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VwGH vom 15.09.2011, 2010/07/0106

VwGH vom 15.09.2011, 2010/07/0106

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft H, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS - 1001/11-10, betreffend die Abweisung eines Feststellungsantrages (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde H, vertreten durch Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Claudiastraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft beantragte mit Eingabe vom , das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) möge feststellen, dass

1. es sich bei ihrem Regulierungsgebiet um agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b TFLG 1996 handle, in eventu

2. ihr Liegenschaftsvermögen kein Gemeindegut im Sinne des Erkenntnisses "VfSlg B 464/07" darstelle.

Mit Bescheid der AB vom wurde der Antrag zur Gänze abgewiesen und dies damit begründet, dass mit Bescheid der AB vom eine rechtskräftige Feststellung dahingehend getroffen worden sei, dass mit Ausnahme bestimmter näher bezeichneter Grundstücke Gemeindegut vorliege.

Gegen diese Entscheidung erhob die Agrargemeinschaft Berufung, in der sie auf die maßgeblichen Eigentumstitel für das vom Regulierungsverfahren umfasste Gebiet verwies. Im Regulierungsfall sei es Absicht der Agrarbehörde gewesen, eine endgültige Disposition über das Eigentumsrecht zu treffen, so sei es zu einer umfangreichen Auseinandersetzung zwischen dem Regulierungsausschuss und der politischen Ortsgemeinde gekommen. Im Detail sei das Eigentum der politischen Ortsgemeinde einerseits und das Eigentum der alten Agrargemeinde andererseits getrennt worden. Das Schulhaus, das Spritzenhaus, der Park bei der Kirche, diverse Wegparzellen und andere Liegenschaften des typischen Gemeindegutes seien in das lastenfreie Eigentum der politischen Ortsgemeinde übertragen worden. Dies sei im besten Einvernehmen zwischen den Parteien geschehen. Lediglich hinsichtlich der näher bezeichneten Grundstücke der EZ 330 habe man sich nicht einigen können und die belangte Behörde habe mit Bescheid vom entschieden, dass sie der Agrargemeinschaft zuzuordnen seien. Die politische Gemeinde habe der Übertragung des Eigentumsrechts mit Gemeinderatsbeschluss anlässlich der Sitzung vom ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.

Mit Schriftsatz vom bot die Agrargemeinschaft die Einvernahme von drei Zeugen zum Beleg des Begriffsverständnisses, das im Rahmen des Regulierungsverfahrens vorgeherrscht habe, an. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom legte die Agrargemeinschaft verschiedene Unterlagen vor und stellte Beweisanträge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Entscheidung über den Primärantrag vom als unbegründet ab (Spruchpunkt 1). Soweit sich die Berufung gegen die Entscheidung über den Eventualantrag vom richtete, wurde ihr Folge gegeben und der Bescheid erster Instanz in diesem Umfang wegen Unzuständigkeit behoben.

Nach Wiedergabe der Bescheide, die vor und während des Regulierungsverfahrens der Agrargemeinschaft erlassen wurden, des aktuellen Grundbuchsstandes sowie der Eigentumstitel in den Grundbuchsanlegungsprotokollen, führte die belangte Behörde aus, dass sich der Primärantrag allein auf das Regulierungsgebiet beziehe und die AB diesen Primärantrag abgewiesen habe, womit Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage sein könne, ob die beantragte Feststellung der Regulierungsgrundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b TFLG 1996 zu Recht abgelehnt worden sei. Bezüglich des Eventualantrages sei auszuführen, dass über diesen erst nach rechtskräftiger Erledigung des Primärantrages abgesprochen werden könne.

Die belangte Behörde hielt weiter fest, dass sich kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft eine Hauptteilung bereits vor Durchführung des Regulierungsverfahrens erfolgt sei, auch anlässlich des Regulierungsverfahrens sei es zu keiner diesbezüglichen Vermögensauseinandersetzung gekommen. Im Bescheid der AB vom sei die behördliche Feststellung erfolgt, dass die im Spruch des Bescheides angeführten Grundstücke des Regulierungsgebietes agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 seien. Die mit Bescheid der AB vom als Gemeindegut festgestellten Grundstücke fänden sich auch im Regulierungsplan vom , dies mit Ausnahme näher bezeichneter Grundstücke, in deren Zusammenhang die belangte Behörde mit Bescheid vom die ursprüngliche Qualifizierung dahingehend abgeändert habe, dass zwei der genannten Grundstücke als Gemeindegutsgrundstücke und eine weitere Grundparzelle als nicht zum Gemeindegut gehörig beurteilt worden sei. In Ansehung eines vierten Grundstückes sei mit Bescheid ("Verzeichnis der Anteilsrechte") vom die Feststellung als agrargemeinschaftliches Grundstück getroffen worden. Mit dem Regulierungsplan vom sei die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes erfolgt.

