VwGH vom 27.06.2013, 2010/07/0110

VwGH vom 27.06.2013, 2010/07/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der F B GmbH in T., vertreten durch Lexacta Tröthandl Juritsch Rechtsanwälte in 2500 Baden, Hauptplatz 9-13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU4-B-194/001-2008, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: LH) vom wurde der beschwerdeführenden Partei (u.a.) die wasserrechtliche Bewilligung zur Restverfüllung einer ehemaligen Nassbaggerung auf dem Grundstück Nr. 1224/7, KG W., bis auf Höhe des umliegenden Geländes mit Abbruchmaterial, Erdaushub und Gesteinsabraum des Steinschleifereibetriebes (Material ohne organische und wasserbeeinträchtigende Substanzen) nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der näher angeführten Auflagen und Bedingungen erteilt. In der Projektsbeschreibung heißt es, dass nach (Verfüllung) und Aufbringen einer rund 40 cm starken Schottertragschichte die Nutzung der Fläche als Lagerplatz für Steine vorgesehen sei und derzeit noch eine Teilfläche von ca. 3.000 m2 bzw. ein Verfüllvolumen von ca. 10.000 m3 bestehe. Das angeführte Grundstück bzw. die KG W. sei Teil des Gebietes der Stadtgemeinde T.

Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft B (im Folgenden: BH) vom brachte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) vor, dass die beschwerdeführende Partei Materialien (Natursteinbruch, Natursteinverschnitt und Naturschleifschlämme) auf ihrem Betriebsgelände in T. zuerst mehrere Jahre - laut den Angaben des Betriebsleiters vom : seit drei bis vier Jahren - zwischengelagert und anschließend auf der mit der Marktgemeinde E. gemeinsamen Deponie in L. langfristig abgelagert habe, wobei die Abfälle laut den Angaben des Betriebsleiters im Laufe des März und April 2005 in die Bodenaushubdeponie L. eingebracht worden seien. Die MP stellte daher unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Mit Bescheid vom traf die BH den folgenden Ausspruch:

"Die (BH) stellt (…) gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) fest:

1. Natursteinbruch, Natursteinverschnitt und Natursteinschleifschlämme sind Abfälle i.S.d. § 2 Abs. 4 AlSAG in der Fassung BGBl. I 27/2001.

2. Diese Abfälle unterliegen für den Zeitraum von 3 - 4 Jahren bis März/April 2005 im Standort (T.) dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 AlSAG in der Fassung BGBl. I 27/2001.

3. Die Abfälle zur langfristigen Ablagerung auf der Deponie (L.) unterliegen dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG in der Fassung BGBl. I 136/2004.

4. Bei den (für den Zeitraum von 3 - 4 Jahren bis März/April 2005 im Standort T. abgelagerten) Abfällen liegt die Abfallkategorie "übrige Abfälle" gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AlSAG in der Fassung BGBl. I 142/2000 vor.

5. Bei den (seit März/April 2005 zur langfristigen Ablagerung auf der Deponie L. abgelagerten) Abfällen liegt die Abfallkategorie 'übrige Abfälle' gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AlSAG in der Fassung BGBl. I 71/2003 vor.

6. Hinsichtlich des (Standortes der Deponie L.) liegt kein Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 AlSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 vor.

7. Für die von der beschwerdeführende Partei mit der (Gemeinde E.) gemeinsam betriebenen Deponie (L.) liegen die Voraussetzungen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 AlSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 nicht anzuwenden, nicht vor.

Hinweis:

Wird der Altlastenbeitrag gemäß Punkt 2. für den Zeitraum von

3 - 4 Jahren bis März/April 2005 im Standort (T.) entrichtet,

entfällt die Beitragspflicht für die beitragspflichtige Tätigkeit zu Punkt 3. Das gleiche gilt, wenn der Altlastenbeitrag gemäß Punkt 3 erfüllt wird in Bezug auf Punkt 2. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz AlSAG in der Fassung BGBl. I 48/2002.

(…)"

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, mit der sie den oben genannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und einen von ihr eingeholten Prüfbericht ("Gesamtbeurteilung einer Abfallprobe gemäß Deponieverordnung") der M (einer staatlich akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle für Baustoffuntersuchungen und Umweltanalytik) vom vorlegte. Diesem Prüfbericht zufolge seien aus dem Haufen von Produktionsabfällen (Natursteinbruch, -verschnitt, - schleifschlämme) am Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei 14 Stichproben entnommen worden, wobei diese Abfälle am ehesten der Abfallschlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) und der Abfallschlüsselnummer 170504 (Boden und Steine) entsprächen. Die Einstufung gemäß Deponieverordnung werde mit "Bodenaushub Deponie" beurteilt.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des LH vom wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben.

