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VwGH vom 26.01.2012, 2010/07/0080

VwGH vom 26.01.2012, 2010/07/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der O S in H, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.23-37/2010-2, betreffend Übertretung des WRG 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1062/6, KG S.

Am wurde von einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft H (im Folgenden: BH) eine Besichtigung und Begehung des P-Baches in Anwesenheit des Wassermeisters durchgeführt. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin war am rechten Bachufer unmittelbar neben der Brücke eine Ablagerung von Strauchschnitt und biogenen Abfällen erkennbar und lagerten unmittelbar neben einer Holzhütte Pfosten im Hochwasserabflussbereich. Die zur Gewässerbegehung erschienene Beschwerdeführerin erklärte, dass sie auf ihrem Grundstück ablagern könne, was sie wolle, und dass die Ablagerungen durch sie erfolgt seien.

Mit Schreiben der BH vom an die Beschwerdeführerin wurde dieser das Ergebnis der Gewässerbeschau mitgeteilt; sie wurde darauf hingewiesen, dass unter anderem durch das abgelagerte Holz und die biogenen Abfälle der Abfluss des Gewässers und des Überschwemmungsgebietes des Baches gehindert bzw. dadurch eine erhöhte Verklausungsgefahr hervorgerufen würde, sodass beabsichtigt sei, die Entfernung sowohl der Abfälle als auch des Holzes mit Bescheid aufzutragen.

Mit einem undatierten Schreiben (eingelangt am ) nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass das abgelagerte Holz und die biogenen Abfälle schon "vor dem Hochwasserschutzplan da gewesen" seien. Sie wohne schon seit 30 Jahren an diesem Ort und seit 25 Jahren gebe es auf ihrem Grundstück kein Hochwasser.

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Bewilligung eines Altbestandes auf ihrem Grundstück. Es handle sich um Altbestände wie Komposthaufen und Holzstöße, die sich schon vor dem Gefahrzonenplan an gleicher Stelle befunden hätten. Dem Antrag legte sie einen Katasterplan mit Einzeichnung der Standorte bei.

Mit Schreiben der BH vom an die Beschwerdeführerin wurde dieser mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Errichtung eines Holzstoßes und eines Komposthaufens im Hochwasserabflussbereich des 30-jährigen Hochwassers nicht genehmigungsfähig sei, da es sich sowohl bei den abgelagerten Holzteilen als auch beim Kompost um aufschwimmbare Materialien handle und diese im Hochwasserfall eine Verklausung hervorriefen und ein Hochwasserabflusshindernis darstellten.

Am erfolgte eine weitere Besichtigung des Baches im Gebiet des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Bei der Besichtigung wurde festgestellt, dass bachabwärts unmittelbar neben der Brücke rechts- und linksufrig Schüttungen mit Erdaushub (linksufrig ca. 50 m3, rechtsufrig ca. 10 m3 in mehreren Haufen) durchgeführt worden waren. Bei den betroffenen Grundstücken handle es sich einerseits um öffentliches Wassergut und andererseits um das Grundstück Nr. 923/8, KG S, im (Hälfte )Eigentum von Herrn J. H.

In einer Amtshandlung der BH am gab der Eigentümer des Grundstückes Nr. 923/8 zu Protokoll, dass die Erdschüttung im Bereich des Hochwasserabflusses des Baches durch die Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Es hätte zwar eine privatrechtliche Vereinbarung für die Möglichkeit der kurzfristigen Ablagerung von Erdaushub gegeben, es werde jedoch festgehalten, dass diese Vereinbarung ausschließlich für Ablagerungen außerhalb des Hochwasserabflusses gelte. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Vereinbarung gehalten.

