VwGH vom 06.07.2006, 2005/07/0087
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des FG in I, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2005/K12/0956-2, betreffend Vorschreibung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 62 Abs. 2 AWG 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt in I das Hotel R.
Mit Schriftsatz des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom wurde er davon informiert, dass nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom in seinem Hotel eine so genannte Entwässerungsanlage eingesetzt werde, welche der Behandlung von organischen/biogenen Abfällen (Küchenabfällen) diene. Die näher beschriebene Aufarbeitung von biogenen Materialien sei als Abfallbehandlung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung (AWG 2002) zu qualifizieren. Die Entwässerungsanlage stelle eine Abfallbehandlungsanlage dar, welche einer Bewilligung im Sinn des § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürfe. Eine solche Bewilligung liege nach den derzeit vorliegenden Informationen nicht vor. Es bestehe daher der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer bewilligungspflichtigen Behandlungsanlage, weshalb gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 die Aufforderung ergehe, den Betrieb dieser Anlage einzustellen und der Abfallbehörde bis spätestens Bericht zu erstatten. Werde dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so habe die Abfallbehörde gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen geeigneten Maßnahmen, wie etwa die Entfernung dieser Entwässerungsanlage, zu verfügen.
Aus einem Überprüfungsbericht der BH vom geht hervor, dass in Anwesenheit des Beschwerdeführers im Hotel R hinsichtlich der Entsorgung organischer Küchenabfälle eine Kontrolle durchgeführt und festgestellt worden sei, dass in der Hotelküche eine Anlage mit einem Bioabfallentwässerungssystem eingebaut sei, welche nach Angaben des Beschwerdeführers täglich verwendet werde. Im gegenständlichen Anlagentyp würden die biogenen Speisen- und Küchenabfälle mit Wasser versetzt, vorzerkleinert und mittels Zentrifugalfiltration in eine feste und eine flüssige Fraktion getrennt. Der feste Rückstand falle in einen in der Maschine integrierten herausnehmbaren Kunststoffbehälter, welcher in vier im Müllraum im Kellergeschoß vorhandene 120 l Biomülltonnen entleert werde. Die entwässerten Feststoffe würden über die Bioabfallsammlung der Gemeinde entsorgt, die flüssige Fraktion werde nach der zentrifugalen Presse mit den anderen Hausabwässern in den Abwasserkanal geleitet.
Mit Bescheid des LH vom wurde dem Beschwerdeführer als Betreiber des Hotels R gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 aufgetragen, den Betrieb der im Hotel im Einsatz befindlichen Speiseresteentwässerungsanlage (Bioabfallbehandlungsanlage/SBM-Modulanlage) unverzüglich einzustellen und hierüber dem Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Abfallbehörde binnen zwei Wochen Bericht zu erstatten.
Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die beschriebene Aufarbeitung von biogenen Materialien als Abfallbehandlung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 zu qualifizieren sei. Die Bioabfallbehandlungsanlage (Speiseresteentwässerungsanlage) sei eine Abfallbehandlungsanlage, und zwar eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002. Solche Anlagen bedürften einer Bewilligung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002. Im Rahmen des Verfahrens nach dem AWG 2002 seien wasserrechtliche Bestimmungen, nämlich das WRG 1959, die Indirekteinleiterverordnung und die Abwasseremissionsverordnung Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung) anzuwenden. Die aus der gegenständlichen Anlage stammenden Abwässer seien dem Kanalisationsunternehmen mitzuteilen, bedürften dessen Zustimmung und seien überwachungspflichtig.
Die im Hotel installierte Anlage bedürfe einer Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002, welche nicht vorliege. Entsprechend § 62 Abs. 2 AWG 2002 habe die Abfallbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert, den Betrieb der Speiseresteentwässerungsanlage einzustellen und darüber zu berichten. Der Beschwerdeführer habe darauf nicht reagiert. Wie die Überprüfung durch die BH am gezeigt habe, sei die Anlage weiterhin in Betrieb. Der LH als zuständige Abfallbehörde erster Instanz habe daher die Einstellung des Betriebes bescheidmäßig aufzutragen und ergänzend dazu den Auftrag zu erteilen, hierüber der Abfallbehörde zu berichten. Sollte dem Auftrag nicht nachgekommen werden, so sei die Abfallbehörde verpflichtet, weitere Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 vorzuschreiben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf hinwies, dass derartige Anlagen in Niederösterreich sogar seitens des Landes Niederösterreich eingesetzt würden. Die im Bescheid genannte Indirekteinleiterverordnung komme auf diesen Sachverhalt nicht zur Anwendung, weil das in einem Gastwirtschaftsbetrieb anfallende Abwasser nicht mehr als geringfügig von den häuslichen Abwässern abweiche. § 62 AWG 2002 sei auf die gegenständliche Anlage deshalb nicht anzuwenden, weil keine Bewilligungspflicht für die Anlage nach § 37 AWG bestehe. Gemäß § 37 Abs. 2 AWG unterlägen der Genehmigungspflicht nicht Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß § 74 ff GewO 1994 unterlägen. Die gegenständliche Anlage unterläge der Betriebsanlagengenehmigungspflicht und verarbeite nur betriebseigene Abfälle, sodass die Anwendung des AWG 2002 ausgeschlossen sei.