Dazu führte der LH (u.a.) aus, dass die beschwerdeführende Partei auf dem Betriebsgelände in T. Natursteinbruch, Natursteinverschnitt und Natursteinschleifschlämme, welche im Steinschleifereibetrieb angefallen seien und dort keine Verwendung mehr fänden, im Ausmaß von 3.256 m3 bzw. 4.559,44 t zumindest drei Jahre hindurch bis März/April 2005 gelagert habe. Hiefür liege eine wasserrechtliche Genehmigung zur Verfüllung einer ehemaligen Nassbaggerung mit Abbruchmaterial, Erdaushub und Gesteinsabraum des Steinschleifereibetriebes vom vor, wobei die Bewilligung unter der Auflage erteilt worden sei, dass zur Verfüllung der Grube nur Abraummaterial bzw. Erdaushub von Erdbaumaßnahmen und Gesteinsabraum des Steinverarbeitungsbetriebes verwendet werden dürfe, welches frei von fäulnisfähigen bzw. wassergefährdenden Beimengungen sei (kein humushaltiges Material, kein Bauschutt, etc.). Vom bis zum seien diese Materialien in die Bodenaushubdeponie der Gemeinde E. zur langfristigen Ablagerung eingebracht worden, die gemeinsam von der beschwerdeführenden Partei und der Gemeinde betrieben werde. Es bestehe sowohl für die Abfallart als auch für die Abfallqualität ein Konsens. Die Deponie L. verfüge weder über ein Basisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung.

Nach Hinweis auf einschlägige Bestimmungen des AlSAG und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 führte der LH weiter aus, dass die im Steinschleifereibetrieb anfallenden Natursteinbrüche, Natursteinverschnitte und Natursteinschleifschlämme im Rahmen dieses Betriebes, beispielsweise als Substitut von Rohstoffen, nicht weiterverwendet würden. Diese Tatsache werde dadurch untermauert, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung selbst von Natursteinabfall ausgehe und die wasserrechtliche Bewilligung vom insbesondere deshalb beantragt habe, um den im Betrieb anfallenden Gesteinsabraum ablagern, also aus dem Produktionsprozess des Betriebes ausscheiden zu können. Es stehe deshalb für den LH unzweifelhaft fest, dass sich die beschwerdeführende Partei der in weiterer Folge gelagerten bzw. deponierten Natursteinbrüche, Natursteinverschnitte und Natursteinschleifschlämme habe entledigen wollen und entledigt habe.

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass diese Materialien zu keinem Zeitpunkt als Abfall hätten entsorgt werden sollen, entbehrten jeder Grundlage. Einerseits sei für die Qualifikation als Abfall nicht ausschlaggebend, ob jemand den Willen habe, diese als Abfall zu entsorgen. Andererseits habe die beschwerdeführende Partei gerade dadurch, dass sie diese Materialien zur Verfüllung einer ehemaligen Nassbaggerung habe verwenden wollen, dokumentiert, dass sie diese Natursteinbrüche, Natursteinverschnitte und Natursteinschleifschlämme aus ihrer Gewahrsame habe entlassen wollen. Auch die Behauptungen, dass diese Materialien nach allgemeiner Verkehrsauffassung in bestimmungsgemäßer Verwendung - im Sinne einer weiteren gleichwertigen Verwendung im Rahmen des Produktionsprozesses - stünden und deshalb die Abfalleigenschaft nicht vorliege, gingen ins Leere. Eine Auslegung der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002, wonach eine bestimmungsgemäße Verwendung dann vorläge, wenn das Material entsprechend der erteilten wasserrechtlichen Genehmigung verwendet werde, entbehre jeder gesetzlichen Regelung. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass eine wasserrechtliche Genehmigung zur Restverfüllung der ehemaligen Nassbaggerung - also ein Wasserrecht - und kein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959, mit dem eine Durchführungsverpflichtung verbunden wäre, erteilt worden sei. Diese rechtliche Differenzierung sei jedoch für die Qualifikation einer Sache als Abfall sekundär. Bei Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes sei keine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff erforderlich.

Aus § 5 Abs. 1 AWG 2002 gehe hervor, dass ein Abfallende - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung als Rohstoffsubstitut erreicht werden könne. Der Berufung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die genannten Materialien als Substitut für einen Rohstoff oder für aus Primärrohstoffen erzeugte Produkte verwendet werden sollten. In der Verwendung der Materialien zur Verfüllung einer ehemaligen Nassbaggerung - wenn auch im Rahmen einer wasserrechtlichen Genehmigung - könne eine zulässige Verwertung im Sinn des AWG 2002 nicht erblickt werden.

Bei den gelagerten bzw. deponierten Natursteinbrüchen, Natursteinverschnitten und Natursteinschleifschlämmen handle es sich daher um Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002.

Was die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z 1 AlSAG idF BGBl. I Nr. 27/2001 anlange, so stellten gerade Abfälle, die für eine Verfüllung von Geländeunebenheiten und das Vornehmen einer Geländeanpassung verwendet bzw. in einen Deponiekörper eingebracht würden, Abfälle im Sinn des AlSAG dar. Die Berufungsausführungen, wonach die beschwerdeführende Partei kein Interesse an der Verfüllung habe, sondern diese lediglich in Entsprechung des wasserrechtlichen Bescheides vornehme, sei lediglich als Schutzbehauptung zu qualifizieren, sei ihr doch - wie ausgeführt - ein Wasserrecht für die Verfüllung erteilt worden. Darüber hinaus sei diese wasserrechtliche Bewilligung vom zur Restverfüllung der ehemaligen Nassbaggerung aufgrund der Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 als abfallrechtliche Deponiegenehmigung im Sinn des § 37 leg. cit. zu werten.

