TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 18.11.2010, 2010/07/0089

VwGH vom 18.11.2010, 2010/07/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Ing. E M in P, vertreten durch Dr. Heinz Neuner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU4- B-223/001-2010, betreffend die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme und die Anordnung einer Ersatzvornahme, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.311,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes auf den Grundstücken Nr. 1811, 1812/1, 1812/2, 1813/1 und 1813/2, KG W, sowie 2114/1 KG N, folgende Maßnahmen durchzuführen bzw. einzuhalten:

"1) Die auf den Grundstücken Nr 1811, 1812/1, 1812/2, 1813/1 und 1813/2, KG W, sowie 2114/1, KG N über Niveau vorhandenen Anschüttungen sind in Form einer Einbaukontrollprüfung zumindest nach ÖNORM S 2121 je 1000 m3 prüfen zu lassen. Eine Aufweitung des Kontrollintervalls bis auf 5000 m3 kann bei einheitlichem Material von einer Anfallstelle erfolgen. Die vorhandenen Untersuchungen sind dazu als Gesamtbeurteilungen zur Auswahl der Untersuchungsparameter mit einzubeziehen. Das Prüfergebnis ist auf Basis der Anlage 6 DVO darzustellen und der Abfallrechtsbehörde bis spätestens vorzulegen.

2) Sämtliche Ablagerungen auf den oben genannten Liegenschaften, die augenscheinlich nicht den Anforderungen für den Deponietyp Bodenaushubdeponie im Sinne von § 4 Abs 1 der Deponieverordnung, BGBl 164/1996 i.d.g.F. entsprechen, sind bist spätestens aus dem Standort zu entfernen und entweder nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen oder nachweislich einer zulässigen Behandlung zuzuführen.

3) Die rädermobile Siebanlage ist unverzüglich aus dem Betriebsareal zu entfernen.

4) Der Schranken bei der Zufahrt in das Betriebsareal ist ab sofort ständig geschlossen und versperrt zu halten und darf nur für die zu Punkt 1 erforderlichen Probenahmen und für die zu Punkt 2 und 3 aufgetragenen Entfernungsmaßnahmen geöffnet werden. Über Dauer und Grund der jeweiligen Schrankenöffnungen sind Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde ab sofort jeweils zu Monatsende vorzulegen sind."

Die Bezirkshauptmannschaft W N (BH) drohte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Ersatzvornahme an und setzte gleichzeitig eine Paritionsfrist bis zum .

Am führte die Gewässeraufsicht eine Istzustandsüberprüfung der gegenständlichen Anlage durch und stellte im Ergebnis fest, dass auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken über Geländeoberkante 214.290 m3 an diversen Aushubmaterialien, durchsetzt mit Störstoffen, Holzabfällen bzw. Holzrecycling- und Asbestfaserzementprodukten, abgelagert worden seien.

Die BH ersuchte einen Amtssachverständigen für Bautechnik mit der Durchführung einer Kostenschätzung bezüglich der Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes auf den vorhin genannten Grundstücken. Aus dessen Kostenschätzung vom ergibt sich, dass für eine Voruntersuchung ein Betrag von EUR 600,-- und für eine Vollanalyse ein Betrag von EUR 900,-- je 1.000 m3 (jeweils ohne Umsatzsteuer) anzunehmen sei. Bei rund 215.000 m3 seien 215 Untersuchungen notwendig, was bei Vollanalysen Kosten von EUR 193.500,-- (exkl. USt) ergebe. Nach Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Prüf- und Überwachungsstelle wäre es empfehlenswert, auf dem angeschütteten Areal Voruntersuchungen durchzuführen, die drei bis fünf Proben des ganzen geschütteten Geländes enthalten sollten. Inklusive An- und Abreise eines Baggers würden fünf Proben inklusive Voruntersuchungen EUR 4.680,-- inkl. USt kosten. Die Kosten für die Entfernung einer rädermobilen Siebanlage aus dem Betriebsareal inklusive der erforderlichen Zugmaschine würden pauschal mit EUR 1.000,-- geschätzt.

