VwGH vom 06.07.2010, 2008/05/0067
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der IW in P, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Mag. Christian Kieberger und Mag. Serge Preslmaier, Rechtsanwälte in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR- 013809/3-2007-See/En, betreffend Bewilligung einer Gemeindestraße (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde P), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der auf § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 gestützten Verordnung vom (VO) hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Grund der dort dokumentierten Absicht, im Bereich S-Platz eine neue Straße für die Aufschließung von Wohnbauten zu bauen, eine Straße, deren genaue Lage aus der Vermessungsurkunde einer Ziviltechniker GmbH vom , Plan GZ. 6128, zu ersehen war, dem Gemeingebrauch gewidmet und als Gemeindestraße gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 Oö. Straßengesetz 1991 eingereiht.
Unter Hinweis auf diese Verordnung beantragte die mitbeteiligte Stadtgemeinde mit Schreiben vom die Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Oö. Straßengesetz unter Verweis auf die beigelegten Projektsunterlagen.
Das Straßenbauvorhaben (in der Folge auch als "B-Weg" bezeichnet) diene nach dem angeschlossenen Technischen Bericht zur Aufschließung der im Osten der Stadt P situierten Bauten einer Wohnungs-AG im Bereich der S-Platzstraße. Das Straßenbauvorhaben sei als Sackgasse mit einem Wendehammer für das Wenden von Kfz konzipiert. Die Fahrbahn ende nach 0,1 km. Die Weiterführung der Straße werde in weiterer Folge als Provisorium (unbefestigt) ausgeführt, da eine Grundinanspruchnahme des westlich benachbarten Grundstückes für einen Vollausbau derzeit nicht möglich sei. Dieses Provisorium diene lediglich als Zufahrt zu den Stellplätzen des Hauses 3. Im technischen Bericht ist auch ein als "Naturaufnahme" bezeichneter Plan der in der VO genannten Ziviltechniker GmbH vom , Plan GZ. 6128 enthalten. Ein im Technischen Bericht enthaltener Auszug aus dem Flächenwidmungsplan weist nicht nur für die geplanten Wohngebäude, sondern auch für die gegenständliche Straße die Widmung "Bauland-Wohngebiet" auf. Im projektsgegenständlichen Lageplan vom , der den Antragsunterlagen angeschlossen war, wird der projektierte Straßenverlauf entlang der geplanten, als Haus 1, Haus 2 und Haus 3 eingezeichneten Wohngebäude in Übereinstimmung mit der soeben genannten Naturaufnahme dargestellt; weiters sind 2 Flächen mit der Beschreibung "als Provisorium: Wendehammer für Einsatzfahrzeuge" und "Provisorium als Zufahrt zu den Stellplätzen" eingezeichnet.
In der mündlichen Verhandlung vom wurde zunächst festgehalten, die neue Straße beginne an der Grundgrenze zur Wegparzelle S-Platzstraße und ende bei Projekts-km 0,1 + 00 (Grenzpunkt 14826). Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte aus, die geplante Straße sei auf ihre Übereinstimmung mit dem verordneten Straßenverlauf überprüft worden und sei ident. Die Oberflächenentwässerung erfolge über eine Entwässerungsmulde und in der Folge über Einlaufschächte und Längskanäle in die Vorflut. Am Baulosende sei ein Wendehammer geplant, welcher für die Befahrbarkeit für ein dreiachsiges Müllfahrzeug geeignet sei. In seinem Gutachten kam der Amtssachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass für Grundstückserschließungen die geplanten Maßnahmen notwendig seien und mit den gewählten Anlageverhältnissen die Schutzgüter beachtet würden. Es wurden mehrere Auflagen gefordert.
Die Beschwerdeführerin, der das Grundstück S-Platzstraße gehört, (welches durch den neuen Weg zum Eckgrundstück wird), erklärte, durch den Straßenbau komme es zu einer unzulässigen und unzumutbaren Lärm-, Staub- und Abgasbelastung und dadurch zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Auf ihrem Grundstück befinde sich ein Brunnen; durch das Projekt ergebe sich eine unzulässige Belastung des Grundwassers durch Schadstoffe. Es werde befürchtet, dass der B-Weg für die Zufahrt mittels Schwerlastwagen zu einem Firmengrundstück benützt werde.