Im Hinblick auf die Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Z 2 AlSAG idF BGBl. I Nr. 27/2001 zum Begriff "Erdaushub" werde festgehalten, dass Erdaushub nur dann nicht als Abfall im Sinn des AlSAG gelte, wenn dieser durch Ausheben oder Abräumen von Boden oder Untergrund anfalle. Damit sei klargestellt, dass von dieser Ausnahmebestimmung nur Erdaushub umfasst sei, der unmittelbar durch Ausheben oder Abräumen von natürlich gewachsenen Böden oder Untergrund anfalle. Die im Steinschleifereibetrieb anfallenden Natursteinbrüche, Natursteinverschnitte und Natursteinschleifschlämme stellten jedenfalls keinen Erdaushub dar. Vielmehr handle es sich dabei um Natursteinabfälle, welche im Rahmen des Steinschleifereibetriebes anfielen.

Wenn im genannten Prüfbericht der M vom die Natursteinproduktionsabfälle der Abfallschlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) zugeordnet würden, so werde dadurch keine rechtliche Qualifikation der Natursteinabfälle als Erdaushub bzw. Bodenaushub im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2 AlSAG erreicht. Einerseits liege kein Erdaushub bzw. Bodenaushub im Sinn dieser Gesetzesbestimmung vor, andererseits sei die Zuordnung des Abfalls gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung (mit Abänderungen und Ergänzungen zur ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog" Punkt I.1.) so zu verstehen, dass die Zuordnung eines Abfalles zu jener Abfallart zu erfolgen habe, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibe. Das Gutachten diene dazu, um die Zulässigkeit der Deponierung der Abfälle auf einer Bodenaushubdeponie dokumentieren zu können. Die Ansicht des Gutachtenserstellers, dass die Abfälle am ehesten der Abfallschlüsselnummer 31411 (Bodenaushub) entsprächen, mache die Natursteinbrüche, Natursteinverschnitt und Natursteinschleifschlämme keinesfalls zu Bodenaushub. Vielmehr spiegle es den Gefährdungsgrad dieser Abfälle wieder. Richtigerweise hätte das verfahrensgegenständliche Material den Schlüsselnummern 31602 (Steinschleifschlamm) und 31418 (Gesteinsstäube, Polierstäube) zugeordnet werden müssen. Für die Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall Erdaushub vorliege, sei diese Einstufung jedoch sekundär.

Dass die Abfälle Abraummaterial im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 3 AlSAG idF BGBl. I Nr. 27/2001 darstellten, welches wieder in die ursprüngliche Lagerstätte zurückgeführt worden sei, sei der Berufung nicht zu entnehmen, und eine derartige Qualifizierung liege auch nicht vor. Es seien daher die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 2 Abs. 5 AlSAG nicht erfüllt.

Gemäß § 2 Abs. 7 AlSAG idF BGBl. I Nr. 27/2001 sei "Lagern" das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet würden. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringe, sie habe die Materialien nur zur Erfüllung des wasserrechtlichen Auftrages gelagert und nur deshalb nicht eingeebnet, weil noch nicht ausreichend Material zur Verfügung gestanden sei, so ändere dies nichts daran, dass die Abfälle länger als ein Jahr lang gelagert worden seien. Die Inanspruchnahme der wasserrechtlichen Bewilligung zur Deponierung dieser Abfälle stelle keine stoffliche Verwertung dar. Dass die Abfälle noch nicht in den Deponiekörper eingeebnet worden seien, sei nur für die rechtliche Differenzierung zwischen Lagern und Ablagern entscheidend. Demnach untermauere das Bereithalten der Abfälle am Standort in T. die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde, wonach die Abfälle gelagert worden seien. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 AlSAG sei daher für die Lagerung der Abfälle am Standort in T. ein Altlastenbeitrag zu entrichten.

Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass das Material nicht zur langfristigen Ablagerung in L. gedient habe, könne vom LH nicht nachvollzogen werden. Die Abfälle seien, wie von der erstinstanzlichen Behörde richtig festgestellt und von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten worden sei, im Zeitraum März/April 2005 in die Deponie in L. eingebracht worden, also zur langfristigen Ablagerung deponiert worden. Ob bereits vor diesem Zeitraum geplant gewesen sei, die Abfälle in L. zu deponieren, sei für die Qualifikation dieser Tätigkeit nach dem AlSAG irrelevant. Wesentlich für die Beurteilung sei die Durchführung der die Beitragspflicht auslösenden Tätigkeit.