Mit Schreiben vom erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten zur Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses durch den Holzstoß bzw. den Komposthaufen. Hinsichtlich der Wasserspiegellage und des Einflusses auf den Retentionsraum erklärte er dazu, dass jeweils keine mehr als geringfügigen Auswirkungen zu erwarten sein. Hinsichtlich zusätzlicher Gefährdungspotenziale führte er jedoch aus, dass auf Grund der Tatsache, dass unmittelbar im Anschluss an den Komposthaufen eine Brücke mit einem relativ geringen lichten Durchflussquerschnitt über den Bach führe, sowohl durch den Komposthaufen als auch durch den Holzlagerplatz bei Extremereignissen eine erhöhte Verklausungsgefahr gegeben sei. Es könne Holz abgeschwemmt werden und im Zusammenhang mit dem abgeschwemmten Kompost könne dies zu einer Teilverklausung der Brücke und somit zu einer Änderung der Wasserspiegellage führen. Auf Grund der örtlichen Situation dürften sich diese negativen Auswirkungen auf den unmittelbaren Brückenbereich sowie etwas weiter flussabwärts beschränken. Dabei werde zu allererst das Anwesen der Beschwerdeführerin gefährdet. Darüber hinaus komme es auf Grund des natürlichen Rotteprozesses zur Auswaschung von Sickerwässern, die unmittelbar in den Bach gelangten. Deren Andrang sei stark abhängig von der Menge des gelagerten Materials bzw. von der "Benützungshaftung" des Kompostplatzes. Auf Grund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung relativ wenig Kompost gelagert worden sei, sei der Eintrag von Sickerwasser in den Bach zwar gering, aber aller Voraussicht nach nicht zu vernachlässigen. Um hier eine genaue Aussage treffen zu können, müsse man exaktere Daten über die Lagerung des Kompostes in Erfahrung bringen.

Zusammenfassend hielt der Amtssachverständige fest, dass die Lagerung dieser Materialien am rechten Ufer des Baches zwar hinsichtlich des Retentionsraumverlustes und der Wasserspiegellagenerhöhung bei Extremereignissen unter die Geringfügigkeitsgrenze fiele, jedoch hinsichtlich eines erhöhten Verklausungspotenzials abzulehnen sei.

Mit Schreiben vom nahm die Beschwerdeführerin zum Gutachten dahingehend Stellung, dass sie ausführte, dass der Komposthaufen eine Größe von "ca. 3 m2" habe und der Holzstoß so gesichert sei, dass es keine Verklausungsgefahr gebe.

Mit Bescheid der BH vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Holzstoßes und eines Komposthaufens von der BH abgewiesen. Begründend verwies die BH nach Anführung des § 38 WRG 1959 auf das Amtssachverständigengutachten, welches schlüssig und welchem deshalb zu folgen sei.

Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Schreiben vom erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige auch ein Gutachten zum abgelagerten Erdaushub auf dem öffentlichem Wassergut bzw auf dem Grundstück 923/8. Dabei hielt er fest, dass davon auszugehen sei, dass im Hochwasserfall eine negative Beeinträchtigung des Hochwasserabflussverhaltens stattfinde. Genaue Angaben könnten nicht gemacht werden, da kein dementsprechendes Projekt bei der BH eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dazu ausgeführt, dass es sich bei den Materialablagerungen ohnehin nur um eine "Zwischenlagerung" von Erdmaterial handle. Sie benötige das Material zur Hinterfüllung der auf ihrem Grundstück getätigten Baumaßnahmen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass diese Erdmassen wiederum aus dem Hochwasserabflussgebiet entfernt würden. Die derzeitige Schüttung im Hochwasserabflussbereich unterliege jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht.

Augenscheinlich sei eine negative Beeinträchtigung des Hochwasserabflussgeschehens zu erwarten. Um dies entsprechend exakt quantifizieren zu können, wäre die Durchführung einer Ist-Bestandsaufnahme und einer darauf aufbauenden Abflussuntersuchung erforderlich. Diesbezüglich werde jedoch festgehalten, dass dies einen erhöhten Aufwand darstelle und der Beschwerdeführerin empfohlen werde, die getätigten Zwischenlagerungen innerhalb einer Frist von einem Monat zu entfernen. Der Vollständigkeit halber werde jedoch festgehalten, dass bei Ablaufen eines Hochwasserereignisses und einer negativen Beeinträchtigung von Rechten Dritter durch die getätigten Schüttungen dies im alleinigen Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin liege.

Mit Bescheid vom trug die BH der Beschwerdeführerin auf, die deponierte Aushuberde im Ausmaß von ca. 50 m3 auf den Grundstücken Nr. 923/8 und Nr. 2198/1, je KG S, zu beseitigen, dies auf Rechtsgrundlage des § 138 Abs. 1 lit. a iVm § 38 WRG 1959.

