VwGH vom 26.01.2012, 2010/07/0085
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde
1. des GZ und 2. der EZ, beide in Z, beide vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-42539/001-2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für eine Kleinkläranlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit bei der Bezirkshauptmannschaft Z (im Folgenden: BH) am eingelangter Eingabe beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinkläranlage auf ihrem Grst. Nr. 59, KG H, und die Einleitung der biologisch gereinigten Abwässer in den Ortsbach von H. Die Kläranlage sollte als bepflanzter Bodenfilter mit mechanischer Vorreinigung der auf dem genannten Grundstück anfallenden häuslichen Abwässer ausgeführt werden.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beurteilte das Vorhaben in seiner Stellungnahme vom nicht positiv. Gemäß der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) sei es eine generelle wasserwirtschaftliche Anforderung, in zusammenhängenden Siedlungsgebieten die Abwässer in gemeinsamen zentralen Reinigungsanlagen zu reinigen. Im unmittelbaren Nahbereich des Anwesens der beschwerdeführenden Parteien bestehe offenbar die Möglichkeit, künftig die Abwässer in einen Kanal einer Genossenschaft einzuleiten.
Auch der von der BH befasste wasserbautechnische Amtssachverständige verwies in seiner Stellungnahme vom darauf, dass in absehbarer Zeit zur Entsorgung der häuslichen Abwässer der beschwerdeführenden Parteien eine dem Stand der Technik entsprechende Entsorgungsanlage zur Verfügung stehen werde und daher kein Bedarf für die beantragte Einzellösung gegeben sei. Das beantragte Vorhaben sei aus Sicht des Gewässerschutzes wegen Widerspruchs zu den Zielsetzungen einer geordneten Abwasserentsorgung als unzulässig zu beurteilen.
Mit Bescheid vom wies die BH den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß §§ 104, 105 Abs. 1 und 106 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) ab. Begründend führte sie unter anderem aus, dass ein Projekt für eine kommunale Abwasserreinigungsanlage in H zwar noch nicht zur Genehmigung eingereicht worden sei, jedoch habe sich zu diesem Zweck bereits die Abwassergenossenschaft G-H (im Folgenden: Abwassergenossenschaft G-H) gebildet; die freie Vereinbarung, mit der diese Abwassergenossenschaft gebildet worden sei, sei mit Bescheid der BH vom anerkannt worden. Somit sei damit zu rechnen, dass die Genossenschaft in absehbarer Zeit eine Abwasserbeseitigungsanlage für G und H errichten und betreiben werde. Sollte dies (aus welchen Gründen immer) nicht der Fall sein, werde die Stadtgemeinde Z eine Anlage errichten und betreiben. Das Anwesen der beschwerdeführenden Parteien liege am unteren Ende des Entsorgungsgebietes der Genossenschaft, ein Anschluss des Anwesens an den Schmutzwasserkanal werde technisch jederzeit möglich sein. Die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Einzelkläranlage entspreche nicht den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des WRG 1959 bzw. der AAEV.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass aus wasserbautechnischer Sicht keine Einwände gegen das von ihnen beantragte Projekt, das dem Stand der Technik entspreche, bestünden. Aus § 3 Abs. 1 AAEV ergebe sich keine unabdingbare Verpflichtung, Abwässer in zusammenhängenden Siedlungsgebieten in Kanalisationsanlagen zu sammeln und in zentralen Reinigungsanlagen zu reinigen. Es sei auch nicht die Aufgabe von Sachverständigen, rechtliche Interpretationen vorzunehmen. Im Übrigen gebe es im Zeitpunkt der Berufungserhebung weder ein eingereichtes Projekt einer Wassergenossenschaft noch ein solches der Stadtgemeinde. Es bleibe daher unerfindlich, wie in diesem Zusammenhang auf künftige Perspektiven abgestellt werden könnte. Ferner würde die Bewilligung der beantragten Kleinkläranlage ein späteres Projekt einer Abwassergenossenschaft oder der Stadtgemeinde keinesfalls gefährden oder unmöglich machen. Das öffentliche Gerinne, in welches die gesäuberten Abwässer bei der geplanten Kleinkläranlage eingeleitet werden sollten, fließe direkt hinter dem Haus der beschwerdeführenden Parteien vorbei, das vorgeschaltete Pflanzenbecken wäre nur ca. 2 m davon entfernt. Die von ihnen geplante Lösung einer Abwasserbeseitigung werde selbst finanziert und sei kostengünstiger.