VwGH vom 25.11.2015, 2012/13/0017
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Beschwerde der E AG in M, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/4077-W/08, miterledigt RV/0790-W/10, RV/3031-W/10, betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 299 BAO auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2007, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um ein Energieversorgungsunternehmen. Strittig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung so genannter "Strom- und Gasdeputate".
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde (inhaltlich gleichlautenden) Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung eines Antrages gemäß § 299 BAO auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2007 keine Folge.
Im angefochtenen Bescheid wird eingangs festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom gemäß "§ 299 Abs. 1 BAO iVm § 302 Abs. 2 lit. c BAO" die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide beantragt habe, weil die "bisherige Rechtsansicht bzw. Vorgangsweise bei den Strom- und Gasdeputaten" nicht mehr in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht stehe (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom ", C-412/03, Rs 'Scandic'").
Im Rahmen der Wiedergabe des weiteren Ganges des Verwaltungsverfahrens wird zu der die Strom- und Gasdeputate betreffenden Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1990 ausgeführt:
"In dieser 'Vereinbarung Nr. 1/1990 - Strom- und Gasdeputat ab ', abgeschlossen am zwischen dem Vorstand der (Beschwerdeführerin) und den bevollmächtigten Vertretern der Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräte, heißt es wie folgt:
'1. Für alle Anspruchsberechtigten ist eine Wahlmöglichkeit zwischen Stromdeputat (Beilage A) und Gasdeputat (Beilage B) oder finanzieller Abgeltung (Beilage C) gegeben. Die Beilagen A, B und C stellen einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung dar.
2. Anspruchsberechtigung
2.1 Anspruch auf Stromdeputat und Gasdeputat oder finanzielle Abgeltung für einen Haushalt haben:
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- | aktive Mitarbeiter der (Beschwerdeführerin) nach zweijähriger Dienstzeit (bei Lehrlingen ist eine Anspruchsberechtigung erst nach Beendigung der Lehrzeit gegeben). |
- | Pensionisten der (Beschwerdeführerin) |
- | Witwen von Anspruchsberechtigten. Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch. |
2.2 Leben mehrere Anspruchsberechtigte im gemeinsamen Haushalt, erhält nur der Familienerhalter das Strom- und Gasdeputat oder die finanzielle Abgeltung.
2.3 Anspruchsberechtigte Mitarbeiter, die bei den Eltern bzw. in Untermiete wohnen, haben nur Anspruch auf die finanzielle Abgeltung gemäß Beilage C.
2.4 Die Anspruchsberechtigung erlischt, wenn die gewährte Begünstigung auf Stromdeputat gemäß Beilage A oder Gasdeputat gemäß Beilage B fremden Personen, die nicht zum Haushalt des Anspruchsberechtigten zählen, zugute kommt.
2.5 Jeder Anspruchsberechtigte hat jährlich einmal - bis spätestens 30. Juni, unter Angabe der Gründe - die Möglichkeit zwischen Naturalbezug und finanzieller Abgeltung zu wählen.
3. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner in Kraft. Alle bisher abgeschlossenen Vereinbarungen (inklusive sämtlicher Beilagen) betreffend das Strom- bzw. Gasdeputat sind gegenstandslos.
4. Diese Vereinbarung kann jeweils zum Ende eines Kalendermonats, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, von beiden Seiten aufgekündigt werden.'
Die Beilage A regelt das 'Stromdeputat' wie folgt:
'Anspruchsberechtigte, die im Versorgungsgebiet des Unternehmens ihren ständigen Wohnsitz haben und keine finanzielle Abgeltung nach Beilage C erhalten, können Strom für die Haushaltsführung (einschließlich Warmwasserbereitung und Raumheizung) zum verbilligten Arbeitspreis von derzeit 50,0 g/kWh (ohne USt) beziehen.
Dieser verbilligte Arbeitspreis ist an den Arbeitspreis des Tarifes I/1 der jeweils geltenden 'Allgemeinen Tarife' gebunden und ändert sich prozentuell in dem Ausmaß, wie sich dieserArbeitspreis ändert.