Die belangte Behörde holte eine Auskunft der BH ein, wonach für die in Rede stehende Speiseresteentwässerungsanlage keine gewerberechtliche Genehmigung vorliege.
Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom geht hervor, dass nach Auskunft der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung die Gemeinden G und I gemeinsam eine Biogasanlage im Bereich des Klärwerkes betreiben. Dort werde der gesamte Bioabfall verwertet. Bei Funktionsstörungen dieser Anlage bestehe auch die Möglichkeit, den Bioabfall zur Kompostieranlage nach R zu verbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers - mit einer hier unmaßgeblichen Korrektur des erstinstanzlichen Bescheidspruches - als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, dass in dem durch den Beschwerdeführer betriebenen Hotel im Bereich der Hotelküche eine Speiseresteentwässerungsanlage eingebaut und in Verwendung sei. In dieser Anlage würden die Speise- und Küchenabfälle mit Wasser versetzt, vorzerkleinert und mittels Zentrifugalfiltration in eine feste und flüssige Fraktion getrennt. Der feste Rückstand falle in einen in der Maschine integrierten herausnehmbaren Kunststoffbehälter. Die Entleerung dieses Behälters erfolge in vier im Kühlraum im Kellergeschoß vorhandenen 120 l-Biomülltonnen. Die dort gelagerten und entwässerten Feststoffe würden über die Bioabfallsammlung der Gemeinde entsorgt; die flüssige Fraktion werde nach der zentrifugalen Presse mit den anderen Hausabwässern in den Abwasserkanal eingeleitet.
Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung aus, es stehe außer Zweifel, dass die in die verfahrensgegenständliche Anlage eingebrachten Speisereste bzw. Küchenabfälle als Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 2002 zu qualifizieren seien. Es handle sich dabei um bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen wolle, womit jedenfalls Z. 1 der zitierten Bestimmung zum Tragen komme. Zudem sei die Behandlung der betreffenden Stoffe als Abfall auch erforderlich, um eine Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen zu vermeiden, und zwar insbesondere, um unzumutbare Belästigungen (z.B. durch Geruchsemissionen), Beeinträchtigungen der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden und eine Verunreinigung der Umwelt auszuschließen. Damit finde auch § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 Anwendung.
Die betreffende Anlage sei unzweifelhaft eine Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 2002. In dieser finde ein Verfahrensschritt im Zusammenhang mit der Verwertung organischer Stoffe statt. Die betreffende Maßnahme sei nach Ansicht der belangten Behörde unter R3 des Anhanges 2 zum AWG 2002 subsumierbar. Die Qualifikation als Abfallbehandlungsanlage ergebe sich zudem auch im Rückschluss aus § 37 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. Durch diese Bestimmung würden Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen dann aus der Genehmigungspflicht des § 37 Abs. 1 AWG 2002 ausgenommen, wenn sie in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang mit einer in Z. 1 genannten Behandlungsanlage stünden und sie zudem der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterlägen. Diese Ausnahmenorm sei aber nur damit erklärbar, weil es sich bei derartigen Vorbehandlungsanlagen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich um dem AWG 2002 unterliegende Abfallbehandlungsanlagen handle.
Unstrittig sei, dass im gegenständlichen Fall eine ortsfeste Anlage vorliege. Für die Errichtung ortsfester Abfallbehandlungsanlagen bestehe grundsätzlich eine Bewilligungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002. Der Beschwerdeführer vertrete allerdings die Rechtsansicht, dass der Ausnahmetatbestand in Z. 3 des § 37 Abs. 2 AWG 2002 zum Tragen komme. Dem könne seitens der belangten Behörde nicht beigepflichtet werden.
Vorweg sei klarzustellen, dass für die Beurteilung, ob dieser Ausnahmetatbestand erfüllt sei, Verwertungsschritte, die außerhalb der betreffenden Anlage vorgenommen würden, nicht berücksichtigt werden könnten. In den Erläuternden Bemerkungen zum AWG 2002 werde ausgeführt, dass unter den Begriff "stoffliche Verwertung" nur der abschließende Verwertungsschritt falle und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die nachfolgende Verwertung. Eine Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen liege nur dann vor, wenn in dieser jene Verfahrensschritte gesetzt würden, die bereits zum Entstehen von marktfähigen Produkten im Sinn der zitierten Begriffsbestimmung führten. Dies treffe für die gegenständliche Anlage nicht zu, da die feste Fraktion unstrittig der Bioabfallsammlung der Gemeinde I zugeführt werde.
