VwGH vom 17.04.2013, 2012/12/0160
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des H H in M, vertreten durch die Friedl Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA6B-05.01-3520/2011-8, betreffend Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß § 50 LDG 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Landeslehrer der Verwendungsgruppe L2a2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark, wo er als Sonderschullehrer verwendet wird. Am beantragte er die Abgeltung von Mehrdienstleistungen für jeweils eine Unterrichtsstunde pro Woche sowie "die Nachverrechnung und Auszahlung des (ihm) dadurch entgangenen Gehaltsanteils" ab dem .
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2011wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag auf Vergütung von behaupteten Mehrdienstleistungen in Form einer dauerhaft zusätzlich geleisteten wöchentlichen Unterrichtsstunde ab gemäß den §§ 43 und 50 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984) ab. In ihrer Begründung stellte sie fest, der Beschwerdeführer sei "im in Frage kommenden Zeitraum als Zweitlehrer für Integration in Hauptschulklassen tätig" gewesen. Der Gesetzgeber gehe bei der Zuordnung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung vom Lehrplan aus. Demzufolge sei für Landeslehrer an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan für Hauptschulen unterrichten, eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 21 Stunden, während umgekehrt für geprüfte Sonderschullehrer, die an Hauptschulen nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichten, eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden maßgeblich. Der Landesschulrat für Steiermark habe durch einen Erlass vom die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für Landeslehrer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben konkretisiert:
Maßgeblich für die Zuordnung einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung sei der Lehrplan, nach dem der Lehrer unterrichte. Zweitlehrer in Hauptschul-Integrationsklassen seien demzufolge als Lehrer an Sonderschulen mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer dieses durch § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984 vorgegebene, im bezeichneten Erlass des Landesschulrats für Steiermark nochmals konkretisierte Ausmaß der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nicht überschritten habe, liege keine zu vergütende Mehrdienstleistung vor. Die "Erbringung einer Unterrichtsverpflichtung von mehr als 22 Wochenstunden" sei nicht behauptet worden. Überdies sei anzumerken, dass gemäß § 13b Abs. 1 GehG "der Anspruch auf eine Leistung verjährt, wenn diese nicht innerhalb von drei Jahren, nachdem sie erbracht worden ist, geltend gemacht wird", woraus folge, dass der "über diese dreijährige Frist hinaus geltend gemachte Zeitraum von vornherein unerheblich war".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 66/12-10, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf den dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz offen gelassenen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum und erachtete es fallbezogen als nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an Hauptschulen und an Sonderschulen unterscheide.
In seiner ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht, wonach die Unterrichtsverpflichtung für Sonderschullehrer im Ausmaß von 22 Wochenstunden im Gegensatz zu Hauptschullehrern mit 21 Wochenstunden festgesetzt werden könne, widerspreche § 43 Abs. 1 LDG.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht werden, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich (wie hier) die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist. Diese Voraussetzung bestünde hingegen etwa dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0024, mit Hinweis auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom , A 12/76 = VfSlg. Nr. 8.371, und vom , A 7/88 = VfSlg. Nr. 11.836).
Hier war der eingangs wiedergegebene Antrag undeutlich, sodass (zuletzt) die (im Devolutionsweg zuständig gewordene) belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung anzuleiten. Eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren wäre auf Grund der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG unzulässig. Wohl bestünde aber eine Zuständigkeit der Dienstbehörden dazu, in Form eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Vergütung von Mehrdienstleistungen (oder die Frage ihrer Verjährung) abzusprechen. Der Beschwerdeführer wird daher zunächst zur Präzisierung seines Antrages in der oben aufgezeigten Richtung mit dem Hinweis darauf aufzufordern sein, dass ein ausdrücklich aufrecht erhaltenes Liquidierungsbegehren mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2012/12/0100, mwN).
Im Übrigen ist Folgendes auszuführen:
Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/12/0053 und Zl. 2007/12/0083, sowie vom , Zl. 2012/12/0080, verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass sich die Zuordnung zu den in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehenen Kategorien von Landeslehrern nicht nach deren Verwendungsgruppe, sondern nach der Schule richtet, an der der Lehrer tätig ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/12/0079 und Zl. 2012/12/0080). Nach den in der Beschwerde nicht beanstandeten, auch mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten im Einklang stehenden Feststellungen der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer (von einer Dienstfreistellung abgesehen jedenfalls zuletzt) ständig an Hauptschulen verwendet. Er fällt daher in jene Kategorie der Landeslehrer, für die ein Höchstmaß an 756 Jahresstunden (entsprechend 21 Wochenstunden) für die Unterrichtsverpflichtung vorgesehen war (ein Abstellen auf den Lehrplan, nach dem an der Hauptschule unterrichtet wird, ist dem Gesetz - anders als für Sonderschulen - nicht zu entnehmen). Die dem Beschwerdeführer nach der Diensteinteilung aufgetragenen 22 Wochenstunden übersteigen dieses Höchstmaß, weshalb sich die das Gegenteil vertretende Begründung der belangten Behörde als unzutreffend erweist.
Anzumerken ist dabei, dass der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang erwähnte Erlass des Landesschulrats für Steiermark weder Rechte der betroffenen Lehrer zu begründen noch solche nach dem LDG 1984 bestehenden Rechte einzuschränken vermag (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/12/0053, und vom , Zl. 2009/12/0105).
Schließlich versagt auch die hilfsweise mit Verjährung argumentierende Begründung der belangten Behörde: Der Eintritt der Verjährung führt nämlich - wie sich aus § 13b Abs. 3 GehG ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/12/0043, vom , Zl. 2005/12/0078, und vom , Zl. 2006/12/0076, jeweils mwN).
Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid mit - prävalierend wahrzunehmender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am