Die (Beschwerdeführerin) verzichtet auf die Verrechnung
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- | des Grundpreisentgeltes für die Bereitstellung elektrischer Leistung |
- | des Messpreises für die Beistellung der Verrechnungsmesseinrichtung einschließlich der erforderlichen Schalt- und Steuergeräte.' |
Die Beilage B regelt das 'Gasdeputat' wie folgt: | |
'Anspruchsberechtigte, die im Versorgungsgebiet des Unternehmens ihren ständigen Wohnsitz haben und keine finanzielle Abgeltung nach Beilage C erhalten, können Gas für die Haushaltsführung (einschließlich Warmwasserbereitung und Raumheizung) zu einem Verrechnungspreis konsumieren, der 60 % des jeweils gültigen Haushaltstarifes (auf halbe Groschen kaufmännisch auf- bzw. abgerundet) beträgt.' | |
Die Beilage C regelt die 'Finanzielle Abgeltung' wie folgt: | |
'Aktive Mitarbeiter, Pensionisten und deren Witwen, die inner- oder außerhalb des Versorgungsgebietes des Unternehmens wohnhaft sind und deren Strom- oder Gasverbrauch nicht nach den Beilagen A und/oder B verrechnet wird, erhalten die finanzielle Abgeltung pro Kalenderjahr in folgendem Ausmaß: |
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1 Person | S | 4.000,00 |
2 Personen | S | 4.800,00 |
3 Personen | S | 6.350,00 |
4 Personen | S | 7.900,00 |
5 Personen | S | 9.500,00 |
6 Personen und mehr | S | 11.100,00 |
Bei aktiven Mitarbeitern sind bei der Berechnung des Familienstandes Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben und für die die Kinderzulage des Unternehmens bezogen wird, zugrundezulegen.
Bei Pensionisten wird bei der Berechnung des Familienstandes nur der Ehegatte berücksichtigt.
Wenn nachweislich für einen leiblichen Verwandten Sorgepflicht besteht, kann über schriftlichen Antrag durch die Hauptabteilung 'Personalwesen' die finanzielle Abgeltung um diese Person erweitert werden.
S tichtag für die Berechnung des Familienstandes und Auszahlungstermin ist der 1. September jeden Kalenderjahres."
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Mitarbeitern "seit Jahrzehnten" einen verbilligten Strom- und Gasbezug zugestanden. Nach der diesen verbilligten Strom- und Gasbezug ab dem Jahr 1990 regelnden (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Betriebsvereinbarung sei für alle Anspruchsberechtigten (aktive Mitarbeiter nach zweijähriger Dienstzeit sowie Pensionisten und Witwen von Anspruchsberechtigten) eine Wahlmöglichkeit zwischen Stromdeputat (verbilligter Arbeitspreis sowie Nichtverrechnung des jeweils vom Verbrauch unabhängigen Grundpreisentgeltes bzw. Messpreises) und Gasdeputat (verbilligter Verrechnungspreis) oder finanzieller Abgeltung eingeräumt gewesen. Diese Wahlmöglichkeit zwischen Naturalbezug und finanzieller Abgeltung sei ausschließlich in der Disposition der Anspruchsberechtigten gestanden, wobei diesbezüglich "die Art der angegebenen Gründe bedeutungslos ist und grundsätzlich jährlich eine andere Wahl getroffen werden kann". Die Höhe der finanziellen Abgeltung sei an die Anzahl der im Haushalt des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers lebenden Personen geknüpft gewesen. Die Betriebsvereinbarung sei von der Beschwerdeführerin zum mit der Maßgabe aufgekündigt worden, dass den ab in das Unternehmen neu eingetretenen Mitarbeitern kein Strom- und/oder Gasbezug zu verbilligten Preisen bzw. keine finanzielle Abgeltung mehr zustehe. Wie einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom an das Finanzamt zu entnehmen sei, liege der reduzierte Strom- und Gaspreis im Bereich zwischen 60 % und 70 % des Marktpreises, wobei unter Berücksichtigung einer Gewinnmarge von 10 % bis 15 % die an die Mitarbeiter im Rahmen der Strom- und Gasdeputate verrechneten Entgelte im Bereich zwischen 70 % und 85 % der Selbstkosten lägen. Im Bereich der Lohnverrechnung habe die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin auf Grund der unstrittig gegebenen Vorteile aus dem Dienstverhältnis jeweils Lohnsteuer einbehalten (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988, wonach der "übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes" anzusetzen sei, bzw. "§ 6 Abs. 1 Z 12 der jeweiligen Verordnungen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. 1992/642 und BGBl. II 2001/416, wonach unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom mit dem jeweils (günstigsten) regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten ist"). Die vom Finanzamt angesetzten und versteuerten Beträge seien der Höhe nach nicht bekämpft worden und entsprächen den von der Beschwerdeführerin ursprünglich selbst der Umsatzsteuer unterzogenen Entgelten. Eine Überprüfung der Höhe sei daher im Berufungsverfahren nicht vorzunehmen gewesen.