Aber auch der Ausnahmetatbestand in § 37 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 liege nicht vor, weil die durch die Abfallbehandlung gewonnene feste Fraktion über die Bioabfallsammlung der Gemeinde entsorgt werde. Die nachfolgenden Verwertungsschritte (Vergärung, eventuell Kompostierung) fänden somit in einer Behandlungsanlage statt, die keinen unmittelbaren örtlichen Zusammenhang zu der in Rede stehenden Anlage aufweise. Im Ergebnis sei die Behörde erster Instanz daher zutreffend von einer Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 ausgegangen.
Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung der Behörde erster Instanz vom unstrittig nicht nachgekommen. Damit seien die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Vorschreibung von Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes vorgelegen. Dieses Ziel könne im gegenständlichen Fall nur durch Stilllegung der betreffenden Behandlungsanlage erreicht werden. Die vorgeschriebenen Maßnahmen fänden im § 62 Abs. 2 AWG 2002 ihre gesetzliche Deckung. Ohne Relevanz für das gegenständliche Verfahren sei, welche wasserrechtlichen Bestimmungen für die durch die Behandlung in der betreffenden Anlagen gewonnene flüssige Fraktion Anwendung fänden. Diese Frage sei vielmehr in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu klären. Für den Beschwerdeführer sei schließlich auch nichts zu gewinnen, wenn er auf die angeblich abweichende Vollzugspraxis anderer Bundesländer verweise, weil er - unabhängig von der Richtigkeit dieser Behauptung - daraus für sich keine Rechtsansprüche ableiten könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 (in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2004) haben folgenden Wortlaut:
"§ 1. ...
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
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5. | Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, | |||||||||
6. | Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, | |||||||||
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, | ||||||||||
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder | ||||||||||
9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. |
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
...
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. umfasst 'Abfallbehandlung' die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.
2. ist 'stoffliche Verwertung' die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werde einer thermischen Verwertung zugeführt.
...
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. 'Behandlungsanlagen' ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
2. ...
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 47 ff GewO 1994 unterliegen.
3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
4. ...."
§ 62. (1) ....
(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
....
Anhang 2
Behandlungsverfahren
1. Verwertungsverfahren
Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden, Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.
....
R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)."
Unstrittig ist der oben dargestellte technische Ablauf der Speiseresteentwässerungsanlage, der Umstand, dass die entwässerte Fraktion nach Abholung in der Biogasanlage der Gemeinde (in der Regel durch Vergärung) verwertet wird und dass es sich bei der Speiseresteentwässerungsanlage um eine ortsfeste Anlage handelt. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, Inhaber der Speiseresteentwässerungsanlage zu sein.
Der Beschwerdeführer bringt vor, in Wahrheit liege gar keine Behandlungsanlage vor. Die Trennung von Wasser- und Speiseresten sei weder unter die in Anhang 2 angeführten Verwertungsverfahren noch unter die angeführten Beseitigungsverfahren zu subsumieren. Eine Subsumtion unter das Verwertungsverfahren R3 sei nicht zulässig, weil eine Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe nicht stattfinde. Verwertung sei im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zum AWG 2002 nur der abschließende Verwertungsschritt und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die nachfolgende Verwertung. Das AWG 2002 könne daher auf den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt, nämlich den Betrieb der Speiseentwässerungsanlage keine Anwendung finden.
Diese Ansicht kann aus mehreren Gründen nicht geteilt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2004/07/0130, zum Ausdruck gebracht, dass ein "Behandeln" von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 - was nach dieser Gesetzesbestimmung Voraussetzung dafür ist, um eine (ortsfeste) Anlage als "Behandlungsanlage" im Sinne des § 37 Abs. 1 leg. cit. einzustufen - nach § 2 Abs. 5 Z. 1 leg. cit. nur dann vorliegt, wenn eine Maßnahme die Kriterien eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens entsprechend dem Anhang 2 zum AWG 2002 erfüllt.
§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002 definiert als Abfallbehandlung die in Anhang 2 genannten Verwertungs- und Behandlungsverfahren. Der Anhang 2 des AWG 2002 entspricht vollinhaltlich den Anhängen II A und II B der Richtlinie Nr. 75/442/EWG über Abfälle (Abfallrichtlinie), die durch das AWG 2002 umgesetzt wird. Das AWG 2002 ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. dazu unter anderen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ); zum Verständnis des Anhanges 2 dieses Gesetzes kann daher auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu diesen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zurückgegriffen werden.
