VwGH 15.12.2009, 2008/05/0046
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO Krnt 1996 §14 Abs2; BauRallg; |
RS 1 | Die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 Krnt BauO 1996 ist restriktiv zu interpretieren. Diese Bestimmung soll ausschließlich die "Wiedererrichtung" einer durch ein Elementarereignis zerstörten baulichen Anlage trotz Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ermöglichen. Aus dem Begriff "Wiedererrichtung" folgt, dass es sich dabei um die neuerliche Errichtung einer bereits vorher bestandenen Anlage handelt, und zwar im Wesentlichen an derselben Stelle, im gleichen Ausmaß und in der gleichen Ausführung. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/05/0047
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerden des F
M in St. Veit an der Glan, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit an der Glan, Schillerplatz 2, gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung
1.) (hg. Zl. 2008/05/0047) vom , Zl. 7-B-BRM- 33/3/2006, betreffend die Abweisung eines Bauansuchens , und
2.) (hg. Zl. 2008/05/0046) vom , Zl. 7-B-BRM- 33/4/2006, betreffend baupolizeilichen Auftrag, (jeweils mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde St. Veit an der Glan, Hauptplatz 1, 9300 St. Veit an der Glan), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 747/60 und .741 KG St. Veit an der Glan. Diese Grundstücke liegen im Bauland-Wohngebiet. Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgänger betreiben u.a. auf diesen Grundstücken einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Im Zuge einer Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen ca. 6 m hohen Silo ohne Baubewilligung errichtet hatte, weshalb er mit Schreiben der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom aufgefordert wurde, nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen.
Der bautechnische Amtssachverständige der Baubehörde erster Instanz stellte in einem Gutachten vom fest, dass der Beschwerdeführer auf seiner Liegenschaft einen Futtersilo aus Stahl errichtet habe, welcher ca. 6 m hoch sei und einen Durchmesser vom ca. 2 m aufweise. Dieser Futtersilo stehe auf vier Eisensäulen mit darauf angebrachten Stahlpratzen, die die Last des Silos trügen. Diese Säulen seien miteinander durch Eisen (gekreuzt) versteift, die Entnahmeöffnung befinde sich ca. 1,5 bis 2 m über dem Boden. Der Silo befinde sich ca. 2,5 m vom öffentlichen Gut entfernt, unmittelbar vor dem Pultdach beim Eingang ins Stallgebäude. Er falle äußerlich durch starke Korrosionsschäden negativ auf. Eine Befestigung des Futtersilos am Boden sei nicht gegeben, er sei äußerlich in einem sehr desolaten Zustand. Er müsste jedenfalls mit einem entsprechenden Betonfundament verankert werden, die Lage des Silos unmittelbar im Straßenbereich verschärfe die Situation noch. Der Silo hätte jedenfalls eine gewisse Verbindung mit dem Boden aufzuweisen, weshalb eine Baubewilligung erforderlich sei.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung zweier Getreidesilos (auf den Grundstücken 747/60 und .741) sowie für den Umbau und die Änderung der Verwendung des bestehenden Stallgebäudes.
In der darüber am abgehaltenen mündlichen Verhandlung führte der bautechnische Amtssachverständige weiter aus, dass es sich um einen Silo mit den Ausmaßen 12 m Höhe, Behälterhöhe 8 m und Durchmesser 2,5 m und um einen weiteren Silo mit den Ausmaßen Höhe 8,5 m, Behälterhöhe 6 m und Durchmesser 2,15 m handle. Die Silos bestünden aus einer Stahlkonstruktion und sollten auf Betonfundamenten befestigt werden. Im Inneren des bestehenden Stallgebäudes sollte anstelle des Lagerraumes ein Tretmiststall adaptiert werden. Umbaumaßnahmen seien hiezu keine besonderen notwendig, lediglich die Aufstallung solle erfolgen. Es liege eine Verwendungszweckänderung auf einer Bodenfläche von 100 m2 vor. Bei den Bauvorhaben handle es sich um landwirtschaftliche Einrichtungen, welche dem Flächenwidmungsplan widersprächen. Die Änderung des Verwendungszweckes von Lagerraum in Tretmiststall bedürfe auf Grund der Widmungskategorie eines betriebstypologischen Gutachtens.