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde am mit den beschwerdeführenden Parteien vor Ort eine Besprechung durchgeführt. In dem darüber angelegten Aktenvermerk der belangten Behörde wurde unter anderem unter Hinweis auf eine Verhandlungsschrift der BH vom festgehalten, dass die Abwassergenossenschaft G-H bereits um wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage bzw. Abwasserreinigungsanlage angesucht habe. Ein Bewilligungsbescheid habe bisher nicht erlassen werden können, weil noch eine Zustimmungserklärung ausständig sei. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hielt zu dem an ihn gerichteten Ersuchen, aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Abwägung der Abwasserentsorgung durch die Genossenschaftskläranlage im Vergleich zur verfahrensgegenständlichen Kleinkläranlage vorzunehmen, und dazu Stellung zu nehmen, ob die Kleinkläranlage in ihrer projektierten Konzeption den Anforderungen des § 3 Abs. 1 AAEV entspreche, unter anderem Folgendes fest:
"Betrachtet man nun die Reinigungsleistung beider Kläranlagen so muss zunächst festgestellt werden, dass beide Anlagen eine dem Stand der Technik entsprechende Reinigungsleistung aufweisen und somit der allg. AEVO (anzuwenden für die Kleinkläranlage) sowie der 1. kommunalen AEVO (anzuwenden für die Genossenschaftskläranlage) entsprechen. Aufgrund der Größenklasse der Genossenschaftskläranlage sind allerdings die Grenzwerte bei der größeren Kläranlage schon rein emissionsbedingt schärfer anzusetzen, sodass sich letztendlich für das Gewässer eine verringerte Restverschmutzung ergibt. Vor allem in Hinblick auf die Nährstoffparameter Stickstoff und Phosphor wäre bei der Entsorgung über die Genossenschaftsanlage eine geringere Emission gegeben, da die große Anlage sowohl das gelöste Phosphat als auch den nitrifizierten Nitratstickstoff durch die mögliche Stickstoffentfernung (Denitrifikation) weitgehend entfernen könnte. Zu dem ist die Nitrifikationsleistung bei der genossenschaftlichen Anlage bedingt durch das hohe Schlammalter von 25 Tagen als weit aus höher einzustufen, als bei der Kleinkläranlage; dies bedeutet jedenfalls, dass auch bereits bei Abwassertemperaturen von 5 Grad C (also während der kalten Jahreszeit) NH4-N-Werte 3mg/l im Betrieb weitgehend gesichert zu erwarten sind. Dem gegenüber wurde bei der Kleinkläranlage die Einhaltung des beantragen NH4-N-Wertes erst ab Abwassertemperaturen 12 Grad C in Aussicht gestellt. Somit ergibt sich nach Betrachtung der beiden erwartbaren Reinigungsleistungen beider Kläranlagen eine eindeutige Präferenz für den großen Anlagentyp. Zudem muss auch darauf hingewiesen werden, dass naturgemäß auch größere Anlagen eine höhere Prozessstabilität aufweisen und so die Einhaltung der Grenzwerte gesicherter möglich ist (vor allem bei Stossbelastungen).
Ein Vergleich der beiden Vorfluter (Zubringer zum P-Bach und P-Bach selbst) zeigt, dass die Bezugswasserführungen um den Faktor 20 von einander abweichen. Der Vorfluter bei der kleinen Kläranlage weist, wie bereits oben erwähnt, eine Bezugswasserführung 0,5 l/s auf. Angaben über derartig niedrige Wasserführungsdaten sind mit einer weitaus geringern Sicherheit behaftet als Wasserführungsdaten bei größeren Gewässer, sodass anzunehmen ist, dass möglicherweise dieser Vorfluter an manchen Tagen im Jahr sogar trocken fallen und damit es auch zu einer Versickerung des gereinigten Abwassers im Bachbett kommen könnte. Somit ist auch aus der Sicht des Vorfluters die Einleitung gereinigter Abwässer in ein größeres Gewässer mit einer erhöhten Sicherheit der ständigen Wasserführung zu bevorzugen. Zu dem sollten bei Vorhandensein von möglichen Alternativen kleinere Vorfluter möglichst von Abwasseremission freigehalten werden, da diese Gewässer bzw. deren Biozönosen auf mögliche Stossbelastungen sensibler reagieren als größere Gewässer.