In Bezug auf § 6 AlSAG führte der LH aus, dass in § 2 Abs. 6 leg. cit. Baurestmassen als Abfälle gemäß der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996 (DVO), Anlage 2, definiert seien und die in dieser Anlage angeführten Materialien darin als Baurestmassen bezeichnet würden, sofern sie bei "Abbruch- oder Sanierungsarbeiten" anfielen. Auch in § 2 Z 4 DVO sei festgelegt, dass Baurestmassen ein Gemenge von bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallenden Materialien, wie insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch und mineralischer Bauschutt, seien. Diese gesetzliche Regelung nehme also nicht nur auf die Zusammensetzung der Abfallklassifizierung "Baurestmassen" Bezug, sondern auch auf die Herkunft der Abfallqualität "Baurestmassen". Das Gutachten der M vom nehme bei den im Betrieb der beschwerdeführenden Partei anfallenden Natursteinproduktionsabfällen inhaltlich, das heiße aufgrund der stofflichen Zusammensetzung, eine Einstufung der Abfälle als für eine Bodenaushubdeponie gemäß DVO geeignet vor. Diese Abfälle fielen jedoch nicht bei Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen, sondern bei einem Produktionsprozess an. Der LH sei daher zum Schluss gekommen, dass die gegenständlichen Natursteinbrüche, Natursteinverschnitte und Natursteinschleifschlämme, obwohl sie inhaltlich Bodenaushubmaterial entsprächen, aufgrund ihrer Herkunft rechtlich keine Baurestmassen im Sinne der im Beurteilungszeitraum geltenden DVO, Anlage 2, seien.

Da es sich bei den Abfällen auch nicht um Erdaushub handle, sei die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, wonach "übrige Abfälle" gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AlSAG idF BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AlSAG idF BGBl. I Nr. 71/2003 vorlägen, zu bestätigen.

Gemäß § 6 Abs. 6 AlSAG habe der Beitragsschuldner nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 zur Anwendung kämen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kämen. Die von der BH diesbezüglich aufgrund einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik getroffenen Feststellungen seien schlüssig und nachvollziehbar, und in der Berufung sei kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden. Es bestehe daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte 6. und 7. des erstinstanzlichen Bescheides keine Mangelhaftigkeit.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 579/10).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Auch die anwaltlich nicht vertretene MP hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 Abs. 1 Z 3 AlSAG, BGBl. Nr. 299/1989, in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 40/2008 lautet:

" Feststellungsbescheid

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,


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1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5.
ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6.
welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt. (…)"
In einem Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung trifft die Behörde die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0218, mwN).
Gemäß § 2 Abs. 4 AlSAG (in der im Zeitraum vom bis geltenden Fassung BGBl. I Nr. 27/2001) sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung, soweit § 2 Abs. 5 AlSAG nicht anderes bestimmt.
§ 2 Abs. 5 und 7 AlSAG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 aufgehoben und stand bis zum in Geltung, dies mit folgendem Wortlaut:
"Begriffsbestimmungen

§ 2. (…)

(…)

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen

a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen und

b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);

2. Erdaushub, welcher

a) durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt (dh. der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB Baurestmassen, beträgt nicht mehr als fünf Volumsprozent) und

b) den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht;

3. Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;

(…)

(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden.

(…)"

Gemäß § 2 Abs. 4 AlSAG in der seit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 71/2003) sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des (bis geltenden) Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG 1990) und § 2 Abs. 1 Z 1 des AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieser Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber (AWG 1990) bzw. der Besitzer (AWG 2002) entledigen will oder entledigt hat.

§ 3 Abs. 1 AlSAG in der im Zeitraum vom bis geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 136/2004) lautet auszugsweise:

"Gegenstand des Beitrags

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);


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3.
das Lagern von Abfällen;
4.
das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
(…)"
Seit lautet § 3 Abs. 1 AlSAG auszugsweise:
"Gegenstand des Beitrags

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

(…)"

Gemäß § 3 Abs. 2 AlSAG (in den im Zeitraum vom bis geltenden Fassungen) sind das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde, und gemäß § 3 Abs. 2 AlSAG (in den im Zeitraum seit geltenden Fassungen) eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde, von der Beitragspflicht ausgenommen.

Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, dass es sich bei den im angefochtenen Bescheid angeführten Materialien um keine Abfälle handle, weil die beschwerdeführende Partei diese gerade nicht habe entsorgen bzw. sich derer nicht habe entledigen, sondern diese eben anderweitig habe nutzen wollen. Dieser Nutzen ergebe sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei extra eine wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung einer ehemaligen Nassbaggerung eingeholt habe. Hätte sie diese wasserrechtliche Bewilligung nicht erhalten, hätte sie zur Verfüllung der Nassbaggerung eigens Material zukaufen müssen, das ebenso wenig als Abfall zu beurteilen gewesen wäre. Die Behörde lasse auch jede Begründung vermissen, warum eine Auslegung des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 hinsichtlich der "bestimmungsgemäßen Verwendung" aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung "jeder gesetzlichen Regelung entbehrt". Im gegenständlichen Fall liege eine bestimmungsgemäße Verwendung in diesem Sinn vor. Die beschwerdeführende Partei habe immer klar zu erkennen gegeben, dass sie keinesfalls die gegenständlichen Materialien als Abfälle nach dem AWG qualifiziere, sondern lediglich den üblichen Sprachgebrauch für die ausgesonderten Materialien, die den primären Zweck im Betrieb nicht mehr erfüllten, verwendet und diese einem anderen Zweck gewidmet habe, nämlich der Hinterfüllung der offenen Nassbaggerung. Die gegenständlichen Natursteinbrüche, Natursteinverschnitte und Natursteinschleifschlämme fielen aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unter den Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG, sondern unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Z 2 leg. cit. und seien daher nicht als Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 AlSAG anzusehen.

