Suchen Hilfe
VwGH vom 19.12.2013, 2010/07/0100

VwGH vom 19.12.2013, 2010/07/0100

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der K. GmbH Co KG in P, vertreten durch Prof. Dr. Hans-Peter Draxler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/4.Stock, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2010-105449/4-Wab/Gin, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: S GmbH Co KG in S, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zugunsten der mitbeteiligten Partei ist im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes G das Wasserbenutzungsrecht "Wasserkraftanlage R Hauptwerk" an der Alm eingetragen. Mit der gegenständlichen Kraftanlage ist die Wehranlage "M-Wehr" verbunden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides befindet sich ca. 300 m flußaufwärts des Restwasserkraftwerkes M-Wehr die wasserrechtlich bewilligte, von der Beschwerdeführerin betriebene Wasserkraftanlage "Kraftwerk G".

Am führte die Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) über den von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Umbau und zur Stauzielerhöhung an der Wehranlage "M-Wehr" und zur Errichtung eines Restwasserkraftwerkes an der M-Wehr (Projektbetreuung: Dipl. Ing. R., Ziv.Ing. für Elektrotechnik) eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser Verhandlung befürwortete die Beschwerdeführerin den Umbau der Wehranlage und den Einbau von vollautomatischen Stauklappen. Nicht zustimmen könne sie der im Projekt beantragten Stauerhöhung, weil diese eine direkte Erhöhung des Unterwassers ihres Kraftwerkes G mit sich bringe und eine Änderung des bestehenden unbefristeten Wasserrechtes für das Hauptwerk wäre.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete der Amtssachverständige für Schutzwasserbautechnik ein Gutachten, in dem unter anderem Folgendes ausgeführt wurde (Seite 20 f. der Verhandlungsschrift):

"Grundlage des gegenständlichen schutzwasserbaufachlichen Gutachtens ist das im Befund von mir angegebene Einreichprojekt. Durch den teilweise Neubau und Umbau des M-Wehres sollen die derzeit wasserrechtlichen bewilligten Wehrkronen, vor allem in der linken Wehrhälfte erhöht werden. Gleichzeitig soll durch den Einbau von 2 umlegbar gesteuerten, hydraulisch betriebenen Wehrklappen bewirkt werden, dass der Oberwasserspiegel des Wehres innerhalb von definierten Grenzen geregelt werden kann. Die hydraulischen Abflussuntersuchungen des Einreichprojektes zeigen auf, dass durch den Neubau und Umbau der Wehranlage beim HW100 und HW30 keine zusätzliche Hochwassergefährdung für Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. Bei einem 100-jährlichen Hochwasserabfluss wurde im Einreichprojekt eine Wasserspiegelabsenkung im Ausmaß von 6 cm in Vergleich mit dem derzeit bestehenden Konsens laut Wasserbuch berechnet. Beim 30- jährlichen Hochwasserereignis errechnet sich laut Einreichunterlagen eine Wasserspiegelabsenkung an der Wehranlage in der Größenordnung von ca. 5 cm. Der geplante Neu- bzw. Umbau lässt somit eine geringfügige Verbesserung in der Hochwasserabfuhrleistung bei den angegebenen Bemessungshochwässern erwarten. Gegenüber der Gefahrenzonenausweisung sind keine nachteiligen Änderungen hinsichtlich der ausgewiesenen Überflutungsflächen im gegenständlichen Gewässerabschnitt der Alm zu erkennen.