Der schalltechnische Amtssachverständige beschrieb den Straßenverlauf, der nach 100 m mit einem Wendehammer ende. Im Anschluss daran werde die Straße als unbefestigtes Provisorium für die Aufschließung des Hauses 3 weitergeführt. Entlang der Straße würden insgesamt 37 Stellplätze errichtet, für deren Aufschließung diese Siedlungsstraße genutzt werden solle. Insgesamt seien für die Wohngebäude 50 Stellplätze vorgesehen, wobei ein Teil an der S-Platzstraße situiert werden soll. Die schalltechnische Beurteilung beziehe sich auf das vorliegende Projekt und nicht auf eine allfällige Verlängerung dieser Straße, weil die mögliche Nutzung und damit die schalltechnisch relevanten Parameter derzeit nicht bekannt seien. Sollte im Zuge einer zukünftigen straßenrechtlichen Genehmigung die Verlängerung dieser Straße eine Überschreitung von Grenzwerten bewirken, seien schalltechnische Maßnahmen umzusetzen. Der Sachverständige ging von 37 Stellplätzen aus und ermittelte die Schallpegel für die ungünstigste Stunde, wenn alle PKW zu- bzw. abfahren, mit LA,eq = 52 dB bei Tag und 44 dB in der Nacht; da regelmäßig die Annahme, alle PKW würden gleichzeitig zu- bzw. abfahren, nicht zutreffe, sei von einem um 3 dB verringerten Schallpegel auszugehen. Der Grenzwert laut Oö. Grenzwertverordnung betrage im Wohngebiet LA,eq = 55 dB bei Tag und 45 dB in der Nacht. Das Verkehrsaufkommen durch die Neuerrichtung schätzte der Sachverständige mit durchschnittlich 138 Kfz/Tag, davon 6 LKW. Erfahrungsgemäß sei bei der Einhaltung von schalltechnischen Grenzwerten jedenfalls auch die Unterschreitung der Grenzwerte hinsichtlich Schadstoffe gegeben. Das Projekt sei als Sackgasse dargestellt, weshalb nicht vorgesehen sei, bauliche Maßnahmen zur Einschränkung des Schwerverkehrs umzusetzen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde das beantragte Vorhaben im Sinne der Einreichunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt. Die in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wurden "als unzulässig zurückgewiesen und als unbegründet abgewiesen".
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Grundsätze des § 13 Oö. Straßengesetz seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, es mangle an einer Grundlagenforschung. Der in der mündlichen Verhandlung beigezogene Amtsachverständige habe unrichtige Verkehrsbelastungszahlen verwendet, weil er weder die Zufahrt zum Haus 3 noch die Müllabfuhr berücksichtigt habe. Der Hausbrunnen der Beschwerdeführerin werde durch die zu erwartenden Luftschadstoffe beeinträchtigt. Schließlich rügt die Beschwerdeführerin die Nichtbeiziehung eines medizinischen Sachverständigen.
Nach dem vorgelegten Verwaltungsakt fand am eine Sitzung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde statt. Danach hat der Bürgermeister den Vorsitz dem Vizebürgermeister übergeben. Unter Punkt 14. wurde die gegenständliche Berufung behandelt; es wurde nach Verlesung eines Bescheidentwurfes einstimmig beschlossen, den Bescheid ohne Abänderung in der vorgetragenen Form zu erlassen. Sodann wurde der Vorsitz wieder an den Bürgermeister übergeben.
Die schriftliche Ausfertigung erfolgte durch den Bescheid des Gemeinderates vom , gefertigt vom Bürgermeister. Darin wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Straßenbauvorhaben sei zur Grundstückserschließung notwendig, die Schutzgüter des Oö. Straßengesetzes seien ausreichend berücksichtigt worden. Das Grundstück der Beschwerdeführerin liege im Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde, sodass Anschlusszwang bestehe. Gesundheitliche Auswirkungen des Straßenprojekts könnten auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen ausgeschlossen werden; es seien die Grenzwerte für zulässige Immissionen im Wohngebiet gemäß der Oö Grenzwerteverordnung herangezogen worden. Da die Grenzwerte unterschritten würden, sei die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen.