Ebenfalls mit Bescheid vom wurden der Beschwerdeführerin auf gleicher Rechtsgrundlage die Entfernung des Holzstoßes und des Komposthaufens auf den Grundstücken Nr. 1062/6 bzw. Nr. 2198/1, je KG S, aufgetragen.

Beide Bescheide wurden rechtskräftig.

Hinsichtlich des Auftrages zur Entfernung der Aushuberde wurde der Beschwerdeführerin seitens der BH am gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme angedroht, sollte sie nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen dem Auftrag nachgekommen sein.

Mit Schreiben vom erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der BH mit näherer Begründung, ihr Nachbar J. H. verhindere den Abtransport der Aushuberde. Eine Entfernung sei ihr daher derzeit nicht möglich.

Mit Aktenvermerk vom wurde von der BH festgestellt, dass sowohl die Erde als auch der Komposthaufen und der Holzhaufen nach wie vor nicht entfernt worden seien.

Mit Strafverfügung der BH vom wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe - wie anlässlich der Begehung am festgestellt -, am linken und rechten Ufer des Baches bachabwärts der Brücke Erdaushubmaterial abgelagert und auf dem Grundstück Nr. 1062/6 in unmittelbarer Nähe zum Bach einen Holzstoß und einen Komposthaufen errichtet. Die Beschwerdeführerin habe diese Ablagerungen zumindest bis zum durchgeführt, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung zu sein. Dadurch seien die Bestimmungen der § 137 Abs. 1 Z 16 iVm § 38 Abs. 1 WRG 1959 verletzt worden. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstraße.

Mit E-Mail vom an die BH erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen diese Strafverfügung.

Begründend wies sie wiederum darauf hin, dass ihr Nachbar sie daran gehindert habe, das Erdaushubmaterial zu beseitigen. Darüber hinaus habe sie von der BH zwei Schreiben am erhalten, in denen ihr eine Frist bis zum hinsichtlich der Entfernung des Komposthaufens und des Holzstoßes und bis zum hinsichtlich der Entfernung der Erdablagerung eingeräumt worden sei. Da diese Fristen noch nicht abgelaufen seien, sei die Strafverfügung hinfällig.

Mit Straferkenntnis der BH vom wurde über die Beschwerdeführerin wegen des bereits in der Strafverfügung genannten Vorwurfs und der dadurch bewirkten Verletzung der §§ 137 Abs. 1 Z 16 und § 38 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Begründend führte die BH dazu unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Einspruch zugegeben habe, dass ein Komposthaufen und ein Holzstoß im unmittelbaren Abflussbereich des Baches von ihr angelegt worden seien und dass die Aushuberde links- und rechtseitig des Baches auch von ihr abgelagert worden sei. Dass die Beschuldigte im Besitz einer nach § 38 WRG 1959 notwendigen wasserrechtlichen Bewilligung für diese Bauten sei, sei von ihr nicht einmal behauptet worden.

