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VwGH vom 23.07.2009, 2008/05/0076

VwGH vom 23.07.2009, 2008/05/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des E S 2. der E J, beide in Tattendorf, beide vertreten durch Dr. Susanne Fruhstorfer und Dr. Andrea Fruhstorfer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilerstätte 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-864/001-2007, betreffend Vollstreckung eines Bauauftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des Grundstückes Nr. 1869/122, KG Wiener Neustadt, aufgetragen:

"Das auf dem Grundstück Nr. 1869/122, KG Wiener Neustadt, bestehende sowie das die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut überragende Kellermauerwerk ist einschließlich seiner Fundamente zur Gänze abzubrechen und zu entsorgen.

2. Die auf dem Grundstück Nr. 1869/122, KG Wiener Neustadt, bestehende, auch die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut überragende Baugrube ist mit geeignetem Material zu befüllen und in jenen Bereichen, in denen öffentliches Gut abgegraben wurde, in Abstimmung mit dem Magistrat Wiener Neustadt, Magistratsabteilung 4/Referat Tiefbau, für den Kraftfahrzeugsverkehr ausreichend tragfähig auszuführen.

...

4. Die Durchführung der zu den Spruchpunkten 1 und 2 aufgetragenen Arbeiten ist bis spätestens der Behörde nachzuweisen."

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Zuge einer baupolizeilichen Nachschau am wurde festgestellt, dass der genannte baupolizeiliche Auftrag nicht erfüllt worden ist. Den Beschwerdeführern wurde daher mit Schreiben vom die Ersatzvornahme der mit Bescheid vom aufgetragenen Maßnahmen angedroht und als Termin für die Durchführung der aufgetragenen Arbeiten der festgesetzt. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist wurde ein hiezu befugtes Unternehmen um die Erstellung eines Kostenvoranschlages für die ersatzweise Vornahme der mit Bescheid vom aufgetragenen Maßnahmen ersucht. Dieses Unternehmen hat mit Fax vom die Preise für den Abbruch und die Entsorgung der Betonbauteile sowie das Liefern und Einbringen von verdichtungsfähigem Schuttmaterial mit insgesamt EUR 119.130,-- bekannt gegeben.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom wurde gegenüber den Beschwerdeführern als Miteigentümern des Grundstückes Nr. 1869/127, KG Wiener Neustadt, die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Die Beschwerdeführer wurden verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides einen Betrag von EUR 119.130,-- zur Überweisung zu bringen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer gestützt auf § 10 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Titelbescheid ausreichend bestimmt und vollstreckbar sei. Aus den Punkten 1 und 2 des Titelbescheides gehe eindeutig hervor, dass das Kellermauerwerk einschließlich der Fundamente abzubrechen und zu entsorgen sei und die Baugrube mit geeignetem Material zu befüllen und in jenen Bereichen, wo öffentliches Gut abgegraben worden sei, in Abstimmung mit der Magistratsabteilung 4/Tiefbau ausreichend tragfähig auszuführen sei. Die festgesetzte Paritionsfrist von fast drei Monaten sei ausreichend. Die Frist zur Ausführung des Bauauftrages sei im Übrigen mit der Androhung der Ersatzvornahme noch einmal um weitere eineinhalb Monate erstreckt worden. Die für die Durchführung der Ersatzvornahme vorgeschriebene Summe ergebe sich aus dem Kostenvoranschlag des von der Behörde beauftragten Unternehmens, welcher schlüssig und nachvollziehbar sei. Ein in Rechtskraft erwachsener Auftrag sei im Falle der erforderlichen Bestimmtheit des Leistungsbefehls taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Die in der Berufung erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer könnten die Anordnung der Ersatzvornahme bzw. die Höhe des Kostenvorauszahlungsbetrages nicht erschüttern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führen aus, dass sich die Rechtsansicht der belangten Behörde mit den Bestimmungen der NÖ Bauordnung, insbesondere deren §§ 35 und 36, in Widerspruch setze. Die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen sei nur bei Schutz von Personen und Sachen gesetzmäßig. Im konkreten Fall gebe es aber keine Gefahr für Personen und Sachen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Rüge auseinander gesetzt, dass die Kosten der Ersatzvornahme zu hoch seien. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, bezüglich der zu erwartenden Kosten der Ersatzvornahme weitere Ermittlungen anzustellen. Die Aufnahme der entsprechenden Beweise obliege ausschließlich der belangten Behörde. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Kosten der Ersatzvornahme überhöht seien. Die von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheides vorgenommenen unzulässigen Verallgemeinerungen ließen darauf schließen, dass die vom § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG geforderte Unvoreingenommenheit von Anfang nicht gegeben gewesen sei. Das Handeln der belangten Behörde stelle behördliche Willkür dar.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Kommt ein Verpflichteter seiner Pflicht zur Natural- oder Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nach, kann die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs. 1 VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG ist eine Vollstreckungsverfügung.

§ 10 Abs. 2 VVG, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, lautet:

"(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn


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1.
die Vollstreckung unzulässig ist oder
2.
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen."
Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, dass kein entsprechender Titelbescheid vorliege, dass ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder dass der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden sei. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0062, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Das unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes von den Beschwerdeführern vorgetragene Argument, dass die Vollstreckung den Bestimmungen der NÖ Bauordnung, insbesondere deren §§ 35 und 36 widerspreche, richtet sich offenkundig gegen die Voraussetzungen, die zur Erlassung des Titelbescheides geführt haben. Dass sich seit Erlassung des Titelbescheides die Sachverhaltsgrundlagen im Beschwerdefall geändert hätten, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Das gegen den rechtskräftigen Titelbescheid erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer bildet keinen tauglichen Berufungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG.
Ein Kostenvorauszahlungsauftrag ist zwar keine Vollstreckungsverfügung, die dem eingeschränkten Berufungsrecht gemäß § 10 Abs. 2 VVG unterliegt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.942/A). Selbst wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme von der Behörde im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt worden wären, müsste aber die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft nämlich die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten (vgl. hiezu das bereits oben erwähnte hg. Erkenntnis vom ).
Im Beschwerdefall wurden die für die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten durch einen Kostenvoranschlag eines hiezu befugten Unternehmens aufgeschlüsselt belegt. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der Behauptung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt. Die Beschwerdeführer haben gegen den Kostenvorschlag im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden substantiiert nichts vorgebracht, weshalb die belangte Behörde auf Grund des vorliegenden unbedenklichen Kostenvoranschlages eines hiezu befugten Unternehmens auch nicht gehalten war, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen.
Für die Richtigkeit der nicht näher begründeten Behauptung der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe willkürlich gehandelt, fehlt jedweder Anhaltspunkt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 Wien, am