In der dagegen erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Straßenbaubehörden hätten hinsichtlich der Schutzgüter des § 13 Oö. Straßengesetz in ihren Bescheiden lediglich auf das straßenbautechnische Sachverständigengutachten verwiesen, ohne auf die Gefährdung der Schutzgüter im Einzelnen einzugehen. Der schalltechnische Amtssachverständigen habe nur 37 Stellplätze berücksichtigt, es sei jedoch von weiteren aufzuschließenden Wohneinheiten auszugehen und von einer Benützung der projektierten Straße durch das nahe liegende Unternehmen P. Die von dem geplanten Straßenbauvorhaben ausgehenden Immissionen wie Staub, Spritzwasser, Streumaterial, Lärm und Blendwirkung dürfe ein schalltechnischer Sachverständiger nicht beurteilen. Die Einwirkungen des Straßenbauvorhabens auf den Hausbrunnen seien keinesfalls ausreichend ermittelt worden, da die belangte Behörde diesbezüglich kein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt habe. Die Berufungsbehörde habe zudem die Einholung eines medizinischen Gutachtens unterlassen.
Offenbar über Aufforderung der Vorstellungsbehörde übermittelte ein Organwalter der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom an die belangte Behörde. Danach seien bei einer Verkehrsbelastung unter 10.000 Kfz pro 24 Stunden mit üblichem Lkw-Anteil auch im straßennahen Bereich keine kritischen Kfz-bedingten Schadstoffbelastungen zu erwarten. Daraus sei zu folgern, dass eine Verkehrsstärke von 138 Kfz pro 24 Stunden so gering sei, dass mit Sicherheit ausgesagt werden könne, dass die durch die Straße verursachten Zusatzbelastungen zu keiner relevanten Erhöhung der bestehenden Immissionsbelastung führten und somit als irrelevant einzustufen seien.
Nach Vorhalt dieses Beweisergebnisses durch die belangte Behörde erwiderte die Beschwerdeführerin, dass für sie gegenwärtig nicht erkennbar sei, welche Behörde eigentlich nunmehr tätig sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge.
In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Straßenabschnitt mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde zum Gemeingebrauch gewidmet und als Gemeindestraße eingereiht worden sei. Der straßenbautechnische Amtssachverständige habe die Übereinstimmung des Trassenverlaufs in der Verordnung mit dem bewilligten Straßenbauvorhaben festgestellt. Schon mit der Erlassung der Verordnung sei das öffentliche Interesse an der zu errichtenden Straße und damit die Erfüllung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991 belegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine nochmalige Überprüfung dieser Grundsätze nur dann geboten, wenn eine Fixierung des Straßenverlaufs im Bewilligungsverfahren innerhalb der Verordnung möglich sei. Dessen ungeachtet sei der dem Bauverfahren beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige bei Überprüfung der ihm vorgelegten Projektsunterlagen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grundsätze eingehalten worden seien.
Die Beschwerdeführerin sei Anrainerin der Straße im Sinne des § 31 Abs. 3 Z. 3 Oö Straßengesetz 1991 und könne daher Immissionsbelastungen geltend machen, die durch den zu erwartenden Verkehr entstünden. Die Bewilligung beziehe sich lediglich auf den Neubau einer Gemeindestraße in einer Länge von 100 m, welche insbesondere der Erschließung von fünf Grundstücken für geplante Wohnbauten dienen solle. Der am Ende vorgesehene Wendehammer sei dafür nötig, dass ein dreiachsiges Müllfahrzeug die Straße benützen könne. Auch unter Hinweis auf das unbefestigte Provisorium für die Aufschließung eines Hauses Nr. 3 habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass sich seine schalltechnische Beurteilung ausschließlich auf das vorliegende Projekt und nicht auf eine allfällige Verlängerung dieser Straße bezogen habe, weil für eine Verlängerung der Straße eine weitere Bewilligung mit neuerlichen Überprüfungen erforderlich sei. Ausgehend von der von der Beschwerdeführerin nicht entkräfteten Annahme des Sachverständigen, dass durchschnittlich von 138 Kfz-Bewegungen pro 24 Stunden auszugehen sei, sei die daraus abgeleitete Lärmsituation für den geplanten Straßenabschnitt für die Vorstellungsbehörde durchaus schlüssig. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Eine Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe habe sich nach Ergänzung des Beweisverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin nicht herausgestellt. Insofern sei auch eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung auszuschließen und ein medizinisches Gutachten entbehrlich gewesen.