Im konkreten Fall liefere - so die belangte Behörde im Rahmen ihrer umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes - die Beschwerdeführerin ihre eigenen Unternehmensprodukte, nämlich Strom bzw. Gas, die umsatzsteuerrechtlich als "Gegenstände" anzusehen seien, an (anspruchsberechtigte) Arbeitnehmer, wobei diese Arbeitnehmer hiefür zum einen ein Entgelt zu entrichten hätten, das im Bereich zwischen 60 % und 70 % des Marktpreises liege. Zum anderen solle nach Ansicht des Finanzamtes im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes aber auch ein Teil der Arbeitsleistung als Entgelt für diese Strom- bzw. Gaslieferungen anzusetzen sein. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin in der Berufungsschrift auch zugestanden, dass ein Teil der Arbeitsleistung als Entgelt in Betracht komme, wobei sie aber in der Folge den hiefür in der Rechtsprechung des EuGH (Rs "Fillibeck") geforderten "unmittelbaren Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Gegenwert" verneint habe.
Es sei davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführerin als Unternehmerin und den Arbeitnehmern im Rahmen eines Leistungsaustausches eine umsatzsteuerbare Leistung stattfinde. Der Leistung der Beschwerdeführerin (Lieferung von Strom und Gas) stehe unbestreitbar eine Gegenleistung gegenüber. Besteuert werde dabei grundsätzlich die tatsächliche Gegenleistung, wobei die Formulierung des § 1 Abs. 1 UStG 1994 ("Leistung gegen Entgelt") zum Ausdruck bringe, dass zwischen der Leistung des Unternehmers und der Gegenleistung des Leistungsempfängers ein Zusammenhang, eine besondere Beziehung, eine innere Verknüpfung bestehen müsse. In Bezug auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sei nach der Literatur (Hinweis auf "Ruppe, UStG3 (2005), § 1 Tz 119, 126") Umsatzsteuerbarkeit gegeben, wenn der Arbeitgeber die Sachleistung erbringe, um die Arbeitsleistung zu erhalten, und der Arbeitnehmer seine Leistung (auch) erbringe, um die Sachleistung zu erhalten. Ob sich die Leistungsverpflichtung aus dem Einzelvertrag, einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Gesetz ergebe, sei gleichgültig. Nicht maßgebend sei, ob es sich diesfalls um Leistungen an aktive oder ehemalige Arbeitnehmer handle. Auch im letzteren Fall liege eine Leistung gegen (ein bereits erbrachtes) Entgelt vor. Eine Sachleistung werde jedenfalls dann als Vergütung für die Arbeitsleistung erbracht, wenn der Arbeitnehmer bei unfreiwilliger oder unverschuldeter Nichtinanspruchnahme Anspruch auf Kompensation (Ablöse) habe. Wenn die Gegenleistung "in (einem Teil) der Arbeitsleistung und einer baren Zuzahlung besteht", sei als Bemessungsgrundlage die Summe aus dem Wert der (anteiligen) Arbeitsleistung und der Barzahlung heranzuziehen (vgl. "Ruppe, UStG3 (2005), § 4 Tz 66").