Das Verfahrensergebnis der Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut fände auch im aktenkundigen Ermittlungsergebnis des Regulierungsverfahrens seine Deckung. So sei schon im Einleitungsbescheid vom begründend ausgeführt worden, dass das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 durch die Gemeinde anerkannt worden sei. Ebenso könne den agrarbehördlichen Bescheiden vom ("Liste der Parteien") und vom entnommen werden, dass das eingeleitete Verfahren die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut bezweckt habe. Dass das Regulierungsgebiet nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemeinschaftlich benutzt worden sei, ergebe sich aus dem vorliegenden Akteninhalt des Regulierungsaktes der Agrargemeinschaft (wird näher ausgeführt).

Ob im Bescheid der AB vom und im Regulierungsplan vom die Grundstücke des Regulierungsgebietes zu Recht als Gemeindegut qualifiziert worden seien, könne grundsätzlich dahingestellt bleiben, weil die bescheidmäßige Feststellung, wonach die der Regelung unterzogenen Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 und im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 seien, in Rechtskraft erwachsen sei. Die Feststellung von Gemeindegut mit diesen Bescheiden stehe überdies im Einklang mit dem aktenkundigen Ermittlungsergebnis. Schließlich sei der politischen Ortsgemeinde auch ein Gemeindeanteil von 20 % zuerkannt worden, was auch eindeutig dafür spreche, dass die Regulierungsgrundstücke Gemeindegut darstellten. Insoweit mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom Eigentum am Gemeindegut für die Agrargemeinschaft festgestellt und verbüchert worden sei, sei im Sinne des Verfassungsgerichtshofserkenntnisses vom , VfSlg 18.446/2008 Eigentum an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft als Gemeindegut untergegangen sei.

In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit den Vorgängen anlässlich der Grundbuchsanlegung und dem dieser zugrundeliegenden Eigentumstitel. Mit näherer Begründung vertrat sie die Ansicht, dass aus den vorliegenden historischen Urkunden der Schluss zu ziehen sei, dass das Eigentum an den in den Urkunden angeführten Waldgebieten den politischen Ortsgemeinden zunächst ins gemeinschaftliche Eigentum übertragen worden sei, welches sodann im Jahr 1883 zum überwiegenden Teil aufgelöst und in Alleineigentum vier näher genannter politischer Ortsgemeinden umgewandelt worden sei. Die politische Ortsgemeinde H hätte daher im Regulierungszeitpunkt wahres Eigentum an den der Regulierung unterzogenen Grundstücken besessen. Die gegenteiligen Ausführungen der Agrargemeinschaft und das von ihr vorgelegte historische Rechtsgutachten vom Oktober 2009 vermöge nicht zu überzeugen. Die Agrargemeinschaft übersehe, dass die Urkunde vom 19. Oktober 1848 sehr wohl die vier Gemeinden mehrfach als Vertragspartner des k. k. Ärars angeführt habe und diese schon ganz am Beginn der Urkunde als jene Rechtspersonen genannt seien, mit denen die k. k. Waldservituten-Ausgleichungskommission das Vergleichsprotokoll aufgenommen gehabt habe.

Die belangte Behörde teile die Ansicht der Agrargemeinschaft nicht, wonach im Gegenstandsfall ein dem Parteienübereinkommen entsprechender Rechtsakt anzunehmen sei, weil die politische Gemeinde mit Gemeinderatsbeschluss der Eigentumsübertragung zugestimmt habe und die Umsetzung des Konsenses unter den Parteien durch die Regulierung als Genehmigung des Übereinkommens durch die Agrarbehörde gelte, welcher Akt die Agrarbehörde binde. Es sei darauf hinzuweisen, dass mit diesen Vorgängen im Rahmen des Regulierungsverfahrens nicht abschließend über die Zuordnung des Substanzwertes an den gemeinschaftlichen Grundstücken disponiert worden sei. Beim Regulierungsverfahren sei es erkennbar um die Regelung der Holzbezüge und der Weidenutzung gegangen, wobei sich die politische Gemeinde mit einem Anteilsrecht von 20 % an der Agrargemeinschaft als zufriedengestellt erachtet habe.

