VwGH vom 12.10.2010, 2008/05/0048
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. KH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Sääf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. K120.956/0003-DSK/2005, betreffend eine Angelegenheit des Datenschutzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit (Administrativ )Beschwerde an die belangte Behörde vom brachte der Beschwerdeführer vor, der Magistrat der Stadt Wien führe "durch die Magistratsabteilung 67 (im Folgenden: MA 67) eine nicht auf gesetzlicher Basis fundierte Datensammlung der Parkometergesetzübertretungen sämtlicher Übertreter mit allen persönlichen Daten seit vielen Jahren ausschließlich zum Zwecke der Begründung einer unangemessenen und den Bestimmungen des Gesetzes widersprechenden Strafbemessung und dem Vorhalt einer Präventiven ebenfalls im Gesetz nicht vorgesehenen überhöhten Strafbemessung". Auch die Magistratischen Bezirksämter führten Datensammlungen von Übertretungen des Tierhaltegesetzes ohne jedwede gesetzliche Berechtigung. Durch Bekanntgabe von zwei Verwaltungsstraftaten habe das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk bei Anfragen der Gewerbebehörde Tatbestände dargestellt, die die Verlässlichkeit des Konzessionswerbers in Frage stellten und damit den Beschwerdeführer als Zwangsunterworfenen in seinem beruflichen Fortkommen schädigten.
In einem weiteren Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer in Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages der belangten Behörde die Feststellung der Rechtsverletzungen durch die Bundespolizeidirektion Wien, die MA 67, den UVS Wien und das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk. Die MA 67 wie auch der UVS Wien führten auf nicht gesetzlicher Basis Aufzeichnungen darüber, wann und wie oft eine Person eine Übertretung des Parkometergesetzes gesetzt hätte. Für die seit vielen Jahren von diesen beiden Behörden geführten Datensammlungen gebe es weder eine gesetzliche Deckung durch das Parkometergesetz noch handle es sich um Vorstrafen im Sinne des VStG; es handle sich nicht um in § 60 Sicherheitspolizeigesetz aufzunehmende Strafen gemäß §§ 81 bis 84 SPG. Im Rahmen seines Ansuchens um Gewerbeberechtigung seien von der Bundespolizeidirektion Wien Verwaltungsstrafen bekannt gegeben worden, welche bereits zufolge Berufungsentscheidungen wegen "Unschuldigkeit" eingestellt worden seien, verjährt gewesen seien und überhaupt nicht mehr gespeichert bzw. beauskunftet hätten werden dürfen. Auch das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk habe unaufgefordert einen unrichtigen Speicherauszug seiner Verwaltungsstrafen übermittelt, wozu es weder berechtigt noch verpflichtet gewesen sei; es habe sich um nicht rechtskräftige Strafen aus dem Tierhaltegesetz gehandelt, welche ebenfalls wegen Unrichtigkeit bzw. Straflosigkeit eingestellt worden seien. Durch dieses Verhalten der Behörden hätte sich eine Verschleppung des Gewerberechtsverfahrens und ein unwiederbringlicher Vermögensschaden ergeben.
Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom vor, welches an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, gerichtet war und welches die eingangs genannten sechs Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister auflistet. Die Vormerkungen tragen Aktenzahlen aus den Jahren 1998 bis 2002 und betreffen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und nach dem Kraftfahrgesetz; es wurden Strafen zwischen EUR 44,-- und EUR 218,01 verhängt. Vier der Verfahren werden dort als noch offen aufgelistet. Bemerkt wurde in diesem Schreiben von der Bundespolizeidirektion Wien, dass dortamtlich ausschließlich Vormerkungen über Tatsachen bekannt seien, welche die zur Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen könnten.
Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom , gerichtet an das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vor, welches einen Speicherauszug über die Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers (zwei Strafen aus 2002, betreffend Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz in Höhe von je EUR 35,--) enthält.
Die belangte Behörde forderte daraufhin die Antragsgegner, nämlich den Magistrat der Stadt Wien (Erstbeschwerdegegner), die Bundespolizeidirektion Wien (Zweitbeschwerdegegner) und den UVS Wien (Drittbeschwerdegegner) zu Stellungnahmen auf.