Es sei damit zunächst die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin (als Arbeitgeberin) den verbilligten Strom (bzw. das Gas) an die anspruchsberechtigen Arbeitnehmer deshalb geliefert habe, um neben dem verrechneten Entgelt auch deren Arbeitsleistung zu erhalten. Als Entgelt sei alles das anzusehen, was der Dienstnehmer für seine Leistungen als Gegenleistung erhalte, "also sämtliche Leistungen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (vgl. zB 9 Ob A 204/90)". In diesem Sinne sei in der besagten Betriebsvereinbarung vom eine Regelung hinsichtlich einer zusätzlichen Entgeltzahlung getroffen worden, die Inhalt der Arbeitsverträge geworden sei ("vgl. zB 9 Ob A 292/89"). Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf den von der Beschwerdeführerin im Berufungsschriftsatz "verschwiegenen" und erst durch Vorlage der Betriebsvereinbarung im Verfahren vor der belangten Behörde hervorgekommenen Umstand, "dass jeder anspruchsberechtigte Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, statt des verbilligten Strom- bzw. Gasbezuges eine entsprechende finanzielle Abgeltung zu erhalten, wobei dieses Wahlrecht in der alleinigen Disposition des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers liegt". Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei deshalb für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen, wonach die Betriebsvereinbarung mit Wirkung ab für alle neu eintretenden Mitarbeiter - aber ohne Auswirkung auf bestehende Arbeitsverhältnisse - gekündigt worden sei, "wobei sich aber das kollektivvertragliche Gehalt der neu eintretenden Arbeitnehmer nicht vom Gehalt der Arbeitnehmer unterscheide, die ein solches Bezugsrecht hätten", verschweige "naturgemäß" die Tatsache, dass die neu eintretenden Arbeitnehmer vergleichsweise "sehr wohl eine 'Entgeltseinbuße' in Gestalt des verbilligten Strom- und Gasbezuges bzw. der finanziellen jährlichen Abgeltung (abhängig von der Haushaltsgröße zwischen S 4.000,00 und S 11.100,00) haben". "Nicht umsonst" sei von der Beschwerdeführerin im Kündigungsschreiben vom ausdrücklich auf kritische Kommentare über das Lohn- und Gehaltsniveau in der Elektrizitätswirtschaft sowie die stetig steigenden Belastungen für das Unternehmen der Beschwerdeführerin durch Sozialleistungen hingewiesen worden. Dass demnach die neu eintretenden Arbeitnehmer ein doch entscheidend geringeres Entgelt erhalten hätten, sei evident. Der Argumentation, es fehle an der unmittelbar zusammenhängenden Gegenleistung der Arbeitnehmer, weil eine völlig unterschiedliche Inanspruchnahme des verbilligten Stromes bzw. Gases bei gleicher Entlohnung vorliege, je nachdem ob ein Arbeitnehmer in seinem Haushalt mehrere Familienmitglieder habe bzw. seine Heizung mit Strom, Gas oder einer anderen Heizungsart betreibe, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil - wie dargelegt - die Regelung in der Betriebsvereinbarung Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge geworden sei. Auf Grund der Vertragsautonomie könnten die einzelnen Arbeitnehmer unterschiedlich, abhängig etwa auch von der Haushaltsgröße, entlohnt werden.