Mit Regulierungsplan vom sei den festgestellten Stammsitzliegenschaften ein Anteilsrecht in Form eines sogenannten Brennteiles, eines Nutzholzbezugsrechtes nach alter Übung sowie eines Alp- und Weidenutzungsrechtes nach bisheriger Übung unter Beachtung der festgestellten Zugehörigkeit zu fünf verschiedenen Heimweidebezirken zugeordnet worden. Eine Substanzwertbeteiligung sei den Stammsitzliegenschaften hingegen mit dem Regulierungsakt nicht zugesprochen worden. Aus der Eigentumsübertragung allein könne wiederum im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 18.446/2008, nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde für alle Zeiten beseitigt worden wäre. Die Rechtsakte in einem Regulierungsverfahren hätten nämlich nicht die Wirkung haben können, die Eigenschaft des Gemeindeguts zu beseitigen. Nur bei einem agrarbehördlichen Teilungsverfahren hätte die Eigenschaft des Gemeindegutes tatsächlich beendet werden können. Folgerichtig wären durch die Vorgänge im Zuge des Regulierungsverfahrens weder die Eigenschaft des Regulierungsgebietes als Gemeindegut beseitigt worden noch hätte die politische Ortsgemeinde ihre Substanzwertberechtigung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken für alle Zeiten verloren. Dass die Agrarbehörde im Regulierungsverfahren das Eigentum am Regulierungsgebiet von der politischen Ortsgemeinde auf die Agrargemeinschaft übertragen habe und diese Maßnahme insbesondere angesichts des Spruchpunktes VI des Regulierungsplanes auch erkennbar gewesen sei, sei grundsätzlich nicht strittig. Eine Beweisaufnahme durch Einvernahme von Ausschussmitgliedern der Agrargemeinschaft, welche dem Regulierungsverfahren beigewohnt hätten, sei daher nicht notwendig. Welche Rechtswirkungen diese Eigentumsübertragung aber im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom gehabt hätte, ob damit die Eigenschaft des Regulierungsgebietes als Gemeindegut und die Substanzwertberechtigung der politischen Gemeinde für immer beseitigt worden sei, sei hingegen eine von der Agrarbehörde zu lösende Rechtsfrage.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde näher dar, warum § 73 lit. d TFLG 1996 als geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Entscheidung über die Feststellungsanträge heranzuziehen sei und führte weiter aus, das Antragsbegehren der Agrargemeinschaft habe auf Feststellung gelautet, dass es sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft um agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b TFLG 1996 handle. Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen zur Qualifikation des Regulierungsgebietes habe die Erstbehörde zu Recht das Antragsbegehren abgewiesen, weil die dem Regulierungsverfahren unterzogenen Grundstücke als Gemeindegut zu qualifizieren seien. Diese Qualifikation sei bereits mit den rechtskräftigen Bescheiden des Regulierungsverfahrens vorgenommen worden.

Soweit im Regulierungsplan vom die Gemeinschaftsgrundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 und gemäß § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 qualifiziert worden seien, und zwar ohne Zuordnung der Grundstücke zu einer dieser beiden Kategorien, sei zu bemerken, dass der agrarbehördliche Bescheid vom als grundlegend und maßgeblich anzusehen sei. Schließlich habe auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 995/09-17, bezüglich der Qualifikation eines Gebietes als Gemeindegut auf einen (früheren) grundlegenden, für die ursprüngliche Qualifikation maßgeblichen Bescheid zurückgegriffen. Die im Regulierungsbescheid vom angeführten Grundstücke fänden sich auch im grundlegenden Bescheid der AB vom , und zwar mit der Beurteilung als Gemeindegut. Lediglich für die Grundstücke 96/1, 97 und 1663 KG H treffe dies nicht zu, für diese Grundstücke liege allerdings eine rechtskräftige Qualifizierung als Gemeindegut durch den Bescheid der belangten Behörde vom bzw. durch Bescheid der AB vom vor.