Zur geplanten Stauzielerhöhung wird aufgrund der Einreichunterlagen, insbesondere der hydrodynamischen Abflussuntersuchung bemerkt, dass bei einer Almwasserführung von 10 m3/s und einem Stauziel bei der Wehranlage von 482,68 m.ü.A. ein Wasserstand von 482,70 m.ü.A. bei der Rückmündung des Werkskanals G berechnet wurde. Bei Wasserführungen größer 10 m3 /s soll laut Konsensantrag das Stauziel bei der Wehranlage auf 482,70 m.ü.A. einreguliert werden. Im Bereich der Rückmündung des Werkskanales G ist somit unter Rückschluss auf die Berechnungen des Einreichprojektes ein Wasserstand von ca. 482,72 m.ü.A. zu erwarten. Aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Wasserkraftanlage G vom , Wa10-1236/74-2004/AC/HOH, geht hervor, dass für diese Wasserkraftanlage ein Staumaß von 485,00 m.ü.A. und eine Stationsfallhöhe von 1,90 m bewilligt worden ist. Daraus errechnet sich ein Unterwasserspiegel für das Restwasserkraftwerk G von 483,10 m.ü.A. bei ca. Mittelwasserführung der Alm. Da das beantragte Stauziel für das Restwasserkraftwerk M-Wehr bei Mittelwasser rechnerisch eine Stauwurzel laut Einreichunterlagen bei ca. 110 m flussaufwärts (=Hofmühlersteg) ergibt, ist ein nachteiliger Rückstaueinfluss auf das ca. 300 m flussaufwärts des Hofmühlersteges gelegene Restwasserkraftwerk G nicht zu erwarten.

Aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für das Kraftwerk G vom , Wa10-1236/29-2004/HH, geht hervor, dass für diese Wasserkraftanlage ein Staumaß von 485,00 m.ü.A. und eine Stationsfallhöhe von 2,01 m bewilligt worden ist. Daraus errechnet sich ein Unterwasserspiegel für das Kraftwerk G von 482,99 m.ü.A. bei ca. Mittelwasserführung der Alm. Unter Berücksichtigung von Fließverlusten zwischen G-Wehr und Kraftanlage bzw. Unterwasserkraftanlage bis Rückmündung in die Alm von ca. 10 cm errechnet sich ein rechtlicher Unterwasserspiegel im Bereich der Almrückmündung des Triebwasserkanals Kraftwerk G in der Größenordnung von ca. 482,89 m.ü.A. Da aufgrund der Berechnungen in den Einreichunterlagen bei Wasserführung von ca. 10 m3/s ein Wasserspiegel im Bereich der Rückmündung des Unterwasserkanals von 482,72 m.ü.A. ermittelt wurde, ist bei der beantragten Stauzielerhöhung auf ca. 482,70 m.ü.A. kein nachteiliger Rückstaueinfluss auf das Kraftwerk G zu erwarten. Dies gilt ebenso für die beantragte Stauzielerhöhung auf 482,75 m.ü.A. bei Wasserführungen kleiner als 10 m3/s da für diesen Betriebsfall der Wasserspiegel bei der Rückmündung des Unterwasserkanals Kraftwerk G mit 482,75 m.ü.A. bei einer Almwasserführung von 6 m3/s laut Einreichunterlagen berechnet wurde.

In beiden beschriebenen Betriebsfällen liegt somit der Rückstauwasserspiegel ca. 14-17 cm unter dem wasserrechtlich bewilligten Unterwasser des Kraftwerkes G."

Für den Fall der wasserrechtlichen Bewilligung des Vorhabens erachtete der wasserbautechnische Amtssachverständige die in weiterer Folge von ihm genannten Bedingungen, Auflagen und Fristen für erforderlich.

Mit Bescheid der BH vom , Zl. Wa10-1088/21- 2008/LR, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtlichen Bewilligung zum Umbau der M-Wehr und zur Stauzielerhöhung bei der Wasserkraftanlage "Hauptwerk" sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hierzu dienenden Anlagen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Unter den aus schutzwasserbautechnischer Sicht vorgeschriebenen Auflagen findet sich auch die Auflage D.1.3., in der das Staumaß mit einer Höhe von 482,70 m ü.A. bei Wasserführungen größer oder gleich 10 m3/s und mit einer Höhe von 482,75 m ü.A. bei Wasserführungen kleiner als 10 m3/s festgesetzt wurde.