Ferner habe der LH auch verkannt, dass auf diese Materialien, selbst wenn sie als Abfall beurteilt würden, die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 Z 2 AlSAG anzuwenden wäre. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass dieser Ausnahmetatbestand nur auf unmittelbar ausgehobene Naturmaterialien anzuwenden sei. Auch der unmittelbare Erdaushub z.B. in einer Baugrube erfahre eine Veränderung etwa dadurch, dass er abgeladen und durch Regen ausgewaschen werde.

Ähnliches passiere im Steinschleifereibetrieb: Die Natursteine würden derart behandelt, dass sich ihre Form ändere, nicht jedoch die Struktur und Zusammensetzung des Materials selbst. Aus dem Begriff "Naturstein" ergebe sich, dass keine stoffliche oder strukturelle Veränderung oder Behandlung, die den ursprünglichen Naturstein als solchen verändere, vorgenommen werde. Die Materialien würden ähnlich dem Erdaushub in einer Baugrube abgebaut und lediglich derart bearbeitet, dass sich die Brockenform ändere. Dass mit "Erdaushub" nicht nur "Erde" im Sinn von humusartiger Oberschicht gemeint sei, ergebe sich aus dem AlSAG selbst, weil "Aushub" ein tiefergehendes Abtragen darstelle und zwischen "Boden" und "Untergrund" unterschieden werde, sohin auch Gestein in Betracht komme. Da im Gesetz zudem vorgesehen sei, dass auch ein Anteil bis zu fünf Prozent an Baurestmassen - sohin bodenfremdes Material - zulässig sei, um Aushubmaterial als Erdaushub im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 AlSAG zu qualifizieren, zeige sich, dass eine wann auch immer erfolgte Vermischung des Materials mit nicht ursprünglichem Material zulässig gewesen sei. Im gegenständlichen Fall liege jedoch keine darüber hinausgehende Vermischung mit bodenfremdem Material vor. Nur die Form des abgetragenen Materials sei verändert worden, nicht jedoch die Struktur oder Zusammensetzung. Andernfalls wäre wohl auch der Aushub einer Baugrube, in der größere Gesteinsbrocken gefunden und zwecks Erleichterung des Aushebens zuvor verkleinert würden, nicht zulässig.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Aus den Materialien zum AWG 2002 (vgl. RV 984 BlgNr 21. GP) geht hervor, dass ein wichtiges Ziel dieses Gesetzes die vollständige Umsetzung der Richtlinie über Abfälle (und der Richtlinie über gefährliche Abfälle), insbesondere durch EUkonforme Begriffsbestimmungen ist (vgl. § 89 Z 1 AWG 2002) und bei der Beurteilung, ob eine Sache Abfall ist oder nicht, die Kriterien des Abfallbegriffes unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts heranzuziehen sind, wobei der Entledigungsbegriff gegenüber dem AWG 1990 unverändert geblieben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0004).

Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG idF der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) ergangenen Judikatur des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom , C-304/94 ua, Rechtssache Tombesi) handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff - danach bedeutet "Abfall": Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. Art. 1 lit. a und Anhang I, insbesondere Punkt Q 16 der genannten Richtlinie) - um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Zwar gebe die zitierte Richtlinie kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen, vor, doch habe der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand derer sich der Wille des Besitzers auslegen lasse. Solche Anhaltspunkte bestünden z.B. darin, ob ein bestimmter Stoff ein Produktionsrückstand sei, das heiße ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden sei, oder in welchem Grad die Wiederverwendung eines Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich sei. Nach der hg. Judikatur ist ferner von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 (bzw. des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 1990) dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0178, mwN).

