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VwGH vom 15.06.2010, 2008/05/0061

VwGH vom 15.06.2010, 2008/05/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Dr. GS und 2. der LS, beide in Bad Kleinkirchheim, beide vertreten durch Klaus Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-962/1/2008, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Kurgemeinde Bad Kleinkirchheim), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Liegenschaft in der mitbeteiligten Gemeinde, worauf sich ein Wohngebäude befindet.

Im Zuge einer baupolizeilichen Untersuchung am wurde die Errichtung einer Doppelgarage nordwestlich des Wohngebäudes festgestellt, welche nicht Gegenstand der Baubewilligung für das Wohngebäude war. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten durch Abbruch der konsenswidrig errichteten Doppelgarage den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Doppelgarage sei im gegenständlichen Fall nicht möglich, da diese auf einem Teilstück des Grundstückes Nr. 453 in der Widmungskategorie "Grünland-Landwirtschaft" erbaut worden sei.

Mit Schreiben vom suchten die Beschwerdeführer um die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Nr. 453 an. Gemäß den beigelegten Einreichplänen vom weist die Doppelgarage Außenabmessungen von 8,75 m x 6,50 m auf. In einem (von ihnen so bezeichneten) Begleitschreiben vom stellten die Beschwerdeführer den Antrag, im Hinblick auf dieses Projekt dem Baugrundstück im Ausmaß von 61,36 m2 eine Baulandwidmung zu erteilen; im Gegenzug wären sie mit einer Umwidmung ihres Baulandes im Ausmaß von 78,54 m2 in Grünland einverstanden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass jener Grundstücksteil, auf dem die Garage situiert sei, die Widmungskategorie "Grünland - Landwirtschaft" aufweise.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, die Situierung der Doppelgarage sei auf Grund der Lage des Grundstückes andernorts nicht möglich. Die Doppelgarage werde auch benötigt, um Gartengeräte und Werkzeug aufbewahren zu können.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom "" (dem liegt der Beschluss des Gemeindevorstandes vom zu Grunde) wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer führten diese aus, es habe sich zwischenzeitlich die Lage dahingehend verändert, dass ein neuer Antrag der Beschwerdeführer auf Umwidmung gestellt worden sei. Dieser werde durch die mitbeteiligte Gemeinde bearbeitet, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Antrag befürwortet werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Das Vorhaben stehe in Widerspruch zur Widmung "Grünland - Landwirtschaft". Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Antrag auf Umwidmung sei in diesem Zusammenhang nicht zu beachten, da die belangte Behörde grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene zu entscheiden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die belangte Behörde, wie auch die erst- und zweitinstanzliche Baubehörde das Wesen des Antrages auf Widmungsänderung verkannt habe. Der nunmehrige Antrag auf Umwidmung sei im Gegensatz zur früheren Anregung auf Umwidmung als ein Antrag um Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung zu sehen. Selbst wenn die belangte Behörde diesen Antrag nicht nach dieser Bestimmung verstanden habe, so sei sie zumindest verpflicht gewesen, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen um sich Klarheit zu verschaffen. Der Antrag auf Einzelbewilligung sei eine Art Vorfrage, die von der belangten Behörde zu beurteilen sei und sei folglich ein Teil des Bauverfahrens, welches hätte ausgesetzt werden müssen.

Ein von der belangten Behörde angenommener Verstoß gegen § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz sei im gegenständlichen Fall auszuschließen, da die Doppelgarage in unmittelbarer Nähe des bereits bestehenden Wohnobjektes situiert sei, sodass von einer Zersiedlung keine Rede sein könne. Von den Beschwerdeführern sei mehrfach vorgebracht worden, dass die Doppelgarage für die Nutzung der Liegenschaft als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmtes Grünland erforderlich sei. Die Garage werde auch für Gerätschaften zur Nutzung des Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche benötigt.

Gemäß §§ 15 Abs. 1, 13 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 idF LGBl. Nr. 77/2005 (K-BO) ist das Bauansuchen abzuweisen, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. Jener Grundstücksteil, auf dem hier die Doppelgarage errichtet wurde, trägt die Widmung "Grünland-Landwirtschaft". Welche Vorhaben auf einer Fläche mit der Widmung "Grünland-Landwirtschaft" zulässig sind, ist anhand des § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 idF LGBl. Nr. 88/2005 zu beurteilen; diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit a und lit b entfällt;

b) für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit a oder lit b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.

...

(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden -

sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.

(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - dürfen im Grünland vorgesehen werden."

Im Bauansuchen und in der mit dem Bauansuchen verbundenen Baubeschreibung ist lediglich von einer Doppelgarage die Rede; nach dem Plan ist das Gebäude mit den Außenabmessungen von 6,50 m x 8,75 m in einen Garagenraum (36 m2) und einen Abstellraum (12 m2) untergliedert. Eine besondere Zweckwidmung kann den Einreichunterlagen nicht entnommen werden. In der Berufung wurde behauptet, der Beschwerdeführer benötige die Doppelgarage auch als Abstellraum für Gartengeräte und Werkzeug; die Vorstellung enthält keinerlei Sachbehauptungen über die Nutzung dieses Gebäudes.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die errichtete Doppelgarage diene dem Unterstellen von Geräten und Fahrzeugen, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien, stellt eine erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung dar, deren Berücksichtigung das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht. Die Beschwerdeführer gaben im Verlaufe des Verwaltungsverfahren lediglich an, es würden Pkws, Gartengeräte und Werkzeuge untergestellt. Eine Erforderlichkeit des Garagengebäudes für die Nutzung des für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Grünlandes wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Dem Vorhaben steht somit das Hindernis des § 13 Abs. 2 lit. a K-BO entgegen.