Mit undatiertem Einspruch, eingelangt bei der BH am , erklärte die Beschwerdeführerin, es sei ihr empfohlen worden, um eine wasserrechtliche Bewilligung für einen "Normalhaushaltskomposthaufen" anzusuchen, und ihr sei zusätzlich eine Wasserspiegellagenberechnung aufgetragen worden. Insofern sei die Dauer des Verfahrens nicht in ihrem eigenen Ermessen gelegen. Das Straferkenntnis sei in diesem Fall rechtlich nicht relevant. Die letzte Strafverfügung habe sie im Februar 2008 erhalten und sei nach dem VStG die Verjährung jedenfalls eingetreten. Außerdem seien der Holzstoß, der Komposthaufen und die Erde von ihr "seit 2008" entfernt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde vor dem Hintergrund des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes aus, dass die erste Verfolgungshandlung durch die Strafverfügung am gesetzt worden sei. Da sich der vorgeworfene Tatzeitraum vom bis zumindest zum belaufe und gemäß § 137 Abs. 7 WRG 1959 die Verfolgungsverjährung nach einem Jahr eintrete, sei im vorliegenden Fall keine Verjährung eingetreten. Mit dem Straferkenntnis sei der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen worden, dass sie über das Jahr 2008 hinaus die Ablagerungen und Anlagen im Hochwasserabflussbereich betrieben habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WRG 1959 nicht bestraft zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der Komposthaufen bestehe seit 1978 und der Holzstoß seit den 1980er Jahren. Damals sei das Grundstück nicht in der Hochwasserzone gelegen und es hätte für beide Anlagen keine Bewilligungspflicht bestanden. Erst 1995 oder 1996 sei ihr Grundstück in die Hochwasserzone aufgenommen worden, wovon die Beschwerdeführerin nicht verständigt worden sei. Die Bescheide vom und vom seien wohl rechtskräftig, aber dennoch rechtswidrig, weil gemäß § 38 WRG 1959 eben nur für die Errichtung und Abänderung von Bauten bzw. Anlagen eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen sei, sofern diese im Hochwasserabflussgebiet zu liegen kämen. Aus diesen Gründen sei auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Die Pflicht zur Entfernung gemäß § 138 WRG 1959 hinsichtlich des Bescheides vom sei durchsetzbar. Es liege aber kein strafrechtlich relevanter Tatbestand gemäß § 137 Abs. 1 Z. 16 WRG 1959 vor, weil eben nur die Errichtung bzw. Abänderung gemäß § 38 leg. cit. strafbar sei, nicht aber die "Verweigerung der Pflicht" zur Entfernung des Holzstoßes bzw. Komposthaufens.

1.2. Hinsichtlich der Ablagerung von Erdaushubmaterial erklärt die Beschwerdeführerin, dass dieses weder einen Bau noch eine sonstige Anlage im Sinne des § 38 WRG 1959 darstelle, sondern dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Ablagerung im Zuge von Bauarbeiten handle. Dieses Aushubmaterial sei natürlich wieder entfernt worden und sei daher verwaltungsstrafrechtlich ebenfalls nicht relevant.

1.3. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die BH bereits im Zeitpunkt der Gewässerbeschau am vom angeblich rechtswidrigen Zustand Kenntnis gehabt habe. Somit sei die erste Verfolgungshandlung durch die Strafverfügung vom jedenfalls außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen worden. Auch wenn § 137 Abs. 7 WRG 1959 vorsehe, dass bei der Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes beginne, so sei hier darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin eben gerade keine Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage vorgenommen habe. Auch der Tatzeitraum vom bis sei unrichtig. Es sei erst mit Bescheid der BH vom die wasserrechtliche Bewilligung versagt bzw. mit Bescheid vom die Entfernung des Holzstoßes bzw. des Komposthaufens aufgetragen worden. Vor Rechtskraft des Entfernungsauftrages Mitte November 2007 könne der Tatzeitraum gar nicht beginnen. Somit wäre der Deliktszeitraum aber etwas länger als zwei Monate, sodass keinesfalls ein langer Tatzeitraum vorgeworfen werden könne und die Strafe unter diesem Gesichtspunkt bei weitem zu hoch bemessen sei.

1.4. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, dass gemäß § 31d WRG 1959 Anlagen, die bereits am bestanden hätten, als nachträglich bewilligt gälten, sofern diese Anlagen der Behörde angezeigt worden seien. Dies sei erfolgt, so dass der angefochtene Bescheid auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig sei.

2.1. Die hier relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten in der hier noch einschlägigen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 14/2011 (auszugsweise):

"§ 31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32 und 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der

wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.

(2) …

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;

b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden);

c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.

§ 31d. Anlagen und Maßnahmen, für die mit § 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem eingeführt wurde und die am bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. …

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) (…)

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3630 EUR zu bestrafen, wer


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
(…)
16.
ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;
(…)

(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen."

2.2. Soweit die Beschwerdeführerin erklärt, dass vor Rechtskraft der Entfernungsaufträge der Tatzeitraum gar nicht beginnen könne und somit die Strafe zu hoch bemessen sei, ist sie darauf zu verweisen, dass ihr nicht vorgeworfen wird, die Beseitigungsaufträge nicht rechtzeitig erfüllt zu haben. Ein solcher Vorwurf hätte den Tatbestand des - mit höherer Strafe bedrohten - § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 erfüllt, der aber nicht Rechtsgrundlage des hier vorliegenden Strafverfahrens ist. Die Frage der Erfüllung oder Nichterfüllung dieser Aufträge hat mit dem hier verfahrensgegenständlichen Vorwurf, eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme ohne eine solche wasserrechtliche Bewilligung gesetzt zu haben (§ 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959), nichts zu tun.

