VwGH vom 15.05.2013, 2012/12/0151

VwGH vom 15.05.2013, 2012/12/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des KS in D, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 133.799/4-I/1/e/12, betreffend Nebentätigkeitsvergütung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird beim Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive als hauptamtlicher Lehrer verwendet. In der Zeit zwischen März und Mai 2010 war er im Rahmen der Ausbildungskooperation des Bundesministeriums für Inneres mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport als Nebentätigkeit Vortragender in Ausbildungskursen des Österreichischen Bundesheeres.

In einem Antrag des Beschwerdeführers vom vertrat dieser die Auffassung, auf Grundlage eines näher genannten Erlasses des Bundesministeriums für Inneres gebühre ihm für seine Vortragstätigkeit ein Vergütungssatz von EUR 34,-- pro Stunde und nicht der auf Grund einer näher genannten Bestätigung zur Auszahlung gebrachte Stundensatz von EUR 19,80. Er beantrage daher die bescheidmäßige Festsetzung seiner Nebentätigkeitsvergütung.

Mit Bescheid des Bildungszentrums Traiskirchen vom wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die genannten Nebentätigkeiten eine Vergütung in der Höhe von EUR 2.285,80 gebühre. Dieser Bemessung der Nebentätigkeitsvergütung legte die erstinstanzliche Behörde einen Stundensatz von EUR 19,80 zu Grunde. Begründend führte sie aus, der Erlass der Bundesministerin für Inneres, auf welchen sich der Beschwerdeführer berufe, sei für die hier gegenständliche Vortragstätigkeit im Ressortbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nicht anwendbar. Maßgeblich sei vielmehr ein Stundensatz von EUR 19,80, welcher sich aus einem näher genannten Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport ergebe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er (neuerlich) die Anwendung des Stundensatzes nach dem von ihm zitierten Erlass des Bundesministerin für Inneres begehrte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen im Wesentlichen Folgendes aus:

"In Übereinstimmung mit der von der Dienstbehörde erster Instanz vertretenen Auffassung wird auch seitens des BM.I davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des obzitierten Erlasses des BM.I ausschließlich auf Vortragstätigkeiten anzuwenden sind, die im Bereich des Innenressorts erbracht werden und unter diesem Blickwinkel folglich Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Bedienstete des Innenressorts darstellen. Diese Auslegung entspricht der unter Punkt 3. des Erlasses getroffenen Regelung, welche wie folgt lautet: 'Sofern in Folge nicht explicit etwas anderes festgestellt wird, finden die nachstehenden Regelungen ausschließlich auf Nebentätigkeiten im Rahmen der dienstlichen Aus- und Fortbildung Anwendung.' Unter genanntem Punkt wird weiters normiert, 'dass die Abwicklung der Vergütung anderer Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 hiervon unberührt bleibt und sich aus der bestehenden Erlasslage ergibt'.

Unzweifelhaft stellen die im Rahmen der Ausbildungskooperation mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport von Ihnen erbrachten Vortragstätigkeiten keine Tätigkeiten für Bedienstete des Innenressorts dar. Auch das Argument, dass die Schulungen im Rahmen einer Ausbildungskooperation mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport erbracht werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die gegenständliche Schulungstätigkeit erfolgte im Interesse des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, da es sich um Schulungen ausschließlich für Bedienstete des Bundesheeres handelte. Die Ausbildungskooperation regelte in diesem Zusammenhang lediglich den ressortübergreifenden Einsatz von Vortragenden des Innenressorts, hinsichtlich der Abgeltung der dabei anfallenden Nebentätigkeiten sollten die Vergütungssätze des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, in deren Bereich und in deren unmittelbarem Interesse die Schulungen erfolgt sind, zur Anwendung kommen. Diesbezüglich handelt es sich im Sinne der Bestimmungen des Punktes 3. des obzitierten Erlasses des Bundesministeriums für Inneres um 'andere Nebentätigkeiten', die von der durch den Erlass erfolgten Regelung ausgenommen ('unberührt') bleiben.

Der Umstand, dass Ihnen die Regelungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zur Höhe der Nebentätigkeitsvergütung für Vortragstätigkeiten bekannt waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie für Vortragstätigkeiten, die Sie im Zeitraum 21.10. bis beim Bundesheer auf Grundlage desselben Ausbildungskooperationsabkommens geleistet haben, ebenfalls bereits den Vergütungssatz in Höhe von EUR 19,80 nicht nur erhalten sondern auch mit entsprechendem Verrechnungsbeleg sogar selbst beansprucht haben.

Im Lichte der dargestellten Überlegungen ist zusammenfassend zu folgern, dass, nachdem die Höhe von Nebentätigkeitsvergütungen nach § 25 GehG nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableitbar ist sondern stets eines entsprechenden verwaltungsinternen Bemessungsaktes bedarf, für die Festlegung die Höhe des für die gegenständlichen Vortragstätigkeiten gebührenden Vergütungssatzes zulässigerweise nicht die Bestimmungen des wiederholt genannten Erlasses des Bundesministeriums für Inneres heranzuziehen sind, sondern diesbezüglich auf die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Geltung stehenden Vorschriften abzustellen ist.

Folglich sind für die Festlegung der Höhe des Ihnen gebührenden Vergütungssatzes die Bestimmungen des Erlasses vom , GZ: S 91341/2-PersA/2009, VBl. I Nr. 82/2009 maßgeblich, die für Vortragende der Verwendungsgruppe A3, welche der Verwendungsgruppe E2a entspricht, einen Stundensatz von EUR 19,80 vorsehen. Ausgehend von dieser Vergütungshöhe ergibt sich für die Ihnen zustehende Nebentätigkeitsvergütung ein Betrag von EUR 2.285,80, weshalb Ihre Berufung abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen waren."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 25 Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, 2002, BGBl. I Nr. 119, lautet:

"Vergütung für Nebentätigkeit

§ 25. (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."

Die belangte Behörde hat den der Bemessung der Nebentätigkeit im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Stundensatz durch Auslegung von Erlässen der Bundesministerin für Inneres einerseits und des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport andererseits ermittelt. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, dass bei richtiger Auslegung bzw. Anwendung der in Rede stehenden Erlässe nach dem im Erlass der Bundesministerin für Inneres festgelegten Stundensatz vorzugehen gewesen wäre.

Dieser - sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch der Beschwerde zu Grunde liegender - Denkansatz ist verfehlt:

Erlässe sind nämlich mangels Kundmachung im Bundesgesetz für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0001). Nach dem solcherart für die Festsetzung der Nebentätigkeitsvergütung allein maßgeblichen § 25 Abs. 1 GehG wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine "angemessene" Nebentätigkeitsvergütung zu bemessen. Diese vom Gesetz vorgesehene "Angemessenheit" hat sich aber nicht an Erlässen oberster Dienstbehörden zu orientieren, sondern danach, welche Entgelte für vergleichbare Leistungen marktüblich sind, wobei zur Ermittlung derselben die Zuziehung eines Sachverständigen zweckmäßig erscheint.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am