Somit ergibt sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht, d.h. bei Betrachtung der Emissionssituation und auch bei Betrachtung der Auswirkungen auf den Vorfluter selbst, eindeutig, dass der Anschluss an die Genossenschaftskläranlage gegenüber der Abwasserreinigung in der ggst. Kleinkläranlage der wasserwirtschaftliche Vorzug zu geben wäre."
Mit Bescheid vom erteilte die BH der Abwassergenossenschaft G-H die wasserrechtliche Bewilligung für die von dieser beantragte Abwasserbeseitigungs- und Abwasserreinigungsanlage.
In ihrer Stellungnahme vom vertraten die beschwerdeführenden Parteien die Ansicht, dass keine rechtliche Grundlage für einen Anschlusszwang an Gemeinschaftsanlagen bestehe. Ferner könne aus dem Bescheid der BH vom (aus in der Stellungnahme angeführten Gründen) nicht abgeleitet werden, dass es für H bereits ein rechtswirksam bewilligtes Projekt gäbe. Den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen betreffend die Bezugswasserführungen beim Vergleich der beiden Vorfluter hielten die beschwerdeführenden Parteien entgegen, dass die Genossenschaftsanlage für 280 Einwohner, die von ihnen geplante Kleinkläranlage hingegen für 8 Einwohner bemessen worden sei. Es bestehe in diesem Zusammenhang kein Grund für die Versagung der von ihnen beantragten wasserrechtlichen Bewilligung. Im Übrigen habe der Amtssachverständige die beantragte Kleinkläranlage als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt. Seine Ausführungen, wonach der Vorfluter der Kleinkläranlage möglicherweise an manchen Tagen im Jahr trocken fallen könnte, seien unrichtig; es handle sich lediglich um eine Annahme des Amtssachverständigen. Nach Erinnerung der beschwerdeführenden Parteien sei es bisher niemals zu einem Trockenfallen des Vorfluters gekommen. Schließlich verwiesen die Beschwerdeführer auf für sie erhöhte Anschlusskosten im Falle der Einbeziehung in die Wassergenossenschaft.
Mit Schreiben vom teilte die BH der belangten Behörde mit, dass die Abwasserreinigungsanlage der Abwassergenossenschaft G-H seit in Betrieb sei.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der BH vom als unbegründet ab.
Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensgeschehens führte die belangte Behörde in ihren Erwägungen aus, es sei weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren hervorgekommen, dass die geplante Kleinkläranlage nicht dem Stand der Technik entsprechen bzw. fremde Rechte verletzte. § 3 Abs. 1 AAEV stelle eine generelle Richtlinie dar, die keinen zwingenden Charakter habe und für sich allein keine Handhabe für die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung biete. Hätten sich im Zuge des Berufungsverfahrens nicht wesentliche Änderungen des Sachverhaltes ergeben (Inbetriebnahme einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage), wären die beschwerdeführenden Parteien insofern im Recht, als die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Gründe zu keiner Versagung der Bewilligung hätten führen dürfen.
§ 62 der Niederösterreichischen Bauordnung (NÖ BauO 1996) über die Anschlusspflicht an einen öffentlichen Kanal dokumentiere ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über einen öffentlichen Kanal abgeleitet werden. Dieses öffentliche Interesse könne auch bei der Prüfung der öffentlichen Interessen nach § 105 WRG 1959 von Bedeutung sein. Es handle sich dabei aber um kein absolutes Interesse. Voraussetzung für eine Anschlusspflicht nach § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 wäre jedenfalls, dass die mit Bescheid vom bewilligte zentrale Abwasseranlage einen öffentlichen Kanal im Sinne der genannten Bestimmung darstelle.
Nach Zitierung des § 74 Abs. 1 WRG 1959 betreffend die Bildung einer Wassergenossenschaft führte die belangte Behörde aus, nach Abs. 2 dieser Bestimmung schließe der Anerkennungsbescheid die Genehmigung der Satzungen mit ein. Mit Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlange die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes. "Aufgrund dieses Umstandes" und weil es auf Grund der Satzungen der Abwassergenossenschaft G-H Zweck der Genossenschaft sei, die Abwässer der Ortsteile G und H zu entsorgen, und darüber hinaus auch dafür Vorsorge getroffen sei, dass auch jene Liegenschaften, deren Eigentümer zum Zeitpunkt der Anerkennung der Genossenschaft noch nicht Mitglieder der Genossenschaft seien, an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden könnten, handle es sich nach Ansicht der belangten Behörde vorliegend zweifelsfrei um einen öffentlichen Kanal im Sinne des § 62 der NÖ BauO 1996.