Nachdem sich der Primärantrag der Agrargemeinschaft ausdrücklich auf das Regulierungsgebiet beziehe und die AB diesen Antrag abgewiesen habe, sei über sonstige im Eigentum der Agrargemeinschaft stehende Grundstücke, die der Regulierung nicht unterzogen worden seien, noch gar nicht abgesprochen worden, womit es auch der belangten Behörde verwehrt sei, über derartige Grundstücke eine Feststellungsentscheidung zu treffen. Die Abweisung des Primärantrages durch die Erstbehörde erweise sich jedenfalls als rechtsrichtig, da es sich bei den Regulierungsgrundstücken nicht um agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und lit. b TFLG 1996 gehandelt habe.

Bezüglich des Gemeinschaftsgebietes sei nämlich jedenfalls im Regulierungszeitpunkt Gemeindegut vorgelegen und auch so rechtskräftig festgestellt worden. Eine genaue Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes habe auch gezeigt, dass die damalige Qualifizierung zu Recht erfolgt sei, da das Regulierungsgebiet auch öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmungen gedient habe. Es erübrige sich somit grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, das rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Regulierung betreffe. Es sei daher auch die Aufnahme der beantragten Beweise für die Vorgänge vor der Regulierung entbehrlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Agrargemeinschaft erstattete mehrere Äußerungen.

Die mitbeteiligte Partei, die dem Verwaltungsgerichtshof erst bei Erstattung der Gegenschrift bekanntgab, auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtsfreundlich vertreten zu werden, erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet und kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt 2 der den Abspruch über den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffende Teil des Erstbescheides aufgehoben. Den Beschwerdeausführungen ist keine auf diesen Spruchpunkt bezogene Argumentation zu entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass dieser Teil des angefochtenen Bescheides nicht in Beschwerde gezogen wurde.

1.2. Insoweit in der vorliegenden Beschwerde gerügt wird, dass die belangte Behörde zu Unrecht über die auf "Negativfeststellung eines Restitutionsanspruches der politischen Gemeinde" gerichteten Anträge der Agrargemeinschaft nicht entschieden habe, sondern über agrarrechtliches Gemeindegut und die Abgrenzung vom Gemeindevermögen (S. 19 der Beschwerde), so ist die Agrargemeinschaft zum einen darauf hinzuweisen, dass ihrem Antrag ein solches Begehren nicht zu entnehmen ist.

Zum anderen wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag der Agrargemeinschaft (auf Feststellung) abgewiesen; eine Entscheidung über agrarrechtliches Gemeindegut und die Abgrenzung von Gemeindevermögen wurde damit aber nicht getroffen (siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt 3.1).

Die belangte Behörde entschied somit über den Antrag der Agrargemeinschaft in der Sache; eine in der Unterlassung eines Abspruches über den Antrag liegende Rechtsverletzung der Agrargemeinschaft liegt daher nicht vor.

1.3. Insoweit die Agrargemeinschaft geltend macht, dass bei angenommener Präjudizialität Verfassungswidrigkeit eines Teils der TFLG-Novelle 2010 vorliege, ist sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0091, und auf die dort unter Punkt 2 genannten Erwägungen zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen wird durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

2. Auch im vorliegenden Fall bringt die Agrargemeinschaft vor, dass § 73 lit. d TFLG 1996 zu Unrecht als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogen wurde. Zur grundsätzlichen Eignung des § 73 lit. d TFLG 1996 als verfahrensrechtliche Grundlage von (positiven oder negativen) Feststellungen von Gemeindegut ist ebenfalls auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0091 (Punkt 3), zu verweisen.

Im Unterschied zu dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid aber keine positive bzw. negative Feststellung von Gemeindegut getroffen, sondern der Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft (im Instanzenzug) abgewiesen. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, § 73 lit. d TFLG 1996 trage in verfahrensrechtlicher Hinsicht die "Feststellung von Gemeindegut" nicht, geht dieses Vorbringen daher am Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides vorbei.

3.1. Der verfahrensauslösende Antrag der Agrargemeinschaft war auf die Feststellung gerichtet, dass es sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. a und lit. b TFLG 1996 handle. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug abgewiesen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass es sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft nicht um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. a und lit. b TFLG 1996 gehandelt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit keine Feststellung dahingehend getroffen, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 bestehe (vgl. zu den Rechtswirkungen der Abweisung eines Feststellungsantrages das hg. Erkenntnis vom , 2001/12/0113, mit weiteren Nachweisen).