Die Auflage D.1.6. lautet wie folgt:

"Nach Baufertigstellung ist die gesamte Anlage neu zu verhaimen, wobei im Bereich der Wehranlage insgesamt zwei Höhenfixpunkte einzurichten sind. Ein Staumaß ist der Staumaßverordnung entsprechend sichtbar an der Betonmauer laut Plan Nr. 1 - Detailplan M-Wehr, Lageplan, M 1:200 - anzubringen. In einem Verhaimungsprotokoll sind die Höhenmaße in m ü.A. einschließlich einer Lageskizze sämtlicher wesentlichen Anlagenteile festzuhalten. Die Verhaimung ist gemäß der Staumaßverordnung von einer hierzu befugten Person durchzuführen."

Mit weiterem Bescheid der BH vom , Zl. Wa10- 1268/18-2008/LR, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Restwasserkraftwerkes an der M-Wehr und einer Fischwanderhilfe in Form eines Vertikal-Slot-Passes sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hierzu dienenden Anlagen erteilt.

Auch dieser Bescheid enthält unter den Spruchpunkten F.1.3.

und F.1.6. die bereits oben erwähnten Auflagen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide der BH vom

Berufung.

In ihrer Berufung gegen den zur Zl. Wa10-1088/21-2008/LR

erlassenen Bescheid führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass jede Erhöhung des bisherigen Stauzieles bei der Wasserkraftanlage "Hauptwerk" der mitbeteiligten Partei auch eine negative Beeinflussung des Oberliegers mit sich bringe, weil das Unterwasser des Kraftwerkes G im direktem Zusammenhang mit dem Stauziel des M-Wehres stehe. Dies gelte auch für die Altanlage der Wasserräder. Ein Anheben des Stauzieles beim M-Wehr von derzeit 482,67 m ü.A. auf 482,75 m ü.A., also um 8 cm bei einer Wassermenge unter 10 m3/s und um 3 cm bei darüber liegender Wassermenge, stelle einen Eingriff in die erst 2006 fertig gestellte Kleinkraftanlage der Beschwerdeführerin und die Wasserräder des Museums G dar. Es scheine realitätsfremd, ein "Unterwasserstaumaß" anzunehmen, zu errechnen oder gar festzulegen, weil das Unterwasser im Gegensatz zum Oberwasser kein konstant einzuhaltendes Maß sei.

Nicht geklärt sei auch, ab wann die Wassermenge von 10 m3/s erreicht sei, weil es keinen Pegel in der näheren Umgebung gebe und die Wassermengen in der Alm streckenweise sehr verschieden seien.

In ihrer Berufung gegen den zur Zl. Wa10-1268/18-2008/LR erlassenen Bescheid hielt die Beschwerdeführerin fest, dass das derzeitige Staumaß am M-Wehr laut Verhandlungsschrift 482,67 m ü.A. betrage. Die Beschwerdeführerin beeinspruche somit jegliche Bewilligung, die dieses Maß überschreite, und verweise auf die erstgenannte Berufung.