Die Bundespolizeidirektion Wien betonte in ihrer Stellungnahme vom , dass gemäß § 336a Abs. 1 Gewerbeordnung die Sicherheitsbehörden bei den in § 95 angeführten Gewerben anlässlich der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken hätten. Solche Behörden seien ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründeten, der Gewerbebehörde mitzuteilen. Deshalb seien hier sämtliche Vormerkungen über Verwaltungsstrafverfahren unter Angabe des Aktenzeichens, der übertretenen Norm, der verhängten Strafe und des aktuellen Verfahrensstandes bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe auch offener Verfahren sei erfolgt, um bei eventuellen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers die Gewerbebehörde in die Lage zu versetzen, einen mittlerweile rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Verfahrens zu hinterfragen. Zum Auskunftszeitpunkt sei keine bekannt gegebene Bestrafung bereits getilgt oder das Verfahren eingestellt gewesen. Das Verbot des § 55 Abs. 2 VStG beziehe sich nicht auf ein Verwaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung. Bezüglich der Übertretungen des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes handle es sich nicht um Daten der Bundespolizeidirektion Wien, sondern um Magistratsvormerkungen des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk.
Die Magistratsabteilung 62 erklärte in ihrer Stellungnahme vom , dem Magistrat der Stadt Wien seien die Aufgaben der Bezirksverwaltung übertragen, weshalb der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde auch in erster Instanz für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren sachlich zuständig sei. Bei der Strafzumessung seien im ordentlichen Verfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Dafür sei es wesentlich, die noch nicht getilgten einschlägigen Vormerkungen als Erschwerungsgrund heranzuziehen. Andererseits müsse die Behörde auch Kenntnis von einer allfälligen Unbescholtenheit haben. Zu einer den Gesetzen entsprechenden Strafzumessung würden daher im Rahmen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren vom Magistrat der Stadt Wien (sowohl von der MA 67 als auch den Magistratischen Bezirksämtern) neben allen anderen dafür wesentlichen Daten auch personenbezogene Daten über rechtskräftige, aber noch nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen verarbeitet. Diese Daten würden nur in jenen Fällen übermittelt werden, in denen dies gesetzlich vorgesehen sei. Die MA 62 verwies auf vom Beschwerdeführer angestrengte Berufungsverfahren vor dem UVS oder auf das Verfahren vor der Gewerbebehörde im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 95 Abs. 1 Gewerbeordnung. Übermittlungsempfängern würden keine Onlinezugriffe auf diese Daten eingeräumt; die Vormerkungen der MA 67 und der Magistratischen Bezirksämter über Verwaltungsstrafen würden auch EDV-technisch getrennt voneinander geführt werden. Der Magistrat der Stadt Wien als Verwaltungsstrafbehörde habe, bezogen auf die jeweils unterschiedlichen Verwaltungsstrafverfahren, keine Verwaltungsvormerkungen in die Strafbemessung einbezogen, die auf unterschiedlichen schädlichen Neigungen beruhten; solche Daten würden jeweils verfahrensbezogen vom Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk betreffend die MA 67 und vice versa gar nicht ermittelt werden. Es zeige sich also im Ergebnis, dass alle Datenverwendungsvorgänge auf gesetzlicher Grundlage beruhten, die Verwendungsgrundsätze der §§ 6 ff Datenschutzgesetz 2000 (hier idF BGBl. Nr. 13/2005; DSG) eingehalten würden und die gegenständliche Beschwerde somit unberechtigt sei.
Die MA 62 schloss ihrer Stellungnahme jene Daten an, die über den Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen, insbesondere nach dem Parkometergesetz und dem Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, derzeit noch gespeichert seien, einschließlich der zum Auffinden dieser Daten erforderlichen Protokolldaten.
Auch der UVS Wien verwies in seiner Stellungnahme vom auf § 19 VStG und darauf, dass das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen als Milderungsgrund, Vorstrafen hingegen als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen seien. Daher seien Erhebungen über das Vorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen durchzuführen; Übertretungen nach dem Parkometergesetz stellten Vorstrafen im Sinne des VStG dar. Der UVS Wien führe kein Vorstrafenregister. Informationen über das Vorliegen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen würden, sofern im erstinstanzlichen Akt Unterlagen fehlten, bei den Erstbehörden eingeholt. Der UVS führe lediglich ein Einlaufprotokoll, welches nur für Mitarbeiter des UVS zugänglich sei, dem entnommen werden könne, ob eine bestimmte Person Verfahren beim UVS anhängig habe und welche Angelegenheit dies betreffe. Einen Auszug des Einlaufprotokolls, den Beschwerdeführer betreffend, wurde als Beilage angeschlossen.