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag des Beschwerdeführers wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ab.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er vorbrachte, die beantragten Baumaßnahmen stünden im Zusammenhang damit, dass das ursprüngliche alte Stallgebäude im Jahr 2002 niedergebrannt und für die Wiedererrichtung des Stallgebäudes eine Baubewilligung erteilt worden sei. Die nunmehr begehrten Baumaßnahmen seien im Zusammenhang mit der Wiedererrichtung des Stallgebäudes zu sehen, da ohne die Aufstellung der beiden Silos bzw. ohne Errichtung des Tretmiststalles die Wiedererrichtung des Stallgebäudes keinen Sinn ergeben hätte, da zum Betrieb der Landwirtschaft beide Vorhaben unabdinglich seien. Hinzu komme, dass sich vor dem Brand immer schon Silos, somit jedenfalls seit mehr als 30 Jahren, beim landwirtschaftlichen Betrieb befunden hätten, sodass für deren Aufstellung nach Wiedererrichtung des alten Stallgebäudes die Vermutung des § 54 der Kärntner Bauordnung 1996 (BO) Platz greife.
Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies die Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Vorstellung vom , in der er sich nur gegen die mangelnde Bewilligung der beiden Silotürme wandte.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer zur Vorlage von Beweismitteln zur Untermauerung seiner Behauptung, es hätten bereits seit Jahrzehnten zwei Silos bestanden, die durch ein Elementarereignis zerstört worden seien, auf.
Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom Aussagen dreier Zeugen vor. Diesen ist übereinstimmend zu entnehmen, dass sich immer schon 2 Betonsilos mit Durchmesser von je 2,5 m am Hof befunden hätten, die mit Silage und Maiskornsilage befüllt gewesen seien. Einer der Zeugenaussagen ist weiters zu entnehmen, dass die Silotürme aus Beton im alten Stallgebäude errichtet gewesen seien und dass die Silohöhe ca. 1,5 m über der Tenneneinfahrt gewesen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Silotürmen zweifellos um Bauwerke im Sinne der BO handle. Weiters vertrat sie die Ansicht, dass die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 BO im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelange, weil diese ausschließlich die Wiedererrichtung einer durch ein Elementarereignis zerstörten baulichen Anlage ermögliche. Es müsse sich um ein im Wesentlichen identes Bauwerk am selben Ort handeln, wovon im gegenständlichen Fall jedoch keinesfalls die Rede sein könne. Bei den gegenständlichen Silotürmen handle es sich um Stahlkonstruktionen, bestehend aus je einem auf vier Säulen befestigten Stahlbehälter mit Gesamthöhen von 8,5 m bzw. 12 m, die nördlich des bestehenden Wirtschaftsgebäudes sowie des westlichen Nebengebäudes errichtet werden sollten. Demgegenüber gehe aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugenaussagen ausdrücklich hervor, dass vor dem Brand im Jahr 2002 zwei Silos aus Beton im alten Stallgebäude vorhanden gewesen seien. Da sich sohin schon aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ergebe, dass die beantragten Silotürme von den ehemals bestandenen Silos sowohl hinsichtlich der Ausführung als auch hinsichtlich des Aufstellungsortes völlig verschieden seien, könne keinesfalls von der Wiedererrichtung einer durch ein Elementarereignis zerstörten baulichen Anlage gesprochen werden. Es liege daher schon aus diesem Grund kein Anwendungsfall des § 14 Abs. 2 BO vor, sodass dahingestellt bleiben könne, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Betonsilos mehr als 30 Jahre lang bestanden hätten. Eine Abweichung vom Flächenwidmungsplan sei daher nicht zulässig.
Parallel zum Baubewilligungsverfahren hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom gemäß § 36 Abs. 1 BO dem Beschwerdeführer aufgetragen, durch Beseitigung der beiden konsenslos errichteten (und im Spruch des Bescheides hinsichtlich ihres Ausmaßes jeweils detailliert beschriebenen) Siloanlagen innerhalb einer Frist von drei Wochen den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Einer dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers, in der auf die mangelnde Baubewilligungspflicht der Siloanlagen hingewiesen wurde, gab der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom keine Folge. Aus Anlass der Berufung wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides aber durch einen Verweis auf einen beiliegenden Lageplan und unter Bezugnahme auf die auf den Grundstücken Nr. .741 und 747/60 (Silo 2) bzw .741 (Silo 1) liegenden Anlagen weiter konkretisiert.
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid Vorstellung, in der er die Ansicht vertrat, bereits eine Vorstellung mit Eingabe vom erhoben zu haben, sodass der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde bezüglich der nunmehr getroffenen Entscheidung unzuständig gewesen wäre. Weiters wandte er die Verfassungswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes ein und machte geltend, die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 BO wäre richtigerweise heranzuziehen gewesen. Im Übrigen fehle es bei beiden Silos an der Baubewilligungspflicht.
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde auch diese Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung wurde vorerst klargestellt, dass der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde zur Erlassung der Berufungsentscheidung vom deshalb zuständig gewesen sei, weil es sich - was der Beschwerdeführer verkenne - um zwei verschiedene Verfahren handle. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Vorstellung vom sei im Baubewilligungsverfahren vorgelegt worden; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei aber das mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom begonnene Auftragsverfahren.