2.3. Auch der Hinweis auf § 31d WRG 1959 und die dort näher umschriebene Bewilligungsfiktion geht fehl, weil es sich weder bei den Ablagerungen von Erdaushub noch beim Komposthaufen oder beim Holzstoß um Anlagen nach § 31c leg. cit. handelt, auf die § 31d WRG 1959 verweist. Eine Heranziehung des § 31d WRG 1959 kommt daher nicht in Frage.

2.4. Durch die Abweisung der Berufung durch den angefochtenen Bescheid übernahm die belangte Behörde den im Straferkenntnis erhobenen Vorwurf. Dieser gliedert sich in drei Teile. So wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe, wie am festgestellt,

* am linken und rechten Ufer des Baches bachabwärts der Brücke Erdaushubmaterial gelagert,

* auf dem Grundstück Nr. 1062/5 in unmittelbarer Nähe zum Bach einen Holzstoß errichtet,

* auf dem Grundstück Nr. 1062/5 in unmittelbarer Nähe zum Bach einen Komposthaufen errichtet

und diese Ablagerungen bis zumindest durchgeführt, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung zu sein.

§ 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 umschreibt den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dahin, dass ohne wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959 "eine bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vorgenommen" wird. Mit dieser Umschreibung werden die von § 38 WRG 1959 erfassten Bauten und Anlagen umschrieben und auf ihre "bauliche Herstellung", dh auf ihre Errichtung, abgestellt (vgl. dazu das Erkenntnis vom , 84/07/0242).

Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, den Holzstoß und den Komposthaufen ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet und auch das Erdaushubmaterial ohne eine solche Bewilligung gelagert zu haben.

3. Bezüglich der Bestrafung wegen der Errichtung des Holzstoßes und des Komposthaufens ohne wasserrechtliche Bewilligung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Objekte durch die Hand von Menschen errichtet wurden und daher als Anlagen anzusehen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 98/07/0155). Befinden sich solche Anlagen im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich nach § 38 Abs. 3 WRG 1959, so liegt nach der seit geltenden Rechtslage Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 vor.

Fraglich ist aber der Zeitpunkt der Errichtung dieser beiden Anlagen. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift vermeint, dass hier nicht von einem konkreten Zeitpunkt der Errichtung ausgegangen werden könne, da insbesondere beim Komposthaufen immer wieder Neumaterial aufgelagert und entfernt werden müsste, so ist dem zu entgegnen, dass die Auflagerung von Neumaterial bzw die Entnahme von Erde zum "Betrieb" des Komposthaufens zählt, der zu einem bestimmbaren Zeitpunkt angelegt, dh erstmalig errichtet wurde. Sowohl beim Komposthaufen als auch beim Holzlager ist von einem feststellbaren Errichtungszeitpunkt und von einem daran anschließenden Betrieb auszugehen.

Zum Errichtungszeitpunkt bringt die belangte Behörde vor, dass die Beschwerdeführerin erst vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend mache, dass der Komposthaufen seit dem Jahre 1978 und der Holzstoß seit den 1980er Jahren bestünden. Die belangte Behörde übersieht aber, dass die Beschwerdeführerin etwa in ihrem undatierten Schreiben, welches am bei der belangten Behörde eingelangt ist, angemerkt hatte, dass beide Anlagen "schon vor dem Hochwasserschutzplan da waren" und auch im Ansuchen um Bewilligung vom ausgeführt hatte, dass sich die Anlagen "schon vor dem Gefahrenzonenplan an gleicher Stelle befanden". Darüber hinaus findet sich in dem im Akt erliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom (Abweisung einer Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates von G., mit dem die Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 17 des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes zur Entfernung der gegenständlichen Objekte verpflichtet wurde), an zwei Stellen der Hinweis auf das im Verfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Verfahrensgegenstände (nämlich der Komposthaufen und der Holzstoß) "bereits seit 20 Jahren auf demselben Platz" stünden.