Die belangte Behörde teile auch die Ansicht der BH, dass sogar die behördliche Umwandlung der freiwilligen Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang zulässig wäre, was zur Folge hätte, dass die beschwerdeführenden Parteien als Eigentümer ihrer Liegenschaft zwangsweise in die Genossenschaft einbezogen werden könnten. Eine für einen oder mehrere der im § 73 Abs. 1 WRG 1959 genannten Zwecke bestehende freiwillige Wassergenossenschaft könne gemäß § 75 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 durch Umbildung, d.h. durch Anerkennung einer entsprechenden Satzungsänderung (nicht mehr durch Neugründung) in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgewandelt werden. Voraussetzung sei diesfalls ein entsprechender Beschluss und Antrag der bestehenden Genossenschaft sowie das Bestehen widerstrebender Dritter, die zweckmäßigerweise einbezogen werden sollten.
Mangels Vorliegens der kumulativ aufgezählten Voraussetzungen der Ausnahmen von einer Anschlussverpflichtung im Sinn des § 62 NÖ BauO 1996 sei daher nur eine Abweisung des Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Kleinkläranlage rechtens.
Untermauert werde dies noch durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (Aktenvermerk vom ), worin der Amtssachverständige bei einem Vergleich der Reinigungsleistung und der Vorflutverhältnisse sowohl der zentralen Kläranlage als auch der Kleinkläranlage schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen sei, dass sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht eindeutig Vorzüge hinsichtlich des Anschlusses an die Genossenschaftskläranlage gegenüber der Abwasserreinigung in der projektierten Kleinkläranlage ergäben.
Daran würden auch die von den beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgebrachten Argumente nichts ändern. Die Genossenschaftskläranlage sei unterdessen errichtet und bereits in Betrieb genommen worden, sämtliche für diese Bewilligung nötigen Zustimmungserklärungen seien erteilt worden. Selbst wenn man nicht von einem zeitweisen Trockenfallen des Vorfluters der Kleinkläranlage ausgehe, ergebe sich, allein bereits bei Betrachtung der Emissionssituation aus Sicht der öffentlichen Interessen, dass eine Bevorzugung der Abwasserentsorgung über die zentrale Kläranlage wasserwirtschaftlich zu fordern sei.
Schließlich sei das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, wonach bei einem erst späteren Beitritt zur Genossenschaft die Anschlusskosten höher wären als zum Zeitpunkt der Gründung der Genossenschaft, rechtlich nicht zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 einer Bewilligung insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Kleinkläranlage einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 bedarf.
Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - keine fremden Rechte verletzt, keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt und die Anlage dem Stand der Technik entspricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0095).
Wie die belangte Behörde - gestützt auf die Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens - ausführte, würde die von den beschwerdeführenden Parteien beantragte Kleinkläranlage dem Stand der Technik entsprechen und fremde Rechte nicht verletzen. Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung jedoch von einer Verletzung öffentlicher Interessen durch das beantragte Vorhaben aus.
Die beschwerdeführenden Parteien treten dieser Rechtsauffassung mit dem Vorbringen entgegen, es handle sich bei der von der Abwassergenossenschaft G-H betriebenen Schmutzwasserkanalisation um keinen "öffentlichen Kanal" im Sinn der NÖ BauO 1996. Die Stadtgemeinde Z habe diese Kanalisation weder errichtet noch sei sie Betreiberin der Anlage. Nach den Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 (NÖ KanalG 1977) stünden die dort genannten hoheitlichen Befugnisse zur Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben sowie Kanalbenützungsgebühren nur den Gemeinden zu. Demgegenüber habe eine Wassergenossenschaft keine hoheitliche Befugnis, Gebühren einzuheben. Es könne nur dann von einem öffentlichen Kanal die Rede sei, wenn dieser von einer Gemeinde betrieben und errichtet werde. Damit könne im vorliegenden Fall auch kein Anschlusszwang im Sinn des § 62 der NÖ BauO 1969 bestehen. Ein öffentlicher Kanal werde wohl nur dann gegeben sein, wenn sich Kanalbetreiber und potenzielle Nutzer des Kanals bzw. Personen, die eine Anschlussmöglichkeit haben, im Sinn eines Hoheitsaktes, somit als Bescheid erlassende Stelle und Bescheidadressat, nicht hingegen auf Grund von Beschlüssen gegenüberstünden.
§ 62 NÖ BauO 1996, LGBl. 8200-12, lautet auszugsweise:
"§ 62 …
(2) Die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.
