und auf nachvollziehbare Weise zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die genannten Grundstücke als Grünland zu widmen seien.
Nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1671/06-17, ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde und erklärten sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung und auf Anpassung des Bauansuchens an die Bebauungsbestimmungen verletzt.
Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass sie bereits in der Vorstellung geltend gemacht hätten, dass das eingereichte Bauprojekt der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden neuen Widmung durch Gestaltung als Nebengebäude bis 100 m2 durchaus entsprechen hätte können. Gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 sei die Baubehörde verpflichtet, dem Bewilligungswerber Gelegenheit zu geben, Hindernisse, die der Erteilung einer Baubewilligung entgegen stünden, binnen einer angemessenen Frist durch Änderung seines Antrages zu beseitigen. Dieser Verpflichtung habe die Berufungsbehörde nicht entsprochen. Die belangte Behörde hätte den angefochtenen Bescheid aufheben müssen, um abzuklären, ob das Bauansuchen in ein solches auf Errichtung eines Nebengebäudes abgeändert werde. Dadurch hätten die Beschwerdeführer ihren Anspruch auf Ausnutzung der Bebauungsbestimmungen zur Errichtung eines Bauwerkes auf ihrem Eigentum verwirklichen und umsetzen können.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei verzichtete auf die Einbringung einer Gegenschrift, stellte aber den "allgemeinen Antrag" auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Vorlage der bezughabenden Akten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer wenden sich nicht mehr gegen die Annahme der belangten Behörde, die geltende Flächenwidmung stehe der Bewilligung ihres Bauprojektes (Einfamilienhaus) entgegen; sie machen in ihrer Beschwerde (nur mehr) geltend, dass eine Rechtsverletzung wegen Unterlassung einer Aufforderung nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 vorgelegen sei.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§ 20. (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zuprüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
der Bebauungsplan,
eine Bausperre,
...
entgegen steht. ...
(2) ...
(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen acht Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen."
Im vorliegenden Fall beantragten die Beschwerdeführer im Dezember 2002 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach den vorliegenden Plänen sollte die bebaute Fläche (Untergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss gemeinsam) eine Fläche von 350,31 m2 aufweisen. Das Gebäude sollte aus einem Untergeschoss (Heizraum, Diele, Abstellraum, WC, Dusche und Garage), einem Erdgeschoss (Sauna, Dusche, Bad, WC, Abstellraum, Wirtschaftsraum, Geräteraum, Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer und einer Terrasse) sowie einem Obergeschoss (Bad, WC, Garderobe, Zimmer, Küche und Speiseraum, sowie einer Terrasse) bestehen.
Die Beschwerdeführer meinen nun, es hätte ihnen Gelegenheit geboten werden müssen, ihr Projekt dahingehend zu modifizieren, dass es als Nebengebäude qualifiziert werden könne.
Ein Nebengebäude nach § 4 Z 6 NÖ BauO 1996 ist ein Gebäude mit einer Grundrissfläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoss aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein.
Angesichts des im Einreichplan dargestellten Projektes eines mehrgeschossigen Einfamilienhauses, welches über mehr als 100 m2 Grundrissfläche und über zahlreiche Aufenthaltsräume verfügt, kann der belangten Behörde und auch der Berufungsbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgingen, eine Aufforderung zur Projektsänderung komme hier nicht in Betracht. Eine Änderung in ein Nebengebäude mit den gesetzlich vorgegebenen Ausmaßen würde jedenfalls das Wesen des eingereichten Bauprojektes (Einfamilienwohnhaus) massiv verändern. Die diesbezüglich notwendigen Abänderungen würden ein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes, und nicht bloß als ein "geändertes" im Sinne des § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 zu beurteilen wäre.
Die Baubehörde ist gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 aber nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen. In der Unterlassung einer Aufforderung zur Projektsmodifikation liegt daher keine der belangten Behörde bzw der Berufungsbehörde vorzuwerfende Rechtsverletzung der Beschwerdeführer. Den Beschwerdeführern bleibt es unbenommen, ein entsprechendes Projekt einzureichen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Der Antrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Erstattung des Aufwandes für die Aktenvorlage war schon deshalb abzuweisen, weil die diesbezüglichen Kosten im Vorlageaufwand gemäß § 1 Z. 2 lit. a der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 enthalten sind und allein der belangten Behörde als obsiegender Partei zuzusprechen waren.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO NÖ 1996 §20 Abs3; BauRallg; |
Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2008050084.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAE-74060