Die Agrargemeinschaft wäre durch den angefochtenen Bescheid dann in ihren Rechten verletzt, wenn es sich beim Regulierungsgebiet tatsächlich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. und nicht um Grundstücke nach anderen literae des § 33 TFLG 1996, zB nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, gehandelt hätte.

3.2. § 33 TFLG 1996 lautet in der Fassung der TFLG-Novelle 2010:

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus

und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren

(Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit c Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind."

§ 33 des TFLG 1978 lautete in der im Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes vom geltenden Stammfassung, LGBl. Nr. 54/1978:

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,

a) an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder

b) welchen von allen oder gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), einer oder mehrerer Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- und Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

a) Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;

b) Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten (Wald- und Weide-Servitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952) einer Ortsgemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind;

c) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw. ehemalige Ortschafts- und Fraktionsgut;

d) im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft stehende Waldgrundstücke, an denen zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte bestehen (Teilwälder); …"

3.3. Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass das Regulierungsgebiet der Gemeinde Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 sei. Das Ausmaß des Regulierungsgebietes ergibt sich aus dem Regulierungsplan vom bzw. aus den diesem vorangegangenen Bescheiden vom und vom .

Dem Regulierungsplan ging folgender Verfahrensablauf voraus:

Mit Bescheid vom regelte die AB "vorläufig die Benützung des ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 darstellenden Gemeinschaftswaldes (Gemeindegut)" mit einem Wirtschaftsplan.

Mit Bescheid der AB vom wurde das Regulierungsverfahren "für das Gemeindegut H", bestehend aus den Liegenschaften in den EZ. 124 II, 148 II, 330 II, 366 II, 794 II alle KG H, EZ. 147 II KG W, EZ. 263 II und 359 II KG R und EZ. 197 II KG W eingeleitet. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass seitens der Gemeinde auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom mitgeteilt worden sei, dass gegen die Einleitung des Regulierungsverfahrens grundsätzlich nichts einzuwenden sei. Damit sei "das Vorliegen eines Gemeindegutes im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 grundsätzlich anerkannt" worden.

Mit dem Bescheid der AB vom wurden die EZ. 266 II und 224 II GB W ebenfalls in das Regulierungsverfahren einbezogen. In Bezug auf diese beiden EZ heißt es in der diesem Bescheid voraus gegangenen Verhandlung der AB vom , bei der die Vertreter des Regulierungsausschusses und der Gemeinde anwesend waren, übereinstimmend, diese EZ seien "unbestritten Gemeindegut."

Thema des weiteren Ermittlungsverfahrens war die Frage, welche Grundstücke bzw. welche EZ Gemeindegut oder - aus dem Regulierungsverfahren auszuscheidendes - Gemeindevermögen seien. Dabei war in keiner Weise strittig, dass die Gemeinde als Eigentümerin der genannten Grundstücke im Grundbuch eingetragen war und über diese Flächen auch als Eigentümerin verfügte, wie auch zahlreiche, in diesem Zeitraum abgeschlossene Rechtsgeschäfte mit der Gemeinde als Eigentümerin der Grundflächen belegen.

Mit Bescheid der AB vom wurde im Regulierungsverfahren "für das Gemeindegut" das Regulierungsgebiet festgelegt. Demnach seien nachstehend angeführte Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 (es folgt eine Liste der EZ und der in diesen enthaltenen, ins Verfahren einbezogenen Grundstücke). Die AB legte näher begründet dar, weshalb in Bezug auf konkrete Grundstücke vom Vorliegen von Gemeindevermögen (Grundstücke im Eigentum der Gemeinde, auf denen keine Nutzungen lasteten) und nicht von Gemeindegut auszugehen war.

Gegen diesen Bescheid erhoben einzelne Nutzungsberechtigte und die Gemeinde Berufung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom (berichtigt mit Bescheid vom ), der sich in seinem Spruch u.a. auf § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 stützt, wurde in Stattgebung der Berufungen eine näher bezeichnete Grundparzelle als Gemeindegut gestrichen, bzw. weitere Grundparzellen durch Anführung als Gemeindegut ergänzt.

Mit Bescheid der AB vom wurde das "Verzeichnis der Anteilsrechte" erlassen, wobei sich in Punkt I des Bescheides eine den Adaptionen durch den Bescheid der belangten Behörde vom entsprechende Umschreibung des Regulierungsgebietes befindet. Unter einem wurde eine Satzung für die Agrargemeinschaft erlassen.