Dieses Hindernis versuchten die Beschwerdeführer durch den im Baubewilligungsantrag gestellten Antrag, dem Baugrundstück im Ausmaß der Doppelgarage eine Baulandwidmung zu erteilen, zu beseitigen. In der Beschwerde meinen sie, dass der zuletzt genannte Antrag als Antrag um Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO zu sehen gewesen wäre. Diese Bestimmung lautet:

"(5) Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung gemäß § 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in § 13 Abs 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 7 lit b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung auf Grund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde."

Vorbild für diese Regelung war offensichtlich § 24 Abs. 3 des Salzburger RaumordnungsG 1998 (früher § 19 Abs. 3 Salzburger RaumordnungsG 1977), dem auch das weitere Verfahren nachgebildet ist ( Hauer/Pallitsch , Kärntner Baurecht4, 166). Es kann daher auch für den gegenständlichen Rechtsbereich der Rechtsprechung gefolgt werden, wonach es sich bei dieser Ausnahmebewilligung um eine Dispens mit Bescheidcharakter handelt (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2008/06/0025). Auch die Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 K-BO ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb es im Beschwerdefall darauf ankommt, ob ein entsprechender Antrag vorliegt. In ihrem Begleitschreiben zum Bauansuchen vom haben die Beschwerdeführer beantragt, das Grundstück im Ausmaß der bestehenden Doppelgarage (61,36 m2) mit einer Baulandwidmung zu versehen. Dieser Antrag ist zweifelsohne weiter gehend als ein Antrag nach § 14 Abs. 5 K-BO, weil § 14 Abs. 5 K-BO nur eine Dispens von einer bestimmten Voraussetzung der Erteilung einer Baubewilligung, nicht aber die Änderung der Flächenwidmung herbeizuführen geeignet ist. Dies hinderte die Behörden allerdings nicht daran, den gestellten Antrag auch als Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 K-BO zu qualifizieren, weil es den Beschwerdeführern offenkundig nur darum ging, eine Legalisierung des Gebäudes, welches bereits Gegenstand eines Beseitigungsauftrages ist, zu erreichen. Dass die Beschwerdeführer vermutlich in Unkenntnis der Bestimmung des § 14 Abs. 5 K-BO eine Änderung des Flächenwidmungsplanes begehrten, war wohl durch den Bauauftrag vom bedingt, der sich auf den Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gestützt hatte.

Aus dem letzten Satz des § 14 Abs. 5 K-BO ergibt sich der unmittelbare Zusammenhang dieses Ansuchens mit einem konkreten Bauvorhaben; wenn nun, wie im Beschwerdefall, mit einem schon gestellten Bauansuchen ein Antrag auf "Baulandwidmung" verbunden wird, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass von den Antragstellern, die sich der sonstigen Erfolglosigkeit des Bauansuchens bewusst sind, jedenfalls auch eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 K-BO begehrt wird.

Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0028, ausgeführt, dass Umstände, die die Erfolgsaussichten eines Ansuchens beeinträchtigen, wie etwa die mangelnde Baulandwidmung, keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellten. Der entscheidende Unterschied zum gegenständlichen Fall ist allerdings, dass hier neben dem Bauansuchen ein ausdrücklicher Antrag, wenn auch gerichtet auf "Baulandwidmung" gestellt wurde, während im zuletzt zitierten Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof nur klargestellt hat, dass bei einem bloßen Bauansuchen nicht mit einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen ist, um auch eine Antragstellung nach § 24 Abs. 3 Salzburger RaumordnungsG herbeizuführen.

Nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 5 K-BO ergibt sich, dass im Regelfall zunächst das in diesem Absatz beschriebene Verfahren abzuwickeln und sodann um Baubewilligung anzusuchen ist. Eine zwingende Reihenfolge lässt sich aber dem Gesetz nicht entnehmen und würde in einem Fall, in dem es um eine nachträgliche Baubewilligung geht, insbesondere dann, wenn bereits ein Bauauftrag rechtskräftig ergangen ist, zu einem aus dem Gesetz nicht ableitbaren Ausschluss dieser Begünstigung führen. § 14 K-BO ("Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan") ist eingebettet zwischen § 13 K-BO ("Vorprüfungsverfahren") und § 15 ("Abschluss"); auch daraus erhellt, dass die Prüfung der Voraussetzungen des § 14 K-BO (jedenfalls von dessen Abs. 5) zum Baubewilligungsverfahren gehört. Allerdings trifft die Entscheidungspflicht über einen Antrag nach § 14 Abs. 5 K-BO eine andere Behörde, nämlich den Gemeinderat (unter Befassung der Landesregierung). Damit liegt ein Fall des § 38 AVG vor: Die Baubehörde hatte die Wahl, die Vorfrage der Zulässigkeit der Abweichung vom Flächenwidmungsplan nach § 14 Abs. 5 K-BO selbst zu beurteilen, oder, zumal schon ein Antrag vorlag (der gemäß § 6 Abs. 1 AVG dem Gemeinderat zur Behandlung weiter zu leiten war), das Bauverfahren bis zur Entscheidung über diesen Antrag durch die zuständige Behörde auszusetzen.

Indem die belangte Behörde die Abweisung des Bauansuchens ohne vorhergehende Vorfragenbeurteilung oder Aussetzung billigte, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am