Da die Oberflächenentwässerung der Straße über eine 50 cm breite Entwässerungsmulde erfolge und die Straßenwässer in der Folge über Einlaufschächte und Längskanäle in die Vorfluter bewerkstelligt würden, sei eine Beeinträchtigung der Brunnenwässer durch Oberflächenwässer der Straße nicht zu erwarten. Außerdem sei eine Beweissicherung zur Feststellung der Qualität und Quantität des Hausbrunnens veranlasst worden.
Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Das dort erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, in der Gemeinderatssitzung vom 19. September sei ihre Berufung nicht behandelt worden, was sich aus einer Verhandlungsniederschrift über diese Gemeinderatssitzung ergebe, sowie der (oben wiedergegebene) auch dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Akteninhalt veranlassten den Verfassungsgerichtshof zur Übermittelung einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Linz. Die daraufhin durchgeführten polizeilichen Erhebungen ergaben, dass in der Gemeinderatssitzung am der Punkt 14 auch tatsächlich behandelt worden sei; die Herstellung einer Protokollsabschrift, welche diesen Punkt 14 nicht enthalten habe, beruhe auf einem Übertragungsfehler. Mit Schreiben vom verständigte die Staatsanwaltschaft den Verfassungsgerichtshof, dass das gegen die zuständigen Organwalter der mitbeteiligten Stadtgemeinde geführte Verfahren gemäß § 190 Z. 1 StPO eingestellt worden sei, da kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten gefunden wurde.
Mit Beschluss vom lehnte der Verfassungsgerichtshof - nach Durchführung eines Vorverfahrens - die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sieht sich die
Beschwerdeführerin in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten
Recht auf
1. Nichtbewilligung des beantragten Straßenbauvorhabens,
2. auf Abhaltung eines korrekten Ermittlungsverfahrens,
3. auf Einhaltung einschlägiger Verfahrensvorschriften,
4. auf Parteingehör,
5. auf Nichtbeeinträchtigung von Immissionen durch den
zu erwartenden Verkehr,
6. auf Interessenabwägung der Schutzgüter des § 13
Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 und
7. auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zur
Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens und der körperlichen Sicherheit von Menschen
verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde, eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine Begründung des Antrages, der angefochtene Bescheid möge wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden, enthält die ergänzte Beschwerde nicht. "Zur behördlichen Zuständigkeit" enthält die Beschwerde Ausführungen über die Zuständigkeitsregeln des Oö Straßengesetzes 1991 und bringt unter dem Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dass letztlich drei verschiedene Ausfertigungen der Verhandlungsschrift vom aufgetaucht wären. Auch wenn mangels Nachweisbarkeit keine strafrechtliche Relevanz zuerkannt worden sei, habe jedenfalls die von der Beschwerdeführerin eingeholte Abschrift der Verhandlungsschrift den Beschluss über die Berufung nicht enthalten, was gegen die Vorschrift des § 54 Oö Gemeindeordnung spreche.
