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VwGH vom 07.07.2005, 2005/07/0050

VwGH vom 07.07.2005, 2005/07/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Österreichischen Zuchtverbandes für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen in B, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20401-04/1/47-2005, betreffend Anerkennung einer Zuchtorganisation (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Shetlandpony Zuchtverband, in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Partei erhob gegen einen Bescheid der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, mit dem gemäß § 8 Abs. 1 des Salzburger Tierzuchtgesetzes die mitbeteiligte Partei als Zuchtorganisation zugelassen wurde, Berufung.

Mit Schriftsatz vom erhob die beschwerdeführende Partei Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, die belangte Behörde habe nicht fristgerecht über die Berufung entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Beschwerde der belangten Behörde mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde um Verlängerung der Entscheidungsfrist um drei Wochen.

Mit Verfügung vom gab der Verwaltungsgerichtshof diesem Fristerstreckungsantrag Folge.

Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am zugestellt. Die verlängerte Entscheidungspflicht endete somit am .

Mit Bescheid vom holte die belangte Behörde die versäumte Entscheidung nach.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am zugestellt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/07/0084, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt.

Gegen den auf Grund der Säumnisbeschwerde erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei macht Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und führt dazu aus, der angefochtene Bescheid sei nach Ablauf der der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist erlassen worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit ungenütztem Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Sachkompetenz auf den Verwaltungsgerichtshof über. Ein von der im Säumnisbeschwerdeverfahren belangten Behörde verspätet erlassener Bescheid ist ungeachtet des Umstandes, dass er eine Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bewirkt, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, was vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nur aufgegriffen wird, wenn die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht wird (vgl. für viele das Erkenntnis vom , 2004/07/0208).

Erst nach Aufhebung des nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit ist die belangte Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom , 2004/07/0208).

Der angefochtene Bescheid wurde nach Ablauf jener Frist erlassen, die vom Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer macht diesen Umstand auch als Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-73994