VwGH vom 23.02.2012, 2010/07/0084
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des W S in D, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0558- I/5/2009, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GSt. Nr. 1145/1 GB 90007 D.
Mit Schreiben vom an die Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) B beantragte die mitbeteiligte Gemeinde unter Beilegung eines Lageplans die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Verlängerung des Kanalstranges Nr. 13 bis zum Grundstück Nr. 1144/2 der I. W., wobei im Lageplan drei Varianten (A = West, B = Mitte, C = Ost) dargestellt wurden. Es sei vorgesehen, entsprechend der Variante A die Einleitungsmöglichkeit aus südlicher Richtung in den Schacht 7 (auf dem Grundstück des Beschwerdeführers) um ca. 10 m bis zur Grundgrenze zu verlängern und den Schacht 6 zu errichten. Die Zustimmungserklärung der Eigentümerin des GSt. Nr. 1144/2, I. W., sei dem Antrag beigeschlossen. Der Beschwerdeführer, von dessen Grundstück Nr. 1145/1 die Verlängerung des Kanalstranges vorgenommen werden müsse, verweigere hingegen seine Zustimmung.
In einem Aktenvermerk vom hielt die BH fest, dass zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 99 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG 1959) der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig sei. Nach fernmündlicher Berichterstattung an das Amt der Vorarlberger Landesregierung sei die BH mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt worden, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.
Die BH führte am eine Ortsaugenscheinverhandlung durch, bei welcher u.a. der Beschwerdeführer und die Eigentümerin des GSt. Nr. 1144/2, sowie ein Amtssachverständiger für Geologie und ein Amtssachverständiger für Wasserbau anwesend waren.
Der Amtssachverständige für Geologie erörterte dabei eine mögliche Beeinträchtigung der Quelle von E.R. durch die Bauarbeiten wie auch die bestmögliche Trassenführung. Dabei erklärte er unter anderem, dass die Variante C 15 m, die Variante B 25 m und die Variante A 40 m Mindestabstand von der Quelle halte. Es sei günstig, in der direkten Zustromrichtung einen möglichst großen Abstand von der Quelle zu halten, weshalb von der Variante C abgeraten werde. Die Variante B treffe in ca. 864 m Höhe einen Quellaustritt. Da die Hangstabilität hier stark von der Hangwasserführung abhänge, erscheine Variante A als die günstigste. Diese Trasse erreiche in etwa 860 m (Höhe) den Bergwasserspiegel und halte zudem einen sehr großen Abstand von der Quelle. Durch die Verlegung eines Kanals erfolge kein tiefgründiger Eingriff in den Untergrund, eine großräumige Veränderung des Bergwasserspiegels sei nicht zu erwarten. Bei der vorgeschlagenen Trasse werde die Wahrscheinlichkeit der Beeinflussung der Quelle durch die Bauarbeiten insgesamt als sehr gering eingeschätzt. Eine Trübung würde nur vorübergehend sein. Die Möglichkeit der Schüttungsverminderung der Quelle werde durch den großen Abstand ebenso wie die Tatsache, dass der Bergwasserspiegel erst etwa in gleicher Höhe wie jener der Quelle erreicht werde, und aufgrund des generellen Anstieges des Bergwasserspiegels von West nach Ost als sehr gering erachtet.
Der Beschwerdeführer erhob unter Vorlage eines Schreibens vom Einwendungen gegen das Projekt dahingehend, dass das Gebäude (auf dem Grundstück Nr. 1144/2) aufgrund einer rechtswidrigen Widmung als auch Verordnung bestehe. "Das Gutachten der Kanalerschließung" sei mangelhaft und "jedenfalls negativ". Mögliche negative Auswirkungen durch die Kanalisierung in den nächsten Jahren seien nicht geprüft worden. Er erhebe Einspruch gegen den Antrag der mitbeteiligten Partei und ersuche um die Herstellung eines rechtskonformen Zustandes, "gegebenenfalls um Durchführung der nötigen Verfahren" und um gleichzeitige Prüfung aller Möglichkeiten einer Kanalerschließung, die ohne Gefährdung der Nachbarn garantiert werden könne.
Mit Schreiben vom legte die mitbeteiligte Gemeinde ein Detailprojekt vor. Am führte die BH neuerlich eine mündliche Verhandlung durch.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige erhob gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keinen fachlichen Einwand und erklärte, in Bezug auf die Entschädigung des Beschwerdeführers für die Einräumung des notwendigen Zwangrechtes ein schriftliches Gutachten zu erstatten.
Der geologische Amtssachverständige wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom und fügte an, dass für den Betrieb und im Fall eines Austrittes von Abwasser aus der Hausanschlussleitung eine chemische und bakteriologische Beeinträchtigung der Quelle nicht auszuschließen sei, da sich die Trasse teilweise im Einzugsgebiet der Quelle befinde. Zum Schutz der Quelle sei die Hausanschlussleitung so auszuführen, dass auch unter den anzunehmenden Hangbewegungen die Dichtheit gewährleistet sei. Weiters sei die Leitung wiederholt auf ihre Dichtheit zu prüfen. Aus geologischer Sicht bestünden somit keine Einwände, etwaige Auflagen seien durch die im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen als erforderlich angesehenen Auflagen abgedeckt.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige erklärte zunächst, dass unter Berücksichtigung der für Trinkwasser genutzten Quelle die Wahl der Variante A nachvollziehbar sei, da hier die Wahrscheinlichkeit einer Quellbeeinflussung durch die in weiterer Folge notwendige Errichtung des Hausanschlusskanales als sehr gering eingeschätzt werden könne. Nach ordnungsgemäßer und dichter Errichtung des Hausanschlusskanales sei im Betrieb mit keinen Beeinflussungen der Quelle zu rechnen.
