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VwGH vom 30.09.2010, 2010/07/0081

VwGH vom 30.09.2010, 2010/07/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der RP in U, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. LAS-M104/4-2010, betreffend Anordnung der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren R, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) ordnete mit Bescheid vom im Zusammenlegungsverfahren R. die vorläufige Übernahme der in der Natur abgesteckten und mit Zuteilungsausweis bekannt gegebenen Grundabfindungen sowie die Auszahlung der vorläufigen Geldabfindungen (soweit solche im Abfindungsausweis vorgesehen waren) an.

Hinsichtlich bewaldeter Flächen wurde eine Übergangsverfügung getroffen.

Gegen diesen Bescheid der AB erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde.

Zum Berufungsvorbringen wurde von der AB ein "Instruierungsbericht" des Operationsleiters für das Zusammenlegungsverfahren R. an die belangte Behörde übermittelt.

Am führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und des Operationsleiters durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Unter einem wurde der Bescheid der AB dahingehend abgeändert, dass die Frist in der von der AB angeordneten Übergangsverfügung vom auf verlängert wurde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes des § 26 Abs. 1 Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG) führte die belangte Behörde begründend aus, dass im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens im Verfahrensabschnitt der Anordnung der vorläufigen Übernahme nur die in § 26 Abs. 1 FLG angeführten Voraussetzungen zu berücksichtigen seien. Diese würden im gegenständlichen Fall zur Gänze vorliegen.

Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan seien bereits in Rechtskraft erwachsen. Die zu übernehmenden Grundabfindungen seien in der Natur abgesteckt, den Parteien erläutert und über ihr Verlangen vorgezeigt worden. Den Parteien sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Von den 206 Verfahrensparteien hätten sich lediglich vier Parteien gegen die vorläufige Übernahme ausgesprochen. Damit hätten mehr als zwei Drittel der "nach Köpfen gerechneten Parteien", die Grundabfindungen übernehmen sollten, der vorläufigen Übernahme zugestimmt. Die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen sei möglich.

Die Beschwerdeführerin bekämpfe mit ihrer Berufung die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen nach der Bestimmung des § 26 FLG. Das Zusammenlegungsverfahren sei durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Jede einzelne Etappe werde durch einen behördlichen Akt abgeschlossen, dessen Rechtskraft nicht nur die Voraussetzung für die Durchführung des nächst folgenden Stadiums des Verfahrens bilde, sondern die Durchführung dieses weiteren Verfahrens auch zwingend zur Folge habe und dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen sei.

Die AB führe in der Begründung ihres Bescheides vom aus, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 FLG vorliegen würden. Auch dem "Instruierungsbericht" des Operationsleiters sei diese Tatsache zu entnehmen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren ergebe sich kein Hinweis auf das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung für die Anordnung einer vorläufigen Übernahme gemäß § 26 Abs. 1 FLG. Auch sei im durchgeführten Verfahren darüber hinaus nichts festgestellt worden, was auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme hinweise. Die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen sei somit zu Recht angeordnet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 26 FLG, LGBl. Nr. 40/1970 idF LGBl. Nr. 68/1996 lautet auszugsweise:

"Vorläufige Übernahme

§ 26. (1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

a) dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

b) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

c) die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

d) die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, den Parteien erläutert und über Verlangen vorgezeigt sowie ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und

e) mindestens zwei Drittel der nach Köpfen gerechneten Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, dass es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Im Falle des Eintretens der auflösenden Bedingung hat der weichende Eigentümer gegenüber dem Übernehmer unbeschadet der Bestimmung des § 27a Abs. 2 die Rechtsstellung eines redlichen Besitzers.

(3) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Grundabfindungen und Geldausgleiche anordnen.

(4) Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch Übergangsbestimmungen im Sinne des § 102 zu regeln.

(5) ..."

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfügung der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren R. Diese bestimmt sich nur danach, ob die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 FLG vorlagen oder nicht (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0168, mwN). Im Zusammenhang mit der Anordnung dieser vorläufigen Schritte besteht lediglich ein Recht der Verfahrensparteien darauf, dass nicht ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen eine vorläufige Übernahme angeordnet wird (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0030, mwN).

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten zum angefochten Bescheid führenden Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 FLG nicht bestritten hat. Auch in der Beschwerde wird die Annahme der belangten Behörde, wonach die in § 26 Abs. 1 FLG für die Anordnung der vorläufigen Übernahme geforderten Voraussetzungen "im gegenständlichen Fall zur Gänze" zutreffen würden, nicht bekämpft.

Die Beschwerdeführerin bemängelt vielmehr nur, dass ihr "erheblich weniger" Ackerfläche zugeteilt worden sei. Auch hinsichtlich der Zuteilung der Grst. Nrn. 1432 bis 1438 anstelle des Altgrundstückes Nr. 1250 fehle es "an jeglicher Gleichwertigkeit".

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Verfahrensstadium der vorläufigen Übergabe Aspekte der geplanten Neueinteilung nicht zu prüfen sind (vgl. dazu wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0168, mwN).

Die Beschwerdeführerin bringt noch vor, dass eine Schenkung ihres Onkels bzw. der betreffende Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes O. "bei der Grundstückszuteilung nicht berücksichtigt" worden sei.

Auch mit diesem Vorbringen bekämpft die Beschwerdeführerin nicht die Annahme der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 FLG gegeben seien. Vielmehr will sie mit diesem Beschwerdevorbringen zum Ausdruck bringen, dass der Besitzstandsausweis unrichtig sei. Keinesfalls wendet sich die Beschwerdeführerin damit gegen das Vorliegen der Voraussetzung des § 26 Abs. 1 lit. b FLG, wonach die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen nur dann angeordnet werden kann, wenn der Besitzsstandsausweis bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Zutreffend verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf den stufenförmigen Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrundegelegt werden muss (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0008 bis 0009, mwN). Mit diesem Vorbringen hätte die Beschwerdeführerin somit den Besitzstandsausweis bekämpfen müssen. Im Verfahrensstadium der Verfügung der vorläufigen Übernahme ist dieser Aspekt nicht mehr zu prüfen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-73953