Die belangte Behörde holte eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, in der dieser am Folgendes ausführte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
"Eine Beeinträchtigung der Anlage der Berufungswerberin durch Rückstau in deren Anlage ist an Hand des vorliegenden Einreichprojektes sowie der Eingabe Dipl.-Ing. (R.) vom nicht zu erkennen und es wird auf mein Gutachten in der Verhandlungsschrift vom , Seite 20, 3. Absatz, verwiesen.
-
Das Anbringen eines Staumaßes wurde in meinem Gutachten der Verhandlungsschrift vom , Seite 21 - Auflage 3. - gemeinsam für das M-Wehr und das Restwasserkraftwerk vorgeschrieben. Die Verhaimung der gesamten Anlage wurde in beiden Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft G unter Auflage 6. vorgeschrieben und es ist auch lt. Einreichprojekt das Anbringen eines Staumaßes vorgesehen. Die Lage des gemeinsamen Staumaßes ist aus Plan 1. - Detailplan M-Wehr, Lageplan M 1:200 - ersichtlich. Aus wasserbautechnischer Sicht ist das Anbringen eines OW-Staumaßes, gemeinsam für das M-Wehr und das Restwasserkraftwerk, als unbedingt erforderlich und als ausreichend zu beurteilen."
Hinsichtlich dieser ergänzenden Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gewährte die belangte Behörde kein Parteiengehör.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin gegen die beiden erstinstanzlichen Bescheide der BH vom erhobenen Berufungen keine Folge.
In ihren Erwägungen führte die belangte Behörde aus, der Amtssachverständige habe in seinem bei der mündlichen Verhandlung am erstatteten Gutachten ausdrücklich festgestellt, dass sich durch das beantragte Stauziel für das Restwasserkraftwerk M-Wehr bei Mittelwasser rechnerisch eine Stauwurzel laut Einreichunterlagen bis ca. 110 m flussaufwärts ergebe und daher ein nachteiliger Rückstaueinfluss bei dem ca. 300 m flussaufwärts gelegenen Restwasserkraftwerk G nicht zu erwarten sei. Der Rückstauwasserspiegel bewege sich auf jeden Fall ca. 14 - 17 cm unter dem wasserrechtlich bewilligten Unterwasser des Kraftwerkes G.
In weiterer Folge gab die belangte Behörde die von ihr eingeholte ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen im Wesentlichen wieder. Schließlich führte sie aus, auf Grund des gegebenen Sachverhalts, insbesondere der klaren, durch die Beschwerdeführerin nicht widerlegten Aussagen bzw. Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
In der Beschwerde wird vorgebracht, der wasserbautechnische Amtssachverständige sei "in der mündlichen Verhandlung am " zum Ergebnis gelangt, dass ein nachteiliger Rückstaueinfluss auf das Restwasserkraftwerk G nicht zu erwarten sei. Weiters habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass auch bei der beantragten Stauzielerhöhung auf ca. 482,70 m ü.A. kein Rückstaueinfluss auf das Kraftwerk G der Beschwerdeführerin zu erwarten sei. Dies gelte ebenso für die beantragte Stauzielerhöhung auf 482,75 m ü.A. bei Wasserführungen kleiner als 10 m3/s. In beiden Betriebsfällen liege somit der Rückstauwasserspiegel ca. 14 - 17 cm unter dem wasserrechtlich bewilligten Unterwasser des Kraftwerkes G.
"Diese Schlussfolgerungen des Sachverständigen" - so die Beschwerde weiter - seien unrichtig und fußten lediglich auf den ungeprüften Angaben der Projekteinreicher. Der Amtssachverständige habe bei seiner Beurteilung insbesondere übersehen, dass das Wasserrecht der Beschwerdeführerin und das bestehende Wasserrecht der mitbeteiligten Partei bereits im derzeitigen Zustand nicht getrennt voneinander betrachtet werden könnten, weil der Stauspiegel des M-Wehres eine direkte Auswirkung auf das Kraftwerk G habe.
Eine Erhöhung des Stauziels am M-Wehr würde den Unterwasserspiegel des Kraftwerkes G heben und die vorherrschende Fallhöhe und Strömungsgeschwindigkeit im Unterwasserkanal reduzieren. Dies hätte wesentliche Einbußen der Energieerzeugung für das Kraftwerk G zur Folge.
Der Amtssachverständige habe demnach vollkommen außer Acht gelassen, dass sich jede Stauerhöhung direkt auf das Unterwasser des Kraftwerks G auswirke. Bereits eine Stauzielerhöhung um 3 cm beim M-Wehr stelle daher einen wesentlichen Eingriff in das Wasserrecht der Beschwerdeführerin dar. Eine nochmalige Stauzielerhöhung um 5 cm bei einer Wasserführung kleiner als 10 m3/s der Alm würde die vorherrschende Fallhöhe am Kraftwerk G noch einmal verringern und es würden sich dadurch nochmals Einbußen in der Energieerzeugung für die Beschwerdeführerin ergeben. Eine Stauzielerhöhung am M-Wehr führe daher zwangsläufig zu einer Verringerung der Stromerzeugungsmenge und damit zu einem finanziellen Schaden für die Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe konkrete Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin unterlassen.