Nach der Formulierung zahlreicher Auflagen führte der Amtssachverständige aus:
"Zu den im Zusammenhang mit der Einräumung eines Zwangsrechtes gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
Ist die Verlegung des Kanalstranges über das Gst-Nr 1145/1 GB (D.) entsprechend dem vorgelegten Lageplan im öffentlichen Interesse geboten?
Die Gemeinde hat für Bauflächen gemäß Kanalisationsgesetz die Verpflichtung für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen. Dies erfolgt grundsätzlich durch Errichtung von Sammelkanälen und biologischen Abwasserbereinigungsanlagen, wodurch eine den technischen und hygienischen Anforderungen entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt wird. Diese Maßnahmen sind im öffentlichen Interesse geboten, da sie für den Gewässerschutz und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung erforderlich sind. Dezentrale Lösungen vor Ort in Form einer biologischen Kleinkläranlage mit anschließender Versickerung der gereinigten Abwässer sind nur dann zweckmäßig, wenn die Erschließung durch eine Ortskanalisation wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Erschließung durch eine Ortskanalisation jedoch deutlich kostengünstiger. Zudem wäre eine solche dezentrale Lösung nicht vertretbar, da durch die Versickerung der gereinigten Abwässer im Nahbereich des Wohnobjektes (H.) 109 eine Beeinträchtigung der genutzten Quelle zu erwarten wäre. Das gegenständliche Vorhaben dient der ordnungsgemäßen Erschließung einer Baufläche und ist, wie angeführt, aus Gründen des Gewässerschutzes und des Gesundheitsschutzes im öffentlichen Interesse geboten.
Überwiegt aus fachtechnischer Sicht das öffentliche Interesse an der Realisierung des Projektes das entgegenstehende Interesse des Belasteten, ist die Einräumung des Zwangsrechtes geeignet und ist das Zwangsrecht nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig?
Das Zwangsrecht sieht die Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes, der Erhaltung und Wartung sowie zum Betreten des Grundstückes zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken auf dem von diesem Kanalstrang betroffenen Gst-Nr 1145/1 GB (D.) vor. Es handelt sich dabei um eine Länge von ca. 15,5 m. In diesem Grundstück befinden sich bereits ca. 120 m Ortskanalisation, die Widmung lautet auf Freifläche Landwirtschaft. Der Bereich der vorgesehenen Dienstbarkeit wird als Grünland genutzt.
Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung stellt aus Gesundheits- , Hygiene- und Umweltgründen eine elementare öffentliche Aufgabe in der Daseinsvorsorge dar und überwiegt daher das entgegenstehende Interesse des Belasteten. Die Einräumung des Zwangsrechtes ist für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der im öffentlichen Interesse gelegenen Ortskanalisation geeignet. Art und Umfang sind für die Realisierung und den gesicherten Betrieb des Kanalstranges erforderlich und nicht unverhältnismäßig.
Welche möglichen Varianten, die keine oder eine geringere Beanspruchung des Gst-Nr 1145/1 GB (D.) mit sich bringen, im Vergleich zum gegenständlichen Vorhaben, wären denkbar (ob es insbesondere eine Variante gäbe, bei der ausschließlich Gemeindegrund in Anspruch genommen werden müsste bzw sind Varianten möglich, bei denen Grundstücke Dritter in einem geringeren Umfang als dies beim gegenständlichen Projekt der Fall ist, in Anspruch genommen bzw belastet würden)?
Eine Variante, bei der ausschließlich Gemeindegrund in Anspruch genommen werden müsste, ist nicht möglich.
Eine Variante, bei der keine Beanspruchung des Gst-Nr 1145/1 gegeben wäre, bestünde in einer Trassenführung ausgehend von Schacht 10 auf Gst-Nr 1132/1 und in weiterer Folge über das Gst-Nr 1138. Der Grundbesitzer der Gst-Nr 1132/1 ist meinen Unterlagen zufolge aber gleichlautend mit dem Grundbesitzer der Gst-Nr 1145/1. Die Beanspruchung des Gst-Nr 1132/1 läge bei ca. 37 m Verlegelänge und bei Gst-Nr 1138 bei ca. 55 m. Es wären also insgesamt ca. 92 m Ortskanal erforderlich, um eine Erschließung des Gst-Nr 1144/2 zu ermöglichen.
Hinweis: Der dem Projekt zu Grund gelegte Grundstückskataster beinhaltet noch nicht die Teilung der Gst-Nr 1132 in die Gst-Nr 1132/1 und 1132/2.
Varianten, die eine geringere Beanspruchung des Gst-Nr 1145/1 ermöglichen, stellen die im Projekt enthaltenen Varianten B und C dar. Variante B würde die Verlegelänge auf Gst-Nr 1145/1 von ca. 15 m auf ca. 11 m verkürzen. Variante C würde nur im unmittelbaren Anschlussbereich an den Schacht 7a eine Grundinanspruchnahme auf Gst-Nr 1145/1 erfordern, allerdings wäre auf Gst-Nr .246 eine Verlegelänge von ca. 13 m erforderlich. Diese Varianten sind jedoch aus fachlicher Sicht wegen der höheren Wahrscheinlichkeit einer Quellbeeinträchtigung nicht geeignet. Geeignete Varianten bei denen Grundstücke Dritter in einem geringeren Umfang als dies beim gegenständlichen Projekt der Fall ist, in Anspruch genommen würden, sind daher nicht vorhanden.