Nun hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom , Rs C-6/00 (ASA/Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie) festgestellt, dass die Richtlinie keine allgemeine Definition der Begriffe der Beseitigung und der Verwertung von Abfällen enthält, sondern lediglich auf die Anhänge II A und II B der Richtlinie verwiesen wird, in denen die verschiedenen Verfahren, die unter den einen oder den anderen dieser Begriffe fallen, aufgeführt sind. Den Vorbemerkungen zu diesen Anhängen zufolge sollen diese Anhänge die Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zusammen fassen, die in der Praxis angewandt werden. Wie sich aus der Bezeichnung der in diesen Anhängen aufgeführten Verfahren ergibt, sind einige von diesen in sehr allgemeiner Form umschrieben und erfassen de facto Kategorien von Verfahren, wobei manchmal Beispiele von Verfahren gegeben werden, um die betreffende Verfahrenskategorie zu veranschaulichen. Die Anhänge II A und II B verfolgen somit den Zweck, die am häufigsten vorkommenden Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zusammenzustellen, nicht aber alle Abfallbeseitigungs- oder - verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie genau und abschließend aufzuführen. Daraus folgt, dass bestimmte Beseitigungs- und Verwertungsmethoden womöglich nicht ausdrücklich unter den Verfahren der Anhänge II A und II B der Richtlinie genannt sind, aber dennoch als solche Verfahren zu betrachten sind.
Bereits vor dem Hintergrund dieses Verständnisses der in den Anhängen verwendeten Begriffe ergibt sich, dass die unter R 3 umschriebene Behandlungsart der "Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe" nicht eng auszulegen ist. Aus dem Wort "Verwertung" allein lässt sich insbesondere entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht ableiten, dass damit nur die stoffliche Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002 umfasst, die nach den Erläuterungen zum AWG 2002 (vgl. GP XXI, RV 984, S. 87) nur den endgültigen Verwertungsschritt von Abfällen darstellt. Die Behandlung im Sinne des Verfahrens R3 umfasst vielmehr auch die im Gegenstand vorgenommene Behandlung, die einen Zwischenschritt der (endgültigen) Verwertung der Speisereste darstellt.
Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 37 AWG 2002 selbst. Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass ortsfeste Behandlungsanlagen einer Bewilligung bedürfen, Abs. 2 legt bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz fest.
Die in Z. 2 normierte Ausnahme betrifft - bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen - "Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen". Würde eine solche zur Vorbehandlung dienende Anlage deshalb nicht als Behandlungsanlage eingestuft werden, weil keine endgültige Behandlung im Sinne einer Verwertung sondern nur eine Vorbehandlung stattfindet, dann hätte es der ausdrücklichen Ausnahme im Gesetz aber nicht bedurft. Auch Anlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen stellen daher Behandlungsanlagen dar.
Nach dem System des § 37 AWG 2002 können Behandlungsanlagen entweder der stofflichen Verwertung, also der endgültigen Verwertung von Abfällen oder der diesen Schritt vorbereitenden Vorbehandlung von Abfällen dienen. Die Speiseresteentwässerungsanlage, die eine solche Anlage zur Vorbehandlung von nicht gefährlichen Abfällen darstellt, ist daher als Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu qualifizieren.
Es war daher weiter zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 im vorliegenden Fall verwirklicht wurde. Die weiters in Frage kommenden Ausnahmetatbestände der Z. 1 und Z. 3 scheiden schon deshalb aus, weil sie Anlagen betreffen, die der endgültigen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen dienen.
Nach § 37 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 sind Vorbehandlungsanlagen von nicht gefährlichen Abfällen dann nicht bewilligungspflichtig, wenn diese Behandlungsanlagen in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang mit einer in Z. 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO unterliegen.
In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde, dass die Behörde Feststellungen unterlassen habe, wie und wohin die Feststoffe nach der Trennung verbracht würden. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass die belangte Behörde festgestellt hat, dass die feste Fraktion in das Biogaswerk der Gemeinden I und G verbracht wird und dass die nachfolgenden Verwertungsschritte dort stattfänden. Dass diese Anlage nicht in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang mit der Speiserestentwässerungsanlage des Hotels steht, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Schon wegen des Fehlens dieser Voraussetzung kann auch die Ausnahmebestimmung der Z. 2 des § 37 Abs. 2 AWG 2002 nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden. Angesichts dessen war es weder von Belang, ob und welchem abfallrechtlichen oder wasserrechtlichen Regime die flüssige Fraktion unterliegt und ob die Speiseentwässerungsanlage der Genehmigungspflicht nach § 74 GewO 1994 unterliegt.
Für die gegenständliche Speiseresteentwässerungsanlage wäre daher eine Bewilligung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 notwendig gewesen; eine solche liegt unstrittig nicht vor. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer diesbezüglich gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtete.
Die Frage schließlich, ob gleichartige Speiseresteentwässerungsanlagen in anderen Bundesländern zum Einsatz kommen, ohne dass eine Bewilligungspflicht angenommen wird, ist für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtssache ohne Belang.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am