Mit Regulierungsplan vom (ergänzt mit Bescheid der AB vom ) wurde im Spruch festgehalten, dass das Regulierungsgebiet aus näher bezeichneten Grundstücken der EZ. 197 II KG W, der EZ. 359 II, EZ 263 II der KG R, der EZ. 244 II (Anteil an dreiörtlicher Pfarrgemeinde), EZ 226 II (Anteil an fünförtlicher Pfarrgemeinde), der EZ. 147 II KG W, der EZ 330 II und der EZ. 124 II KG H bestehe und dass es sich bei diesen Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 33 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c TFLG 1978 handle, die sämtliche im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden.

3.4. Der Regulierungsplan wiederholte also zum einen die bereits rechtskräftig verfügte Qualifizierung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut, und zwar nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 (inhaltsgleich dem § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969), fügte aber auch noch die Bestimmung des § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 hinzu, ohne diese Zuordnung allerdings näher zu erläutern oder klarzumachen, auf welche Grundstücke sich diese Qualifikation genau beziehe.

Nun ist aufgrund der Systematik des damals anzuwendenden TFLG 1978 (in der Fassung vor der Novelle 1984) aber davon auszugehen, dass sich eine Zuordnung zu § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 (Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen) zum einen und nach § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 (Gut einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten) zum anderen ausschloss.

Mangels eines erkennbaren Bezuges auf eines oder mehrere der genannten, bereits durch in der Vergangenheit ergangene Bescheide (zB den Bescheid der AB vom in der Fassung des Bescheides der belangten Behörde vom ) rechtskräftig als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke ist daher bei der Nennung des § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 von einem Fehlzitat auszugehen, zumal es nicht nachvollziehbar erscheint, warum und in Bezug auf welche Grundstücke hier eine andere Qualifikation getroffen werden sollte. Dieses Verständnis ist auch vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhaltes geboten, wo zwar die Frage der Zuordnung einzelner Grundstücke zum Gemeindevermögen oder zum Gemeindegut strittig war, nie aber behauptet worden war, die einbezogenen Grundstücke wären weder Gemeindegut noch Gemeindevermögen.

Die Agrargemeinschaft vertritt in einer ergänzenden Stellungnahme vom diesbezüglich den Standpunkt, Grundlage der Eigentumsentscheidung sie das Anerkenntnis der Gemeinde H gewesen, festgehalten im Gemeinderatsbeschluss vom , wonach der Gemeinderat der Ortsgemeinde als Tabularbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung erteilt habe, dass das Grundbuch richtig gestellt werde. Vor diesem Hintergrund sei der Ausspruch im Regulierungsbescheid zu verstehen, wonach es sich um Grundstücke im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c TFLG 1978 handle, die im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. Der objektive Wortlaut dieses Bescheides sei nicht feststellbar. Der historische Wille des Normsetzers sei daher zu erforschen und diesbezüglich könne auf die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu Zl. VfSlg 9336/1982 zurückgegriffen werden. Demnach sei "in vielen Gemeinden die Gemeinde als solche, nämlich die alte so genannte Realgemeinde als Nutzungsgemeinschaft, Zuordnungspunkt dieser Nutzung; dafür sei dann der Begriff Gemeindegut verwendet worden." Der Wille der historischen Behörden betreffend den Bedeutungsinhalt der im Regulierungsplan verwendeten Formulierung sei deshalb nachvollziehbar und es sei der objektiv widersprüchliche Normwortlaut unter Berücksichtigung des historischen Willens des Normsetzers aufzulösen und zu interpretieren. Die entscheidende Feststellung sei so zu lesen, dass "es sich bei sämtlichen angeführten Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne von Eigentum einer Agrargemeinschaft und Eigentum einer Agrargemeinschaft handelt und stehen diese im Eigentum der Agrargemeinschaft H." Ein Irrtum der historischen Behörde sei auszuschließen, weil dem Regulierungsplan die Entscheidung des Gemeinderates vom vorausgegangen sei.

Der im Akt erliegende Auszug über die Sitzung des Gemeinderates vom enthält den Beschluss, der grundbücherlichen Übertragung der als agrargemeinschaftliche Grundstücke festgestellten Parzellen zuzustimmen. Dieser Beschluss steht in Übereinstimmung mit dem vorhin dargestellten Verfahrensablauf, demzufolge das Eigentum der Gemeinde am Regulierungsgebiet und das Ziel des Regulierungsverfahrens, nämlich die Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft, stets unstrittig war.