Nach Gewährung von Parteiengehör wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid der BH vom zum einen die bereits angedrohte Ersatzvornahme angeordnet; zum anderen wurde er zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 199.180,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der BH verpflichtet.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte geltend, das angeordnete Zwangsmittel stelle nicht das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel dar. Auf Grund der Vermessung durch die Vermessungsabteilung sei eine Kubatur von lediglich 91.570 m3 ermittelt worden, was eine Menge von ca. 128.030 t darstelle. Bei zwei Drittel der Materialmenge handle es sich um gleiches Material (Beton, Ziegel) und "der daraus resultierenden Probenmenge von

7.500 t pro Probe und bei einem Drittel um verschiedenartiges Material 1.500 t pro Probe, ergebe eine Probenmenge von 41 Stück zu einem angemessenen Marktpreis von EUR 650,-- pro Stück eine Gesamtsumme von EUR 26.650,--." Die angeordnete Vorauszahlung sei daher exorbitant erhöht und nicht das gelindeste zum Ziel führende Zwangsmittel.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde den Bescheid der BH vom ab. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme der Maßnahmen 1 und 3 des Bescheides des LH vom den Betrag von EUR 233.200,-- gegen nachträgliche Verrechnung binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der BH zu hinterlegen. Unter einem wurde die Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde legte in ihrer Begründung vorerst dar, dass es sich bei der Anordnung der Ersatzvornahme und der Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsbetrages nach der Rechtsprechung um voneinander trennbare Absprüche handle. Deshalb erfolge die rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser beiden Punkte gesondert.

Zur Anordnung der Ersatzvornahme führte die belangte Behörde aus, die Berufungsbehörde habe im Rahmen des Berufungsverfahrens hier nur zu prüfen, ob die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens vorzunehmenden Maßnahmen durch den rechtskräftigen Titelbescheid gedeckt seien. Aus der Berufung sei weder zu entnehmen, dass die im Titelbescheid angeführten Maßnahmen bereits zur Gänze erfüllt seien, noch, dass die Vollstreckung über das Ausmaß des Titelbescheides hinausginge. Der Beschwerdeführer habe lediglich ausgeführt, dass das angeordnete Zwangsmittel nicht das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel darstelle. Dazu sei auszuführen, dass die Ersatzvornahme das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstelle und eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 2 VVG schon aus diesem Grund nicht in Betracht komme.

Zur Vorschreibung der Kostenvorauszahlung legte die belangte Behörde dar, dass hier - im Gegensatz zur Anordnung der Ersatzvornahme - die Berufungsgründe nicht durch § 10 Abs. 2 VVG beschränkt seien. Voraussetzung sei, dass die dem Kostenvorauszahlungsauftrag zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt sei.

Die mit dem Bescheid des LH vom vorgeschriebene Maßnahme sei nach Ansicht der belangten Behörde eindeutig bestimmt. Die durchzuführenden Arbeiten seien klar definiert und vorgeschrieben, wie die Prüfungen zu erfolgen hätten. Es lasse sich zwar im Vorhinein nicht errechnen, wie viele Proben geprüft werden müssten, weil ja die Qualität des abgelagerten Materials, insbesondere dessen etwaige Homogenität, nicht bekannt sei. Erst bei der Durchführung der Untersuchungen könne beurteilt werden, ob das Kontrollintervall auf 5.000 m3 ausgedehnt werden könnte. Dies ändere aber nichts daran, dass die Maßnahme in der geforderten Bestimmtheit vorgeschrieben worden sei, weil - zumindest für einen Fachmann - die Vorgangsweise eindeutig klar sei. Die Maßnahmen, für deren Vollstreckung die Kostenvorauszahlung vorgeschrieben worden sei, sei in der gesetzlich geforderten Weise angedroht worden.