Die Beschwerdeführerin hat daher mehrmals im Verfahren darauf hingewiesen, dass der Komposthaufen und der Holzstoß bereits vor einigen Jahren errichtet wurden; der 2007 erstattete Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Bestandsdauer von zwanzig Jahren lässt auch eine Errichtung vor dem Jahr 1990 möglich erscheinen. Trotz der im Verfahren enthaltenen Hinweise hat die belangte Behörde den (ungefähren) Errichtungszeitpunkt aber nicht festgestellt.

Dies ist aber unter folgendem Gesichtspunkt von Relevanz:

Die Strafbarkeit der bewilligungslosen Errichtung der beiden Anlagen stützt sich auf ihre wasserrechtliche Bewilligungspflicht im Grunde des § 38 Abs. 1 WRG 1959. Die Behörde ging davon aus, dass die Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer errichtet worden und demnach als bewilligungspflichtige Anlagen zu werten seien.

Mit der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, in Kraft getreten am , wurde § 38 Abs. 3 WRG 1959 geändert. Bis dahin hatte diese Gesetzesstelle folgenden Wortlaut:

"(3) Soweit bei den Gemeinden Abdrucke der Katastralmappen erliegen, die mit der Katastralmappe beim zuständigen Vermessungsamt übereinstimmen, sind auf Anordnung des Landeshauptmannes vom Amte der Landesregierung die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (Abs. 1) für 20- bis 30-jährliche Hochwässer ersichtlich zu machen. Bis dahin sind als Hochwasserabflussgebiete jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden."

Mit der vorerwähnten WRG-Novelle wurde diese Gesetzesstelle wie folgt abgeändert:

"(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30- jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen."

Zu der Rechtslage vor dem hinsichtlich § 38 WRG 1959 hat der Verwaltungsgerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 87/07/0018, und vom , 98/07/0106) ausgeführt, dass man bei einer "häufigen Überflutung von Flächen" regelmäßig nur an Abstände von wenigen Jahren zu denken hat und Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn und mehr Jahren stattfinden, nicht mehr als "häufig" bezeichnet werden können. Der Gesetzgeber hat nur für jene Gebiete, für die entsprechende Unterlagen bestehen und für die daher durch Einzeichnung in die Abdrücke der Katastralmappen die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete für 20- bis 30-jährliche Hochwässer gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 festgelegt werden, eine eindeutige Regelung hinsichtlich des Umfanges des "Hochwasserabflussgebietes" getroffen. Zur Lösung der Rechtsfrage, welche Flächen "erfahrungsgemäß häufig überflutet werden" können nur jene Überflutungen in Betracht kommen, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme getroffen wird, stattgefunden haben. Erst mit Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 am gilt als Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. 30-jährliche Hochwässer sind solche, die sich im Durchschnitt alle 30 Jahre wiederholen.

Für die vor dem errichteten "anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer" gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 bedeutet dies, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht schon dann einzuholen war, wenn diese Anlage innerhalb eines Gebietes liegt, welches bei 30- jährlichen Hochwässern überflutet wird, vielmehr die wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erst dann eingetreten ist, wenn die Anlage auf einer Fläche errichtet worden ist, die erfahrungsgemäß häufig überflutet wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 98/07/0106). Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift ausführt, dass es sich gegenständlich "sicherlich um häufig überflutete Flächen" im Sinne der alten Formulierung des § 38 Abs. 1 WRG 1959 vor dem handle, da diese im unmittelbaren Uferbereich anzufinden seien, so ist dem zu entgegnen, dass dies aus den Feststellungen im erst- und zweitinstanzlichen Bescheid nicht mit Sicherheit geschlossen werden kann, da sich dort eben keine Feststellungen zur Häufigkeit der Überflutung vor 1990, sondern nur Hinweise auf die Unmittelbarkeit zum Ufer und die Bewilligungspflicht von Anlagen im Bereich eines 30jährigen Hochwassers gemäß der neuen Rechtslage finden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren im November 2006 darauf hingewiesen, dass ihr Grundstück "seit 25 Jahren nicht überflutet worden sei." Auch auf dieses Vorbringen wäre im Zusammenhang mit dem dargestellten Prüfparameter näher einzugehen gewesen.