Da Besteuerungsgrundlage bei Lieferung einer Ware die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung sei, die also den "subjektiven", nämlich tatsächlich erhaltenen Wert darstelle, "wobei diese Gegenleistung in Geld ausgedrückt werden können muss (vgl. wiederum Rs 'Fillibeck')", sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer für den Strom- und Gasbezug neben dem dafür von der Beschwerdeführerin verrechneten (verbilligten) Entgelt auch einen in Geld ausdrückbaren Teil seiner Arbeitsleistung entrichte. Der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer verzichte nämlich durch die Inanspruchnahme des verbilligten Strom- und Gasbezuges auf einen Teil seiner Arbeitsvergütung, die in der in der Betriebsvereinbarung geregelten "finanziellen Abgeltung" bestehe. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des EuGH vom ", C-40/09, Rs 'Astra Zeneca'", zu verweisen, in dem der EuGH ausgesprochen habe, dass die Aushändigung eines Gutscheines durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Dienstleistung gegen Entgelt darstelle (anstatt "ihre gesamte Vergütung in bar zu erhalten, müssten die Beschäftigten dieses Unternehmens, die sich dafür entschieden haben, solche Gutscheine zu erhalten, auf einen Teil dieser Vergütung im Austausch gegen diese Gutscheine verzichten"). Nach diesem Urteil könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Unternehmen tatsächlich eine Gegenleistung für die Aushändigung der fraglichen Einkaufsgutscheine erhalten habe "und dass diese Gegenleistung in Geld ausgedrückt werden könne, denn sie entspreche einem Teil der Barvergütung ihrer Beschäftigten". Es sei hier nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Berufungsverfahren das nach Ansicht der belangten Behörde für die Entscheidung über den Rechtsstreit wesentliche Wahlrecht zwischen dem verbilligten Strom- und Gasbezug bzw. der finanziellen Abgeltung in keinem Schriftsatz dargestellt habe, sondern sich "diese erst bei Durchsicht der Betriebsvereinbarung erkennen ließ". Gäbe es keine "finanzielle Abgeltung" bzw. kein "Wahlrecht", sei der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass diesfalls der vom "EuGH geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Gegenwert fraglich sein könnte". Im Ergebnis liege damit keine "unterpreisige" Leistung vor, weshalb auch das Urteil des EuGH in der Rechtssache "Scandic", das zur Frage des Vorliegens von Eigenverbrauch bei "unterpreisigen" Leistungen ergangen sei, für den Beschwerdefall nicht relevant sei. Zu dem von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/15/0158, sei darauf hinzuweisen, dass in diesem Beschwerdefall von der Behörde "eben" keine Feststellungen getroffen worden seien, ob die von den Dienstnehmern zu verrichtende Arbeit und der von ihnen dafür bezogene Lohn davon abhängig gewesen seien, ob die Dienstnehmer die ihnen von der Arbeitgeberin faktisch eingeräumte Möglichkeit der Privatnutzung von Vorführfahrzeugen in Anspruch genommen hätten. Der vorliegende Sachverhalt sei auch mit der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Gewährung eines Personalrabattes durch einen Unternehmer bei Einkauf von Waren durch seine Mitarbeiter nicht vergleichbar.
Da zur Heranziehung des Marktpreises für die Bestimmung der Höhe der Bemessungsgrundlage keine Einwendungen erhoben worden seien und diesbezüglich auch seitens der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erkennen sei, seien die Berufungen als unbegründet abzuweisen gewesen ("formal" sei in Bezug auf die begehrte Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 noch darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch kein Widerspruch mit dem "Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union" bestehe).
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Nach Art. 2 Nr. 1 der bis anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (6. MwSt-RL), dem Art. 2 Abs. 1 lit. a und c der mit in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) entspricht, unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland bzw. im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt ausführt.
Dementsprechend bestimmt § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, dass der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen unterliegen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Begriff der Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der 6. MwSt-RL das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert voraus (vgl. z.B. das Urteil vom , C- 258/95, EU:C:1997:19, Fillibeck , Rn 12). Hängen die auszuführende Arbeit und der bezogene (Bar )Lohn beispielsweise nicht davon ab, ob die Arbeitnehmer die ihnen von ihrem Arbeitgeber gebotene Beförderungsleistung in Anspruch nehmen, kann auch nicht ein Anteil der Arbeitsleistung als Gegenleistung für die Beförderungsleistung angesehen werden (vgl. das soeben erwähnte Urteil des EuGH Fillibeck , Rn 16 iVm Rn 9; vgl. idS auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/13/0178, VwSlg 7829/F, zur Behandlung tauschähnlicher Umsätze unter Beachtung der ab für Österreich maßgebenden 6. MwSt-RL).