In seinem Urteil vom , C-457/02 (Niselli), hat der EuGH ausgeführt, der Umstand, dass der verwendete Stoff ein Produktionsrückstand sei, stelle grundsätzlich einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Besitzer sich dieses Stoffes im Sinn der Abfall-RL entledige, entledigen wolle oder entledigen müsse; dies gelte ebenso für Verbrauchsrückstände. Es sei (zwar) möglich, einen Gegenstand, ein Material oder einen Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Herstellungs- oder Abbauverfahren entstehe, nicht als Rückstand, sondern als ein Nebenerzeugnis anzusehen, dessen sich das Unternehmen nicht im Sinn der Abfall-RL "entledigen" wolle, sondern den oder das es unter für es vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nützen oder vermarkten wolle. Diese "Argumentation" sei (jedoch) in Anbetracht der Verpflichtung, den Begriff "Abfall" weit auszulegen, in Bezug auf Nebenerzeugnisse auf die Sachverhalte zu begrenzen, bei denen die Wiederverwendung eines Gegenstandes, eines Materials oder eines Rohstoffs nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss sei. Ein solches Ergebnis gelte jedoch nicht für Verbrauchsrückstände, die nicht als in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens wiederverwendbare Nebenprodukte eines Herstellungs- oder Abbauverfahrens angesehen werden könnten, oder für solche Rückstände, die nicht als Gebrauchtwaren eingestuft werden könnten, die mit Sicherheit und gleichartig ohne vorherige Bearbeitung wiederverwendet würden. Unter Zugrundelegung dieser Überlegungen führte der EuGH in seinem Urteil weiter aus, dass die im Anlassfall streitigen Materialien, die im Anschluss sortiert und eventuell bestimmten Behandlungen unterzogen worden seien und ein sekundärer Rohstoff für die Eisen- und Stahlindustrie seien, so lange als Abfälle eingestuft werden müssten, bis sie tatsächlich zu Eisen- oder Stahlerzeugnissen wiederverwertet worden seien, das heiße, bis es sich um fertige Endprodukte des für sie vorgesehenen Bearbeitungsprozesses handle (vgl. dazu insbesondere RN 43 ff des genannten Urteiles).

In seinem Urteil vom , C-194/05 (Kommission gegen Italienische Republik), hat der EuGH unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur und unter Hinweis darauf, dass der Begriff "sich entledigen" nicht eng ausgelegt werden dürfe sowie dass etwa in einem Granitsteinbruch beim Abbau entstandener Bruch, der nicht das sei, was der Betreiber des Steinbruchs hauptsächlich zu gewinnen suche, grundsätzlich Abfall darstelle (RN 35), ausgeführt, dass die Art der Verwendung eines Stoffes nicht entscheidend dafür sei, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen sei (RN 36). Auch wenn Stoffe und Gegenstände zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet seien und einen Handelswert hätten sowie gewerbsmäßig zum Zwecke der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt würden, schließe dies die Abfalleigenschaft nicht aus (RN 37). Für die Einstufung als Abfall sei neben dem Kriterium, ob ein Stoff ein Produktionsrückstand sei, der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung dieses Stoffes ohne vorherige Bearbeitung maßgeblich (RN 39). Wenn eine Wiederverwendung nur mehr oder weniger langfristig vorstellbar sei - so wenn z.B. eine Wiederverwendung Lagerungstätigkeiten erfordere, die dauerhaft sein und damit eine Belastung für den Besitzer darstellen sowie möglicherweise Umweltschäden verursachen könnten -, so könne sie nicht als "gewiss" eingestuft werden und sei der fragliche Stoff grundsätzlich als Abfall anzusehen (RN 40). Ob es sich bei einem Stoff um "Abfall" im Sinne der genannten Richtlinien handle, sei somit anhand sämtlicher Umstände zu prüfen (vgl. dazu etwa das C- 418/97 und C-419/97 (Arco Chemie Nederland u.a.)).

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurden die gegenständlichen Materialien (Natursteinbruch, Natursteinverschnitt, Natursteinschleifschlämme) zumindest drei Jahre hindurch bis März/April 2005 auf dem Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei (einem Steinschleifereibetrieb) in T. gelagert und sodann in eine von der beschwerdeführenden Partei gemeinsam mit der Gemeinde E. betriebene Deponie L. eingebracht. Diese Feststellungen, nämlich dass sich die Materialien zuerst am Betriebsstandort in T. befunden, dann nach L. gebracht und dort eingebracht wurden, werden in der Beschwerde nicht bestritten.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die beschwerdeführende Partei die Materialien nicht habe entsorgen, sondern anderweitig habe nutzen wollen, welcher Nutzen sich daraus ergebe, dass sie "extra" eine wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung einer ehemaligen Nassbaggerung eingeholt habe, so ist damit für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. Aus dem von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom ergibt sich insoweit lediglich, dass ihr die wasserrechtliche Bewilligung für die Restverfüllung einer ehemaligen Nassbaggerung (u.a.) mit Abbruchmaterial und Gesteinsabraum des Steinschleifereibetriebes auf dem Grundstück Nr. 1224/7, KG W., in T. und nicht (auch) für die von der Deponie L. in der Gemeinde E. umfassten Grundstücke erteilt worden war, wobei die Verfüllung laut diesem Bescheid spätestens bis zu vollenden war. Aus diesem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ergibt sich somit nichts in Bezug auf die Ablagerung der gegenständlichen Materialien in L. Zu welchem Zweck die gegenständlichen Materialien in L. eingebracht wurden, wird darüber hinaus in der Beschwerde nicht dargestellt.