Wenn die Agrargemeinschaft argumentiert, die Feststellung des Regulierungsgebietes (auch) als ein solches nach § 33 Abs. 1 lit. b TFLG 1978 sei als Ergebnis der Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft erfolgt, so geht sie von einem Sachverhalt aus, der dem des hg. Erkenntnisses vom , 2010/07/0074, gleichzukommen scheint. Ist eine solche Qualifikation nämlich lediglich eine Folge der zuvor erfolgten Übertragung des Eigentums von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan, so ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Regulierung das Eigentum noch bei der Gemeinde und noch nicht bei der Agrargemeinschaft lag. Der von der Agrargemeinschaft zitierte Beschluss des Gemeinderates, der Übertragung zuzustimmen, bewirkt noch keinesfalls diese Übertragung; dazu bedurfte es eines bescheidmäßigen Aktes.

Die von der Agrargemeinschaft zitierten Ansichten des historischen Normsetzers führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung des Regulierungsplanes. Die von der Agrargemeinschaft in ihrem Schriftsatz zitierten Aussagen beziehen sich auf die Nutzungen des Gebietes, die durch die Nutzungsberechtigten ausgeübt worden seien; die Frage, wem das Eigentum an den so genutzten Flächen zukam, wird darin gar nicht angesprochen.

Wenn die Agrargemeinschaft schließlich die Ansicht vertritt, die Agrarbehörde habe gar kein Eigentum übertragen, sondern festgestellt und entschieden, dass das Regulierungsgebiet Eigentum der Agrargemeinschaft gewesen sei und weiterhin sei, so steht diese Ansicht im Gegensatz zu ihren eigenen Ausführungen zB auf Seite 3 der Beschwerde (aber auch an anderen Stellen), wo sie meint, die AB hätte mit dem Regulierungsbescheid über das Eigentum nach § 354 ABGB entscheiden wollen. Die Agrargemeinschaft selbst spricht in der Beschwerde unter Hinweis auf Art. VI des Regulierungsplanes davon, dass das Regulierungsgebiet "in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen" worden sei und die Gemeinde dazu ihre Zustimmung gegeben habe. Eine Übertragung auf die Agrargemeinschaft setzt aber voraus, dass die Grundflächen vorher nicht im Eigentum der Agrargemeinschaft standen.

Die Ansicht der belangten Behörde, wonach in Bezug auf das Regulierungsgebiet im Zeitpunkt der Regulierung Gemeindegut nach der Gemeindeordnung (§ 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978) vorgelegen sei, begegnet daher keinen Bedenken. Diese Grundstücke wurden mit dem Regulierungsplan auf die Agrargemeinschaft übertragen.

3.5. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, es erübrige sich im Hinblick auf die Rechtskraft des Regulierungsbescheides eine weitere Überprüfung der Frage des Vorliegens von Gemeindegut, sei dies doch dort bereits ausdrücklich bescheidmäßig festgestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom , 2010/07/0091, mit dem dortigen Regulierungsplan und dessen Verständnis näher auseinandergesetzt. Der dortige Regulierungsplan enthielt u.a. die Aussage, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 seien. Diese Bestimmung entspricht derjenigen des § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 bzw. des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 (vor der Novelle 1984).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden konnte, dass die AB damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der jeweiligen Gemeindeordnung qualifizierte.

Angesichts der im zitierten Erkenntnis näher dargestellten Systematik der TFLGs und der ihnen vorangegangenen Gesetze war davon auszugehen, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1978 (jedenfalls bis zur Novelle 1984) unter dem Begriff "Gemeindegut" allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne des § 76 Abs. 3 TGO 1966 zu verstehen war.

Im vorliegenden Fall wurde sowohl im Bescheid vom in der Fassung des Bescheides der belangten Behörde vom (Feststellung des Regulierungsgebietes) als auch im Regulierungsplan vom rechtskräftig und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundstücke im Zeitpunkt der Regulierung Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde waren.

4. Unstrittig dienten die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften. Eine weitere Voraussetzung, die diese Bestimmung für die so qualifizierten Grundstücke nennt, ist das Fehlen einer Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft.

Aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt sich nicht, dass es im vorliegenden Fall zu einer solchen Hauptteilung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft gekommen sei. Die mehrfachen Hinweise in der Beschwerde, wonach die Gemeinde der Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft zugestimmt habe, nehmen auch nicht auf die Durchführung einer Hauptteilung Bezug.