Weiters legte die belangte Behörde dar, dass sich aus den Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen eindeutig ergebe, dass es sich - vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung - bei den gegenständlichen Silotürmen um Bauwerke im Sinne der Kärntner Bauordnung handle. Auch der Umstand, dass parallel ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung eingebracht worden sei, hindere nicht die Erlassung eines unbedingten Abbruchauftrages. Ein solcher Beseitigungsauftrag könne unmittelbar nach rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung vollstreckt werden.
Schließlich wiederholte die belangte Behörde ihre schon im Bescheid vom angestellten Überlegungen, warum sich bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe, dass die errichteten Silotürme von den ehemals bestandenen Silos sowohl hinsichtlich der Ausführung als auch hinsichtlich des Aufstellungsortes völlig verschieden seien, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass es sich um die Wiedererrichtung einer durch ein Elementarereignis zerstörten baulichen Anlage handle.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen beide Bescheide der belangten Behörde mit Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1345/06-9 und B 1733/06-10, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte der Beschwerdeführer beide Beschwerden und machte jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensmängel geltend.
Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenäußerung mit dem Antrag, den Beschwerden keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der BO haben folgenden Wortlaut:
"§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
...
§ 13
Vorprüfung
(1) ...
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
der Flächenwidmungsplan,
...
entgegenstehen.
§ 14
Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan
(1) Abweichend von § 19 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den §§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn
a) es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt,
...
für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach § 54 vermutet wird;
b) ...
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ist auch die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen nach ihrer Zerstörung durch ein Elementarereignis zulässig, sofern ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Zerstörung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage gestellt wird und das Baugrundstück die Bedingungen für eine Festlegung als Bauland im Sinn des § 3 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erfüllt; letzteres ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen.
...
§ 17
Voraussetzungen
(1) ...
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt, werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und ....
§ 36
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2) ...
§ 54
Rechtmäßiger Bestand
Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, wird das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist."
2. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter baulicher Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Eine Verbindung mit dem Boden ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt worden ist bzw. wie sie ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden aufweist, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste (vgl. dazu u. a. die hg Erkenntnisse vom , 2003/05/0043, vom , 2003/05/0034, und vom , 2003/06/0098).
Der Verwaltungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund des eingeholten bautechnischen Gutachtens keinen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme der belangten Behörde, wonach die Errichtung von 8,5 m bzw. 12,0 m hohen Silotürmen, die aus einem Stahlbehälter auf vier verkreuzten Stahlfüßen bestehen, ein besonderes Maß bautechnischer Kenntnisse voraussetzt. Die Verbindung mit dem Boden ist bereits durch das Hinstellen der Silotürme auf den Boden gegeben. Nach den Angaben des Bautechnikers wären die Silos nach den Regeln der technischen Wissenschaft standsicher, dh mit einem Betonfundament, auszuführen gewesen. Schon aus diesem Grund ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es sich bei den Silotürmen um bauliche Anlagen im Sinne der BO handelt, deren Errichtung nach § 6 lit. a BO einer Bewilligung bedürfte.
3. Bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a bis c BO darf die Baubewilligung gemäß § 17 Abs. 2 BO u.a. nur erteilt werden, wenn dieses dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht. Dass die Errichtung der Silotürme im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan steht, haben die Beschwerdeführer nicht bestritten. Sie haben eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 4 BO geltend gemacht.
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 4 BO vorliegen oder nicht, weil im Beschwerdefall aus nachstehenden Gründen nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei der Errichtung der beiden Silos um die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden oder sonstigen Anlagen nach ihrer Zerstörung durch ein Elementarereignis handelt:
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner Beschwerde geltend, die Behörde habe die Aussage, im Altbestand sei der Silo "im" Stallgebäude situiert gewesen, insofern falsch verstanden, als die ursprünglich vorhanden gewesenen Silos an das alte Stallgebäude angebaut gewesen seien. Dass vor Jahrzehnten Silos aus Beton gebaut worden seien und nunmehr zweckmäßigerweise solche aus Stahl errichtet würden, könne nicht ernsthaft als "andere Ausführung" bezeichnet werden. Auch das Erfordernis, die Silos nun außerhalb dieses Stalles aufzustellen, anstatt an das Stallgebäude anzubauen, stehe nicht im Widerspruch dazu.
Die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 BO ist restriktiv zu interpretieren. Diese Bestimmung soll ausschließlich die "Wiedererrichtung" einer durch ein Elementarereignis zerstörten baulichen Anlage trotz Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ermöglichen. Aus dem Begriff "Wiedererrichtung" folgt, dass es sich dabei um die neuerliche Errichtung einer bereits vorher bestandenen Anlage handelt, und zwar im Wesentlichen an derselben Stelle, im gleichen Ausmaß und in der gleichen Ausführung.
Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer selbst Beweismittel vorgelegt, denen zufolge die ehemaligen Silotürme im alten Stallgebäude errichtet gewesen seien. Der Berücksichtigung des erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Einwands, es habe sich dabei eigentlich in Wahrheit um an das Stallgebäude angebaute und nicht um im Stallgebäude selbst befindliche bauliche Anlagen gehandelt, steht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.
Aber selbst wenn man diesen Angaben des Beschwerdeführers folgte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Bei den gegenständlichen Silotürmen handelt es sich um selbstständig und außerhalb der Gebäude frei stehende Stahlkonstruktionen in einer Gesamthöhe von 8,5 m bzw. 12 m. Es besteht daher ein - die Annahme der "Wiedererrichtung" ausschließender - wesentlicher Unterschied zwischen Siloanlagen, die sich in einem Stallgebäude oder an ein Stallgebäude angebaut befinden, somit einen Teil des Stallgebäudes ausmachen, und den nun errichteten frei stehenden Silotürmen. Selbst wenn die neuen und die alten Silos im Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers den gleichen Zweck erfüllen, so kann doch angesichts ihrer völlig unterschiedlichen Gestaltung und Situierung nicht mehr die Rede davon sein, dass es sich um die Wiedererrichtung der gleichen, ehemals zerstörten baulichen Anlagen handelt.
Da sohin die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BO nicht vorlagen, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der beiden Silotürme wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abwies.
4. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die Baubehörden bzw Behördenorgane haben sowohl Ortsaugenscheine (zB vom , oder anlässlich der mündlichen Bauverhandlung vom ) durchgeführt als auch ein bautechnisches Gutachten eingeholt. Auch die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, die belangte Behörde hätte ihm die Auslegung der vorgelegten Zeugenaussagen bzw. das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung vorab mitteilen müssen, so ist er darauf hinzuweisen, dass sich das Recht der Verfahrenspartei auf Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, nicht aber auf die Beweiswürdigung oder auf die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes bezieht. Abgesehen davon ging die belangte Behörde in Bezug auf die erste Zeugenaussage vom Wortlaut dieser Aussage aus, der dem Beschwerdeführer nicht unbekannt war.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die zu Zl. 2008/05/0047 erhobene, die Abweisung der Baubewilligung betreffende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
5. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeit des baupolizeilichen Auftrages rügt die Beschwerde den Umstand, dass die im baupolizeilichen Auftrag im Zusammenhang mit den Silos genannten Grundstücke unrichtig bezeichnet seien. So habe sich kein Silo jemals auf Grundstück Nr. .741 befunden und der verbleibende Silo 1 - Silo 2 sei zwischenzeitig beseitigt worden - befinde sich auf Grundstück Nr. 747/60.
Dazu ist zu bemerken, dass sich die fehlerhafte Grundstücksbezeichnung auf eine Unklarheit in den vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorgelegten Planunterlagen zurückführen lässt (eine das Grundstück 747/60 teilende Linie, deren Bezug unklar ist, wurde als Grenzlinie zu Grundstück .741 verstanden), auf die der Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde verwiesen hat. Diesem Plan, der Bestandteil des Spruches wurde, ist aber die konkrete Situierung der Silotürme genau zu entnehmen. Die Silos wurden sowohl im Spruch des Bescheides als auch im Plan jeweils mit Durchmesser, Behälterhöhe und Gesamthöhe sowie mit dem ungefähren Fassungsvermögen detailliert umschrieben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei pflichtbegründenden individuellen Verwaltungsakten wie dem hier gegenständlichen Abbruchsauftrag den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu beschreiben, dass der Bescheid auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist. Dieses Bestimmtheitsgebot verlangt, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits auch die Behörde ohne weiteres feststellen kann, ob die Verpflichtung erfüllt wurde.
Dieser Konkretisierungspflicht ist die Baubehörde zweiter Instanz hier aber zweifelsfrei nachgekommen. Sowohl die detaillierte wörtliche Beschreibung der beiden Siloanlagen im Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides als auch der Verweis auf den Lageplan ist - ungeachtet der fehlerhafte Grundstücksbezeichnung im Bescheidspruch - geeignet, den Standort der Siloanlagen eindeutig zu umschreiben. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer klar war, zu welcher Leistung er verpflichtet wurde, und dass auch die Behörde feststellen konnte, ob diese Verpflichtung erfüllt wurde.
Auch die Beschwerde gegen den zu Zl. 2008/05/0046 angefochtenen Bescheid (betreffend den Beseitigungsauftrag) war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im begehrten Ausmaß auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | BauO Krnt 1996 §14 Abs2; BauRallg; |
Schlagworte | Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2008050046.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAE-73959