Der Beschwerdeführer replizierte zu all dem in seinem Schreiben vom . Er verwies auf § 365a Abs. 5 Gewerbeordnung, wo festgelegt sei, welche Daten abgefragt werden dürfen; darin seien Verwaltungsstrafvormerkungen nicht enthalten. Von insgesamt sechs Vormerkungen seien nach Einsprüchen nur zwei, betreffend geringfügige StVO-Übertretungen, übrig geblieben. Diese stellten keine Strafen gemäß §§ 81 bis 84 Sicherheitspolizeigesetz dar und wären daher nicht in die Verwaltungsstrafevidenz aufzunehmen gewesen. Dem UVS Wien wird in dieser Stellungnahme vorgeworfen, von der MA 67 rechtswidrig gespeicherte Daten zu benützen. Der Beschwerdeführer schloss seiner Stellungnahme eine Reihe von Unterlagen an.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise statt und stellte fest, dass die Zweitbeschwerdegegnerin (Bundespolizeidirektion Wien) dadurch, dass sie mit Mitteilung vom , AZ: Rh 60/H/Mg/W/03, unrichtige Daten (Vormerkungen betreffend die beiden bereits eingestellten Verwaltungsstrafverfahren S 34571/D/98 und S 11778/Mg/02) an den Erstbeschwerdegegner (MA 67) übermittelte, den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger, personenbezogener Daten verletzt habe (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich sämtlicher Vorbringen betreffend die Erst- und Drittbeschwerdegegner, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.).
Im angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde, vom Beschwerdeführer unwidersprochen, nachstehende Sachverhaltsfeststellungen:
Betreffend den Beschwerdeführer wurde im Zuge einer von ihm Ende 2002 eingebrachten Gewerbeanmeldung des reglementierten Baumeistergewerbes (eingeschränkt auf Maurermeistertätigkeit) durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 95 GewO 1994 durchgeführt.
Die Bundespolizeidirektion wurde um Mitwirkung ersucht. Mit
Erledigung vom , AZ: Rh 60/H/Mg/W/03, teilte das
Polizeikommissariat M. der Magistratsabteilung 63 unter Anführung
der Aktenzahlen, der übertretenen Strafnormen (allesamt aus der
StVO und dem KFG), der Strafhöhe und des Verfahrensstands, mit, es
bestünden sechs 'Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister', diese
'könnten' die 'zur Ausübung des Gewerbes erforderliche
Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen'. Eine der an den Magistrat der
Stadt Wien übermittelten Vormerkungen ... betraf ein Verfahren,
das hinsichtlich des Beschwerdeführers bereits im Frühjahr 1997
eingestellt worden war. ... Diese Vormerkung wurde nach
schriftlichem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom durch die Bundespolizeidirektion Wien vor dem gelöscht. Eine weitere Vormerkung ... betraf ein Verwaltungsstrafverfahren, das am vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien im Berufungswege eingestellt wurde. Diese Vormerkung wurde nach schriftlichem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers vom durch die Bundespolizeidirektion Wien vor dem gelöscht.
Eine weitere Vormerkung aus der 'Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Bundespolizeidirektion Wien', DVR: 0003506, die nicht an die Gewerbebehörde übermittelt wurde, wurde auf Grund des Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers vom laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom , AZ: ..., wegen erfolgter Tilgung gelöscht (Aktenzahl: ...).
Der Magistrat der Stadt Wien verarbeitet unter DVR: 0000191 als Bezirksverwaltungsbehörde und damit (allgemeine) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz Daten betreffend Strafverfahren und erfolgte Bestrafungen des Beschwerdeführers nach dem Parkometergesetz, (...), iVm der Parkometerabgabeverordnung, (...), und nach dem Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, (...). Intern nach der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Wien ist zuständig für Strafverfahren betreffend Parkometerabgabe die Magistratsabteilung 67 (Parkraumüberwachung), für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der tierhalterechtlichen Vorschriften das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ermittelt und verwendet Daten betreffend Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers nur im Rahmen der Sachverhaltsermittlung für Zwecke der vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Berufungsverfahren. Selbst verarbeitet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nur Protokolldaten zur Aktenführung und Aktenverwaltung solcher Berufungsverfahren.
