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VwGH vom 13.04.2010, 2008/05/0054

VwGH vom 13.04.2010, 2008/05/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Dietmar Kinzel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-WBF/17/8305/2007-8, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (idF LGBl. Nr. 67/2006; WWFSG) für seine Wohnung in der F.-Gasse wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, dass er über einen 5-jährigen, ständig legalen Aufenthalt in Österreich verfüge.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zu seiner Einkommenssituation vor, er sei 5 Jahre mit einer Österreicherin verheiratet gewesen. Nunmehr wohne er alleine, er sei behindert und könne daher nicht jeder Arbeit nachgehen und sein Einkommen sei zu niedrig, um die hohe Miete zu begleichen.

Die belangte Behörde erhob, dass die zwischen dem Beschwerdeführer und U. A. am geschlossene Ehe mit Wirksamkeit vom geschieden worden war. Im Scheidungsvergleich vom war festgehalten worden, dass die Hauptmietrechte an der ehelichen Wohnung in der P.-Gasse der Ehefrau verblieben; der Beschwerdeführer habe diese Wohnung geräumt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Durchführung einer Verhandlung der Berufung unter Heranziehung eines anderen Grundes als die Erstinstanz keine Folge: Der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage und dem eigenen Vorbringen im Juli und August 2007 gearbeitet und ein monatliches Einkommen von EUR 693,-- bezogen. Von Februar 2006 bis November 2006 habe er EUR 16,21 bzw. EUR 18,50 täglich an Arbeitslosengeld und von November 2006 bis Juni 2007 EUR 14,21 täglich an Notstandshilfe bezogen. Seit September 2007 beziehe er wieder Notstandshilfe in der Höhe von EUR 14,21 täglich. Der Beschwerdeführer habe daher nicht den Nachweis gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG erbracht, dass er über einen Zeitraum von 12 Monaten Einkünfte in Höhe des geltenden Richtsatzes für Ausgleichszulagenempfänger (EUR 690,06) erreicht habe. Es sei auch nicht nachgewiesen worden, dass er früher das Mindesteinkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht habe. Sein Antrag sei aus dem Grunde des § 61 Abs. 5 WWFSG unberechtigt, weshalb die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung einer Wohnbeihilfe verletzt. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe bei Heranziehung des Abweisungsgrundes des § 11 Abs. 4 WWFSG (§ 61 Abs. 5 WWFSG) keine Feststellungen darüber getroffen, ob das Einkommen des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit die Höhe des geltenden Richtsatzes für Ausgleichszulagenempfänger erreicht habe oder nicht. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 eine Österreicherin geheiratet habe und es sei von einem ständigen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers von mehr als fünf Jahren auszugehen. Es sei keine Feststellung dahingehend getroffen worden, dass das Familieneinkommen des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau in den zumindest fünf Jahren des legalen Aufenthaltes über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen erreicht habe. Als Verfahrensmangel wird gerügt, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer weder vor der Verhandlung das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, noch den Beschwerdeführer in der Verhandlung entsprechend angeleitet und befragt, ob er allenfalls gemeinsam mit seiner Ehefrau über einen Zeitraum von 12 Monaten ein entsprechend hohes Einkommen erreicht habe.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die Normierung eines Mindesteinkommens in § 11 Abs. 4 WWFSG (§ 61 Abs. 5 WWFSG) stelle nach seiner Ansicht keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung dar und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Diese Gesetzesbestimmung möge beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen des WWFSG von Bedeutung:

"I. HAUPTSTÜCK

Wohnbauförderung

...

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

...

14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, ...

15. als Familieneinkommen die Summe der Einkommen des

Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeiternehmern und angestellten Pflegepersonal;

...

§ 11. ...

...

(4) Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Familieneinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat.

...

Nachweis des Einkommens

§ 27. (1) Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt

werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte

veranlagte Kalenderjahr;

2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer

veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das

vorangegangene Kalenderjahr;

3. bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage

von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.

(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.

(3) ...

(4) Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen oder Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen.

...

III. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Wohnbeihilfe

§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Hauptmietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz das gesetzlich zulässige Ausmaß nicht überschreitet und der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahe stehenden Personen (§ 2 Z 11) ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. oder II. Hauptstück gewährt werden.

...

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

...

§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:

...

(5) Eine Wohnbeihilfe darf weiters nur gewährt werden, wenn das Einkommen des Mieters (das Familieneinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat."

Wohnbeihilfe nach dem WWFSG kann nach dem I. Hauptstück (Wohnbauförderung;§§ 20 ff), dem II. Hauptstück (Förderung der Wohnhaussanierung; §§ 47 ff) und nach dem (mit der Novelle LGBl. Nr. 16/2001 neu eingefügten) III. Hauptstück (Allgemeine Wohnbeihilfe; §§ 60 ff) gewährt werden. Für alle Typen der Wohnbeihilfe gilt, dass sie nur gewährt werden darf, wenn das (Familien )Einkommen des Förderungswerbers (§§ 11 Abs. 4 und 48 Abs. 3 WWFSG) bzw. des Mieters (§ 61 Abs. 5 WWFSG) die Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG erreicht (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0120).

Die vom Beschwerdeführer angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Untergrenze werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, weil die angesprochene Unterstützung auch auf Grund anderer Rechtsgrundlagen (siehe beispielsweise die Mietbeihilfe nach § 5 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe) gewährt werden kann.

Im angefochtenen Bescheid wurden die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Zeit von Februar 2006 bis September 2007 festgestellt und dies dahingehend rechtlich gewürdigt, dass die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 5 WWFSG nicht gegeben seien. In der Gegenschrift führte die belangte Behörde dazu aus, dass eine gesetzliche Regelung über den Zeitraum der Erzielung des Mindesteinkommens zwar fehle. Da dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden könne, einen allenfalls mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalt ohne jegliche Einschränkung als Nachweis für das geforderte Mindesteinkommen anzuerkennen, sei angesichts des jeweiligen Verweises in den maßgeblichen Bestimmungen auf § 27 WWFSG davon auszugehen, dass der Nachweis des Mindesteinkommens bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, für einen 12-monatigen Zeitraum während der letzten zwei veranlagten Kalenderjahre zu erbringen sei, wobei dieser Zeitraum aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen auch bei allen anderen Antragstellern heranzuziehen sei. Demnach wäre auf Grund der am erfolgten Scheidung auch unter Miteinbeziehung des Einkommens der Exgattin das Mindesteinkommen für einen 12-monatigen Zeitraum während der letzten zwei Kalenderjahre nicht vorgelegen.

Zum Gesetzeswortlaut in §§ 61 Abs. 5 bzw. 11 Abs. 4 WWFSG "erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat" führen die Kommentatoren Teschl/Hüttner (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, Wien 2002, 148) aus, dass im Gesetz nicht geregelt sei, wann dieses Mindesteinkommen erzielt worden sein muss. Es sei daher dem Wohnbeihilfeninteressierten die Möglichkeit zu geben, ab Inkrafttreten des WWFSG, also für Einkommen ab dem Jahr 1989, diesen Zeitraum nachzuweisen.

Diese Rechtsauffassung findet ihre Deckung in den Gesetzesmaterialien: § 11 Abs. 4 WWFSG idF LGBl. Nr. 20/1998 (eine "Allgemeine Wohnbeihilfe" gab es ja noch nicht) hatte folgenden Wortlaut:

"(4) Personen, deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Wohnung eine Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht erreicht, gelten nur dann als begünstigt, wenn von dritter Seite eine rechtsverbindliche Erklärung vorliegt, den Wohnungsaufwand zu übernehmen. Eine Wohnbeihilfe wird derart begünstigten Personen solange nicht gewährt, bis sie über ein eigenes Einkommen mindestens in einer Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verfügen. Ein Eigenmittelersatzdarlehen darf derart begünstigten Personen nicht gewährt werden. Bei Personen mit Minderung der Erwerbsfähigkeit ist bei Ermittlung des Einkommens die Pflege- oder Blindenzulage hinzuzurechnen."