Vor diesem Hintergrund und auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen des LH ist dessen Beurteilung, dass die beschwerdeführende Partei sich der gegenständlichen Materialien im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 (bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 1990) entledigt habe und somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei, nicht zu beanstanden.

Das weitere Beschwerdevorbringen, die gegenständlichen Materialien fielen aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG (gemeint: AWG 2002), ist bereits deshalb nicht zielführend, weil es sich bei dieser Gesetzesbestimmung um einen Ausnahmetatbestand in Bezug auf den objektiven Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 leg. cit. handelt. Im Beschwerdefall ist jedoch - wie dargestellt - der subjektive Abfallbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. erfüllt (vgl. dazu etwa das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2010/07/0178).

Auch mit dem Vorbringen, dass die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 Z 2 AlSAG zur Anwendung gelange, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach dieser - bis zum geltenden - Bestimmung gilt Erdaushub, welcher durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt (dh. der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z. B. Baurestmassen, beträgt nicht mehr als fünf Volumsprozent) und den Kriterien der Baurestmassendeponie der DVO (Anlage 1, Tabelle 3 und 4) entspricht, nicht als Abfall. Unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien im Rahmen der Steinbearbeitung (Schneiden, Schleifen u.dgl.) angefallen sind. Schon im Hinblick darauf, dass sich eine solche Tätigkeit nicht unter den Begriff "Anfallen durch Ausheben oder Abräumen" (von natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund) im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 lit. a AlSAG subsumieren lässt, geht die vorgenannte Beschwerdeansicht fehl. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Begriffsinhalt "Erdaushub" mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Gesetzgeber damit jedenfalls nicht auch abgebautes Naturgestein (und etwa auch nicht Abraummaterial, das beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfällt, u.dgl., vgl. § 2 Abs. 5 Z 3 leg. cit.) gemeint hat.

Die Beschwerde bringt weiters vor, dass das Bereithalten bzw. "die Verfüllung" am Standort in T. kein "Lagern" von Abfällen im Sinn des § 2 Abs. 7 AlSAG darstelle, weil der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. erfüllt sei. So seien die gegenständlichen Materialien nicht für die Behandlung gelagert, sondern lediglich zur Einebnung bereitgehalten worden. Zudem sei die Restverfüllung der ehemaligen Nassbaggerung mit dem wasserrechtlichen Bescheid vom ohne Vorschreibung von konkreten zeitlichen Abständen in der Verfüllung bewilligt worden. Sowohl die Verfüllung als auch die bautechnischen Maßnahmen seien durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ausreichend gedeckt, und der LH hätte die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG heranziehen müssen, auf welche er jedoch - ebenso wie auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid - nicht eingegangen sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG in der bis zum geltenden Fassung unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder - anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen). Welche dem Verfüllen der Materialien folgende und diesem übergeordnete Baumaßnahme vorliegt, bringt die Beschwerde nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die bloße Verfüllung allein - und wäre es auch in Entsprechung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides - stellt jedenfalls noch keine "übergeordnete Baumaßnahme" im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. dar.

Auch der dem Beschwerdevorbringen zufolge beabsichtigte Zweck, dass nach Verfüllung bis auf Höhe des umliegenden Geländes und Aufbringen einer Schotterschicht die Fläche als Lagerplatz für Steine dienen sollte, führt nicht dazu, diese Maßnahme als "übergeordnete Baumaßnahme" und die Verfüllung als Vorarbeit hiefür zu beurteilen (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0290, betreffend die Errichtung eines Holzlagerplatzes, für dessen Befestigung aus Kostengründen Bauschutt und Schotter verwendet wurde; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0086).

Schon deshalb ist - entgegen der Beschwerdeansicht - der in § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. normierte Beitragsbefreiungstatbestand nicht erfüllt.

Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, dass es sich bei den bis März/April 2005 in T. gelagerten Abfällen nicht um "übrige Abfälle" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 (idF BGBl. I Nr. 142/2000), sondern um solche im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und b bzw. Z 2 AlSAG (in der bis geltenden Fassung) handle. So seien die Materialien jedenfalls als Erdaushub im Sinn der DVO (§ 4 Abs. 2 und 4) zu qualifizieren, weil darin auch Natursteine und gebrochene natürliche Materialien definiert seien. Bei den gegenständlichen Materialien handle es sich ausschließlich um Natursteine, gebrochene natürliche Materialien und die dazugehörige Schlacke. Aber selbst bei Zugrundelegung der Ansicht, dass diese Materialien nicht der DVO unterlägen und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie entsprächen, handelte es sich bei den Materialien um Erdaushub, sodass § 6 Abs. 1 Z 2 AlSAG zur Anwendung käme. Im Übrigen wäre es eine unsachliche Ungleichbehandlung, für bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende Materialien (Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltabbruch) einen günstigeren Altlastenbeitrag festzusetzen. Aus denselben Überlegungen handle es sich auch bei den seit März/April 2005 auf der Deponie L. befindlichen Materialien nicht um "übrige Abfälle" gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AlSAG (idF BGBl. I Nr. 71/2003), sondern um Abfälle gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bzw. b bzw. Z 2 AlSAG. Im Übrigen werde auf das hg. Erkenntnis, VwSlg 15610/A, verwiesen, wonach Gleisschotter, wäre er nicht mit wassergefährdenden Materialien verunreinigt, als "gebrochene natürliche Materialien" zu beurteilen wäre.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 6 AlSAG in der im Jahr 2005 und somit im Zeitpunkt der Verbringung der gegenständlichen Materialien vom Betriebsstandort T. nach L. geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 71/2003) lautet (auszugsweise):