In der weiteren Begründung verwies die belangte Behörde auf ihre Entscheidungspraxis, wonach ihr keine "Allzuständigkeit" unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes zukomme. Eine Überprüfung der Verwendung von Daten betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren durch die Datenschutzkommission dahingehend, dass die Datenschutzkommission über die Richtigkeit der Daten im Sinne der Rechtmäßigkeit der erfolgten Bestrafung entscheiden soll, sei ausgeschlossen. Zwar könne die Löschung oder Richtigstellung in einer Datei verarbeiteter Daten in dem Verfahren gemäß §§ 27 und 31 Abs. 2 DSG durch die Datenschutzkommission durchgesetzt werden, doch habe dies nur eine indirekte und keinesfalls unmittelbare und zwingende Wirkung auf ein Verwaltungsstrafverfahren. Nur eindeutig überschießende, weil für den Zweck des durchgeführten Verfahrens keinesfalls wesentliche sowie unrichtige Dateien dürften nicht ermittelt bzw. der sachlich zuständigen Behörde nicht übermittelt werden, da dies in das Grundrecht auf Geheimhaltung eingreifen würde.
Die Führung von Strafkarteien durch Verwaltungsstrafbehörden sei zulässig. Auch wenn eine ausdrückliche und detaillierte Regelung über die Führung solcher Dateien fehle, sei aus der Vorschrift des § 19 Abs. 2 VStG und deren Verweis auf die Strafbemessungsregelungen im StGB abzuleiten, dass jede einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund, Unbescholtenheit hingegen als Milderungsgrund zu werten sei. Dies setze die Ermittlung von Daten zu einschlägigen Vorstrafen aus Evidenzen, die dem gerichtlichen Strafregister an Inhalt und Zuverlässigkeit gleich kommen müssen, zwingend voraus. Datenschutzrechtlich ergebe sich die Zulässigkeit der Verwendung solcher Daten aus § 8 Abs. 4 Z. 2 und 3 DSG. Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz seien daher auch über § 60 Sicherheitspolizeigesetz hinaus berechtigt, Daten zu rechtskräftigen Verwaltungsstrafen selbst zu verarbeiten. Die Führung von Verwaltungsstrafevidenzen durch die Erst- und Zweitbeschwerdeführergegner (Parkometergesetz, Straßenverkehrsrecht, Tierhalterecht) sei somit dem Grunde nach zulässig und der Beschwerdeführer dadurch in keinem Recht nach dem DSG verletzt. Soweit, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, die Bundespolizeidirektion Wien vom März 2003 bis September 2003 unrichtige Daten zu gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren verarbeitet habe, sei dies durch Löschungsbegehren gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 DSG vom Beschwerdeführer erfolgreich geltend gemacht worden und daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Zur Verwendung von Daten betreffend Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen einer Verlässlichkeitsprüfung führte die belangte Behörde aus, aus § 336a Abs. 2 Gewerbeordnung ergebe sich, dass die Bundespolizeidirektion Wien auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung im Sinne von § 8 Abs. 2 Z. 2 DSG berechtigt gewesen sei, Daten betreffend Verwaltungsstrafverfahren des Beschwerdeführers zu übermitteln. Die an sich unbedenkliche Übermittlung solcher Daten ziehe in jedem Fall eine Pflicht nach sich, die Änderung der Sachlage unverzüglich an den Empfänger der Mitteilung gemäß § 336a Abs. 2 Gewerbeordnung zu übermitteln, um diesem später ein vollständiges und richtiges Bild der für die Verlässlichkeitsprüfung entscheidenden Tatsachen zu vermitteln. Diese Pflicht ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Z. 4 DSG. Aus diesem Grund seien zwei der Datensätze zum Zeitpunkt der Übermittlung am unrichtig bzw. unvollständig gewesen, weil diese beiden Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt waren. Durch die Übermittlung von Daten über bereits eingestellte Verfahren an die Gewerbebehörde habe die Bundespolizeidirektion Wien gegen § 6 Abs. 1 Z. 4 DSG verstoßen, die Datenverwendung sei daher gemäß § 7 Abs. 3 DSG unzulässig und sei der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Drittbeschwerdegegners UVS Wien sei ganz allgemein eine Unzufriedenheit mit dessen Entscheidungen abzulesen. Der UVS Wien führe keine eigene Evidenz der verhängten Verwaltungsstrafen, sondern würden solche Evidenzen nur von den Erstbehörden geführt. Gegen die Verarbeitung von Daten zu anhängigen Berufungsverfahren des Beschwerdeführers bestünden keine Bedenken.
Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerde hinsichtlich der Bundespolizeidirektion teilweise berechtigt, im Übrigen aber, insbesondere auch hinsichtlich des Magistrats der Stadt Wien und des UVS Wien, also unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid, Spruchpunkt 2., richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu der von der belangten Behörde abgelehnten "Allzuständigkeit" bringt der Beschwerdeführer vor, eine Einschränkung der Prüfungskompetenz sei im DSG nicht enthalten; die belangte Behörde dürfe ihre Prüfungskompetenz nicht aus Praktikabilitätsgründen einschränken. Aus den §§ 1, 31, 34 und 35 DSG ergebe sich eine Allzuständigkeit der belangten Behörde.
§ 1 Abs. 2 DSG verpflichte die belangte Behörde zu prüfen, ob die auftragende Behörde die Daten wirklich benötigt, weil nur so die Zulässigkeit des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Datenschutzbeschwerde nicht die Abänderung von Entscheidungen anderer Behörden erreichen wollen, sondern lediglich Rechtsschutz gegen Verstöße gegen das DSG angestrebt.
Daten über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Daten seien besonders schutzwürdig und dürften nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 DSG verwendet werden, wobei der zweite Satz des § 1 Abs. 2 DSG zusätzliche Voraussetzungen nenne.
§ 19 VStG stelle keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Führung einer Verwaltungsstrafevidenz dar. Da im Gegensatz zu gerichtlich strafbaren Handlungen durch das Strafregistergesetz hier keine ausdrückliche gesetzliche Regelung bestehe, habe der Gesetzgeber eine Sammlung und Registrierung von Entscheidungen über Verwaltungsdelikte bewusst nicht zugelassen. Auch die in § 57 SPG taxativ aufgezählten Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Zur Verlässlichkeitsprüfung nach § 95 Gewerbeordnung führt der Beschwerdeführer aus, die Mitwirkungspflicht der Sicherheitsbehörde beziehe sich lediglich auf Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können. Die Zuverlässigkeit sei anhand der Entziehungsgründe zu beurteilen; dafür kämen bestimmte schwer wiegende Verstöße, aber auch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften in Betracht. Davon seien Übertretungen nach der StVO und dem KFG nicht erfasst; sie stünden in keinem Zusammenhang mit dem Baumeistergewerbe. Indem die belangte Behörde trotzdem die Übermittlung solcher Daten zugelassen habe, habe sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt. Auch bezüglich der Datenübermittlung durch den Magistrat wegen Übertretung nach dem Wiener Tierhaltegesetz fehle jegliche gesetzliche Grundlage.
Hinsichtlich der Datenverwendung durch den UVS rügt der Beschwerdeführer, dass die MA 67 zur Übermittlung von Daten betreffend Übertretungen nach dem Parkometergesetz nicht berechtigt gewesen sei, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage mangle. Weiters beanstandet der Beschwerdeführer eine Datenverwendung durch den UVS infolge Datenübermittlung durch andere Abteilungen des UVS. Der UVS lasse "Entscheidungen in die Beweiswürdigung anderer Verfahren einfließen, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden". Diese Weitergabe erfolge ohne gesetzliche Ermächtigung; die belangte Behörde hätte festzustellen gehabt, dass diese Daten zu löschen seien und keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung hätten. Dies sei nicht erfolgt; weshalb auch insofern eine Verletzung des Beschwerdeführers im Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten bestehe.
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 1 Abs. 2 DSG lautet:
"(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden."
Die Daten, um die es hier geht, sind keine "sensiblen Daten'' ("besonders schutzwürdige Daten'') im Sinne des § 4 Z. 2 DSG (das wären Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben). In § 4 DSG werden u. a. folgende Begriffe definiert:
"8. 'Verwenden von Daten': jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;
9. 'Verarbeiten von Daten': das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;
10. 'Ermitteln von Daten': das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;
11. 'Überlassen von Daten': die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;
12. 'Übermitteln von Daten': die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;
Die Zulässigkeit der Verwendung von Daten richtet sich nach § 7 DSG; diese Bestimmung lautet:
"§ 7.
(1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen
Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende
gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese
nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck
glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
§ 8 DSG, der die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten bestimmt, lautet auszugsweise:
"(1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten
dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder
Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten
zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die
Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die
Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des
Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2) ...
(3) ...
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen,
insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten,
sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende
Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur
dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des
Betroffenen, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder
Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber
des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur
Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser
Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet."
§ 31 DSG regelt die hier erhobene Beschwerde an die Datenschutzkommission. Dessen Absätze 1 und 2 lauten:
"(1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist."
Der Beschwerdeführer hat seine Administrativbeschwerde gegen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gerichtet, die nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig sind, nämlich gegen den Magistrat der Stadt Wien, die Bundespolizeidirektion Wien und den UVS Wien. Die belangte Behörde hatte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung in Bezug auf die hier gegenständlichen, allesamt "personenbezogenen" Daten verletzt ist.
