VwGH vom 28.01.2013, 2012/12/0157
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. EG in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-1502.180456/0001-III/5/2011, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der nämlichen Behörde vom , Zl. BMUKK-1502.180456/0001-III/5b/2012, betreffend Zurückweisung von Anträgen i.A. Verleihung einer Leiterstelle, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am gelangte die Stelle des Schulleiters der Höheren technischen Lehr- und Versuchsanstalt W zur Ausschreibung, um die sich unter anderem der Beschwerdeführer bewarb. Das Kollegium des Landesschulrates reihte ihn in seinem Ernennungsvorschlag vom an zweiter Stelle. Der Erstgereihte war vom bis mit der Leitung der Schule betraut und trat mit Ende des Jahres 2008 in den Ruhestand.
Die belangte Behörde holte hierauf weitere Gutachten über die Eignung des Zweit- und Drittgereihten für die Leiterstelle ein. Zu einer Ernennung kam es nicht.
Am verfügte die belangte Behörde die Neuausschreibung der Stelle in der Wiener Zeitung (Erscheinungsdatum: ).
Über diesbezügliche Anträge des Beschwerdeführers vom sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt ab:
"Der Antrag auf
1. bescheidmäßigen Abschluss des durch die am kundgemachte Ausschreibung eingeleiteten Verfahrens im Sinne Ihrer Ernennung auf die Planstelle des Schulleiters der HTL W und
2. bescheidmäßige Absprache darüber, dass die per erfolgte Neuausschreibung der gegenständlichen Planstelle rechtswidrig ist und an deren Stelle das frühere Verfahren durch Ihre Ernennung abzuschließen ist,
wird gemäß § 2 Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002, und § 4 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 in Verbindung mit § 207 m Absatz 2 BDG 1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, mangels Parteistellung zurückgewiesen."
In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde zunächst dar, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung der in Rede stehenden Leiterstelle keine Parteistellung zukam. Sodann heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides: "Unabhängig von der mangelnden Parteistellung" würden dem Beschwerdeführer hiermit nochmals (wie bereits mit einem Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom ) die Einstellung des mit Ausschreibung vom und Bewerbung eingeleiteten Verwaltungsverfahrens bekannt gegeben und ihm die inhaltlichen Gründe für seine Nichternennung und die Neuausschreibung der gegenständlichen Stelle dargelegt (wird näher ausgeführt). Ausgangs der Begründung wird ausgeführt, es bestehe kein subjektiver Rechtsanspruch auf den im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides geltend gemachten Inhalt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und die Anträge des Beschwerdeführers mangels Rechtsanspruches und mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.
Mit Berichtigungsbescheid vom fügte die belangte Behörde dem vorzitierten Bescheid die dort fehlende Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts hinzu.
Gegen den Bescheid vom in der Fassung des zuletzt zitierten Berichtigungsbescheides erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Dieser Gerichtshof lehnte u.a. die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , Zlen. B 225/12-10, 263/12-11, ab.
In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):
"Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen, weil sich die bekämpften Bescheide inhaltlich mit den Anträgen der Beschwerdeführer auseinandersetzen und die Ermessensentscheidung der Neuausschreibung begründen, womit inhaltlich eine Sachentscheidung getroffen wurde.
Soweit die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 207m Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts der zutreffenden Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 631 BlgNR 20. GP 86, wonach die Bestimmung nicht ausschließe, dass iVm. sonstigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die in diesen Erläuterungen zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag zur Verleihung einer schulfesten Stelle aufgenommenen Bewerber sehr wohl anzunehmen ist, und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung (vgl. etwa VfSlg. 15.365/1998, 18.869/2009, 19.071/2010) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Über gesonderten Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 225/12-12, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem eindeutigen und klaren Spruch des angefochtenen Bescheides wurden beide in Rede stehenden Anträge des Beschwerdeführers, gestützt auf die die Parteistellung im Ausschreibungsverfahren (im Sinne ihres Fehlens) regelnde Bestimmung des § 207m Abs. 2 BDG 1979 "mangels Parteistellung zurückgewiesen".
Wenn - wie hier - der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt keine Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel , Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 49 ff, zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Schon aus diesem Grund liegt hier keine Sachentscheidung vor.
Dies erhellt im Übrigen auch aus der Begründung, in welcher klar ausgeführt wird, dass - unabhängig von dem als Zurückweisungsgrund herangezogenen Umstand der mangelnden Parteistellung sowie des (abstrakten) Fehlens eines subjektiven Rechts auf Beendigung einer einmal erfolgten Ausschreibung - dem Beschwerdeführer lediglich als "obiter dictum" die Gründe für das Unterbleiben einer Ernennung auf Grund der ursprünglichen Ausschreibung dargelegt werden.
Schließlich bekräftigt die belangte Behörde ihren Willen zur Zurückweisung der in Rede stehenden Anträge noch im letzten Satz dieser Begründung.
Im Verfahren über die zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstbehörde strittige Frage der Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge unter dem Gesichtspunkt seiner Parteistellung im Ernennungsverfahren kam dem Beschwerdeführer Parteistellung zu. Seine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher gegeben.
Freilich erweist sich die Beschwerde als inhaltlich unberechtigt, weil die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen einer Parteistellung des Beschwerdeführers im Ernennungsverfahren und damit von der Unzulässigkeit der von ihm gestellten Anträge ausgegangen ist:
Zum Fehlen einer diesbezüglichen Parteistellung genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2012/12/0147, betreffend eine auf dasselbe Bewerbungsverfahren bezügliche Beschwerde des dort Drittgereihten zu verweisen, von welcher Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshof sich nicht abzugehen veranlasst sieht.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts verfängt nicht zu Gunsten einer Bejahung seiner Parteistellung im Ernennungsverfahren selbst. In diesem Zusammenhang genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0147, zu verweisen.
Nichts anderes gilt für die von ihm ins Treffen geführte Absicht, seine Ansprüche im Amtshaftungswege geltend zu machen, wenn er seinen Anspruch auf die Schulleiterstelle nicht durchzusetzen vermag (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0282, wonach das Amtshaftungsrecht isoliert betrachtet keine Zulässigkeit sonst unzulässiger Anträge auf Erlassung von Feststellungsbescheiden begründet). Da der vorliegende Bescheid - wie oben dargelegt - keinen inhaltlichen Abspruch über die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren getroffen hat, entfaltet er insoweit auch keinesfalls Auswirkungen in einem Amtshaftungsverfahren.
Schließlich steht auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0151, der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entgegen, betraf dieses doch Feststellungen zu einem Ausschreibungsverfahren im Zusammenhang mit der Verleihung einer schulfesten Lehrerstelle, in welchem den Bewerbern - anders als im gegenständlichen Bewerbungsverfahren - Parteistellung zukam.
Da die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, ergänzte Beschwerde somit schon von ihrem Inhalt her erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am