Die Beschwerdeführerin hat damit offenbar den Abs. 1 dieser Bestimmung im Auge, wonach über jede Sitzung des Gemeinderates eine Verhandlungsschrift zu führen ist, welche unter anderem (Punkt 4.) die Gegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie behandelt werden, und (Punkt 5.) den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefassten Beschlüsse und für jeden Beschluss die Art und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten habe. Nach dem vorgelegten Verwaltungsakt der mitbeteiligten Stadtgemeinde im Zusammenhang mit den gepflogenen polizeilichen Erhebungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine solche Verhandlungsschrift, beinhaltend insbesondere auch den Punkt 14., geführt wurde. Dass eine unvollständige Ausfertigung hergestellt worden war, konnte Rechte der Beschwerdeführerin, die ja die Bescheidausfertigung mittels Vorstellung bekämpft hat, nicht beeinträchtigen.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dem Verfahren mangle es an einer erforderlichen Prüfung der Beeinträchtigungen der Nachbarn anhand einer Prognoseentscheidung auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen und schlüssigen Sachverständigengutachten. Sämtliche Erhebungen hätten lediglich die vorerst geplante und bereits gebaute Straßenlänge von 100 m betroffen. Die Verlängerung der Straße sei aber bereits geplant, sodass die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung nicht ausreichend habe überprüft werden können. Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 6 Oö Straßengesetz sei ja auch auf geplante Anlagen Bedacht zu nehmen. Die von der belangten Behörde vorgenommene lediglich stückchenweise isolierte Betrachtung widerspreche einer entsprechenden Grundlagenforschung am Projekt und wiederspiegle insbesondere keine korrekte Prognose des tatsächlich zu erwartenden Verkehrs. Ohne diesbezügliche Ermittlungsergebnisse könne eine Abwägung im Sinne des § 13 Oö StraßenG 1991 nicht stattfinden. Dieser "Stück für Stück-Ausbau" in Verbindung mit den stets isolierten, lediglich auf das kurze Teilstück vorgenommenen Ermittlungen widerspräche auch den Grundsätzen der Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung. Dafür wäre ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. Nach § 32 Abs. 4 Oö Straßengesetz 1991 wären zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit zusätzliche Bedingungen oder Auflagen erforderlich, was hier verabsäumt worden sei; trotz wiederholt gestellten Antrages sei kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Zur immissionsbedingten Beeinträchtigung der Wasserqualität des Hausbrunnens hätte ein hydrotechnischer Sachverständiger beigezogen werden müssen, da der Hausbrunnen, der zwischenzeitig nicht mehr funktionstüchtig sei, nicht nur durch Straßenoberflächenwasser beeinträchtigt werde, sondern auch durch Luftschadstoffe auf Grund des zu erwartenden Verkehrs. Ihr Recht auf Vermeidung von Boden- bzw. Wasserverunreinigungen leite die Beschwerdeführerin einerseits aus "Punkt I.3. des Anhanges I der Richtlinie 89/106/EWG" ab, welche unmittelbar anwendbar sei. Andererseits hätte auf § 13 Abs. 1 Z. 4 Oö Straßengesetz 1991 bei der Herstellung Bedacht genommen werden müssen.
Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung habe die Beschwerdeführerin nicht substanziell erwidern können, da für sie nicht erkennbar gewesen sei, ob hier eine Behörde bzw. "in wessen Auftrag eigentlich niemand tätig" geworden sei. Damit sei letztlich das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 idF LGBl. Nr. 61/2005 (StrG) lauten:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
12. Anrainer: die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen; bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen.
§ 11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen
(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. Dient die Straße vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, ist dies in der Verordnung ausdrücklich festzustellen.
§ 13
Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht
(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen
Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht
zu nehmen auf
1. das Verkehrsbedürfnis,
2. die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,
3. die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den
Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,
4. die möglichste Schonung der Natur, des
Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,
5. Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der
Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,
6. bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen
Verkehrs,
7. die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,
8. die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern
und
9. die barrierefreie Gestaltung.
(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.
(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.
(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der O.ö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.
§ 14
Schutz der Nachbarn
(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.
(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.
§ 31
Verfahren
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. ...
(3) Parteien sind:
1. der Antragsteller,
2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie
jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches
Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
3. die Anrainer, ...
§ 32
Bewilligung
(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.
(4) Nach Erteilung der Bewilligung hat die Behörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist."
Die Beschwerdeführerin ist Anrainerin im Sinne des § 2 Z. 12 StrG. Die subjektiven Rechte der nach § 31 Abs. 3 Zi. 3 StrG im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung genießenden Anrainer sind in § 14 StrG geregelt. Gemäß § 14 Abs. 3 StrG kommt den Anrainern nur hinsichtlich der in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelten Gesichtspunkte, also in Fragen des Immissionsschutzes und des zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen erforderlichen Aufwandes, ein Mitspracherecht zu (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0174, mwN). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Einhaltung der in § 13 StrG normierten Grundsätze pocht, ist ihr zunächst zu erwidern, dass im Beschwerdefall der Straßenverlauf durch eine gemäß § 11 Abs. 1 StrG erlassene Verordnung beschrieben wurde; dabei war nach dieser Gesetzesstelle bereits die Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 StrG geboten (ein Umweltbericht war hier wegen der Baulandwidmung gemäß § 13 Abs. 4 StrG nicht erforderlich). Im genannten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass nur dann, wenn bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erforderlichen Fixierung des Straßenverlaufes innerhalb der von der Verordnung vorgegebenen Trasse darüber hinaus eine Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 und 2 StrG für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze geboten sein sollte, die Behörde in diesem Verfahren diesbezüglich eine Ergänzung vorzunehmen hat, worauf die Parteien, insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind , auch drängen können. Dies bedürfe konkretisierter Behauptungen der Parteien.