Wären allfällige Alternativvarianten über Gemeindegrundstücke im Vergleich mit dem geplanten Vorhaben mit höheren Kosten verbunden? Aus welchen sonstigen Gründen (Bodenbeschaffenheit, Gefälle, Bauten etc) wäre die Realisierung dieser Alternativvarianten aus fachlicher Sicht mit Nachteilen verbunden bzw. nicht sinnvoll?
Alternativvarianten über Gemeindegrundstücke sind nicht möglich."
Der Beschwerdeführer überreichte dem Verhandlungsleiter bei der mündlichen Verhandlung ein Schreiben vom , welches vom Verhandlungsleiter mündlich vorgetragen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte darin unter anderem, dass seine Mutter sein Grundstück als Fruchtgenussberechtigte landwirtschaftlich nutze, aber nicht ins Verfahren eingebunden worden sei und man diesen Umstand nicht geprüft habe, was einen Verfahrensmangel darstelle. Darüber hinaus fordere er eine Gegenüberstellung der möglichen Varianten mit Darlegung nachvollziehbarer Kosten. Es werde der Antrag auf Prüfung aller Erschließungsmöglichkeiten und Vorlage der geplanten Projekte unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Variante und deren Darstellung gestellt.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige erstattete mit ein landwirtschaftliches Schätzgutachten.
Dabei berechnete er eine Gesamtentschädigungssumme in Höhe von EUR 98,25 (exklusive Umsatzsteuer), die sich aus dem Servitutsentgelt (Abgeltung für das Recht zur Errichtung, Wartung, Instandhaltung und Beseitigung von unterirdischen Bauten und Anlagen) in Höhe von EUR 24,--, der Verkehrswertminderung (Bodenwertminderung) in Höhe von EUR 24,-- und der Entschädigung für die Schächte in Höhe von EUR 50,25 zusammensetze. Die Entschädigungssumme sei einmalig zu errichten.
Hinsichtlich möglicher Flurschäden führte der Sachverständige aus, dass bei ordnungsgemäßer Arbeitsausführung davon ausgegangen werden könne, dass keine Langzeitfolgeschäden auftreten würden, sondern dass lediglich ein Ertragsausfall durch Kanalverlegung resultieren werde. Dies lasse sich durch den bereits erfolgten verlegten Abwasserkanalabschnitt auf demselben Grundstück belegen. Mehr als ein einjähriger Ertragsausfall werde nicht zu erwarten sein.
Mit Bescheid vom erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Ortskanalisation (Spruchpunkt I) und die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen (Spruchpunkt II), letztere unter Hinweis auf die §§ 32, 33b, 99, 101 Abs. 3, 105 und 111 WRG 1959. Die Bewilligung wurde für die Erweiterung der Ortskanalisation der mitbeteiligten Partei durch Verlängerung des Kanalstranges auf den GSt. Nr. 1144/2 und 1145/1 "nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen" erteilt. Gemäß Spruchpunkt III wurde zu Gunsten der mitbeteiligten Partei für den im Lageplan dargestellten Kanalstrang (Variante A) die Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes, der Erhaltung und Wartung sowie zum Betreten des Grundstückes zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken auf dem von diesem Kanalstrang betroffenen GSt. Nr. 1145/1 eingeräumt. Der Ersatz vermögensrechtlicher Nachteile in Höhe von EUR 98,25 und die Entschädigung von tatsächlich entstandenem Flurschaden wurde in Spruchpunkt IV vorgeschrieben. Gemäß Spruchpunkt V wurde für die späteste Bauvollendung eine Frist bis zum festgesetzt.
Mit Berufung vom wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH und erklärte dazu unter anderem, dass eine Abwasserbeseitigung alleine noch nicht die Einräumung von Zwangsrechten rechtfertige. Nur wenn der Abwasseranfall aus einer Liegenschaftsnutzung oder sonstigen Tätigkeit resultiere, die ihrerseits zumindest auch im öffentlichen Interesse gelegen sei, könne ein öffentliches Interesse im Sinne des § 63 WRG 1959 bejaht werden. Im gegenständlichen Fall sei dies zu verneinen.
Darüber hinaus rechtfertige ein bloßes Abstellen auf die Geringfügigkeit der Belastung noch nicht die Einräumung eines Zwangsrechtes. Der Eingriff in die Eigentümerposition des Beschwerdeführers sei auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen, sodass das Abstellen auf die Geringfügigkeit des Eingriffes nicht das Nichtvorhandensein eines öffentlichen Interesses ersetzen könne.
Schließlich wandte der Beschwerdeführer ein, dass sich der Bescheid bzw. das in Auftrag gegebene Gutachten zwar mit Alternativen der Kanalverlegung beschäftige, dies jedoch nicht vollumfänglich. So würden lediglich Varianten erläutert, welche alle das GSt Nr 1145/1 in Anspruch nähmen. Auf weitere Alternativen werde nicht eingegangen. Diesbezüglich wäre zu prüfen gewesen, ob nicht eine Kanalverlegung entlang des bereits bestehenden Weges möglich wäre. Die Kanalverlegung an diesem vorhandenen Weg wäre wohl zweifelsfrei die am wenigsten schädigende Variante, auf welche die BH jedoch nicht eingegangen sei.
Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und übermittelte mit Schreiben vom an den Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei ein wasserbautechnisches Gutachten ihres Amtssachverständigen mit der Möglichkeit, dazu binnen drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Im Gutachten wurde unter anderem festgehalten, dass sich die Länge der Leitungen hinsichtlich der Varianten A, B und C so gering unterscheide, dass diesbezüglich eine Gleichwertigkeit festzustellen und eine Gegenüberstellung der Kosten nicht entscheidungsrelevant sei. Der entscheidende Vorteil der Variante A sei, dass nur bei dieser Variante die Verlegung der neuen Rohrleitung ca. in der Falllinie des Hanges erfolge und ein größerer Abstand der Leitungstrasse zu der Quelle bestehe. Da der Hang auch bisher leichte Bewegungen aufgewiesen habe, sei eine Verlegung in der Falllinie günstiger, da dann mit geringeren Versetzungen quer zur Rohrleitung zu rechnen sei, welche eine Gefahr von Undichtigkeiten mit sich brächten. Da nicht die Kosten der Leitungen das Kriterium für die Trassenwahl zwischen den Varianten seien, sei eine vergleichende Darstellung der jeweiligen Kosten nicht erforderlich und würde diese wegen der nahezu identen Länge der Rohrleitungen auch keine nennenswerten Unterschiede ergeben.
Die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der BH bei der mündlichen Verhandlung vom geprüfte vierte Variante erfordere einen beträchtlichen und unverhältnismäßigen Mehraufwand, wobei überdies auch bei dieser Variante ein Grundstück des Beschwerdeführers (GSt. Nr. 1132) in Anspruch genommen werden müsste, dies auch in größerer Länge als bei Variante A, sodass diese Variante gegenüber Variante A in jeder Hinsicht als nachteilig zu bewerten sei. Weiter führte der Amtssachverständige aus:
"Der Berufungswerber hat in seiner Berufung eine weitere denkbare Trassenführung vage angesprochen, wobei zum Teil ein bestehender Weg genutzt werden soll, die im Weiteren als Variante 5 bezeichnet wird. Im Zuge des Parteiengehörs wäre vom Berufungswerber die ho. Interpretation seiner Trassenvariante zu bestätigen bzw. den vorgeschlagenen Trassenverlauf exakt zu beschreiben. Die Kanaltrasse würde ausgehend vom Wohnhaus (W.) zunächst dem bestehenden Zufahrtsweg in W-O-Richtung folgen, danach dem Weg folgend nach Norden zur (K.straße) führen, diese müsste mit einer Rohrpressung gequert werden und danach auf einige 10 m Länge im Bereich des Grundstückes 2169/14 ein Anschluss an den Schacht 98 oder 99 des Verbandsammlers hergestellt werden. Diese Kanaltrasse ist inklusive des Hausanschlusskanals ca. 4 x so lang wie die gewählte Trasse, wobei der öffentliche Kanal mit ca. 200 m Länge ca. das 10-fache des öffentlichen Kanals bei der gewählten Trasse ausmacht. Dieser Aufwand ist in extremer Weise unverhältnismäßig. Überdies werden laut Akt auch dabei Grundstücke des Berufungswerbers (1145/2) und Fremdgrundstücke Dritter in Anspruch genommen. Diese Variante ist aus fachlicher Sicht von allen untersuchten Varianten am wenigsten geeignet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in sehr ausführlicher Weise alle nur denkbaren Trassenvarianten untersucht wurden und letztlich die Variante eingereicht wurde, die unter Berücksichtigung zwingender Vorgaben aus anderen Gesichtspunkten - Quellschutz - den geringsten Eingriff für den Berufungswerber verursacht.
2. Bedarf an der Schmutzwasserableitung
Das Objekt 109 - Wohnobjekt der Familie (W.) - hat noch keinen Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation und es soll dieser Anschluss durch das gegenständliche Projekt ermöglicht werden. Es ist Stand der Technik, dass eine geordnete Abwasserentsorgung zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers und des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung (hygienische Belastungen im Abwasser, Keime) erforderlich ist. Dezentrale Lösungen vor Ort in Form von biologischen Kleinkläranlagen mit anschließender Versickerung der gereinigten Abwässer erbringen deutlich schlechtere Reinigungsleistungen als die Sammlung der Abwässer und Reinigung in vollbiologischen Kläranlagen und wären nur dann zulässig wenn eine Erschließung durch die Ortskanalisation wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Eine Lösung über Senkgruben kommt gleichfalls bei vorhandener, leicht erreichbarer Ortskanalisation nicht in Frage, da der Aufwand und die Belastung im Betrieb für den Betreiber im Vergleich zur Nutzung der nahegelegenen öffentlichen Kanalisation unzumutbar ist. Der Bedarf, für das Wohnobjekt 109 eine Schmutzwasserableitung herzustellen, ist aus fachlicher Sicht gegeben.