(3) Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und
3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.
…"
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dokumentiert die Bestimmung des § 62 NÖ BauO 1996 über die Anschlusspflicht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über einen öffentlichen Kanal abgeleitet werden. Dieses öffentliche Interesse kann auch bei der Prüfung des öffentlichen Interesses nach § 105 WRG 1959 von Bedeutung sein. Es handelt sich dabei aber um kein absolutes Interesse. § 62 NÖ BauO 1996 enthält nämlich selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Sieht aber das Gesetz selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht vor, dann kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage bei Bestehen einer Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal aus öffentlichen Interessen von Vornherein unzulässig sei (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0095, mwN).
Voraussetzung für eine Anschlusspflicht nach § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 wäre im vorliegenden Fall, dass die in Rede stehende, mit Bescheid der BH vom wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage der Abwassergenossenschaft G-H einen "öffentlichen Kanal" im Sinne der genannten Bestimmung darstellte.
Läge ein öffentlicher Kanal im Sinne des § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 vor und käme eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 62 Abs. 3 NÖ BauO 1996 für die beschwerdeführenden Parteien nicht in Betracht, so könnte die Wasserrechtsbehörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung verweigern, weil selbst bei gedachter Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Frage käme. In diesem Fall bestünde kein Bedarf mehr für die Einzelkläranlage und die Entsorgung der Abwässer auf andere Weise als über den öffentlichen Kanal würde öffentlichen Interessen widersprechen. Läge hingegen kein öffentlicher Kanal vor, oder erfüllten die beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht an einen öffentlichen Kanal, so bestünde das genannte öffentliche Interesse nicht; eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung der Kleinkläranlage könnte auch darauf nicht gestützt werden (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2007/07/0095).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kommt in dem für die Anschlussverpflichtung gemäß § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 geforderten Tatbestandselement "öffentlicher Kanal" zum Ausdruck, dass es sich um eine der Allgemeinheit dienende Einrichtung handeln muss, die der geordneten Beseitigung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dient. Dabei kommt es nicht auf das zivilrechtliche Eigentum an der öffentlichen Kanalisationsanlage an. Eine "öffentliche Kanalanlage" muss auch nicht zwingend von der jeweiligen Gemeinde allein betrieben werden. Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Gemeinde beispielsweise eines Abwasserverbandes zur Abwasserentsorgung bedienen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0208, mwN, in dem darauf abgestellt wurde, ob die Kanalanlage als Einrichtung (auch) der betreffenden Gemeinde anzusehen bzw. dieser (auch) zuzurechnen sei).
Die belangte Behörde begründete die ihrer Ansicht nach vorliegende Erfüllung des Tatbestandselements "öffentlicher Kanal" mit dem Zweck der Wassergenossenschaft G-H, die Abwässer der Ortsteile G und H zu entsorgen, sowie mit der in den (in den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten nicht aufliegenden) Satzungen der Abwassergenossenschaft getroffenen Vorsorge, auch nach Anerkennung der Genossenschaft weitere Liegenschaften an die Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen.
Damit wird das Vorliegen eines "öffentlichen Kanals" im Sinne des § 62 NÖ BauO 1996 jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt. Für den Zweck der Errichtung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Ableitung, Sammlung und Reinigung von Abwässern aus G und H wurde eine durch freiwillige Vereinbarung der daran Beteiligten und Anerkennung durch die Behörde entstandene freiwillige Genossenschaft gemäß § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegründet. Dieser Abwassergenossenschaft G-H wurde mit Bescheid der BH vom die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Schmutzwasserkanalisation in den Katastralgemeinden G und H sowie einer biologischen Abwasserreinigungsanlage erteilt. Unbestritten ist die Stadtgemeinde Z nicht Betreiberin der Anlage. Weder der Bescheid der BH vom über die Anerkennung der freien Vereinbarung, mit der die genannte Abwassergenossenschaft gebildet wird, noch der erwähnte Bescheid der BH vom noch der angefochtene Bescheid enthalten konkrete Ausführungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Abwasserreinigungsanlage der Abwassergenossenschaft G-H (auch) als Einrichtung der Stadtgemeinde Z anzusehen sei bzw. dass diese sich der genannten Abwassergenossenschaft zur Abwasserentsorgung bediene. Vielmehr hatte die BH im erstinstanzlichen Bescheid vom noch dargelegt, dass die Stadtgemeinde Z eine Anlage errichten und betreiben werde, wenn die (damals) absehbare Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage der Genossenschaft G-H (aus welchen Gründen immer) nicht erfolgen sollte. Überdies sieht der Bescheid vom betreffend die der Wassergenossenschaft G-H erteilte wasserrechtliche Bewilligung unter anderem vor, dass über die Benutzung der betroffenen Gemeindegrundstücke ein Sondernutzungsvertrag abgeschlossen werde; ein solcher war vom Vertreter der Stadtgemeinde Z in der mündlichen Verhandlung vom verlangt worden.