Wenn der Beschwerdeführer bezüglich der Kostenvorauszahlungsverpflichtung auf das Schonungsprinzip verweise, so sei dem zu entgegen, dass dieses Prinzip bei Vorschreibung einer Kostenvorauszahlungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur dann verletzt werde, wenn ein höherer Kostenvorschuss auferlegt werde, als dies zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich sei. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer so kostengünstig als möglich zu gestalten, könne dem Gesetz nicht entnommen werden.

Zum Hinweis des Beschwerdeführers, die Vermessung durch die Vermessungsabteilung habe eine geringere Kubatur ergeben, sei darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer genannten Zahlen die Grundstücke Nr. 1698 und 1699/1 betroffen hätten. Die von der Ersatzvornahme betroffenen Grundstücke seien hingegen am vermessen worden und hätten die Lagerungen im Ausmaß von 214.290 m3 ergeben. Diese Materialmenge sei der Kostenschätzung zugrunde gelegt worden. Bei der erstinstanzlichen Entscheidung seien die Kosten für die Ersatzvornahme der Maßnahme 1 mit EUR 193.500,-- (Kosten für Vollanalysen, exkl. USt) und EUR 4.680,-- (Kosten für Voruntersuchung mit fünf Probenahmen, inkl. USt) angenommen worden. Die Erstbehörde habe also angenommen, dass pro 1.000 m3 eine Untersuchung notwendig sein werde - welche Annahme auch vom Titelbescheid gedeckt sei. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass es sich bei zwei Drittel der Materialmenge um gleiches Material handle. Diese Annahme könne nicht nachvollzogen werden, zumal die Materialqualität erst bei der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beurteilt werde. Faktum sei, dass die zu vollstreckende Maßnahme 1 eindeutig vorschreibe, dass je 1.000 m3 eine Prüfung vorzunehmen sei. Eine Reduzierung der Proben könne - müsse aber nicht - erfolgen, wenn einheitliches Material vorgefunden werde. Wenn die Erstbehörde von 215 notwendigen Proben ausgehe, so finde diese Schätzung im Titelbescheid ihre Deckung. Im gesamten Akt fänden sich keine Anhaltspunkte, welche eine Reduzierung der Probenanzahl im Vorhinein rechtfertigten und es seien auch keine Nachweise erbracht worden, welche eine Schätzung in diese Richtung ermöglichten. Im Übrigen sei ein Abgehen von dem im rechtskräftigen und zu vollstreckenden Bescheid vorgeschriebenen Untersuchungsprozedere nicht mehr möglich und es sei im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides nicht mehr zu prüfen. Der vom Beschwerdeführer angenommene Marktpreis von EUR 650,-- pro Stück könne von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden; der Beschwerdeführer habe weder diesbezüglich nähere Angaben gemacht noch Kostenvorschläge vorgelegt. Den Verpflichteten treffe die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme.

Von der Erstbehörde seien neben den Kosten für die Vollanalyse und für die Entfernung einer rädermobilen Siebanlage aus dem Betriebsareal in der Höhe von EUR 1.000,-- auch Kosten für eine Voruntersuchung im Umfang von fünf Probeentnahmen samt Aufwendungen für Bagger und Personal in Höhe von EUR 4.680,-- inkl. USt vorgeschrieben worden. Der Kostenschätzung sei zu entnehmen, dass diese Vorschreibung auf Grund einer Empfehlung der Prüf- und Überwachungsstelle in die Kostenschätzung aufgenommen worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass für eine Voruntersuchung im geschütteten Gelände im Titelbescheid keine Grundlage zu finden sei. Die vorgeschriebene und nunmehr zu vollstreckende Maßnahme sehe eine Untersuchung der gesamten über Niveau vorhandenen Anschüttungen vor, weshalb eine Vorschreibung von Kosten für eine Voruntersuchung ohne rechtliche Grundlage sei. Von der Erstbehörde seien die Kosten für die Vollanalysen für die Maßnahme 1 in Höhe von EUR 193.500,-- exkl. USt vorgeschrieben worden. Die Vollstreckungsbehörde könne im Falle einer Ersatzvornahme jene Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen, welche für die Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich seien. Im Falle der Ersatzvornahme der Maßnahme 1 des zu vollstreckenden Titelbescheides sei von der Vollstreckungsbehörde an ein zu beauftragendes Unternehmen auch die Umsatzsteuer zu zahlen, diese zähle daher zu den Kosten der Vollstreckung gemäß § 11 Abs. 1 VVG. Der Kostenvorauszahlungsauftrag der Ersatzvornahme für die Maßnahmen 1 und 3 des Bescheides des LH vom setze sich daher folgendermaßen zusammen: 215 Vollanalysen a EUR 900,-- (= EUR 193.500,--), zuzüglich 20 % USt (EUR 38.700,--), zusätzlich die Pauschalkosten für die Entfernung der rädermobilen Siebanlage (EUR 1.000,--). Daraus resultiere die vorgeschriebene Gesamtsumme von EUR 233.200.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 2, 4, und 11 VVG haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