"Zur Bestätigung obiger Ausführungen hinsichtlich der gegebenenfalls nachteiligen Auswirkungen" werde mit der Beschwerde ein Gutachten der d. l. p. Ziviltechniker GmbH für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft vom (im Folgenden: Gutachten der d.l.p. GmbH) sowie eine Stellungnahme von Univ.-Prof. Dipl. Ing. Dr. B., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Wasserkraftanlagen, vom vorgelegt.
In diesem Zusammenhang - so die Beschwerde weiter - müsse auch hervorgehoben werden, dass die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt habe. Aus diesem Grund sei es der Beschwerdeführerin auch erst im Rahmen dieser Beschwerde möglich, das erwähnte Gutachten und die genannte Stellungnahme vorzulegen. Die belangte Behörde habe offensichtlich im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme beim Amtssachverständigen für Schutzwasserbau eingeholt. Von dieser ergänzenden Stellungnahme sei die Beschwerdeführerin in keiner Weise in Kenntnis gesetzt worden. Hätte die Beschwerdeführerin davon Kenntnis gehabt, so hätte sie bereits dazu hinreichend Stellung nehmen können, insbesondere unter Beibringung der nun vorgelegten Unterlagen. Die Behörde hätte in weiterer Folge zu einem anderen Bescheid kommen können.
Die belangte Behörde habe das Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren dadurch verletzt, dass sie der Beschwerdeführerin "den maßgeblichen Sachverhalt" nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG nicht zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin nicht Gelegenheit zur Stellungnahme "im Rahmen dazu" gegeben habe.
2.
In der Beschwerde werden nachteilige Auswirkungen der von der mitbeteiligten Partei beantragten Stauzielerhöhung auf das Unterwasser des Kraftwerks G der Beschwerdeführerin behauptet.
Dazu hatte der wasserbautechnische Amtssachverständige bereits in der von der erstinstanzlichen Behörde am durchgeführten mündlichen Verhandlung in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise und ausführlich begründend dargelegt, dass weder bei der beantragten Stauzielerhöhung auf ca. 482,70 m ü.A. noch (bei Wasserführungen kleiner als 10 m3/s) bei der beantragten Stauzielerhöhung auf 482,75 m ü.A. ein nachteiliger Rückstaueinfluss auf das Kraftwerk G zu erwarten sei.
Diesen fachkundigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Erst mit der Beschwerde wurden zur Untermauerung der Beschwerdeausführungen, dass sich jede Stauerhöhung direkt auf das Unterwasser des Kraftwerkes G der Beschwerdeführerin auswirke, das bereits genannte Gutachten der d GmbH vom und die erwähnte Stellungnahme von Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. B. vom vorgelegt. Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin deshalb zulässig, weil die belangte Behörde in Verletzung des Rechts auf Parteiengehör die ergänzend eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen für Schutzwasserbau (vom ) der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht habe.
Dem ist jedoch Folgendes zu entgegnen:
Nach dem § 67 iVm § 56 sowie den §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien auch im Berufungsverfahren in gleicher Weise Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Verpflichtung besteht für die Berufungsbehörde insofern, als sie ein Ermittlungsverfahren durchführt, weil sie etwa im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Feststellungen nachholen will bzw. als sie ihrer Entscheidung in einem wesentlichen Punkt einen anderen Sachverhalt unterstellen will als die Behörde erster Instanz. Diesfalls hat sie den Parteien die beabsichtigten Ergänzungen bzw. Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes vorzuhalten und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0065, mwN).