Die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, dass es sich bei der genannten Wassergenossenschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes handle, können für sich ebenso wenig das Vorliegen eines "öffentlichen Kanales" im Sinne des § 62 NÖ BauO 1996 belegen, hätte diese Rechtsmeinung doch zur Folge, dass jede von einer freiwilligen Genossenschaft im Sinn des § 74 Abs. 1 lit. a WRG 1959 betriebene Kanalisationsanlage jedenfalls als "öffentlich" zu qualifizieren wäre.
Nach dem Vorgesagten kann auf dem Boden der Feststellungen des angefochtenen Bescheides der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Abwasserreinigungsanlage der Abwassergenossenschaft G-H einen "öffentlichen Kanal" im Sinn des § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 darstelle, nicht gefolgt werden.
Soweit die belangte Behörde ferner auf die Möglichkeit einer behördlichen Umwandlung der freiwilligen Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang mit der Folge der zwangsweisen Einbeziehung der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien verweist, so wird auch damit kein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehender - Anschlusszwang der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien an die Abwasserreinigungsanlage der Abwassergenossenschaft G-H dargetan. Es trifft zwar zu, dass eine bereits bestehende freiwillige Wassergenossenschaft im Sinn des § 74 WRG 1959 gemäß § 75 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 durch "Umbildung", d.h. durch Anerkennung einer entsprechenden Satzungsänderung in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgewandelt werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0192). Im Verwaltungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass die dafür erforderlichen Rechtsakte bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits gesetzt worden wären. So sind dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zu entnehmen, wonach eine entsprechende Satzungsänderung der Wassergenossenschaft G-H und deren notwendiger Beschluss und Antrag auf Umwandlung in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang bereits erfolgt wären.
Mangels Vorliegens der Anschlusspflicht der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, dass die Entsorgung der Abwässer der beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise als über die Abwasserreinigungsanlage der Wassergenossenschaft G-H öffentlichen Interessen im Sinn des § 105 WRG 1959 widersprechen würde, als rechtswidrig.
Daran ändert schließlich auch das im angefochtenen Bescheid zusätzlich angeführte Argument nichts, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht dem Anschluss an die Genossenschaftskläranlage gegenüber der Abwasserreinigung in der projektierten Kleinkläranlage im Hinblick auf die Reinigungsleistung und die Vorflutverhältnisse der Vorzug zu geben wäre.
Wie bereits dargelegt, entspricht die Kleinkläranlage der beschwerdeführenden Parteien nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides dem Stand der Technik. Die belangte Behörde vertrat selbst die Ansicht, dass eine Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für die beantragte Kleinkläranlage unzulässig gewesen wäre, wenn seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht die zentrale Abwasserreinigungsanlage in Betrieb genommen worden wäre. Dabei übersieht sie jedoch, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer Abwasserreinigungsanlage außer Betracht zu bleiben hat, welche Reinigungsleistung allenfalls in der Nähe befindliche Abwasserreinigungsanlagen erzielen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an der Gewässerreinhaltung bei Vorhandensein von Kläranlagen an einem anderen (strengeren) Maßstab, nämlich an der Reinigungsleistung dieser Kläranlage, zu messen (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2001/07/0095).
Die von den beschwerdeführenden Parteien bestrittenen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach anzunehmen sei, dass "möglicherweise" der Vorfluter der Kleinkläranlage an manchen Tagen im Jahr sogar trocken fallen könnte, hat die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung letztlich nicht zugrunde gelegt (arg.: "Selbst, wenn man nicht von einem zeitweisen Trockenfall des Vorfluters der Kleinkläranlage ausgeht, …"). Bei einer anderen Sichtweise wäre der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich mit dem genannten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, dem die Eignung, die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, nicht von Vornherein abgesprochen werden kann, nicht ausreichend auseinandergesetzt hätte.
Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid aus den genannten Gründen als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen konnte angesichts dessen unterbleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am