Die Agrargemeinschaft meint auf Seite 14 der Beschwerde, der Gesetzgeber habe die Variante der "agrargemeinschaftlichen Anteilsfestsetzung durch Parteienübereinkommen" nach § 54 Abs. 1 TFLG 1996 übersehen, das mit agrarbehördlicher Genehmigung desselben verbindlich werde. Im vorliegenden Fall hätten sich alle Beteiligten am darauf geeinigt, den Gemeindeanteil für die Gemeinde mit 20% an den Erträgnissen und Lasten festzusetzen, zusätzlich seien der Gemeinde drei Grundstücke in das unbelastete Eigentum übertragen worden. Der Gemeinderat habe diesen Vertragsabschluss genehmigt und mit Bescheid der AB vom sei dieses Parteienübereinkommen genehmigt worden, dessen Rechtspositionen dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterlägen.

Dazu ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Kritik der Agrargemeinschaft an der Formulierung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 insofern nicht unberechtigt erscheint, als dort - in Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.446/2008 - als einzige zulässige Form einer Beendigung der Gemeindegutseigenschaft von agrargemeinschaftlichen Grundstücken die vermögensrechtliche Abwicklung in Form einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft genannt wird. Wenn ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckte und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (u.a. mit Ermittlung des Wertes der Grundflächen und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen wäre, so wäre ein solcher Vorgang aber einer Hauptteilung gleichzuhalten.

Davon ist im vorliegenden Fall allerdings nicht auszugehen.

Das Übereinkommen, von dem die Agrargemeinschaft spricht, bezog sich allein auf die Größenordnung der Teilnahme der Gemeinde an den Nutzungen des Gemeinschaftsgebietes. Wie die belangte Behörde zutreffend auf Seite 13 des angefochtenen Bescheides darstellte, bezogen sich die Vorgänge des Jahres 1980 auf die Ermittlung des Anteils der Gemeinde an den Nutzungen und auf die Ablöse von Einforstungsrechten. Dies gilt auch für die Belassung von drei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde, zumal diese insgesamt eine Fläche von 1.221 m2 ausmachten. Von einer Ermittlung und Ablösung des Substanzwertes an den im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücken und von einer Zuteilung von diesem Wert entsprechendem unbelasteten Eigentum an die Gemeinde kann daher keine Rede sein. Es liegt im Gegenstand somit auch kein einer Hauptteilung gleichzuhaltendes agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen vor.

Schließlich hinderte auch die im Regulierungsplan erwähnte Zustimmung des Gemeinderates in der Sitzung vom zur grundbücherlichen Übertragung der Grundstücke auf die Agrargemeinschaft die hier strittige Qualifikation der Grundstücke als Gemeindegut nicht, zumal diese Zustimmung den Wegfall der Qualifikation der Flächen als Gemeindegut nicht bewirken konnte.

5. Demzufolge hat die Abweisung des (ersten Punktes des) Antrages der Agrargemeinschaft vom ihre Rechte nicht verletzt, war doch davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft aus Gemeindegut reguliert worden war, was die Feststellung ausschloss, die Agrargemeinschaft wäre aus agrarischen Grundstücken nach § 33 Abs. 2 lit. a und b TFLG 1996 reguliert worden.

6. Wenn die Agrargemeinschaft schließlich (auf Seite 16 der Beschwerde) meint, die Behörde habe den Antrag richtigerweise als Antrag auf Negativfeststellung des Restitutionsanspruches verstanden, weil sie ihn sonst wegen entschiedener Sache hätte zurückweisen müssen, so ist dazu Folgendes festzuhalten:

Der Antrag der Agrargemeinschaft richtete sich auf die Feststellung, beim Regulierungsgebiet handle es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. a und lit. b TFLG 1996. Es existiert kein Bescheid, mit dem eine solche Feststellung bereits getroffen worden wäre. Diese beiden literae entstammen der Novelle zum TFLG 1978, LGBl. Nr. 18/1984, und wurden mit dem TFLG 1996 wiederverlautbart. Von einer gebotenen Zurückweisung des Antrages wegen res iudicata kann schon deshalb nicht die Rede sein.

Im Übrigen bleibt offen, in welchen Rechten sich die Agrargemeinschaft durch die Abweisung ihres Antrages statt der - ihrer Ansicht nach gebotenen - Zurückweisung verletzt erachtet.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008.

Wien, am