Ob die Errichtung einer Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden ist, kann nur anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtungshandlung beurteilt werden, weil es im Zusammenhang mit der Strafbarkeit nach § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 ausschließlich darauf ankommt, ob die in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum vorgenommene Errichtung der Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hat. Die Annahme einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht auch für bisher bewilligungsfreie Sachverhalte auf Grund einer ohne Übergangsbestimmungen erfolgten Gesetzesänderung, mit welcher die die Bewilligungspflicht auslösende Relevanzschranke nur durch Änderung der Legaldefinition für das Tatbestandsmerkmal "Hochwasserabflussgebiet" aus dem Grunde des - nicht näher erläuterten - Interesses der Wasserwirtschaft sowie der Rechtssicherheit erfolgt ist, würde in unzumutbarer Weise eine für den Rechtsunterworfenen vertrauensverletzende Wirkung nach sich ziehen (vgl. auch dazu das zu einem wasserpolizeilichen Auftrag ergangene hg. Erkenntnis vom , 98/07/0106). Daraus folgt, dass der Tatbestand des § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 in Bezug auf die Errichtung der Kompostanlage und des Holzstoßes dann nicht verwirklicht worden wäre, wenn im Zeitpunkt der Errichtung dafür keine wasserrechtliche Bewilligung notwendig gewesen wäre.

Da die belangte Behörde nicht feststellte, wann die Kompostanlage und der Holzstoß jeweils angelegt worden waren, kann nicht nachvollzogen werden, welche Rechtslage im Hinblick auf § 38 WRG 1959 zur Anwendung kommen sollte. So kann auch nicht beurteilt werden, ob ein Anwendungsfall des Art. II Abs. 3 der WRG-Novelle 1997 vorliegt oder nicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei vollständig festgestelltem Sachverhalt zum Ergebnis gekommen wäre, dass für die Errichtung dieser beiden Anlagen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestand.

Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, auf den Zeitpunkt der Errichtung der Anlage komme es nicht an, unterließ die belangte Behörde aber diese notwendigen weiteren Ermittlungen. In Bezug auf diese beiden Anlagen belastete sie den angefochtenen Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

4. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Ablagerung von Erdaushubmaterial ist auf Folgendes hinzuweisen:

Auch hier bestreitet die Beschwerdeführerin, dass damit ein Bau oder eine sonstige Anlage im Sinne des § 38 WRG 1959 errichtet worden sei.

Unter einer Anlage im Sinne des WRG 1959 wird aber alles das verstanden, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird, so etwa auch Ablagerungen von Aushub (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 98/07/0174); der Einwand der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.

Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die mit den Aktenunterlagen in Übereinstimmung stehen, erfolgte die Errichtung dieser Anlage nach dem , weshalb hier die Rechtslage nach der WRG-Novelle 1990 anzuwenden ist. Daraus folgt aber eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 (siehe aber dazu auch die Hinweise unter Punkt 5.).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Aushubmaterial sei inzwischen entfernt worden, ist für die Strafbarkeit irrelevant, da sich der Vorwurf auf den Zeitraum bis bezieht; dass das Aushubmaterial bereits damals entfernt gewesen sei, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ergibt sich das Gegenteil aus den Aktenunterlagen.

5. Abschließend ist allerdings noch darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren aber auch mit der Frage auseinanderzusetzen hat, ob es sich bei den hier verfahrensgegenständlichen Objekten nicht um Abfälle bzw um die Ablagerung von Abfällen handelt oder gehandelt hat. Diese Auseinandersetzung hätte im Falle des Erdaushubes jedenfalls, bei den beiden anderen Anlagen aber dann stattzufinden, wenn sich ergäbe, dass diese erst nach dem errichtet worden waren. Daraus könnte vor dem Hintergrund der §§ 37 und 38 Abs. 1a AWG 2002 nämlich folgen, dass gar keine wasserrechtliche, aber eine abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht besteht bzw bestanden hätte. Diesfalls wäre aber keine Strafbarkeit nach § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 gegeben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2007/07/0118).

6. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am