...

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(2) Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach § 10 Abs. 3 zuständige Behörde, die endgültig entscheidet.

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung durch die Behörde erster Instanz. "

2. Der Beschwerdeführer erklärt, den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang anzufechten; er beantragt auch uneingeschränkt die Aufhebung des gesamten Bescheides. Die Beschwerde bezieht sich daher offenbar auch auf den Teil des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme als unbegründet abgewiesen wurde.

In den Beschwerdeausführungen wird aber auf diesen Teil des angefochtenen Bescheides mit keinem Wort weiter Bezug genommen. Es sind auch keine Gründe für die Rechtwidrigkeit dieses Bescheidteiles hervorgekommen, die vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen gewesen wären. Der Beschwerdeführer wurde durch die Abweisung der Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme daher in keinen Rechten verletzt.

3. Die Beschwerde wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug verfügte Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme für die Maßnahmen 1 und 3 des Bescheides des LH vom in der Höhe von EUR 233.200,--. Der Beschwerdeführer meint zuerst, es treffe zu, dass er sich in seiner Berufung bei der von ihm angeführten Kubatur von 91.570 m3 infolge einer Verwechslung von Grundstücken geirrt habe und dass tatsächlich eine Kubatur von 214.290 m3 gegeben sei. Aber auch in diesem Fall wäre der von der Berufungsbehörde vorgeschriebene Betrag von EUR 233.200,-- stark überhöht. Eine tatsächliche Kubatur von 214.290 m3 ergebe bei einem Faktor von 1,4 insgesamt 301.000 t an Material. Gehe man davon aus, dass zwei Drittel gleichen Materials (wie Beton und Ziegel), sohin gesamt 200.666,66 t, vorliege und eine Probenmenge von 7.500 t pro Probe ausreiche und dass ein Drittel verschiedenartigen Materials bei einer Probenmenge von 1.500 t pro Probe vorliege, so errechne sich eine Menge von 94 Proben und sohin Gesamtkosten in der Höhe von EUR 61.100,--. Die von der belangten Behörde angezweifelten Kosten pro Probe ("angemessener Marktpreis") ergäben sich aus der der Beschwerde beiliegenden Rechnung der Firma M Baustoffuntersuchungen und Umweltanalytik vom . Es erweise sich, dass tatsächlich ein wesentlich höherer Betrag vorgeschrieben worden sei, als dies notwendig gewesen wäre. Es gehe ihm nicht darum, dass die Ersatzvornahme so kostengünstig als möglich zu gestalten sei, sondern dass diese nicht existenzbedrohend bis -vernichtend vorzunehmen bzw. durchzuführen sei.