Nun hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom im Zusammenhang mit der in der Beschwerde behaupteten Beeinträchtigung der Anlage der Beschwerdeführerin durch die von der mitbeteiligten Partei beantragte Stauerhöhung allein auf sein in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom erstattetes Gutachten samt den von ihm vorgeschlagenen Auflagen verwiesen und seine bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegte fachkundige Beurteilung bekräftigt. Es handelt sich bei diesen ergänzenden Darlegungen somit um eine - im Wesentlichen im Wege des Verweises auf das Gutachten vom erfolgte - inhaltliche Wiederholung von bereits erstatteten gutachtlichen Ausführungen, zu denen die Beschwerdeführerin bereits in einem früheren Verfahrensstadium, nämlich im erstinstanzlichen Verfahren, in den Berufungen und im Berufungsverfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, Gelegenheit zur Stellungnahme - auch auf fachlich gleicher Ebene - hatte (vgl. zu einem Beschwerdefall, in dem die beschwerdeführende Partei bereits in einem früheren Verfahrensstadium die Möglichkeit hatte, zu in einem späteren Gutachten lediglich inhaltlich wiederholten Themenbereichen Stellung zu nehmen, auch die Ausführungen unter Pkt. 2.2.1. des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2005/07/0115).
Die belangte Behörde hat - wie sie auch in ihrer Gegenschrift nachvollziehbar darlegt - ihrer Entscheidung in keinem wesentlichen Punkt einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt als die Behörde erster Instanz. Auch die Beschwerde konkretisiert nicht, in welchen Punkten sich der maßgebliche Sachverhalt durch die Einholung der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom geändert hätte.
Die bloße Erwähnung einer - weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerde angesprochenen - erst im Berufungsverfahren erstatteten Eingabe von Dipl. Ing. R. vom in der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen führt nicht zur Annahme einer relevanten Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes, zumal eine - hinsichtlich der Fragen der Auswirkungen der beantragten Stauzielerhöhung - inhaltlich gleiche Stellungnahme des Dipl. Ing. R. bereits am (zur bei der mündlichen Verhandlung am erfolgten Stellungnahme der Vertreter der Beschwerdeführerin) erstattet worden war.
Aber selbst wenn man dessen ungeachtet im Sinne der Beschwerdeführerin von einer Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wegen der nicht erfolgten Übermittlung der ergänzenden Äußerung des Amtssachverständigen vom ausgehen wollte, zeigt die Beschwerde die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf.
Die Beschwerde selbst wendet sich nämlich in ihren begründenden Ausführungen ausschließlich gegen das vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen "in der mündlichen Verhandlung am " erstattete Gutachten. Ferner legt sie das Gutachten der d GmbH vom und die erwähnte Stellungnahme von Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. B. vom ausdrücklich zur Bestätigung der Beschwerdeausführungen, in denen dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
entgegengetreten wird, vor.
Bestätigt wird dies auch durch die genannten Beschwerdebeilagen. So nimmt das Gutachten der d GmbH vom mehrfach Bezug auf die mündliche Verhandlung vom und die dort erstatteten gutachtlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Weder dieses Gutachten noch die Stellungnahme von Univ.Prof. Dipl. Ing. Dr. B. vom geht jedoch auf die ergänzende gutachtliche Äußerung des Amtssachverständigen vom oder auf eine andere, gegebenenfalls erst im Berufungsverfahren hervorgekommene Entscheidungsgrundlage ein.
Die in der Nichtgewährung von Parteiengehör zur gutachtlichen Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom gegebenenfalls liegende Verfahrensverletzung erweist sich daher als für den Verfahrensausgang nicht relevant.
Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren dem vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen erstatteten, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, wurde sie durch den angefochtenen Bescheid, der sich in seiner Begründung auf das genannte Gutachten stützt, in keinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
3.
In seinen Entscheidungen vom , Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom , Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0094, mwN).
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2007/05/0241, und vom , Zl. 2011/07/0149, mwN).
4.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-74015