Die Wendung "erreicht oder nachweisbar über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat" wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 16/2001 in das Gesetz (§§ 11 Abs. 4 und 61 Abs. 5) aufgenommen. Diese Wendung befand sich noch nicht in der Regierungsvorlage, sondern fand erst durch einen Zusatzantrag einzelner Abgeordneter in das Gesetz Eingang. Dieser Zusatzantrag lautete auszugsweise (Unterstreichung nicht im Original):

"Der von Herrn amtsführenden Stadtrat für Wohnen, Wohnbau und

Stadterneuerung ... in der Sitzung der Landesregierung am

eingebrachte Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Förderung der Errichtung und der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Heimen (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2000, geändert wird, soll um einen Punkt ergänzt werden, um sozial schwachen Personengruppen (z.B. karenzierte, allein erziehende (geschiedene) Elternteile) auch den Zugang zum geförderten Wohnbau zu ermöglichen. Insbesondere soll zukünftig für den Erwerb (Bezug) einer geförderten Neubauwohnung nach dem WWFSG 1989 durch Personen, deren Einkommen den Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht erreicht, auf einen Bürgen (rechtsverbindliche Erklärung eines Dritten, den Wohnungsaufwand zu übernehmen) verzichtet werden. Für die Gewährung einer Wohnbeihilfe bzw. eines Eigenmittelersatzdarlehens soll es ausreichen, dass der Förderungsempfänger einmal über einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr ein Einkommen erzielt hat, welches über dem Richtsatz für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gelegen ist. In Art. I soll eine Z 19a eingefügt werden.

Die antragstellenden Abgeordneten stellten daher den Antrag,

der Landtag wolle folgende Abänderung beschließen:

"In Artikel I:

Nach Z 19 wird folgende Z 19a eingefügt:

19a. § 11 Abs. 4 lautet:

'(4) Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Familieneinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat.' "

Genau dieser Wortlaut wurde im Landtag beschlossen (LGBl. Nr. 16/2001); die Formulierung des § 61 Abs. 5 entspricht dieser Fassung.

Es war also erklärter Wille des Gesetzgebers, dass die Schranke des Mindesteinkommens schon dann nicht zum Tragen kommt, wenn der Förderungsempfänger einmal ein Jahr lang die geforderte Einkommenshöhe erreicht hat, sodass es tatsächlich darauf ankommt, ob der Förderungswerber irgendwann seit 1989 (jedenfalls seit 2001; diese Frage muss bezogen auf den Beschwerdefall nicht geklärt werden) ein Jahr lang dieses Einkommen erzielt hat.

Für dieses Ergebnis spricht auch ein Vergleich mit der früheren, oben wiedergegebenen Fassung des § 11 Abs. 4 WWFSG, wo ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung abgestellt wurde. Die in den Materialien zur jetzt anwendbaren Fassung genannte begünstigte Personengruppe (karenzierte, allein erziehende (geschiedene) Elternteile) hat typischerweise zu einem früheren Zeitpunkt ein höheres (Familien )Einkommen gehabt, welches Berücksichtigung finden soll. Hingegen ist eine Einschränkung auf die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen und würde dem so verstandenen Begünstigungsziel zuwiderlaufen; Nachweise sind daher nur der Art nach im Sinne des § 27 WWFSG gefordert.

Insofern liegen aber keine Beweisergebnisse vor; auch wenn es Sache des Förderungswerbers ist, die entsprechenden Nachweise zu erbringen, so bestand für den Beschwerdeführer im gegebenen Fall dazu kein Anlass, weil er von Seiten der belangten Behörde lediglich aufgefordert worden war, Einkommensnachweise der letzten zwei Jahre zur Verhandlung mitzubringen. Somit belastete die Behörde dadurch, dass sie ausgehend von ihrer Rechtsauffassung Feststellungen darüber unterließ, ob der Beschwerdeführer einmal ein Jahr lang die geforderte Einkommenshöhe erreicht hat, mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Da es nur darauf ankommt, ob einmal dieses Einkommen erzielt wurde, können die Einkünfte der früheren Ehegattin durchaus eine Rolle spielen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am