Der Berufungswerber stellt in Frage, dass der Abwasseranfall im öffentlichen Interesse liegt und bringt dazu vor, dass nach seiner Meinung die baurechtliche Bewilligung des anzuschließenden Objektes zu Unrecht erteilt worden wäre. Ob dieser Einwand im gegenständlichen Fall relevant ist, wäre rechtlich zu beurteilen. Aus dem Akt ist jedenfalls zu entnehmen (und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten), dass eine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist und seine dagegen gerichtete Berufung rechtskräftig abgewiesen wurde. Weiters ist noch darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Kanalisation durch einen Schacht auf Parzelle 1144/2 den für die nähere Zukunft angestrebten Anschluss eines weiteren Objektes - Hausnummer 108 - in einfacher Weise ermöglicht.
3. Öffentliches Interesse an der Schmutzwasserableitung
Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass alle Wohnobjekte an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden, da nur so hohe Reinigungsgrade zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers erzielt werden können und negative hygienische Auswirkungen sicher verhindert werden.
(…)"
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers "gegen den Spruchteil II" des Bescheides der BH abgewiesen und die Bauvollendungsfrist mit neu festgesetzt.
Dabei wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass mit Bescheiden der BH B vom (Ortsteil W), und der BH D vom (Ortsteile P, P und F) die Ortskanalisation im Bereich der mitbeteiligten Gemeinde bewilligt worden sei.
Nach einer Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, dass eine geordnete Abwasserentsorgung zum Schutz der Oberflächengewässer, des Grundwassers und des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung Stand der Technik sei. Wie der Amtssachverständige angeführt habe, erbrächten dezentrale Lösungen in Form von biologischen Kleinkläranlagen mit anschließender Versickerung der gereinigten Abwässer deutlich schlechtere Reinigungsleistungen als die Sammlung der Abwässer und Reinigung in vollbiologischen Kläranlagen und wären nur dann zulässig, wenn eine Erschließung durch die Ortskanalisation wirtschaftlich nicht vertretbar wäre (Ausnahmen vom Kanalanschlusszwang). Der Sachverständige habe in seinem Gutachten auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Verhältnismäßigkeit der Grundinanspruchnahme aus fachlicher Sicht gegeben und eine Einschränkung der bisherigen Nutzung des Grundstückes auszuschließen sei; weiters, dass davon ausgegangen werden könne, dass keine Langzeitfolgeschäden aufträten. Dies habe er unter anderem auch damit begründet, dass auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück (Grünland), das bisher schon von einer Kanalleitung von ca. 120 m Länge gequert würde, am Rande des Grundstückes zusätzlich der gegenständliche Kanal auf einer Länge von ca. 15,5 m verlegt werde.
Da der Abwasseranfall die oben genannten Kriterien erfüllt habe, sei es nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer in Frage stelle, dass der Abwasseranfall im öffentlichen Interesse liege.
Hinsichtlich der denkbaren Trassenvarianten sei eindeutig und unwiderlegt, dass keine andere Trasse zu einer geringeren Beanspruchung von Grundstücken des Beschwerdeführers führe als die eingereichte, da bei der gewählten Variante nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Fremdgrund in Anspruch genommen werde. Der Amtssachverständige habe somit nachvollziehbar begründet, warum andere Varianten nicht in Frage kämen. Eine ausführliche Variantenuntersuchung sei auch im vom Amtssachverständigen überprüften Einreichprojekt vorgenommen worden.
Es könne zusammenfassend festgestellt werden, dass die vorgesehene Zwangsrechteinräumung unbedingt erforderlich sei, um das Ziel der ordnungsgemäßen Entsorgung von Schmutzwässern zu erreichen und dass alle dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorlägen.
Im Berufungsschreiben sei nicht dargelegt worden, inwieweit die Auswirkungen des Projektes auf den Beschwerdeführer unterschätzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen auch im Rahmen des Parteiengehörs den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht entgegen getreten.
Schließlich hielt die belangte Behörde fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Umfang und Ausmaß einer eingeräumten Dienstbarkeit im Spruch des die Zwangsrechtseinräumung verfügenden Bescheides so bestimmt festgelegt werden müssten, dass die Lage der eingeräumten Dienstbarkeit auf den von ihr betroffenen Flächen nicht zweifelhaft sei. Dieser Anforderung werde der angefochtene Bescheid gerecht, da die Lage der betroffenen Fläche in Spruchteil III in Verbindung mit den Ausführungen des Amtssachverständigen der ersten Instanz eindeutig nachvollziehbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 146/10-6, ablehnte.
Über nachträglichen Antrag wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 146/10-8, zur Entscheidung abgetreten.
In der ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die gegenständliche Angelegenheit nicht unter die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gemäß § 99 WRG 1959 falle; zumindest fehle es dem angefochtenen Bescheid an jeglicher Begründung, warum der Landeshauptmann zuständig hätte sein sollen. Die Voraussetzungen gemäß § 99 Abs. 1 lit. e WRG 1959 lägen nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde stamme.
1.2 Die einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 14/2011) lauten:
"§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
a) (…)
(…)
e) für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblichindustriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;
f) (…)
§ 101. (1) (…)
(3) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.
(4) (…)"
Den Projektsunterlagen, die Bescheidbestandteil sind, ist zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei Mitglied des Abwasserverbandes der Region B ist. Deren gesammelte Abwässer werden der Abwasserreinigungslage L mit einem Bemessungswert von 100.000 EW60 zugeleitet. Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gemäß § 99 Abs. 1 lit. e WRG 1959.