Das hier bewilligte Projekt entspricht, wie, von der Beschwerdeführerin unwidersprochen, im Verfahren hervorgekommen ist, vollkommen dem in der Verordnung durch den Verweis auf den Plan GZ 6128 beschriebenen Verlauf. Eine "Abweichung" besteht nur insoferne, als am Ende der Sackgasse zwei Flächen als Provisorien für den Wendehammer für Einsatzfahrzeuge und (unbefestigt) für die Zufahrt zum Haus 3 der zu erschließenden Wohngebäude vorgesehen ist. Dass gerade dadurch das allein von der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin aus wahrzunehmende Schutzgut des § 13 Abs. 1 Z. 5 StrG verletzt würde, hat das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben.
Aber auch eine Verletzung der in § 14 StrG normierten Vorsorgepflicht liegt nicht vor. Auszugehen ist davon, dass das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem über das Begehren des Antragstellers, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Beschreibung ergibt, abzusprechen ist (siehe abermals das schon zitierte Erkenntnis vom ). Das bewilligte Projekt endet nach 100 m beim genannten Grenzpunkt; eine Fortführung zur Aufschließung weiterer, allenfalls geplanter Wohngebäude oder anderer Baulichkeiten, ist nicht projektsgegenständlich. Es bestand daher keine Veranlassung für die beigezogenen Sachverständigen, andere Auswirkungen als die der 100 m langen Sackgasse zu überprüfen. Wenn die Beschwerdeführerin auch noch in der Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde nicht auf die geplanten Anlagen und damit einhergehend auf Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den tatsächlich zu erwartenden Verkehr Bedacht genommen hätte, entfernt sie sich vom bewilligten Projekt.
Die Beschwerdeführerin ist der Annahme des Sachverständigen, es seien 138 Kfz-Bewegungen pro Tag zu erwarten, nur mit dem Hinweis auf die den Wendehammer benützenden Müllfahrzeuge und die die provisorische Zufahrt zum Haus 3 benützenden Fahrzeuge entgegen getreten. Diese Umstände wurden aber im schalltechnischen Gutachten berücksichtigt. Wenn davon ausgehend die belangte Behörde die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausschloss und ein entsprechendes Gutachten für entbehrlich erachtete, kann ihr weder eine unschlüssige Tatsachenfeststellung noch eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme vorgeworfen werden. Keinen Bedenken begegnet es schließlich, wenn die belangte Behörde den Darlegungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen gefolgt ist, wonach bei Verkehrsbelastungen jedenfalls der hier bestehenden Quantität im straßennahen Bereich keine kritischen Kfzbedingten Schadstoffbelastungen zu erwarten seien. Dieses Beweisergebnis, in einem E-Mail dargestellt, wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten; selbst wenn sie nicht erkennen konnte, welche Behörde dabei tätig war, war sie nicht gehindert, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen.
Wenn bei der hier durch das Projekt gegebenen Verkehrsbelastung im straßennahen Bereich keine kritischen Kfzbedingten Schadstoffbelastungen zu erwarten sind, bedurfte es auch keines hydrotechnischen Gutachtens zur Klärung der Beeinträchtigung des Hausbrunnens durch Luftschadstoffe.
Aus der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauprodukterichtlinie), wie sie hier durch die Novelle zum StrG LGBl. Nr. 92/1997 umgesetzt wurde, kann die Beschwerdeführerin keine subjektiven Rechte ableiten.
Zusammenfassend war somit auf Grund des hier zu beurteilenden Projekts eine besondere Vorsorge im Sinne des § 14 Abs. 1 StrG nicht geboten, sodass sich die Beschwerde als unbegründet erwies und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am