"Höhe des Beitrags

§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

1. a) Baurestmassen oder

b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,

ab .................................... 7,20

EUR,

2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl Nr. 164/1996, entspricht,

ab .................................... 21,80

EUR,

3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

ab .................................... 14,50

EUR,

4. alle übrigen Abfälle

ab .................................... 65,00

EUR.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für

1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 EUR,


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2.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 EUR,
3.
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 EUR.
Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
(…)

(4) Werden Abfälle

1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder

2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik - mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem - abgeschlossen wurde (Altanlage), oder

3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert - bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen -,

beträgt der Altlastenbeitrag

(…)

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.

(…)"

Unstrittig handelt es sich bei den gegenständlichen Materialien um Natursteinbruch, Natursteinverschnitt und Natursteinschleifschlämme, welche in einem Steinschleifereibetrieb angefallen sind und dort keine Verwendung mehr fanden. Damit gleichen diese Materialien jenen, die in dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0125, zugrunde liegenden Fall zu beurteilen waren. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Steinbearbeitung (Schneiden, Schleifen und Polieren) sich nicht unter die in Anlage 2 der DVO genannten Abbruch- und Sanierungsarbeiten subsumieren lasse, weswegen bei dieser Tätigkeit anfallende Schlämme nicht als Baurestmassen im Sinn des § 2 Abs. 6 AlSAG zu qualifizieren seien. Es genügt daher, insoweit auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Die zutreffende Auffassung des LH, dass es sich bei den gegenständlichen Materialien um keinen "Erdaushub" handle, begegnet schon im Hinblick darauf, dass diese Materialien bei der Bearbeitung von Natursteinen angefallen sind und bereits darin ein wesentlicher Unterschied zum Begriff "Erdaushub" vorliegt, keinem Einwand.

Schließlich ist auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass es sich beim Standort in L. um keine Deponie im Sinn des § 6 Abs. 4 AlSAG (oder überhaupt im Sinn dieses Gesetzes) handle, weil es im maßgeblichen Zeitpunkt der "Erfüllung des Tatbestandes" noch keine eigene Bodenaushubdeponie gegeben habe, nicht zielführend.

Die erstinstanzliche Behörde, deren Beurteilung vom LH gebilligt wurde, hat in ihrem Bescheid vom ausgeführt, dass in § 6 Abs. 4 AlSAG idF BGBl. I Nr. 142/2000 als Deponien die Baurestmassendeponien, die Reststoffdeponien und die Massenabfalldeponien angeführt seien und "erst mit BGBl. I 142/2000" die Bodenaushubdeponie in § 6 Abs. 4 AlSAG eingefügt worden sei, welche Regelung mit in Kraft getreten sei, also zu einem Zeitpunkt, in dem der beitragspflichtige Sachverhalt bereits vollendet gewesen sei. Im Zeitpunkt der Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Sachverhaltes - März/April 2005 - sei daher kein Deponietyp nach § 6 Abs. 4 AlSAG idF "BGBl. I 142/2000" vorgelegen. Aus diesen Formulierungen - insbesondere aus der Bezeichnung derselben Novellen bei Inkrafttreten der geänderten Rechtslage ab - ergibt sich, dass der Behörde in der Bezeichnung der mit in Kraft getretenen Novelle offenbar ein Versehen unterlaufen ist und sie die mit diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Novelle des AlSAG, nämlich § 6 Abs. 4 AlSAG idF BGBl. I Nr. 71/2003, gemeint hat.

Schon im Hinblick auf die vorgenannten begründenden, durch den angefochtenen Bescheid gebilligten Ausführungen der BH ist der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass es zum Zeitpunkt der Erfüllung "des Tatbestandes im AlSAG" noch keine Bodenaushubdeponie gegeben habe, nicht zutreffend.

Der LH hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass in Bezug auf die in der Deponie L., die von der beschwerdeführenden Partei und der Gemeinde E. betrieben werde, eingebrachten Abfälle ein Konsens bestehe und die Deponie weder über ein Basisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung verfüge. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei in ihrer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung selbst vorgebracht, dass sie eine Deponiebewilligung, um die sie sich bereits frühzeitig bemüht habe, erhalten habe. Im Hinblick darauf erscheint die nunmehr in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es liege keine Deponie im Sinn des AlSAG vor, nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der MP war für ihre Gegenschrift kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, weil sie diesen Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat (vgl. dazu etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2008/07/0125, mwN).

Wien, am