Im Verwaltungsakt erliegt der Aktenvermerk vom , wonach die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gemäß § 99 WRG 1959 gegeben sei, und die BH gemäß § 101 Abs. 3 leg. cit. mit der Durchführung des Verfahrens betraut werde. Dem entsprechend verwies die BH in Spruchpunkt II ihres Bescheides als Grundlage für ihre Zuständigkeit auf die §§ 99 und 101 Abs. 3 WRG 1959.
Eine Unzuständigkeit der BH und in weiterer Folge der belangten Behörde als Berufungsinstanz ist somit nicht zu erkennen.
2. Eine weitere Rechtswidrigkeit sei nach den Beschwerdeausführungen darin zu erkennen, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige nicht in der Lage sei zu beurteilen, ob das gegenständliche Grundstück durch die vorgesehene Kanalleitung bzw. deren Instandhaltung und Wartung aus landwirtschaftlicher Sicht beeinträchtigt werde. Dazu hätte es der Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens bedurft, welches aber nicht eingeholt worden sei. Der Bescheid fuße somit auf unvollständigen Sachverhaltsannahmen und unzulässigen rechtlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der landwirtschaftliche Amtssachverständige in seinem Schätzgutachten vom bereits darauf hingewiesen hat, dass keine Langzeitfolgeschäden auftreten würden und mehr als ein einjähriger Ertragsausfall nicht zu erwarten sei. Ebenso verwies er auf den bereits errichteten Abwasserkanalabschnitt (von weit größerer Länge), welcher offenbar zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers geführt habe, sodass bereits aus landwirtschaftlich sachverständiger Perspektive die (geringe) Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers festgestellt wurde.
3.1 Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Amtssachverständige der zweiten Instanz im Rahmen seines Gutachtens darauf hingewiesen habe, dass es hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Trasse notwendig sein würde, ihn zu einer Konkretisierung der Trasse anzuleiten. Dies sei nicht geschehen und habe der Sachverständige aufgrund der von ihm selbst als "vage" bezeichneten Angaben einen Trassenverlauf konstruiert, welcher einen extrem unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte. Im Übrigen habe der Amtssachverständige unrichtigerweise angenommen, dass "auch bei einem solchen Trassenverlauf " das Grundstück des Beschwerdeführers in Anspruch genommen hätte werden müssen, was nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer hätte den intendierten Trassenverlauf, der sein Grundstück nicht tangiere und gegenüber den übrigen berechneten Alternativen nicht unverhältnismäßig sei, darlegen können, wenn ihn die belangte Behörde angeleitet hätte, was aber nicht geschehen sei.
3.2 Dem Beschwerdeführer wurde das in Rede stehende Gutachten des Amtssachverständigen durch die belangte Behörde übermittelt und ihm die Möglichkeit eröffnet, zu diesem - und somit auch zu der vom Beschwerdeführer angedachten, aber nicht näher konkretisierten Variante - Stellung zu nehmen. Davon hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.
Es ist nicht erkennbar, dass die belangte Behörde zu weiteren Anleitungen des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, die notwendige weitere Konkretisierung vorzunehmen und den Amtssachverständigen auf den angeblichen Irrtum in Bezug auf die Trassenführung hinzuweisen. Das erstmals in der Beschwerde erhobene Vorbringen unterliegt daher dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer auch nun in der Beschwerde den Trassenverlauf der von ihm vorgeschlagenen Variante nicht näher dar, sodass es auch an der Darstellung der Relevanz dieses angeblichen Verfahrensmangels mangelt.
4. Weiters kritisiert der Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht die BH D (im Jahr 1991) die Ortskanalisation in der mitbeteiligten Gemeinde bewilligt habe, und auch die Bescheide falsch bezeichnet worden seien; der Bescheid fuße somit auf nicht nachvollziehbaren Grundlagen.
Dieses Vorbringen vermag schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, da die angeführten Bescheide nicht als Entscheidungsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogen wurden. Dass es an einer wasserrechtlichen Bewilligung der bisherigen Ortskanalisation überhaupt mangle - allein dies wäre im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Kanalfortsetzung von Relevanz -, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Verwaltungsverfahren die Ergänzung aller Varianten hinsichtlich ihrer Kosten verlangt, damit die Unverhältnismäßigkeit nachvollzogen werden könne. Dies sei nicht geschehen, sodass das Gutachten nicht schlüssig sei. Die pauschale Angabe, dass die Variante A die verhältnismäßigste sei, sei nicht überprüfbar. Allein dadurch, dass sich die Länge des Kanals "bei diversen Trassen vergrößere", könne noch nicht ausgesagt werden, dass diese Verlängerung unverhältnismäßig sei, da immer berücksichtigt werden müsse, dass in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eingegriffen werde.
Ohne Anführung der jeweiligen Kosten könne die Unverhältnismäßigkeit nicht geprüft werden. Allein das Verhältnis der Länge der Kanalstränge könne nicht als Gradmesser für die Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffes herangezogen werden; als Gradmesser wären alleine die Kosten heranzuziehen.
5.2 Die Feststellung der Amtssachverständigen, dass Variante A den anderen Varianten vorzuziehen sei, ist entgegen diesem Vorbringen keineswegs lediglich "pauschal" erfolgt, sondern im Gegenteil unter Abwägung zahlreicher Vor- und Nachteile der Varianten im Vergleich zueinander, wobei auch der Eigentumseingriff in fremde Rechte - von denen das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers nur eines ist - sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ausführlich geprüft und in die Abwägung mit einbezogen wurde.
Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass eine Verhältnismäßigkeitsabwägung ohne die Heranziehung der jeweiligen Kosten des Projektes gar nicht stattfinden könne, so ist er auf das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen zu verweisen, welcher klar dargelegt hat, dass sich die Länge der Leitungen der Varianten A, B und C in einem so geringen Ausmaß unterscheide, dass diesbezüglich eine Gleichwertigkeit festzustellen, eine Gegenüberstellung nicht entscheidungsrelevant sei und sich auch keine nennenswerten Unterschiede bei den Kosten ergäben. Die vierte und fünfte Variante seien außerdem in jeder Hinsicht nachteiliger und die Kosten seien dort deutlich höher.
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer nicht dahin zu folgen, dass lediglich die Kosten als Gradmesser für die Verhältnismäßigkeit des Eigentumseingriffes herangezogen werden dürften. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind mehrere Faktoren zu beurteilen; dabei kann auch der Aspekt der Kosten eine Rolle spielen.
Dass im vorliegenden Fall eine unrichtige Wertigkeit der einzelnen Faktoren und damit eine rechtswidrige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen wurde, ist aber - wie noch zu zeigen sein wird - nicht hervorgekommen.
6.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass "der Sachverständige" ausgeführt habe, dass bei Variante C nur für den Schacht eine Grundinanspruchnahme auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erforderlich wäre. Diese Variante sei für den Beschwerdeführer, "dessen Eigentum allein im gegenständlichen Fall geprüft werden muss, günstiger und weniger beeinträchtigend". Es sei im Fall der Interessenabwägung hinsichtlich der Nachteile des Beschwerdeführers irrelevant, dass bei dieser Variante ein anderes Fremdgrundstück in Anspruch genommen würde.
Zudem gehe aus den Ausführungen hervor, dass bei der Variante C das Grundstück von Frau E.R. nur im Ausmaß von 13 m beansprucht werde. Es handle sich um die kürzeste und somit wohl auch die günstigste Variante. Das Argument, dass bei dieser Variante der Kanalstrang näher bei der Quelle zu liegen käme, sei aufgrund der marginalen Abweichung zwischen der Situierung der Kanalstränge zwischen den beiden Varianten (gemeint wohl: Variante A und C) nicht nachvollziehbar. Auch die Ausführung in Bezug auf die Hanglage sei bei beiden Varianten identisch, weshalb auch dieses Argument des Sachverständigen nicht nachvollziehbar und das Gutachten diesbezüglich unschlüssig sei.
6.2 Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dass bei der Variantenprüfung nur die Beeinträchtigung seiner (Eigentums)rechte zu prüfen sei. Ungeachtet des Umstandes, dass die Bezugsberechtigte der Quelle gegen den Bewilligungsbescheid nicht Berufung erhoben hat, sind auch ihre Rechte - ebenfalls wasserrechtlich geschützte Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 - zu berücksichtigen. Abgesehen davon hat die belangte Behörde auch öffentliche Interessen (am Schutz der Gewässer) in ihre Überlegungen einzubeziehen. Einen Anspruch auf die alleinige Bezugnahme auf die möglichst gering zu haltende Beeinträchtigung des Eigentums des Beschwerdeführers bei der Trassenwahl gibt es daher nicht.
Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den schlüssigen Ausführungen der wasserbautechnischen Sachverständigen, wonach aufgrund der Untergrundverhältnisse ein möglichst großer Abstand zur Quelle notwendig sei, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die belangte Behörde konnte daher bei der Prüfung der Trassenwahl auf diesen Aspekt ohne Rechtsirrtum Rücksicht nehmen.
7.1 Der Beschwerdeführer vermeint eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken, dass die belangte Behörde einen Amtssachverständigen die Frage habe klären lassen, ob ein allgemeines (öffentliches) Interesse an der Kanalverlegung bestehe. Auch habe die belangte Behörde den Sachverständigen die Verhältnisse hinsichtlich der Vorteile und Nachteile der Zwangsrechteeinräumung prüfen lassen. Beides sei jedoch unzulässig, da es sich dabei um Rechtsfragen handle, die nicht ein Sachverständiger zu lösen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei zur Frage der Verhältnismäßigkeit ausschließlich auf das Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen worden.
In diesem Zusammenhang erklärt der Beschwerdeführer, dass gegenständlich zu überprüfen sei, ob ein öffentliches Interesse an der Erweiterung des Ortskanalnetzes der mitbeteiligten Partei im beantragten Umfang unter Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers bestehe. Dies sei zu verneinen, da einziges Interesse an der Erweiterung das Privatinteresse der Eigentümer des Nachbarhauses sei, dessen Errichtung rechtswidrig ohne Vorschreibung eines Kanals bewilligt worden sei, dies ohne Durchführung eines neuerlichen Bauverfahrens, bei welchem der Beschwerdeführer Partei wäre. Die Erweiterung des Ortskanalnetzes diene ausschließlich der Anbindung eines einzigen Wohnhauses. Andere Abwässer würden in diesen neuen Kanal nicht eingeleitet. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige nicht auf die konkrete Situation eingegangen sei; zudem lege der Sachverständige dar, die Ortskanalisation sei leicht erreichbar, übersehe dabei aber, dass dazu fremder Grund und Boden in Anspruch genommen werden müsse, sodass von einer leichten Erreichbarkeit nicht die Rede sein könne.