Besteuerungsgrundlage bei Erbringung einer Dienstleistung ist die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung. Diese Gegenleistung stellt also den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert dar, der in Geld ausdrückbar sein muss (Rn 13 und 14 des Fillibeck , sowie Rn 21 des , EU:C:2005:47, Hotel Scandic ).
Eine Dienstleistung wird nur dann iS von Art. 2 Nr. 1 der 6. MwSt-RL gegen Entgelt erbracht und ist somit steuerpflichtig, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden tatsächlich empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. das Erkenntnis vom , 2004/15/0158, VwSlg 8286/F, mwN). Die Gegenleistung kann auch unter den Selbstkosten liegen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom , 2012/13/0029, mwN). Eine gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (u.a. für den Bedarf des Personals) wurde erst im § 4 Abs. 9 UStG 1994 durch das AbgÄG 2012, BGBl I Nr. 112/2012, mit Wirksamkeit ab eingeführt (vgl. z.B. Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG2, § 4 Rz 361 ff). Das Umsatzsteuerrecht regelt den Leistungsaustausch und das Entgelt eigenständig, sodass ertragsteuerrechtliche Regelungen über einen Sachbezug oder arbeitsrechtliche Einstufungen hinsichtlich Entgeltzahlungen oder des Inhaltes von Arbeitsverträgen nicht von maßgebender Bedeutung sind.
Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass den Strom- und Gaslieferungen (den Strom- und Gasdeputaten) nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1990 ein umsatzsteuerrechtliches Austauschverhältnis zugrunde lag. Damit bildete an sich der verbilligte Preis, auch wenn er unter den Selbstkosten der Beschwerdeführerin lag, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer; ein (zusätzlicher) Eigenverbrauch war nicht anzunehmen (vgl. etwa Ruppe/Achatz , UStG4, § 1 Tz 122/1, unter Hinweis auf das Hotel Scandic ).
Aus der Betriebsvereinbarung, welche die Anspruchsberechtigung für die Strom- und Gasdeputate nach Art von Sozialleistungen u.a. an die Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter, den Familienstand sowie Haushaltverhältnisse knüpfte, geht nicht hervor, dass ein konkreter (in Geld bestimmbarer) Teil der Arbeitsleistung der Mitarbeiter als Gegenleistung für die - verbrauchsabhängigen - (verbilligten) Strom- und Gasbezüge angesehen werden könnte. Auch im angefochtenen Bescheid wird ein derartiger Zusammenhang nicht deutlich, wobei die belangte Behörde auch einräumt, dass der "vom EuGH geforderte" unmittelbare Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Gegenwert im Beschwerdefall in Bezug auf die in Rede stehenden Strom- und Gasdeputate fraglich sein könnte. Die belangte Behörde kommt aber dennoch zur Beurteilung, dass keine "unterpreisige" Leistung vorliege, weil sie aus der in der Betriebsvereinbarung auch vorgesehenen "finanziellen Abgeltung" eine Entgeltzahlung ableitet. In diesem Zusammenhang kann der belangten Behörde allerdings nicht gefolgt werden.
Der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer entrichte - so die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - für den Strom- und Gasbezug neben dem dafür von der Beschwerdeführerin verrechneten (verbilligten) Entgelt auch einen in Geld ausdrückbaren Teil seiner Arbeitsleistung, weil der Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme des verbilligten Strom- und Gasbezuges auf einen Teil seiner Arbeitsvergütung verzichte, die in der in der Betriebsvereinbarung geregelten "finanziellen Abgeltung" bestehe.
Zu Recht wirft hier die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine unzulässige "Verdrehung" der Betriebsvereinbarung vor. Durch den "Verzicht" auf die "finanzielle Abgeltung", die nach dem Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung auch grundsätzlich nur für jene Mitarbeiter geschaffen worden sei, die außerhalb des Versorgungsgebietes der Beschwerdeführerin lebten, entstand nämlich nicht der Anspruch auf die Deputatsleistungen, sodass darin auch kein Entgelt für die Strom- und Gaslieferungen - im Wege des Verzichts auf eine "Arbeitsvergütung" - gesehen werden kann.
Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am