§ 8 DSG nennt die Voraussetzungen, unter denen bei nichtsensiblen Daten eine Verletzung schutzwürdiger Interessen nicht anzunehmen ist. Nach dessen Abs. 4 liegt eine solche Verletzung nur dann nicht vor, wenn für die Verwendung von Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht (Z. 1) oder die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereiches eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist (Z. 2). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er, wie offenbar der Beschwerdeführer meint, den Ausschluss nach § 8 Abs. 4 Z. 2 DSG durch § 1 Abs. 2 erster Satz DSG unter einem außer Kraft setzen wollte. Vielmehr ist bei Vorliegen der in den §§ 7 ff genannten Umstände, also auch nach § 8 Abs. 4 Z. 2 DSG, keine Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG gegeben, sodass sich die Frage des Eingriffsvorbehalts nach § 1 Abs. 2 DSG gar nicht stellt.
Die hier erfolgte Verarbeitung von Daten durch den Magistrat der Stadt Wien und die Bundespolizeidirektion Wien wird mit § 19 VStG im Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 Z. 1 und 2 DSG gerechtfertigt.
§ 19 VStG beinhaltet zwar keine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 8 Abs. 4 Z. 1 DSG, die Datensammlung zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe ist aber eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Verwaltungsstrafbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben (Z. 2 leg. cit.). Nur durch die Sammlung solcher Daten ist in rechtsstaatlich gesicherter Form die Wahrnehmung der diesbezüglichen Aufgaben der Strafzumessung möglich. Da somit die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 8 Abs. 4 DSG) des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden und Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der gesetzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gedeckt war, ist die Verarbeitung dieser Daten auch im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG zulässig.
Die belangte Behörde stützt die Zulässigkeit der Verwendung der hier noch gegenständlichen Daten der Bundespolizeidirektion Wien im Sinne des § 8 Abs. 4 Z. 1 DSG auf die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung in § 336a GewO. Diese Bestimmung lautet:
"§ 336a.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden bei den im § 95 angeführten Gewerben bei der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung der Zuverlässigkeit mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Verfahren zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung vorsieht (§§ 107 Abs. 5, 132 Abs. 1, 141 Abs. 1 und 148), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.
(2) Die Behörden gemäß Abs. 1, die auf Grund dieses Bundesgesetzes die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich zu überprüfen haben, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über diese Person ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, in den Fällen des Abs. 1 der Gewerbebehörde mitzuteilen."
Es ist jener Aufgabenteilung zu folgen, wie sie Grabler-Stolzlechner-Wendl , Kommentar zur GewO2, Randzahl 5 zu § 336a, vornehmen: Den Sicherheitsbehörden obliegen die Erhebung und Überprüfung von Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der jeweiligen Person von Bedeutung sein können; hingegen obliegt die Beurteilung selbst, ob die erhobenen Tatsachen solche sind, die als schwer wiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO bewertet werden können und folglich die erforderliche Zuverlässigkeit ausschließen, der zuständigen Gewerbebehörde. Die Gewichtung der hier gegebenen Verstöße nach der StVO, dem KFG und dem Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz obliegt somit allein der Gewerbebehörde; im Allgemeinen sind begangene Verwaltungsübertretungen nicht ungeeignet, Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu begründen, sodass im Sinne des § 336a Abs. 2 GewO die (noch gegenständlichen) Mitteilungen gerechtfertigt waren.
Da durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, und durch § 336a GewO eine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit des Empfängers der Daten fest steht, war auch die Übermittlung der Daten an die Gewerbebehörde im Sinne des § 7 Abs. 2 DSG zulässig.
Durch die Führung eines Einlaufprotokolls verarbeitet der UVS Wien Daten; dass er Daten auch übermitteln würde, ist nicht hervorgekommen. Neu ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es erfolge eine "Datenübermittlung durch andere Abteilungen des UVS"; diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot zu verweisen. Da die Berücksichtigung von Aktenstücken unter den in § 51i VStG genannten Voraussetzungen im Berufungsverfahren vorgesehen ist, besteht gegen die Verarbeitung der von anderen Behörden (zu Recht, s. o.) übermittelten Daten über Vorstrafen keine Bedenken. Eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch den UVS Wien liegt somit nicht vor.
Somit wurde im noch gegenständlichen Umfang in das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Geheimhaltung nicht eingegriffen; die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am