7.2 Die §§ 60 und 63 WRG 1959 lauten auszugsweise:
"§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
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a) | die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61); |
b) | die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62); |
c) | die Enteignung (§§ 63 bis 70); |
d) | die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72. |
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) (…)
Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
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a) | (…) |
b) | für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann; |
c) | (…)" |
Liegt ein Bedarf ("erforderlich") im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gemäß den §§ 60 ff. WRG eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit b. leg. cit. begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0069). Somit ist die Einwendung des Beschwerdeführers, das gegenständliche Projekt liege nicht im öffentlichen Interesse, grundsätzlich zulässig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 94/07/0062) und der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse muss sorgfältig überprüft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0168). | |
Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw. Rechte zu erreichen sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0168). Eine Enteignung hat außerdem nur dann Platz zu greifen, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichend andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen. Grundsätzlich kann die Heranziehung eines fremden Gutes in jenen Fällen nicht als erforderlich angesehen werden, in denen das eigene Gut ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 3055/52). | |
Dass im gegenständlichen Fall ein Bedarf der anzuschließenden Liegenschaft an einer geordneten Abwasserbeseitigung besteht, wurde vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt; die Behörden prüften im Verwaltungsverfahren auch ausführlich die verschiedenen möglichen Varianten und kamen zum Ergebnis, dass die Variante der Versickerung im Nahebereich der Quelle nicht in Frage komme, sodass das Vorliegen eines Bedarfs im gegenständlichen Fall insgesamt nicht fraglich erscheint. | |
In Bezug auf das öffentliche Interesse, das eine Enteignung bzw. Dienstbarkeitsbegründung rechtfertigen soll, ist darauf hinzuweisen, dass für das verfahrensgegenständliche Objekt eine rechtskräftige Baubewilligung besteht. Dagegen erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Das Gebäude ist im durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung genehmigten Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Baufläche-Wohngebiet (Ferienhaus nach § 16 RPG) gewidmet. Das Gebäude dient Wohnzwecken. Bei Erteilung der Baubewilligung wurde von der Anschlusspflicht des Gebäudes an die öffentliche Kanalisation ausgegangen. In weiterer Folge wurde den Eigentümern des Gebäudes gegenüber die Verpflichtung zum Anschluss an den Kanal ausgesprochen. | |
Es trifft nun zu, dass unter dem "allgemeinen Interesse" im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden wird, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 89/07/0135). Nun kann ein solches öffentliches Interesse aber auch an der geregelten Abwasserbeseitigung eines Einzelobjektes liegen. Grundsätzlich bringt die Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich, welche die Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten erheblich überragen; darauf hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bei der Errichtung von Ortskanalisationen hingewiesen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 89/07/0066 bis 0068, und vom , 94/07/0062). Nichts anderes gilt aber im vorliegenden Fall, in dem der Abwasseranfall aus der Nutzung eines rechtskräftig baurechtlich bewilligten, im Bauland liegenden Gebäudes zu Wohnzwecken resultiert. Für das öffentliche Interesse spricht im vorliegenden Fall auch § 1 Abs. 2 des Vorarlberger Gesetzes über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen, LGBl. Nr. 5/1989 idgF. | |
Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers hat auch nicht der Amtssachverständige allein die Frage geklärt, ob ein allgemeines (öffentliches) Interesse an der Kanalverlegung bestehe und die Interessensabwägung vorgenommen. Es trifft zwar zu, dass den Gutachten der Amtssachverständigen Ausführungen auch zu diesen Themen zu entnehmen sind; dies ergibt sich aber daraus, dass bestimmte Teilaspekte der Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. die Frage des Vorliegens öffentlicher Interessen (auch) der fachlichen Beurteilung bedürfen. Die Rechtsfragen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurden aber durch die belangte Behörde, teilweise unter Verweis auf die Gutachten, selbst gelöst. Eine Rechtswidrigkeit ist darin nicht zu erblicken. |
8.1 Rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid schließlich nach Ansicht des Beschwerdeführers auch deshalb, weil in Spruchpunkt III des Bescheides der BH die Dienstbarkeit auf dem gesamten GSt. Nr. 1145/1 eingeräumt worden sei. Dies sei unzulässig, zumal der Kanalstrang nicht das gesamte Grundstück, sondern nur einen Teil davon betreffe. Es sei eine örtliche Beschränkung der Dienstbarkeit auf den Bereich des verlaufenden Kanals festzuschreiben gewesen. Es hätte nicht die Dienstbarkeit hinsichtlich des gesamten Grundstückes ausgesprochen werden dürfen, dies insbesondere "zum Betreten des Grundstückes".
Mit dem im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Erstbescheid wurde in Spruchpunkt III die gegenständliche Dienstbarkeit eingeräumt. Dies unter ausdrücklichem Verweis auf den im Lageplan vom vorgelegten und einen Bescheidbestandteil bildenden Lageplan und den dort dargestellten Kanalstrang. Die im Spruch gewählte Umschreibung der Lage, des Inhaltes und des Zweckes der Dienstbarkeit in Verbindung mit der Darstellung im Plan genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Rechte des Beschwerdeführers wurden dadurch nicht verletzt.
9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
10. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am