Nach der Rechtsprechung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 92/06/0025, vom , 94/06/0188, und vom , 2002/05/0770) muss es der Verpflichtete hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann aber den Nachweis erbringen, daß die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien. Überdies lässt sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Vollstreckungsbehörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens die Kosten der Ersatzvornahme auf fachkundiger Ebene ermittelt und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht hat. In seiner Berufung nannte der Beschwerdeführer zwar eine geringere Summe, nämlich EUR 650,-- pro Probe, legte aber keine diesbezüglichen Unterlagen vor. Ein Beleg, der diese Summe plausibel machen sollte, findet sich erstmals als Beilage der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Berücksichtigung dieser der Beschwerde beiliegenden Rechnung der Firma M Baustoffuntersuchungen und Umweltanalytik vom steht aber das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

Abgesehen davon wäre die vorgelegte Rechnung auch aus inhaltlichen Gründen nicht geeignet gewesen, die Kostenschätzung der belangten Behörde zu erschüttern. Diese Rechnung hat eine Abfallanalyse zum Inhalt, welche dem Deponietyp Bodenaushubdeponie entspricht. Diese Einschränkung der Materialqualität auf Bodenaushub, welche die Voraussetzung für die Annahme des in der Rechnung ausgewiesenen Betrages darstellt, kann aber vor Durchführung der Bodenuntersuchungen nicht gesichert angenommen werden. Weiters ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung ein Betrag von EUR 687,66 exkl. USt, also EUR 825,19 für die Untersuchung von Bodenaushubmaterial. Als Beleg für die in der Beschwerde behaupteten Kosten von EUR 650,-- pro Probe (inkl. USt) ist diese Rechnung auch aus diesem Grund nicht geeignet. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, die behördliche Kostenschätzung in Bezug auf die Höhe der Kosten für die Beprobung zu erschüttern.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen den von der belangten Behörde angenommenen Umfang und die Art der Ersatzvornahme, die der Kostenschätzung zugrunde gelegt wurde. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass in Umsetzung der rechtskräftig aufgetragenen Maßnahme 1 jeweils 1.000 m3 der vorhandenen Anschüttungen zu prüfen seien. Spruchpunkt 1 beinhaltet allerdings auch die Möglichkeit der Aufweitung des Kontrollintervalles bis auf 5.000 m3, allerdings nur dann, wenn ein einheitliches Material einer Anfallstelle vorliegt.

Der Annahme der belangten Behörde, dass dies noch nicht im Vorfeld der Vollstreckung sondern erst nach Durchführung von Untersuchungen abgeschätzt werden kann, ob und wo dies der Fall ist, kann nicht entgegen getreten werden. Es ist auch der Fall möglich, dass es überhaupt nicht zur Aufweitung des Kontrollintervalls kommt, weil an keiner Stelle der Ablagerung einheitliches Material einer Abfallstelle gefunden wird. Diesfalls müsste es zur Beprobung je 1.000 m3 über die gesamte vorhandene Anschüttung kommen. Anhaltspunkte dafür, dass bzw wo einheitliches Material einer Abfallstelle gefunden werden würde, sodass bereits vor Beginn der Vollstreckungsarbeiten mit höheren Beprobungsintervallen gearbeitet werden könnten, sind im Vollstreckungsverfahren nicht hervorgekommen; der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt.

Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof daher weder unsachlich noch überschießend, wenn die belangte Behörde bei ihrer Kostenschätzung davon ausging, dass alle 1.000 m3 eine Probe zu ziehen sei. Diese Vorgangsweise findet im rechtskräftigen Spruchpunkt 1 des Bescheides des LH vom ihre Deckung. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass ein höherer Kostenvorschuss auferlegt worden sei, als dies zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist. Im Übrigen erfolgte die Vorschreibung ausdrücklich "gegen nachträgliche Verrechnung."

Sollte sich als Folge von Untersuchungen herausstellen, dass die Intervalle doch ausgeweitet werden könnten, so erhielte der Beschwerdeführer den Betrag zurück, der für die Durchführung der Beprobung nicht benötigt würde.

Ergänzend ist zu bemerken, dass bei der Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG die wirtschaftliche Lage eines Verpflichteten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2000/10/0074). Es steht dem Verpflichteten auch frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/10/0015, ua).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am